Urteil des OLG Köln vom 19.05.1993

OLG Köln (tante, betrag, wohnung, miete, nettoeinkommen, höhe, abzug, vorteil, verfügung, finanzierung)

Oberlandesgericht Köln, 27 UF 136/92
Datum:
19.05.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 UF 136/92
Vorinstanz:
Amtsgericht Jülich, 10 F 403/91
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. November 1992
verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich - 10 F
403/91 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des
Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
2
Die Berufung ist statthaft sowie form- und frist-gerecht eingelegt und begründet
worden und damit zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
3
4
Der Beklagte hat an die Klägerin gemäß §§ 1601, 1602, 1610 BGB für die
gemeinschaftliche Tochter C. monatlichen Kindesunterhalt für die Zeit von
September 1991 bis Juni 1992 von 385,00 DM und für die Zeit ab Juli 1992 von
415,00 DM sowie gemäß § 1361 BGB monatlichen Trennungsunterhalt für die Zeit
von September 1991 bis September 1992 von 1.000,00 DM und ab Oktober 1992 von
1.436,00 DM zu zahlen.
5
6
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach den Einkommensverhältnissen des
Beklagten. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich nach den ehelichen
Lebensverhältnissen, die gleichfalls allein durch das Einkommen des Beklagten
nachhal-tig geprägt worden sind. Die - vergleichsweise geringen - Einkünfte der
Klägerin hatten auf die Lebensverhältnisse der Parteien keinen prägenden Einfluß.
Die Klägerin war lediglich vor der Geburt der gemeinschaftlichen Tochter einige
Monate stun-denweise für die Arbeitgeberin des Beklagten tätig und hat von dieser
bis zur fristlosen Kündigung im Januar 1992 einschließlich des von Mai bis Dezem-
ber 1991 gezahlten Mutterschaftsgeldes im Monats-durchschnitt 500,00 DM erhalten.
Bei den nach der Geburt der Tochter erhaltenen Zahlungen der Ar-beitgeberin des
Beklagten handelt es sich um Ein-künfte aus einer ihr wegen des Betreuungsbedarfs
des Kindes an sich unzumutbaren Erwerbstätig-keit, durch die die ehelichen
7
Lebensverhältnisse nicht nachhaltig geprägt worden sind (vgl. Kalt-hoener/Büttner,
Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Auflage, Rn. 410). Das gilt auch für
das in der Folgezeit vorübergehend bezogene Arbeitslosengeld, das ihr mit
Rücksicht auf die ihr unterhaltsrechtlich nicht zuzumutende Bereit-schaft, dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, gezahlt worden ist. Soweit die Eigeneinkünfte
der Klägerin überhaupt anrechnungsfähig sind, kann dies daher nur nach der
sogenannten Abzugsmethode geschehen.
8
Der Berechnung des Erwerbseinkommens des Beklagten legt der Senat nicht das
Jahreslohnkonto 1991 zugrunde, sondern die Gehaltsabrechnung für Dezem-ber
1990, aus der sich der im Jahre 1990 erzielte Bruttolohn ergibt. Nach den
Gehaltsabrechnungen hat sich das Jahresbruttogehalt von 52.589,61 DM im Jahre
1990 auf 49.758,84 DM im Jahre 1991 verringert. Der im Jahreslohnkonto 1991
ausgewie-sene Rückgang des Jahresbruttoverdienstes beruht darauf, daß das
monatliche Bruttogehalt zwischen 4.463,07 DM und 4.636,54 DM in den Monaten
Januar bis April jenes Jahres von Mai an auf 3.826,00 DM herabgesetzt worden ist.
Im Ergebnis kann auf sich beruhen, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, die -
beträchtliche - Gehaltskürzung sei darauf zurückzuführen, daß seine Arbeitgeberin
nach der Ausweitung des Fuhrparks einen weiteren Meister eingestellt habe.
