Urteil des OLG Köln vom 18.07.1996

OLG Köln (abweisung der klage, agb, allgemeine geschäftsbedingungen, leasinggeber, berechnung, leasingnehmer, händler, gutachten, zinssatz, kündigung)

Oberlandesgericht Köln, 18 U 30/96
Datum:
18.07.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
18 U 30/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 109/95
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 07.02.1996 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen teilweise abgeändert und
wie folgt neu gefaßt:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Be-klagte verurteilt, an
die Klägerin 25.605,37 DM nebst 4 % Zinsen über den jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 09.07.1994 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Beklagte.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 7/10 der Klägerin und
zu 3/10 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
1
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zulässig und auch in der
Sache - bis auf einen geringfügigen Teilbetrag - begründet.
2
I.
3
Der Beklagte hat die Klageforderung bezüglich der rückständigen Leasingraten für
die Zeit von Dezember 1993 bis zur Rückgabe des Fahrzeug am 06.05.1994 in
Höhe von insgesamt 7.559,82 DM anerkannt, so daß insoweit gemäß § 307 Abs. 1
ZPO antragsgemäß Teilanerkenntnisurteil zu erlassen war.
4
II.
5
Streitig zu entscheiden war danach nur noch über den des weiteren geltend
gemachten Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Leasingvertrages
bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit. Ein solcher Anspruch steht der Klägerin in
Höhe von 18.045,55 DM (17.951,11 DM + 94,44 DM Gutachterkosten) zu.
6
Soweit die Klägerin diesen Anspruch in erster Instanz vornehmlich auf Ziffer XV
ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gestützt hat, hat das Landgericht
diese Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 9 AGB für
unwirksam erklärt. Diese Rechtsauffassung ist vom BGH durch ein Urteil vom
22.11.1995 (BGH, NJW 96, 455 = WM 96, 311) bestätigt worden. Die Klägerin
macht deshalb in der Berufungsinstanz nur noch ihren konkreten Schaden geltend,
stützt sich dabei allerdings auf dieselbe Berechnung wie im Rahmen von Ziffer XV
AGB.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (BGHZ 95, 39 = NJW 85, 2253; NJW 86,
1746; 96, 455; jeweils m. w. N.) steht dem Leasinggeber, der den Leasingvertrag
wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers vorzeitig gekündigt hat, auch bei
einer unwirksamen Regelung pauschalierten Schadensersatzes in den
allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Anspruch eigener Art auf Ersatz des durch
die Kündigung verursachten Nichterfüllungsschadens zu, der dann konkret zu
berechnen ist. Bei diesem sog. leasingtypischen Ausgleichsanspruch schuldet der
Leasingnehmer höchstens den Betrag, den er bei normaler Durchführung des
Leasingvertrages an den Leasinggeber hätte bezahlen müssen, vermindert um
ersparte Aufwendungen und andere infolge der Kündigung entstandene Vorteile
des Leasinggebers. Im Rahmen der danach vorzunehmenden konkreten
Schadensberechnung ist zunächst die Ablösesumme zu ermitteln, die sich aus der
Summe der im Falle ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung noch zu
erbringenden Leasingraten sowie des für diesen Fall vereinbarten Restwerts des
Fahrzeugs bei Vertragsende zusammensetzt, wobei beide Beträge wegen der
vorzeitigen Fälligstellung mit dem bei Vertragsabschluß tatsächlich gegebenen
Refinanzierungszinssatz abzuzinsen sind. Außer diesen ersparten
Refinanzierungszinsen sind dem Leasingnehmer des weiteren gutzubringen die
durch die Vorfälligstellung ersparten laufzeitabhängigen Unkosten, der kalkulierte
Gewinn, soweit er die Zeit nach der erstmöglichen Kündigung betrifft, sowie der
tatsächliche Restwert des Fahrzeugs. Zu all dem hat der Leasinggeber konkrete
Angaben zu machen und ggf. seine Kalkulation offen zu legen (BGH, NJW 96,
455).
