Urteil des OLG Köln vom 19.09.2000

OLG Köln: culpa in contrahendo, bargeld, versicherungsschutz, nacht, versicherungsnehmer, geschäftsführer, beratung, kostenvoranschlag, diebstahl, beschädigung

Oberlandesgericht Köln, 24 U 89/99
Datum:
19.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 89/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 195/97
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 28.1.1999 verkündete
Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O
195/97 - unter teilweiser Abänderung wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte
zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 55.524,- DM nebst 5 % Zinsen aus
53.599,- DM seit dem 26.1.1998 und aus 1925,- DM seit dem 7.10.1998
zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den
Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 51 % und die Beklagte
zu 1) 43 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz
werden der Beklagten zu 1) zu 43 % auferlegt. Die Klägerin trägt die
außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz zu 15 %.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt unberührt,
soweit sie sich auf die frühere Beklagte zu 2) bezieht. Die Kosten des
Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2 % und die Beklagte zu 1)
zu 98 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet
worden. In der Sache hat sie hingegen nur geringen Erfolg.
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Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) aus der Rechtsfigur der culpa in
contrahendo einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 55.524,-
DM.
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Zu Recht hat das Landgericht nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten
Beweisaufnahme festgestellt, dass der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) die
Klägerin bei Abschluss des von ihm vermittelten Versicherungsvertrages schuldhaft
falsch beraten hat. Entgegen seiner verbindlichen Zusage waren die
Steuerungsanlage und Bargeld in Höhe von 3000,- DM von der vereinbarten
Einbruchsdiebstahlversicherung nicht gedeckt. Da die Beklagte zu 1) mit ihrer
Berufung die Feststellungen des Landgerichts insoweit weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht angreift, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.
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Soweit die Beklagte zu 1) die Einbruchsdiebstähle in der Nacht vom 1.7.1995 auf den
2.7.1995 sowie in der Nacht vom 12.11.1995 auf den 13.11.1995 mit Nichtwissen
bestreitet, ist dies unerheblich.
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Nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo kann der Geschädigte gemäß § 249
S. 1 BGB verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne das schädigende Verhalten
des anderen Teils gestanden hätte. Nach dem Ergebnis der vom Landgericht
durchgeführten Beweisaufnahme haben die Parteien ausdrücklich darüber
gesprochen, ob auch die Steuerungsanlage und das sich darin befindende Bargeld
versichert werden können. Dies war wesentlicher Inhalt der Gespräche. Der
Geschäftsführer der Klägerin hat auf die Versicherung dieser Risiken besonderen Wert
gelegt. Die Klägerin hätte daher ohne die fehlerhafte Beratung seitens des
Geschäftsführers des Beklagten zu 1) auch nach Überzeugung des Senats einen
Vertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen, in dessen Versicherungsschutz
die Steuerungsanlage und das Bargeld eingeschlossen gewesen wären. Wie das von
der Klägerin vorgelegte Versicherungsangebot der Fa. F. vom 6.1.1998 zeigt, waren
derartige Versicherungen auf dem Markt auch erhältlich. Die Beklagte zu 1) hat die
Klägerin deshalb so zu stellen, wie sie stünde, wenn der gewünschte
Versicherungsschutz erreicht worden wäre. Gegenüber seiner Versicherung ist der
Versicherungsnehmer aber nur verpflichtet, das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls
darzulegen und ggf. zu beweisen. Der Versicherungsnehmer kann in aller Regel keine
Zeugen oder sonstigen Beweismittel für den Diebstahl beibringen. Müsste der
Versicherungsnehmer den vollen Beweis erbringen, dass ein Einbruchsdiebstahl
stattgefunden hat, würde der Versicherungsschutz weitgehend leerlaufen. Eine
interessengerechte Auslegung des Versicherungsvertrages sowie Sinn und Zweck der
Versicherung gebieten es daher, dem Versicherungsnehmer die
Versicherungsleistung auch dann zuzubilligen, wenn sich nach den festgestellten
Umständen nur das äußere Bild eines Diebstahls darbietet (BGH VersR 1986, 961;
BGH VersR 1987, 146). Das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls ergibt sich
vorliegend neben den von der Klägerin erstatteten Diebstahlsanzeigen hinsichtlich des
ersten Vorfalls (Nacht vom 1.7.1995 auf den 2.7.1995) aus der Beschädigung der
Eingangstüre und hinsichtlich des zweiten Vorfalls (Nacht vom 12.11.1995 auf den
13.11.1995) aus der Beschädigung des Fensters des Sonnenstudios.
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Das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahls hat die Beklagte zu 1) nicht substantiiert
widerlegt. Weder der Umstand, dass der erste Einbruch bereits ca. sechs Wochen
nach Abschluss des Versicherungsvertrages stattgefunden hat, noch der Umstand,
dass es innerhalb von vier Monaten zu zwei Einbruchsdiebstählen gekommen ist,
stellen ausreichende Anhaltspunkte für einen nur vorgetäuschten Diebstahl dar. Diese
Umstände können zufälliger Natur sein. Die Häufung von Einbruchsdiebstählen ist -
insbesondere wenn der erste Einbruch erfolgreich war - nicht ungewöhnlich.