Unabhängig davon, ob der Brutto-lohn tatsächlich um mehr als 600,00 DM reduziert
worden ist oder ob die zeitlich mit dem Zerwürfnis zwischen den Parteien
zusammenfallende Gehaltskür-zung durch die Arbeitgeberin des Beklagten, deren
Gesellschafter dessen Familienangehörige sind, nur aus unterhaltsrechtlichen
Gründen in den vorgeleg-ten Bescheinigungen ausgewiesen ist, muß sich der
Beklagte jedenfalls so behandeln lassen, als habe er den bis April 1991 bezogenen
Bruttolohn auch in der Folgezeit erzielt. Dabei ist zu berücksichti-gen, daß ein nicht
durch familiäre Bande mit der Arbeitgeberfirma verbundener Arbeitnehmer in der
Lage des Beklagten die - angebliche - drastische einseitige Gehaltskürzung nicht
ohne weiteres hin-zunehmen braucht. Wenn dagegen der Beklagte eine erhebliche
Herabsetzung seines Gehalts aufgrund der Einstellung eines weiteren
Kraftfahrzeugmei-sters widerspruchslos hingenommen haben sollte, kann dies nur
auf familiärer Rücksichtnahme beru-hen, die sich die Klägerin nicht entgegenhalten
lassen muß.
9
10
Da der in den Monaten Januar bis April 1991 erzielte Bruttolohn im Durchschnitt um
4,7 % über dem monatlichen Bruttoverdienst im Jahre 1990 liegt, was der üblichen
Gehaltssteigerung ent-spricht, ist das für das Jahr 1990 ausgewiesene
Jahresbruttogehalt von 52.589,61 DM um 4,7 % auf
11
12
55.063,00 DM
13
14
hochzurechnen. Davon abzuziehen ist zunächst ein Betrag von
15
16
2.400,00 DM,
17
18
den die Arbeitgeberin des Beklagten auf eine schon vor der Ehe abgeschlossene
Berufsunfähigkeits- und Unfallversicherung einbehalten hat. Zwar gehört eine
freiwillige Unfallversicherung in der Regel zum allgemeinen Lebensbedarf und kann
daher unter-haltsrechtlich prinzipiell nicht berücksichtigt werden (Kalthoener/Büttner,
Rn. 887). Da die Auf-wendungen für eine Berufsunfähigkeits- und Unfall-
versicherung indessen die ehelichen Lebensverhält-nisse bereits von vornherein
geprägt haben und die Klägerin dem entsprechenden Abzugsbegehren des Be-
klagten auch nicht entgegengetreten ist, bestehen gegen die Bereinigung des
Einkommens um jene Ver-sicherungsbeiträge letztlich keine durchgreifenden
Bedenken. Das Bruttoeinkommen verringert sich fer-ner um die Lohnsteuer
19
20
6.304,00 DM,
21
22
den Solidaritätszuschlag
23
24
473,00 DM,
25
26
die Kirchensteuer
27
28
567,00 DM
29
30
sowie die nach einem Prozentsatz von 18,2 % be-rechneten
Sozialversicherungsbeiträge
31
32
9.801,00 DM.
33
34
Abzugsfähig ist auch die Arbeitnehmersparzulage von
35
36
57,00 DM,
37
38
nicht dagegen die übrigen vermögenswirksamen Lei-stungen, da diese der
Vermögensbildung dienen und dem Unterhaltsberechtigten deshalb nicht an-
spruchsmindernd entgegengehalten werden können (vgl. Kalthoener/Büttner, Rn.
923). Das bereinigte Jahreseinkommen beläuft sich damit auf
39
40
35.461,00 DM,
41
42
umgerechnet monatlich
43
44
2.955,00 DM.