8
Mit Recht hat das Landgericht die Angaben der Klägerin hierzu in erster Instanz als
unzureichend angesehen. Dort hat die Klägerin zu den Refinanzierungszinsen
nämlich lediglich vorgetragen, sie habe mit durchschnittlich 2 % über dem
Bundesbankdiskontsatz refinanziert und deshalb mit 9,5 % abgezinst. Das war für
eine konkrete Schadensberechnung nicht ausreichend.
9
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die fehlende Substantiierung jedoch
nachgeholt und die einzelnen Schadensumstände - soweit bestritten - bewiesen,
sodaß nunmehr abgerechnet werden kann.
10
1.)
11
Mit Recht geht die Klägerin zunächst davon aus, daß der Beklagte nach dem
Leasingvertrag noch 19 weitere Leasingraten hätte erbringen müssen.
12
2.)
13
Ihre tatsächlichen Refinanzierungskosten gibt die Klägerin nunmehr dahin an, daß
sie ihre Leasingverträge im Dezember 1991, dem Zeitpunkt des vorliegenden
Vertragsschlusses, bei der L...bank zu einem Zinssatz von 9,09 % refinanziert
habe. Der Bundesbankdiskontsatz habe zur gleichen Zeit 7,5 % betragen, weshalb
sie im Streitfall auf der Grundlage ihrer AGB mit 9,5 % abgezinst habe. Der
Refinanzierungssatz von 9,09 % ist bewiesen durch die schriftliche Aussage der
Zeugin R. vom 25.06.1996, die unter Vorlage des Schreibens der ...-Bank GmbH
vom 10.01.1992 (Bl. 171 d.A.) bestätigt hat, daß die Klägerin ihre Leasingverträge
im Dezember 1991 zu diesem Zinssatz refinanzierte und der Zinssatz dabei bis
1995 festgeschrieben wurde. Soweit die Klägerin gleichwohl im Streitfall in
Anlehnung an ihre AGB mit einem höheren Zinssatz, nämlich mit 9,5 % (das sind 2
% über dem bis zum 19.12.1991 maßgeblichen Bundesbankdiskontsatz; siehe
Palandt/Heinrichs, BGB, 54. Auflage, Anhang zu § 246 BGB), abzinst, gereicht dies
dem Beklagten zum Vorteil.
14
3.)
15
Hinsichtlich der ersparten Aufwendungen wiederholt die Klägerin ihren Vortrag,
daß in die Leasingraten ein Risikozuschlag von 1 % sowie laufende
Verwaltungskosten von 2 % einkalkuliert seien, weshalb sie bei Errechnung der
Ablösesumme ihre Leasingraten vor der Abzinsung bereits um 3 % reduziert habe.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die ersparten Aufwendungen von
der Klägerin damit substantiiert genug dargetan. Zwar kann die Klägerin sich
insoweit nicht auf die vorgedruckte Ziffer 3 des Leasingvertrages berufen, die für
den Fall einer von Leasingnehmer zu vertretenden vorzeitigen Kündigung eine
Reduzierung der Rest-Leasingraten um 3 % vorsieht, da es sich insoweit um
allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. v. § 1 AGBG handelt und diese Klausel bei
Anwendung der vom BGH (NJW 96, 455f) entwickelten Grundsätze, denen sich der
Senat anschließt, wegen fehlender Transparenz von Ziffer XV der AGB der
Klägerin in Zusammenhang mit der vorzitierten Vertragsklausel ebenfalls als
unwirksam anzusehen ist. Gleichwohl hat die Klägerin mit ihrer diesbezüglichen
Kalkulationsoffenlegung ausreichende Angaben zur konkreten
Schadensberechnung gemacht. Es erscheint nachvollziehbar, daß sie sämtliche
Leasingverträge mit einem allgemein errechneten Zuschlag für Risiko und
laufendem Verwaltungsaufwand kalkuliert. Der jedem einzelnen Vertrag
eingerechnete Zuschlag entspricht deshalb der im Falle vorzeitiger
Vertragbeendigung gutzubringenden Einsparung.