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Auch hinsichtlich des zweiten Einbruchsdiebstahls ist die Kausalität zwischen dem
Beratungsfehler des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) und dem Schaden gegeben.
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Nachdem die Parteien nach dem ersten Einbruchsdiebstahl über den Umfang des
Versicherungsschutzes korrespondiert haben, mussten bei der Klägerin zwar Zweifel
an einem ausreichenden Versicherungsschutz aufkommen. Der Klägerin kann jedoch
nicht vorgeworfen werden, nicht umgehend für einen weitergehenden
Versicherungsschutz unter Einschluss der Steuerungsanlage und des Bargeldes
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gesorgt zu haben. Zum einen war rechtlich noch ungeklärt, ob die Steuerungsanlage
und Bargeld bis zu einem Betrag von 3000,- DM tatsächlich nicht in den Schutz der
bestehenden Einbruchsdiebstahlversicherung einbezogen waren. Zum anderen ging
auch die Beklagte zu 1) ausweislich ihres Schreibens vom 7.9.1995 an die Beklagte
zu 2) davon aus, dass für die Steuerungsanlage und Bargeld bis zu einem Betrag von
3000,- DM Versicherungsschutz bestand. Angesichts dessen trifft die Klägerin auch
kein Mitverschulden.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest,
dass der Klägerin durch die beiden Einbruchsdiebstähle ein - von der
Einbruchsdiebstahlversicherung nicht gedeckter - Schaden von insgesamt 55.524,-
DM entstanden ist. Diesen Schaden hat die Beklagte zu 1) der Klägerin aufgrund ihrer
fehlerhaften Beratung nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo zu ersetzen.
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Der Zeuge T. hat den Sachvortrag der Klägerin zu den Schäden an der
Steuerungsanlage sowie zur Höhe der entwendeten Geldbeträge in vollem Umfang
bestätigt.
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So hat der Zeuge T. bekundet, dass das SCCS-Gehäuse bei dem ersten Einbruch
aufgehebelt und dadurch beschädigt worden sei. Da ein neues Gehäuse nicht zur
Verfügung gestanden habe, seien lediglich die Türen ausgewechselt und das
Gehäuse im übrigen provisorisch gerichtet worden. Entsprechende Beschädigungen
seien bei dem zweiten Einbruch entstanden. Im Kostenvoranschlag vom 14.11.1995
habe er nur die Erneuerung der Schaltschranktüren in Ansatz gebracht, weil er die
Auswechslung des kompletten Gehäuses bereits im Kostenvoranschlag vom 7.8.1995
berechnet habe, diese aber nach dem ersten Einbruch nicht erfolgt sei. Weiter hat der
Zeuge bekundet, dass bei den Einbrüchen jeweils das SCCS-Display infolge der
Einwirkung des Diebes auf die Tür der Steuerungsanlage beschädigt worden sei und
hätte ausgetauscht werden müssen. Der SCCS-Hopper, in dem die 5,-DM Münzen
aufbewahrt werden, sei jeweils entwendet und dabei die SCCS-Hopperhalterung
verbogen worden. Die Beschädigungen der SCCS-Münzermodule, des SCCS-Zentral-
PC sowie der SCCS-I/O-Karte seien aufgrund einer Überspannung entstanden. Der
Dieb habe - vermutlich aus Angst vor einem Alarm - sämtliche Kabel der
Steuerungsanlage, die nach oben aus dem Gehäuse führen, mit einem geeigneten
Werkzeug durchtrennt, was dazu geführt habe, dass der spannungsführende Leiter
kurzfristig mit der Masse verbunden worden sei.
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An Bargeld seien bei dem ersten Einbruch ca. 8000,- DM - 9000,- DM, bei dem zweiten
Einbruch ca. 2000,- DM - 3000,- DM entwendet worden. Den gestohlenen Geldbetrag
habe er anhand der Speicherbausteine des Computers genau rekonstruieren können.
In den Speicherbausteinen werde jeder Geldeingang und Geldausgang festgehalten.
Er habe die gespeicherten Daten ausgedruckt und dem Geschäftsführer der Klägerin
übergeben. An den exakten Betrag könne er sich heute nicht mehr erinnern.
