Urteil des OLG Köln vom 04.08.2008

OLG Köln: untersuchungshaft, auflage, körperverletzung, wiederholungsgefahr, vollzug, fluchtgefahr, entziehen, sucht, freiheitsentziehung, beschleunigungsgebot

Oberlandesgericht Köln, 41 HEs 18/09
Datum:
04.08.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
41 HEs 18/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 503 Gs 1627/08
Tenor:
Der Angeschuldigte wird unter folgenden Auflagen vom weiteren
Vollzug der Untersuchungshaft verschont:
1. Der Angeschuldigte hat bei seinen Eltern unter der Anschrift I XX,
XXXX M., Wohnung zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der
Staatsanwalt-schaft Köln zu dem Aktenzeichen 90 Js 206/08
unverzüglich mitzuteilen.
2. Dem Angeschuldigten wird untersagt, seinen Wohnsitz in der Zeit von
20.00 Uhr und 6.00 Uhr des Folgetages zu verlassen.
3. Dem Angeschuldigten wird untersagt, Kraftfahrzeuge jedweder Art zu
führen.
4. Der Angeschuldigte hat eine Barkaution iHv 1.500,-- € bei Gericht zu
hinterlegen und die Hinterlegung der Staatsanwaltschaft Köln zum
Aktenzeichen 90 Js 206/08 nachzuweisen . Dem Angeschuldigten wird
nachgelassen, den Betrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts
Düsseldorf zu hinterlegen.
5. Der Angeschuldigte hat sich dreimal wöchentlich bei der für ihn
zuständi-gen Polizeidienststelle zu melden.
6. Der Angeschuldigte hat alle Ausweispapiere bei der
Staatsanwaltschaft Köln zu hinterlegen.
7. Der Angeschuldigte hat allen Ladungen in vorliegender Sache
pünktlich Folge zu leisten.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Angeklagte wurde am 15.01.2009 festgenommen und befindet sich seitdem
aufgrund eines auf die Haftgründe der Flucht und der Tatschwere gestützten Haftbefehls
des Amtsgerichts Köln vom 14.08.2008 (503 Gs 1627/08) in Untersuchungshaft.
3
Ihm liegt zur Last, am 10.08.2008 versucht zu haben, einen Menschen zu töten, ohne
Mörder zu sein und tateinheitlich hierzu eine andere Person mittels eines gefährlichen
Werkzeugs und einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich misshandelt und
an der Gesundheit geschädigt zu haben. Er habe am frühen Morgen des Tattages nach
einer zunächst verbalen Streitigkeit mit dem Geschädigten diesem durch insgesamt 16
Messerstiche in den Nacken, den Rücken und den linken Unterarm zum Teil
lebensgefährliche Verletzungen zugefügt. Nur durch eine sofortige Notoperation habe
der Geschädigte gerettet werden können.
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Die Staatsanwaltschaft Köln hat wegen dieser Tat unter dem 13.02.2009 Anklage
erhoben. Die Durchführung der Hauptverhandlung ist für den 09.09.2009 und vier
Folgetermine vorgesehen.
5
II.
6
Dem Senat erschien es vertretbar, den Angeschuldigten vom weiteren Vollzug der
Untersuchungshaft unter strengen Auflagen zu verschonen.
7
1.
8
a)
9
Zwar ist der Angeschuldigte der ihm zur Last liegenden Tat aufgrund der in der
Anklageschrift im einzelnen aufgeführten Beweismitteln, insbesondere den Angaben
des Geschädigten und der weiteren benannten Zeugen, dringend verdächtig
10
b)
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Der Senat ist aber der Auffassung, dass den bestehenden Haftgründen der Flucht- und
Wiederholungsgefahr durch die angeordneten Auflagen so weit entgegengewirkt
werden kann, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch hierdurch erreicht wird (§
116 Abs. 1 und 3 StPO).
12
(aa)
13
Der Senat verkennt nicht, dass der Angeschuldigte sich zunächst durch Flucht in die
Türkei einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren entzogen hat. Für ihn spricht aber,
dass er freiwillig nach Deutschland zurückgekehrt ist und sich selbst der Polizei gestellt
hat. Die Gefahr, dass der Angeschuldigte sich vor diesem Hintergrund erneut dem
Verfahren entziehen werde, erachtet der Senat als durch die Auflagen zu Ziff. 1., 4. 5., 6.
und 7. so weit herabgemindert, dass eine Verschonung auch unter Berücksichtigung der
im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO reduzierten Anforderungen an das Bestehen von
14
Fluchtgefahr vertretbar erscheint.
(bb)
15
Der Senat verkennt des weiteren nicht, dass die vorliegende Tat ein hohes
Aggressionspotential des Angeschuldigten offenbart. Das gilt um so mehr, als der
Angeschuldigte wegen zweier Aggressionsdelikte (vorsätzliche Körperverletzung,
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte) vorbelastet ist und er in der
Untersuchungshaft im März mit einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem
Mitgefangenen aufgefallen ist. Es besteht daher subsidiär der Haftgrund der
Wiederholungsgefahr § 112a StPO. Diesem sucht der Senat durch die Auflagen zu Ziff.
2. und 3. entgegenzuwirken, wobei der Senat davon ausgeht, dass durch die
"Ausgangssperre" (Auflage zu Ziff. 2.) die gerade angesichts des Alters des
Angeschuldigten kriminogene Tageszeit erfasst wird. Auch die hier in Rede stehende
Tat hat der Angeschuldigte begangen, nachdem er sich zuvor mit einem Bekannten in
einer Cocktailbar getroffen hatte und sich von diesem erst um 5.30 Uhr getrennt hatte.
Die Auflage zu Ziff. 3. versteht sich vor dem Hintergrund, dass der Angeschuldigte durch
das Amtsgericht Leverkusen am 30.01.2007 wegen vorsätzlicher Körperverletzung
verurteilt und gegen ihn eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt
worden ist. Diese Tat ist durch die Teilnahme am Straßenverkehr (Streit um Vorfahrt)
ausgelöst worden. Die Auflage dient daher dazu, kriminogene Situationen im
Straßenverkehr gar nicht erst entstehen zu lassen.
16
2.
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Aufgrund der Haftverschonung erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen des § 121
StPO. Da der Angeschuldigte durch die ihm erteilten Auflagen weniger belastet wird als
durch die Freiheitsentziehung, ist durch eine Terminierung ab dem 09.09.2009 auch das
allgemein in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot nicht verletzt.
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