16
Die Kalkulation der Leasingverträge mit 1 % Risikozuschlag und 2 % laufenden
Verwaltungskosten ist auch durch die schriftliche Aussage der Zeugin R.
bewiesen. Diese Zeugin hat anhand der ihr vorliegenden Kalkulationsunterlagen
der Klägerin deren Angaben hierzu bestätigt und überzeugend ausgeführt, daß es
sich insoweit um eine allgemeine Kalkulation in Bezug auf sämtliche Verträge
handele, da die Gemeinkosten für den einzelnen Leasingvertrag nicht exakt zu
berechnen seien.
17
Weitere Aufwendungen hat die Klägerin nicht erspart. Steuern und Versicherungen
sind in den Leasinggebühren ersichtlich nicht enthalten; denn diese trägt nach
Ziffern IX 2 und X 1 AGB der Leasingnehmer. Auch eine nähere Darlegung der
fixen Gemeinkosten kann von der Klägerin nicht verlangt werden, da
laufzeitunabhängige Kosten durch die vorzeigte Kündigung nicht erspart werden
und deshalb in jedem Falle der Klägerin verbleiben müssen.
18
Der nach Angaben der Klägerin kalkulierte Gewinnanteil von 4 % ist dem
Beklagten im Streitfall nicht gutzubringen. Nach Rechtsprechung des BGH (BHGZ
95, 39, 54; WM 90, 2043, 2045) steht dem Leasinggeber nämlich bis zu dem frühest
möglichen Termin einer ordentlichen Vertragsauflösung auch der Gewinn zu; erst
wenn zu einem späteren Zeitpunkt gekündigt wird, kann als
Nichterfüllungsschaden nicht auch noch der Gewinn beansprucht werden (BGH,
NJW 86, 1746; WM 90 a.a.O.).
19
4.)
20
a) Die Richtigkeit der von der Klägerin zur Berechnung des Barwerts der
Leasingraten angewandte Formel (Bl. 4 der Klageschrift) kann vom Senat aus
eigener Sachkunde nicht beurteilt werden. Der beantragten Einholung eines
Sachverständigengutachtens hierzu bedurfte es jedoch nicht, da insoweit mit der
anerkannten sogenannten Barwertformel für die vorschüssige Ablösung von
Leasingraten gerechnet werden kann, die da lautet:
21
Barwert = Rate x q x x
22
Dabei sind
23
q = Abzinsfaktor
24
= 1 + monatlicher Zinsfuß/100
25
Zinsfuß = Zinssatz x 100 (z.B. bei
26
12 % also 12)
27
monatlicher Zinsfuß = jährl. Zins-
28
fuß/12 (z.B. bei 12 also 1)
29
n = Zahl der restlichen Laufzeitmonate
30
Eine allgemeingültige Formel für die Rückrechnung des Barwerts der Leasingraten gibt
es ohnehin nicht (siehe BGH, WM 90, 2043, 2045 m. w. N.). Außerdem führt die
Anwendung dieser Formel nur zu einem geringfügig anderen Ergebnis als die
Berechnung der Klägerin, so daß die Abweichung von zu vernachlässigendem Wert ist
und die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich macht.
31
Die vorzitierte Barwertformel wird von einer Vielzahl von Instanzgerichten angewandt
und ist die Ausgangsformel des von diesen teilweise verwendeten Nack-
Computerprogramms (s. beispielsweise das den Parteien bekannte Urteil des 26.
32
Zivilsenats des OLG Köln vom 06.12.1995 - 26 U 65/94 - sowie OLG Celle, CR 94, 744,
746). Auch von BGH wird diese Formel anerkannt (NJW 96, 455 f; WM 90 a.a.O.;
letztgenannte Entscheidung allerdings für die "nachschüssige" Barwertformel). Eine
Schadensberechnung mit Hilfe des Nack-Computerprogramms war hier schon nicht
deshalb angezeigt, weil die Angaben der Klägerin zu ihrer Kalkulation eine genauere
Berechnung möglich machen als sie mittels des Nack-Programms erfolgt. Dieses
Programm geht nämlich ganz allgemein davon aus, daß von den nach Abzug der
Refinanzierungskosten von den Vertragskosten verbleibenden sogenannten
"Nichtfinanzierungskosten" 50 % auf Gewinn, 35 % auf laufzeitunabhängige
Verwaltungskosten und 15 % auf laufzeitabhängige Verwaltungskosten entfallen.