45
46
Zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse und des Unterhaltsbedarfs der
Klägerin und des gemeinschaftlichen Kindes sind dem Bareinkommen des Beklagten
diejenigen geldwerten Vorteile hin-zuzurechnen, die ihm durch die Überlassung
eines Firmenwagens und die kostengünstige Nutzung einer seiner Tante
gehörenden Wohnung entstanden sind, da Sachzuwendungen wie freies Wohnen in
einer Fir-menwohnung und die private Nutzung eines Firmenwa-gens
unterhaltsspflichtiges Einkommen sind (Kalt-hoener/Büttner, Rn. 638) und die darin
liegenden vermögenswerten Vorteile die Verhältnisse der Parteien während der
Dauer der ehelichen Lebensge-meinschaft geprägt haben. Mit dem Amtsgericht ist
von einem auf dem Gebrauch des Firmenfahrzeugs be-ruhenden geldwerten Vorteil
von - mindestens -
47
48
400,00 DM
49
50
monatlich auszugehen. Auf diese Mindesthöhe ist der Gebrauchsvorteil eines Pkw ...-
Cabrio selbst dann zu veranschlagen, wenn für die Privatfahrten der Eheleute nicht
nur dieser Personenkraftwagen, sondern auch das Wohnmobil benutzt wurde. Dabei
kann nicht angenommen werden, daß - wie der Be-klagte im Verhandlungstermin
erklärt hat - private Fahrten überwiegend mit dem Wohnmobil unternommen worden
waren. Dagegen spricht bereits sein eigener widersprüchlicher Sachvortrag.
Während er zunächst behauptet hatte, der seiner Arbeitgeberfirma ge-hörende Pkw
sei ausschließlich je nach Bedarf von mehreren Angestellten nach Weisung seiner
Tante - der Geschäftsführerin der Gesellschaft - zu betrieblichen Zwecken benutzt
51
worden, hat er nachfolgend immerhin eingeräumt, das Fahrzeug "auch gelegentlich"
für Privatfahrten verwendet zu haben. Dagegen hat seine Tante, die Zeugin K.,
bekundet, der Beklagte fahre einen Firmenwagen, den er sowohl für geschäftliche als
auch für pri-vate Zwecke nutze, ohne daß sie die Privatfahrten kontrolliere. Bei dieser
Sachlage liegt der Betrag von 400,00 DM an der unteren Grenze desjenigen Be-
reichs, in welchem sich der mögliche Vermögenswert bewegt.
52
Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden ferner geprägt durch den
vermögenswerten Vorteil, den der Beklagte in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen der tatsächlich gezahlten Miete und dem wirklichen Wohnwert hatte. Unter
dem Gesichtspunkt des durch die Lebensverhältnisse geprägten Unterhaltsbedarfs
ist nicht einmal von entscheidender Bedeutung, ob die seiner Tante gehörende
Wohnung dem Beklagten als Firmenwohnung zur Verfügung gestellt worden war. Im
übrigen ist auch mit dem Amtsgericht davon auszugehen, daß zwischen der
kostengünsti-gen Überlassung der Wohnung, die sich in einem dem Betriebsgelände
benachbarten Gebäude befindet, und der beruflichen Tätigkeit des Beklagten ein
innerer Zusammenhang besteht. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob jenes Gebäude
an die Firma W. OHG mitvermietet worden ist. Jedenfalls die Tatsache, daß die
Wohnung sich neben dem Betriebs-gelände befindet und der Tante des Beklagten
als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Arbeit-geberfirma gehört, lassen den
Schluß auf einen Zu-sammenhang zwischen dem Arbeitsverhältnis und der
Mietvergünstigung zu. Der darin liegende Vermö-gensvorteil ist auf mindestens
53
54
530,00 DM
55
56
monatlich zu veranschlagen. Dieser Betrag ent-spricht der Differenz zwischen dem
wirklichen Wohnwert, der mindestens 800,00 DM beträgt, und einer - nach den
Angaben des Beklagten - gezahlten Miete von 270,00 DM. Unabhängig davon, ob
die Wohnung 200 qm groß ist oder - wie der Beklagte vorträgt - über eine
Grundfläche von 160 qm verfügt und wegen der vorhandenen Dachschrägen eine
Wohnflächenberechnung nach der II. Berech-nungsverordnung eine Größe von
"knapp über 100 qm" ergäbe, beträgt der vermögenswerte Vorteil minde-stens 530,00
DM. Dabei ist einerseits berücksich-tigt, daß der Beklagte unstreitig Investitionen für
den Ausbau der Wohnräume getätigt hat, und andererseits, daß nach dessen
eigenem Vorbringen die Nebenkosten von seiner Tante getragen wurden. Da sich
die Frage der tatsächlichen Mietzahlung im Ergebnis nicht auswirkt, mag zugunsten
des Beklagten von der Richtigkeit seiner Behauptung ausgegangen werden, er habe
monatlich 270,00 DM Miete an seine Tante gezahlt. Dabei darf aller-dings nicht
verkannt werden, daß der Sachvortrag des Beklagten zur Frage der Mietzahlung in
sich widersprüchlich ist und auch die Angaben seiner Tante über die von ihm
entrichtete Miete wechseln; während diese nämlich in ihrer Zeugenaussage einen
Betrag von 350,00 DM angegeben hatte, ist in deren "Bescheinigung" vom 1. Februar
1993 lediglich von 270,00 DM die Rede.
