Urteil des OLG Köln vom 25.03.1998

OLG Köln (kläger, schwere krankheit, arglistige täuschung, vvg, ehefrau, zeuge, antrag, täuschung, eltern, lebensversicherung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 199/97
Datum:
25.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 199/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 130/96
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 02.07.1997 - 23 O 130/96 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat
die Klage zu Recht abgewiesen.
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Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu, weil die Beklagte den
mit dem Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrag (Lebensversicherung
einschließlich Unfallversicherung und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung) jedenfalls
wirksam gemäß §§ 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten hat.
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Daß der Kläger sämtliche Gesundheitsfragen in dem Antrag vom 09.02.1992 objektiv
unrichtig beantwortet - nämlich umfassend verneint - hat, ist unter den Parteien nicht
streitig und kann angesichts der vorliegenden Behandlungsunterlagen, insbesondere
der Auskunft des Dr. K. vom 08.03.1996 betreffend die Vorerkrankungen des Klägers bis
Ende 1991 auch nicht ernstlich in Frage gestellt werden. Zu den dort bereits
aufgeführten diversen Diagnosen kommen noch die beim Kläger seit 20 Jahren
vorbestehenden Rückenbeschwerden hinzu, die auch zu stationären Aufenthalten und
Behandlungsmaßnahmen geführt haben. Diese sämtlichen Vorerkrankungen bzw.
gesundheitlichen Beschwerden waren anzeigepflichtig. Tatsächlich hat der Kläger sie
jedoch gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Versicherungsvertreter, dem Zeugen
M., nicht angegeben, wie die in erster Instanz durchgeführte Beweisaufnahme auch zur
Überzeugung des Senats ergeben hat. Die dahingehende Beweiswürdigung des
Landgerichts ist ausweislich der Ausführungen in den Entscheidungsgründen des
landgerichtlichen Urteils in allen Punkten zutreffend, und der Senat nimmt hierauf zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung
zu einer Wiederholung der Beweisaufnahme, da die Zeugenaussagen eingehend
protokolliert sind und der Kläger nicht etwa vorträgt, das Vernehmungsprotokoll sei
inhaltlich unrichtig. Nach den Aussagen der in erster Instanz vernommenen Zeugen
steht fest, daß der Zeuge M. dem Beklagten die Gesundheitsfragen vorgelesen und
dieser sie unrichtig beantwortet hat.
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In der Klagebegründung hatte der Kläger noch behauptet, der Zeuge M. habe ihn nur
gefragt, ob er einmal eine schwere Krankheit wie Aids gehabt habe und ferner nur
gefragt, ob er gesund sei. Diese Behauptungen des Klägers haben nicht einmal die von
ihm selbst benannten Zeugen, nämlich seine Eltern und seine Ehefrau, bestätigt.
Insbesondere haben seine Eltern nach Vorhalt der Aussage seiner geschiedenen
Ehefrau immerhin einräumen müssen, daß sie bei dem Antragsgespräch zeitweise
überhaupt nicht zugegen waren und ferner bekundet, daß jedenfalls Gesundheitsfragen
"heruntergerasselt" worden seien. Dieses Terminus` hat sich auch die geschiedene
Ehefrau des Klägers bei ihrer Aussage bedient. Wenn aber die Gesundheitsfragen bzw.
"das Kleingedruckte" entsprechend der Aussage der Eltern des Klägers
"heruntergerasselt" worden sind, so bedeutet dies nichts anderes, als daß,
entsprechend der Behauptung der Beklagten, der Zeuge M., wie dieser auch bekundet
hat, die Gesundheitsfragen dem Kläger vorgelesen hat und es deshalb dem Kläger
ohne weiteres möglich war, hierauf zutreffende Antworten zu geben.
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Daß er dies getan hat, ergibt sich jedoch aus den Aussagen seiner Eltern und seiner
geschiedenen Ehefrau gerade nicht. Die Zeugen haben sich immer dann, wenn sie auf
Widersprüche in ihren einzelnen Aussagen hingewiesen wurden, auf momentane
Abwesenheit während des Versicherungsantragsgespräches oder auf fehlende
Erinnerung berufen.
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Demgegenüber hat die Aussage des Zeugen M., der immerhin bereits seit Jahrzehnten
für die Beklagte tätig ist, auch nach Ansicht des Senates nach dem objektiv
protokollierten Inhalt Hand und Fuß und gibt keine begründete Veranlassung zu
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit seiner Bekundungen. In diesem Zusammenhang
besteht auch Veranlassung zu dem Hinweis, daß selbst die geschiedene Ehefrau des
Klägers immerhin eingeräumt hat, bei ihrem eigenen Antrag habe der Zeuge M. alles im
Antragsformular richtig eingetragen, woraufhin sie auch unterschrieben habe. Auch vor
diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge M. beim Kläger
anders verfahren sein sollte.
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Eine dem Kläger anzulastende Anzeigepflichtverletzung ist nach allem in
Übereinstimmung mit dem Landgericht zu bejahen. Diese berechtigte die Beklagte auch
zu der mit Schreiben vom 13.03.1996 ausgesprochenen Arglistanfechtung.