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Der Senat hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen
oder an dessen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Die Bekundungen des Zeugen, der
damals maßgeblich mit der Aufnahme des Schadens und der Reparatur der
Steuerungsanlage befasst war, waren in sich schlüssig, ohne Widersprüche und für
den Senat in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Die Aussage des Zeugen steht auch in
Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten
vom 19.6.2000. Zwar hat dieser hinsichtlich der durch die Einbrüche entstandenen
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Schäden an der Steuerungsanlage nur eine Plausibilitätsprüfung vornehmen können,
da die beschädigten Hardwarekomponenten bis auf das Gehäuse nicht mehr
vorhanden sind. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. , die auch die
Beklagte zu 1) nicht in Frage stellt, belegen aber, dass bei einem Aufbruch der
Steuerungsanlage (zwangsläufig) Schäden auftreten, wie sie von der Klägerin
behauptet werden. Einen Widerspruch zwischen dem Vortrag der Klägerin und den
Feststellungen des Sachverständigen vermag der Senat nicht zu erkennen.
Der Glaubwürdigkeit des Zeugen T. steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge
Mitarbeiter der Fa. S. GmbH ist, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr W. S. ist. Der
Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung keinerlei Tendenz erkennen lassen,
einseitig zugunsten der Klägerin auszusagen. Entgegen der Auffassung der Beklagten
hält der Senat es nicht für unwahrscheinlich, dass der Automat nicht täglich geleert
wurde und sich zum Zeitpunkt des ersten Einbruchs ein Bargeldbestand von rund
9.000,00 DM angesammelt hatte.
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Hinsichtlich der Höhe der Reparaturkosten folgt der Senat den Feststellungen des
Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 19.6.2000. Das Gutachten ist von
Sachkunde getragen, in sich schlüssig und in jeder Beziehung nachvollziehbar.
Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen hat weder die Klägerin
noch die Beklagte zu 1) erhoben.
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. S. sind die in den
Kostenvoranschlägen der Fa. S. GmbH vom 7.8.1995 und 14.11.1995 angesetzten
Materialpreise im Jahre 1995 marktüblich bzw. angemessen gewesen, soweit es sich
um individuelle Komponenten handelt, die auf dem EDV-Markt nicht erhältlich sind. Da
es sich bei der Steuerungsanlage weitgehend um eine Eigenentwicklung der Fa. S.
GmbH gehandelt hat, wäre eine Reparatur durch eine Drittfirma nur bei einem
wirtschaftlich unvertretbaren Zeitaufwand möglich gewesen. Die in den
Kostenvoranschlägen angesetzten Arbeitsstunden waren für die Reparatur notwendig.
Abzuziehen war lediglich ein Betrag in Höhe von 396,- DM für vier Arbeitsstunden.
Auch der Senat vermag nicht nachzuvollziehen, warum bei dem Austausch der
Leihanlage gegen eine Neuanlage die Geräteanschlüsse nochmals hergestellt werden
müssen. Insoweit ist der Kostenvoranschlag vom 14.11.1995 übersetzt. Wenn die S.
GmbH der Klägerin (bisher) für die Reparaturarbeiten keine Rechnung erteilt hat, ist
dies rechtlich unerheblich. Nach § 249 S. 2 BGB kann die Klägerin den zur Reparatur
erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Erforderlichkeit des verlangten Betrages ist
durch das Sachverständigengutachten nachgewiesen.
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Der Schaden der Klägerin berechnet sich daher wie folgt:
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Einbruch vom 1.7.1995/2.7.1995
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Schaden Steuerungsanlage 31.608,- DM
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Bargeld 8.970,- DM, höchstens aber 3.000,- DM
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- Einbruch vom 12.11.1995/13.11.1995
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Schaden Steuerungsanlage 19.831,- DM
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Bargeld 1.925,- DM
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Gesamtsumme 56.364,- DM
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Hiervon ist im Rahmen der Vorteilsausgleichung ein Betrag in Höhe von 840,- DM für
ersparte Versicherungsprämien abzusetzen. Unwidersprochen hat die Beklagte zu 1)
vorgetragen, dass die von der Klägerin gewünschte Versicherung unter Einschluss der
Steuerungsanlage und Bargeld bis zu einem Betrag von 3000,- DM um 840,- DM pro
Jahr teurer gewesen wäre als die tatsächlich abgeschlossene
Einbruchsdiebstahlversicherung. Diesen Betrag hat die Klägerin aufgrund der
fehlerhaften Beratung der Beklagten zu 1) erspart.
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Ein Abzug unter dem Gesichtspunkt "neu für alt" kann dagegen nicht als gerechtfertigt
angesehen werden. Soweit die Beklagte geltend macht, die elektronischen Bauteile
unterlägen der Abnutzung, wird dies nicht näher erläutert und ist so nicht
nachvollziehbar.
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Der Zinsanspruch ist lediglich in der zuerkannten Höhe aus §§ 291 BGB, 352 HGB
begründet. Die von der Klägerin vorgelegte Zinsbescheinigung der K.sparkasseKöln
vom 10.3.1998 reicht als Nachweis des von der Klägerin in Anspruch genommenen
Bankkredites nicht aus. Aus ihr geht weder die Höhe des in Anspruch genommenen
Bankkredites noch die Dauer der Kreditaufnahme hervor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergehen nach §§ 708 Nr. 10,
711, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 56.760,- DM
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Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,- DM nicht.
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