Urteil des OLG Köln vom 28.04.2000

OLG Köln: untersuchungshaft, persönliche freiheit, wichtiger grund, haftbefehl, fortdauer, unterbringung, freiheitsrecht, inhaftierung, unterbrechung, schöffengericht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, HEs 55/00 - 71 -
28.04.2000
Oberlandesgericht Köln
2.Strafsenat
Beschluss
HEs 55/00 - 71 -
Haftbefehl; Verweisung; Verhältnismäßigkeit
StPO § 120; § 270
Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an
bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist
die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdruch entstehende
Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.
Der Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 17. März 2000 - 21 F 2/00 -
wird aufgehoben.
G r ü n d e :
I.
Der in N. wohnhafte Angeklagte ist in dieser Sache am 11. August 1999 aufgrund eines
Haftbefehls des für Haftentscheidungen im Bezirk des Amtsgerichts Waldbröl qua
Sonderregelung zuständigen Haftrichters bei dem Amtsgericht Gummersbach vom selben
Tag in Untersuchungshaft genommen. In seiner vorangegangenen polizeilichen
Vernehmung hatte er in einem detaillierten Geständnis eingeräumt, in N. am 25. Juli 1999 -
auf Veranlassung eines Onkels - ein Fahrzeug in Brand gesetzt und am 26. Juli 1999 einen
Motorroller "Vespa" entwendet zu haben.
Nachdem der Beschuldigte, der bereits in seiner Erstvernehmung angegeben hatte, im
März desselben Jahres aus dem LKH V. entlassen worden zu sein, in dem bereits am 15.
September 1999 beantragten Haftprüfungstermin vom 17. November 1999 erklärt hatte, er
sei "sicherlich seit 15 Jahren sowohl psychisch als auch physisch alkoholabhängig", auch
bei der Begehung der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Taten sei er betrunken gewesen,
beschloss das Amtsgericht Gummersbach am selben Tag die Einholung eines
psychiatrischen Kurzgutachtens und ordnete nach dessen Eingang am 8. Dezember 1999
die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten nach § 126 a StPO an.
In der Zeit vom 21. Dezember 1999 bis 23. März 2000 war der Angeklagte sodann in
Unterbrechung der Untersuchungshaft in der Rheinischen Landesklinik untergebracht.
Am 30. Dezember 1999 wurden die bis dahin bei der (für den Amtsgerichtsbezirk
Gummersbach örtlich zuständigen) Staatsanwaltschaft Köln geführten Akten an die für den
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Tat- und Wohnort des Beschuldigten örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Bonn
übersandt. Diese erhob am 28. Januar 2000 die öffentliche Klage wegen eines
Verbrechens der Brandstiftung (§ 306 Abs.1 Nr.4 StGB) und eines Vergehens des
Diebstahls (§ 242 Abs.1 StGB) zur großen Strafkammer des Landgerichts Bonn und
verband dies mit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens insbesondere zur Frage
einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB.
Nach Eingang des Gutachtens vom 7. März 2000 eröffnete die Strafkammer mit Beschluss
vom 17. März 2000 das Hauptverfahren vor dem örtlich unzuständigen Schöffengericht
Siegburg(örtlich zuständig für Wohn- und Tatort ist das Amtsgericht - Schöffengericht -
Waldbröl) und ordnete unter Umwandlung des bestehenden Unterbringungsbefehls mit
Beschluss vom selben Tag - 21 F 2/00- (erneut) die Untersuchungshaft an.
Termin zur Hauptverhandlung ist zwischenzeitlich in Absprache mit der Verteidigerin auf
den 15. Juni 2000 bestimmt worden; an dem zunächst ins Auge gefaßten
Verhandlungstermin vom 15. Mai 2000 war Rechtsanwältin F. verhindert.
Die Akten sind dem Senat mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt worden,
gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.
II.
Dem Antrag auf Haftfortdauer kann nicht entsprochen werden.