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Gemäß § 22 VVG hat der Versicherer das Recht, den Vertrag wegen arglistiger
Täuschung über Gefahrumstände anzufechten. Für die Annahme einer arglistigen
Täuschung reichen zwar falsche Angaben als solche für sich alleine noch nicht aus;
vielmehr muß der Versicherungsnehmers auf die Entschließung des Versicherers
Einfluß nehmen wollen und sich daher bewußt sein, daß der Versicherer
möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen
annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage. (Siehe Prölss/Martin,
Versicherungsvertragsgesetz, 25. Auflage Ziffer 2 zu § 22 VVG mit zahlreichen weiteren
Nachweisen, ferner auch Römer/Langheid, VVG, Randziffer 3 zu § 22 VVG, OLG Köln
VersR 96/831 = r+s 97/81).
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Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers zu bejahen. Angesichts der bereits
erwähnten, sich aus den Behandlungsunterlagen und der Aufstellung des Arztes Dr. K.
ergebenden Vorerkrankungen (Alkoholkrankheit, Schwindel, Hypertonie, HWS-
Syndrom, Kreislaufstörungen, Enteritis, Gastritis, Darmentzündungen und der insoweit
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sowie hinsichtlich insbesondere auch der HWS-Erkrankung voraufgegangenen
Behandlungen lag auch für den Kläger als versicherungsrechtlichen Laien auf der
Hand, daß er sowohl angesichts seiner rezidivierenden Rückenbeschwerden und
seiner wiederholten Magen-Darmerkrankung als insbesondere auch angesichts seiner
progressiven Alkoholkrankheit in absehbarer Zeit naheliegenderweise berufsunfähig
werden konnte, dies insbesondere in seinem an die körperliche Belastbarkeit große
Anforderungen stellenden Beruf als Radio- und Fernsehtechniker. Entsprechendes gilt
auch hinsichtlich der Lebensversicherung als Hauptversicherung und der
Unfallversicherung. Insbesondere auch die bereits chronische und progressive
Alkoholkrankheit legte durchaus die Befürchtung eines vorzeitigen Todeseintrittes nahe.
Gerade die Vielzahl der beim Kläger gestellten Vordiagnosen und deren medizinische
Relevanz, die sich in fortlaufenden gravierenden Beeinträchtigungen seiner
allgemeinen Befindlichkeit niederschlug, machen überdeutlich, daß auch und
insbesondere aus der Sicht des Klägers die begründetete Befürchtung eines
alsbaldigen Eintritts des Versicherungsfalles im Rahmen der Gesamtversicherung
bestand. Vor diesem Hintergrund kann das Verschweigen sämtlicher Vorerkrankungen
und der dieserhalb aufgesuchten Ärzte bei lebensnaher Betrachtungsweise nur damit
erklärt werden, daß der Kläger ganz bewußt und gezielt sämtliche Vorerkrankungen
verschwiegen hat, um das Zustandekommen sowohl der Lebensversicherung als
insbesondere auch der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu sichern. Dabei kann er
sich bei der ihm abzuverlangenden vernünftigen Betrachtungsweise auch nicht der
Kenntnis entzogen haben, daß ein körperlich arbeitender Mensch mit seit 20 Jahren
chronifizierten Rückenbeschwerden sowie massiven Alkoholproblemen mit einiger
Wahrscheinlichkeit nicht oder jedenfalls nur unter erschwerten Umständen eine Lebens-
und eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung werde abschließen können. Einer
dahingehenden Erkenntnis kann sich der Kläger bei lebensnaher Betrachtungsweise
schlechterdings nicht entzogen haben, so daß das Verschweigen der zahlreichen, auch
gravierenden Vorerkrankungen nur von dem Bestreben getragen wesen sein kann, das
Zusandekommen der beantragten Versicherung in keiner Weise zu gefährden. Die
Voraussetzungen für eine arglistige Täuschung sind demzufolge zu bejahen, so daß die
diesbezügliche Arglistanfechtung der Beklagten durchgreift mit der Folge, daß der
angefochtene Vertrag als von Anfang an weggefallen gilt und der Kläger hieraus keine
Ansprüche herleiten kann.
Die Arglistanfechtung ist nämlich auch rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist des
§ 124 Abs. 1 und 2 BGB, erklärt worden. Die Anfechtung erfolgte binnen Jahresfrist,
nachdem die Beklagte auf ihre Recherchen hin von den Vorerkrankungen des Klägers
Kenntnis erlangt hatte. Die Anfechtung des
Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsvertrages ergreift auch den
Lebensversicherungsvertrag, da die Beklagte mit Schreiben vom 13.03.1996 den
gesamten Vertrag, also auch die zugrundelegende Lebensversicherung angefochten
hat.
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Bei wirksamer Arglistanfechtung, wie vorliegend zu bejahen, kommt § 21 VVG nicht zum
Tragen, der nur für den Fall des Rücktritts eine fortdauernde Möglichkeit der
Leistungsverpflichtung des Versicherers unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
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Ob vorliegend auch die Rücktrittserklärung der Beklagten durchgreift, kann angesichts
der wirksamen Arglistanfechtung dahinstehen und bedarf keiner abschließenden
Erörterung.
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Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziffer 10, 713
ZPO.
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Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 30.321,00 DM (6.506,00 DM +
8.815,00 DM (siehe so schon die landgerichtliche Festsetzung) + 15.000,00 DM = 50 %
der Lebensversicherungssumme von 30.000,00 DM.
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