57
58
Von den sich somit auf insgesamt
59
60
3.885,00 DM
61
62
belaufenden unterhaltsrelevanten Einkünften sind die für die Finanzierung des
Wohnmobils aufgewen-deten Monatsraten nicht in Abzug zu bringen. Un-abhängig
davon, ob der Beklagte das Wohnmobil aus eigenen Mitteln finanziert und ob diese
Belastung schon vor der Eheschließung bestanden hat, können die dafür getätigten
Aufwendungen den Unterhalts-ansprüchen der Klägerin und des gemeinschaftlichen
Kindes nicht entgegengesetzt werden. Bei der Finanzierung eines 70.000,00 DM
teuren Wohnmobils durch monatliche Raten von 1.297,00 DM handelt es sich bei
Berücksichtigung der Einkommensver-hältnisse der Parteien um Luxusausgaben, die
nach der Trennung der Eheleute das für den Unterhalt zur Verfügung stehende
Einkommen nicht schmälern dürfen. Der Beklagte hätte deshalb - wie auch in-
zwischen geschehen - das Wohnmobil gegebenenfalls veräußern müssen.
63
64
Bei einem bereinigten Nettoeinkommen von
65
66
3.885,00 DM
67
68
ist der Beklagten an sich in die Einkommensgrup-pe 5 der bis zum 30. Juni 1992
geltenden Düssel-dorfer Tabelle einzustufen; da er jedoch nur zwei Personen
gegenüber unterhaltspflichtig ist, ergibt sich der Kindesunterhalt aus der um eine
Stufe hö-heren Einkommensgruppe 6 und beträgt damit
69
70
420,00 DM
71
72
abzüglich des Kindergeldanteils
73
74
25,00 DM
75
76
und damit
77
78
395,00 DM,
79
80
mithin mehr als vom Amtsgericht zuerkannt.
81
82
Der Unterhaltsbedarf der Klägerin errechnet sich aus einem bereinigten
Nettoeinkommen von
83
84
3.885,00 DM
85
86
abzüglich des Tabellen-Kindesunterhalts
87
88
420,00 DM,
89
90
also aus
91
92
3.465,00 DM
93
94
und beträgt 3/7 davon
95
96
1.485,00 DM.
97
98
Selbst bei Anrechnung eines durchschnittlichen Eigenverdienstes von 500,00 DM
abzüglich des Er-werbstätigen-Bonus von 1/7 und ohne Berücksichti-gung
trennungsbedingter Mehraufwendungen steht der Klägerin demnach ein
Unterhaltsanspruch von min-destens
99
100
1.000,00 DM
101
102
zu. In Höhe eines Trennungsunterhalts von 1.000,00 DM und eines Kindesunterhalts
von 385,00 DM ist der Beklagte auch in jedem Fall leistungsfähig. Das gilt selbst
dann, wenn die Unterhaltsbeträge allein von seinem Bareinkommen von 2.955,00
DM abgezogen werden. Auch ohne Be-rücksichtigung eines etwaigen Mietvorteils
und des Steuervorteils durch das sogenannte begrenzte Realsplitting verbleibt dem
Beklagten jedenfalls weit mehr als der notwendige Selbstbehalt.