Der Haftbefehl ist vielmehr aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 121 StPO für die
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vorliegen.
1.
Bereits die Vorlage der Akten erfolgte verspätet. Die Sechsmonatsfrist des § 121 StPO war
bereits am 11. Februar 2000 abgelaufen, weil in den Fällen, in denen eine einstweilige
Unterbringung nach § 126 a StPO in nahtloser Unterbrechung der Untersuchungshaft
erfolgt, die Zeit der Unterbringung auf die Sechsmonatsfrist anzurechnen ist (st. Rsp des
Senats, vgl. grundlegend: SenatsE v. 15. März 1966 - Hes 23/66 = NJW 1966, 1087; ferner
Boujong in: KK-StPO, 4.Aufl., § 121 Rdn.7).
2.
Der Haftbefehl ist jedoch unabhängig von dieser Fristüberschreitung aufzuheben.
Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat nach dem bisherigen
Ermittlungsergebnis schon auf Grund seines glaubhaften und durch die in der
Anklageschrift aufgeführten Beweismittel bestätigten Geständnisses dringend verdächtig.
Inwieweit der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs.2 Nr.2 StPO besteht, kann jedoch
offenbleiben, denn der Haftbehl ist jedenfalls wegen Verstosses gegen das
Beschleunigungsgebot gemäß § 121 Abs.2 StPO aufzuheben:
Nach § 121 Abs.1 StPO darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur
aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang
der Ermittlungen oder ein ander wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die
Fortdauer der Haft rechtfertigen. An einem solchen Grund fehlt es.
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a)
Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit
der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und
rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des
Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91,
397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung
des Senats, vgl. Senatsentscheidung MDR 91, 662 [663]).
Dabei erlaubt das den nicht verurteilten Beschuldigten schützende Freiheitsrecht aus Art.2
Abs. 2 GG den Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person nur so lange, wie es zur
Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich ist. Gerichte und
Strafverfolgungsbehörden haben deshalb alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um
die Ermittlungen so schnell wie möglich zum Abschluß zu bringen und eine gerichtliche
Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (
Senatsentscheidung vom 14.3.1995 - HEs 52/95 - 59 -).
Dabei folgt aus dem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs.2 GG sowie aus der Geltung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu
erwartenden Strafe Grenzen setzt, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als
Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546[547]).
b)
Diesen Grundsätzen wird die Verfahrensweise in der vorliegenden Sache nicht gerecht.
Der Angeklagte wird sich am Tag der Hauptverhandlung seit mehr als zehn Monaten in
Untersuchungshaft befinden. Diese lange Inhaftierung ist weder durch eine besondere
Schwierigkeit noch durch den besonderen Umfang der Ermittlungen noch durch einen
anderen wichtigen Grund gerechtfertigt:
Der Angeklagte hatte unmittelbar nach seiner Festnahme in seiner ersten Vernehmung am
11. August 1999 ein umfassendes und detailreiches Geständnis abgelegt. Angesichts des
einfach gelagerten Sachverhalts waren umfangreiche Ermittlungen zur Erhärtung des
Tatverdachts weder erforderlich noch sind sie durchgeführt worden.
Einen ersten Hinweis auf eine möglicherweise bestehende Alkoholproblematik hatte der
Angeklagte bereits in seiner ersten Vernehmung gegeben. Dem ist erst drei Monate später
nachgegangen worden. Eine Verfahrensförderung hat in dieser Zeit nicht stattgefunden.
Die eingetretene und vermeidbare Verzögerung wird nicht dadurch kompensiert, dass die
Staatsanwaltschaft Bonn nach Eingang der Akten zeitnah Anklage erhoben und die
Einholung eines psychiatrischen Gutachtens veranlasst hat. Der Angeklagte hat die
Verzögerungen, durch die das sich aus § 121 StPO ergebende Beschleunigungsgebot
verletzt worden sind, nicht zu vertreten. Der Haftbefehl ist demnach aufzuheben.