Ob die Klägerin hier zu Recht zunächst die Leasingrate um 3 % gekürzt und dann mit
9,5 % abgezinst hat, oder ob mit der vertraglich vereinbarten Nettorate und einem um 3
% höheren Abzinsungssatz gerechnet werden muß, konnte offenbleiben, da die
Abrechnungsweise der Klägerin nicht zu einem höheren, sondern einem niedrigerem
Ergebnis führt, wie die nachstehenden Berechnungen zeigen.
33
Bei Vorabreduzierung der Netto-Leasingrate um 3 % - entsprechend dem Vortrag der
Klägerin - errechnet sich der Barwert der restlichen Leasingraten mit Hilfe der
Barwertformel für vorschüssige Abzinsung wie folgt:
34
q = 1 +
35
= 1,0079
36
Barwert:
37
1.226,25 DM x 1,0079 x x
38
= 21.729,98 DM
39
============
40
Ohne Vorabreduzierung der Leasingrate, aber mit 3 % höherer Abzinsung ergäbe sich
folgende Berechnung:
41
q = 1 +
42
= 1,0104
43
Barwert:
44
1.264,18 DM x 1.0104 x 19 x
45
= 21.917,39 DM
46
Nach allem beläuft sich der Ablösewert der restlichen Leasingraten auf 21.729,98 DM.
47
5.)
48
Die Barwertformel für den festkalkulierten Restwert des Fahrzeug lautet (vgl. auch das
49
zitierte Urteil des 26 ZS):
Barwert =
50
Die Berechnung der Klägerin hierzu (Bl. 5 der Klageschrift) ist zutreffend, sodaß der
Barwert des kalkulierten Restwerts sich auf 18.482,00 DM beläuft.
51
Die Ablösesumme beträgt danach ingesamt 40.211,98 DM (21.729,98 DM + 18.482,00
DM).
52
6.)
53
Hiervon abzuziehen ist der tatsächliche Restwert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe
am 06.05.1994. Die Klägerin hat diesen entsprechend dem von ihr eingeholten
Gutachten der D. mit 22.260,87 DM angegeben. Dabei handelt es sich um den Netto-
Händler-Einkaufspreis, zu dem sie das Fahrzeug am 04.07.1994 an die Firma H. &Co.
GmbH &Co. verkauft hat.
54
Soweit die Klägerin sich insoweit auf Ziffer XV 1 AGB beruft, ist auch diese
Schiedsgutachterklausel vom BGH in dem bereits mehrfach zitierten Urteil vom
22.11.1995 (NJW 96, 455) wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG für unwirksam erklärt
worden. Danach ist das D.-Gutachten für den Beklagten nicht verbindlich, der
tatsächliche Restwert des Fahrzeugs vielmehr nachzuweisen. Nach der vorgenannten
BGH-Entscheidung liegt die Darlegungslast hierfür zunächst beim Leasinggeber. Mit der
Vorlage des D.-Gutachtens ist die Klägerin dieser Darlegungslast jedoch
nachgekommen.
55
Der Ansatz des Händlereinkaufspreises ist nach Auffassung des Senats nicht zu
beanstanden. Nach Rechtsprechung des BGH (WM 90, 2043; NJW 96, 455) erfüllt der
Leasinggeber seine Pflicht zur bestmöglichen Verwertung der zurückgegebenen
Leasingsache zwar nicht generell durch die Veräußerung an einen Händler zu dessen
Einkaufspreis, weshalb eine entsprechende AGB-Klausel wegen unangemessener
Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam ist; vielmehr muß der Leainggeber
grundsätzlich auch anderen Möglichkeiten zur Erzielung eines höheren Erlöses
nachgehen. Das bedeutet aber nicht, daß nicht im Einzelfall auch der Verkauf an einen
Händler zum Einkaufspreis zulässig ist. Insoweit kommt es auf die Umstände des
Einzelfalles an.