103
104
Monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.000,00 DM und monatlichen Kindesunterhalt
i.H.v. 385,00 DM hat der Beklagte auch für das erste Halbjahr 1992 zu zahlen. Durch
den Wechsel der Steuerklasse und den dadurch an sich bedingten Anstieg der Lohn-
und Kirchensteuer verringert sich sein bereinig-tes Nettoeinkommen nicht, da der
Steuermehrbetrag durch den Vorteil, der ihm aus der Geltendmachung der
Unterhaltsleistungen an die Klägerin im Wege des begrenzten Realsplittings
erwächst, ausgegli-chen wird.
105
106
Ab dem 1. Juli 1992 erhöht sich der Kindesunter-halt nach der neuen Düsseldorfer
Tabelle auf
107
108
450,00 DM,
109
110
nach Abzug des anteiligen Kindergeldes
111
112
35,00 DM
113
114
von bisher 385,00 DM auf
115
116
415,00 DM.
117
118
Die - geringfügige - Mehrbelastung durch den er-höhten Kindesunterhalt wird durch
den Wegfall des Solidaritätszuschlags von rund
119
120
47,00 DM
121
122
ausgeglichen, so daß sich für die Monate Juli bis September 1992 an dem
Unterhaltsbedarf der Kläge-rin, ihrem Unterhaltsanspruch i.H.v. jedenfalls
123
124
1.000,00 DM
125
126
und der Leistungsfähigkeit des Beklagten insoweit nichts ändert.
127
128
Für die Zeit ab Oktober 1992 hat dagegen eine Neuberechnung zu erfolgen, da das
Amtsgericht den Trennungsunterhalt von diesem Zeitpunkt an auf
129
130
1.436,00 DM
131
132
erhöht hat. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 ist ein gegenüber dem vorhergehenden
Zeitraum höheres Ein-kommen des Beklagten zugrundezulegen. Der Anstieg seiner
Einkünfte ist bedingt zum einen durch den Wegfall des Solidaritätszuschlags von
rund
133
134
47,00 DM,
135
136
zum anderen durch die zu erwartende Verbesserung des Nettoeinkommens um
jährlich mindestens 2 %. Der Nettolohn von
137
138
2.955,00 DM
139
140
erhöht sich daher um
141
142
47,00 DM
143
144
auf
145
146
3.002,00 DM
147
148
zuzüglich 2 %
149
150
60,00 DM
151
152
auf
153
154
3.062,00 DM.
155
156
Bei Hinzurechnung der vermögenswerten Vorteile durch den Firmenwagen
157
158
400,00 DM
159
160
sowie durch das - jedenfalls teilweise - mietfreie Wohnen in der Firmenwohnung
161
162
530,00 DM
163
164
ergibt sich ein monatliches Gesamt-Nettoeinkommen von
165
166
3.992,00 DM.
167
168
Diesen Einkommensverhältnissen entspricht ein Ta-bellen-Kindesunterhalt,
berechnet nach der nächst-höheren Einkommensgruppe, von
169
170
450,00 DM
171
172
abzüglich anteiliges Kindergeld
173
174
35,00 DM,
175
176
also
177
178
415,00 DM.
179
180
Nach Abzug des Tabellen-Kindesunterhalts
181
182
450,00 DM
183
184
von dem Nettoeinkommen
185
186
3.992,00 DM
187
188
verbleibt ein Betrag von
189
190
3.542,00 DM.
191
192
Die davon zu bildende 3/7-Unterhaltsquote beträgt
193
194
1.518,00 DM.
195
196
Dieser Betrag erhöht sich um einen trennungsbe-dingten Mehrbedarf der Klägerin
von mindestens
197
198
200,00 DM
199
200
auf
201
202
1.718,00 DM.
203
204
Nach dem im Verhandlungstermin vorgelegten Miet-vertrag hat die Klägerin eine
Warmmiete von 498,00 DM zu entrichten. Dahinstehen kann, in welchem Umfang die
Miete in der Folgezeit erhöht worden ist. Durch die Finanzierung einer eigenen
Wohnung hat die Klägerin jedenfalls gegenüber ihrem hälftigen Anteil an dem
Gesamtmietwert der früheren Ehewohnung einschließlich Nebenkosten von 800,00
DM, also von 400,00 DM, eine um rund
205
206
100,00 DM
207
208
höhere Belastung zu tragen. Hinzu kommt die Finan-zierung der Mietkaution i.H.v.
900,00 DM sowie der Übernahme von Möbeln der Vormieter zum Preise von
2.800,00 DM, woraus sich ein auf den einzelnen Monat umgerechneter
trennungsbedingter Mehrbedarf von mindestens weiteren
209
210
100,00 DM
211
212
ergibt. Ob die - vom Beklagten bestrittenen - weiteren Angaben der Klägerin zu den
Renovierungs-kosten, der Darlehensaufnahme und zum Kaufvertrag mit der Firma M.
213
zutreffen, bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Auf ihren sich damit auf ins-
gesamt
214
1.718,00 DM
215
216
belaufenden Unterhaltsbedarf braucht sich die Klä-gerin das in der Vergangenheit
bezogene Arbeitslo-sengeld von 383,00 DM nicht in vollem Umfang an-rechnen zu
lassen, da die - vorübergehend gezahl-te - Arbeitslosenunterstützung im
Zusammenhang mit einer an sich unzumutbaren Arbeit steht und das
Arbeitslosengeld zusammen mit dem ihr vom Amtsge-richt zuerkannten
Trennungsunterhalt den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen
zuzüglich des trennungsbedingten Mehrbedarfs le-diglich um rund 100,00 DM
übersteigt. In entspre-chender Anwendung von § 1577 Abs. 2 BGB ist daher nur der
darüber hinausgehende Teil des Eigenein-kommens anrechnungsfähig (vgl.
Kalthoener/Büttner, Rn. 408, 410). Demnach hat der Beklagte jedenfalls den der
Klägerin vom Amtsgericht zuerkannten Tren-nungsunterhalt von
217
218
1.436,00 DM
219
220
zu zahlen. Im übrigen bezieht die Klägerin nach ihrem unwidersprochen gebliebenen
Vortrag im Ver-handlungstermin inzwischen kein Arbeitslosengeld mehr.
221
222
In Höhe der vom Amtsgericht ausgeurteilten Beträge ist der Beklagte auch
leistungsfähig. Nach Abzug des Kindesunterhalts
223
224
415,00 DM
225
226
und des Trennungsunterhalts
227
228
1.436,00 DM
229
230
von seinen Bareinkünften
231
232
3.062,00 DM
233
234
verbleibt ihm ein Betrag von
235
236
1.211,00 DM.
237
238
Der notwendige Selbstbehalt von 1.300,00 DM ist dabei schon deshalb gewahrt, weil
der Beklagte, der - wie dargelegt - eine Firmenwohnung benutzt, mit einer weit
geringeren Miete als dem im Selbst-behaltssatz enthaltenen Mietbetrag von mehr als
400,00 DM belastet ist; denn auf ihn entfällt nur die Hälfte des nach dem vorgelegten
Mietvertrag von seiner Lebensgefährtin zu entrichtenden Miet-zinses von 350,00 DM.
239
240
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob - wie die Klägerin vorträgt - der
Beklagte über das verbuchte Gehalt hinaus regelmäßig weitere Barzu-wendungen
seiner Arbeitgeberin erhält, ob er anre-chenbare Einkünfte aus Nebentätigkeiten hat
und ob der Lebensbedarf der Eheleute zu einem erheblichen Teil durch Naturalien
gedeckt worden ist, die ihnen anläßlich von Transportschäden durch die
Arbeitgeberin des Beklagten zur Verfügung gestellt worden waren.
241
242
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbar-keit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
243