56
Im Streitfall kann der Klägerin in bezug auf die Veräußerung an einen Händler zum
Einkaufspreis kein Verstoß gegen die Schadensminderungpflicht vorgeworfen werden.
Dabei ist zunächst von Bedeutung, daß die Klägerin unstreitig über keine eigene
Verkaufsabteilung verfügt. Wollte man von der Klägerin die Einrichtung einer solchen
fordern, so würde sich dies in höheren, den Leasingnehmer wiederum belastenden
allgemeinen Vertragskosten niederschlagen. Berücksichtigt man des weiteren, daß der
Händlereinkaufspeis hier nach dem D.-Gutachten nur knapp 17 % unter dem
Verkaufspreis lag und die Klägerin dem Beklagten außerdem mit Schreiben vom
08.06.1994 (Bl. 60 d. A.) das D.-Gutachten übersandte und ihm die Möglichkeit gab,
selbst ein günstigeres Angebot einzuholen und entsprechende Interessenten zu
benennen, so kann der Klägerin wegen des Verkaufs an einen Händler zu dessen
Einkaufspreis keine Vorwurf gemacht werden. Der Beklagte behauptet selbst nicht, daß
er auf das Schreiben der Klägerin hin irgendetwas unternommen hätte.
57
Soweit er einwendet, das Fahrzeug sei bei dessen Rückgabe mindestens 30.000,00
DM wert gewesen, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Das von der Klägerin vorgelegte D.-
Gutachten (Bl. 20 ff d. A.), nach dem das Leasingfahrzeug in nicht einmal 2 Jahren über
63.000 km gefahren worden ist und einigen Reparaturaufwand erforderte, ist in sich
nachvollziehbar und plausibel. Angesichts dessen hätte der Beklagte zur Darlegung
eines höheren Wertes hierzu im einzelnen Stellung nehmen müssen. Das hat er nicht
getan.
58
Nach allem ist von einem tatsächlichen Restwert der Leasingfahrzeugs von 22.260.87
DM auszugehen, sodaß sich bei dessen Abzug von der Ablösesumme ein
leasingstypischer Ausgleichsanspruch i. H. v. 17.951,11 DM ergibt.
59
7.)
60
Zu Recht verlangt die Klägerin auch die Hälfte der ihr entstandenen Gutachterkosten i.
H. v. 94,44 DM. Der entsprechende Schadenersatzanspruch ergibt sich aus positiver
Vertragsverletzung. Zur Bewertung des Fahrzeugsrestwertes war die Einholung eines
Sachverständigengutachtens erforderlich.
61
8.)
62
Insgesamt stehen der Klägerin daher zu:
63
I. rückständige Leasingraten 7.559,82 DM
64
II. Barwert der restlichen Leasingraten 21.729,98 DM
65
Barwert des kalkulierten Restwerts
66
des Fahrzeugs 18.482,00 DM
67
40.211,98 DM
68
abzüglich des tatsächlichen Rest-
69
wertes des Fahrzeugs 22.260,87 DM
70
Differenz Ablösesumme/Schätzwert 17.951,11 DM
71
Guachterkosten zur Hälfte 94,44 DM
72
18.045,55 DM
73
25.605,37 DM
74
Dementsprechend war das angefochtene Urteil ganz überwiegend abzuändern.
75
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 BGB, 11 Abs. 1 VerbrKrG.
76
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 2 ZPO. Da die Klage
77
hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs erst durch die in zweiter Instanz erfolgte
Substantiierung des Klägervorbringens begründet geworden ist, waren die Kosten des
Berufungsverfahrens teilweise der Klägerin aufzuerlegen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
78
Streitwert:
79
25.730,69 DM
80