Urteil des OLG Köln vom 24.11.2000

OLG Köln: illegaler aufenthalt, abschiebungshaft, anhörung, republik, indien, besitz, vorführung, fax, behörde, datum

Oberlandesgericht Köln, 9 Wx 85/00
Datum:
24.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Wx 85/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 385/00
Tenor:
1.) Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 6. November
2000 gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 23. Oktober 2000 - 1 T 385/00 - wird zurückgewiesen. 2.) Die
Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Betroffene zu
tragen. 3.) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Durch Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.09.2000
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- 507b XIV 694/00. B - ist gegen den Betroffenen Abschiebungshaft für drei Monate mit
sofortiger Wirksamkeit angeordnet worden. Die hiergegen von dem Betroffenen
eingelegte sofortige Beschwerde vom 25.09.2000 hat das Landgericht Köln durch
Beschluss vom 23.10.2000 - 1 T 385/00 - auf Kosten des Beschwerdeführers
zurückgewiesen. Gegen diese seinem Verfahrensbevollmächtigten vorab per Fax am
27.10.2000 mitgeteilte und am 07.11.2000 zugestellte Entscheidung wendet sich der
Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 06.11.2000, bei Gericht
eingegangen an demselben Tage und bittet um Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten in der Rechtsmittel-
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instanz.
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Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen ist gemäß den §§ 3, 7 FEVG, 103
Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässig. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg. Demnach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückzuweisen (§§ 14 FGG, 114 ZPO).
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Das Landgericht Köln hat in dem angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei die sofortige
Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.09.2000
zurückgewiesen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des
Landgerichts an und nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
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Danach liegen insbesondere die Voraussetzungen für die Anordnung der
Abschiebungshaft nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG vor. Der Betroffene hat durch
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sein bisheriges Verhalten (Illegaler Aufenthalt ohne Ausweispapiere, Untertauchen in
Deutschland) deutlich gemacht, dass er nicht gewillt ist, das geltende Recht, namentlich
das Asylverfahrensgesetz, welches den Aufenthalt regelt, zu befolgen. Dieses Verhalten
in der Vergangenheit lässt den Schluss zu, dass sich der Betroffene den seitens des
Antragstellers geplanten Abschiebemaßnahmen freiwillig nicht stellen würde.
Einer Anhörung des Betroffenen durch das Landgericht bedurfte es im vorliegenden Fall
nicht. Neue Erkenntnisse zu den Voraussetzungen der Abschiebungshaft durch eine
weitere Anhörung waren nicht zu erwarten. Insoweit geht der Betroffene in seinem
Schriftsatz vom 20.11.2000 selbst davon aus, dass Haftgründe "unstreitig" vorliegen.
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Der Vortrag des Betroffenen in der weiteren Beschwerde zur Frage der Dauer der
Passersatzbeschaffung führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Die angeordnete
Abschiebungshaft ist, jedenfalls zur Zeit, nicht gemäß § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG
unzulässig. Dies wäre nur der Fall, wenn unzweifelhaft feststünde, dass aus Gründen,
die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der
gesetzlichen Frist durchgeführt werden könnte. Die Ausführungen des Landgerichts zu
den Zeiträumen für die Beschaffung von Passersatzpapieren bei indischen
Staatsanghörigen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
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Der Antragsteller hat beispielhaft - im Wesentlichen aus 1999 - Fälle aus dem Bereich
seiner Behörde benannt, in denen vom indischen Genaralkonsulat innerhalb von drei
Monaten nach der Vorführung Passersatzpapiere ausgestellt wurden, obwohl weder der
Betroffene noch die Ausländerbehörde im Besitz von Identitätsnachweisen waren.
Diese Angaben stimmen mit den Erkenntnissen der Informations-Datei für
Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen zur Beschaffung von
Passersatzpapieren bei indischen Staatsangehörigen überein, auf die das Landgericht
Bezug genommen hat. Aus dem vom Betroffenen herangezogenen Beschluss des
Landgerichts Paderborn vom 06.06.1997 - 5 T 219/97 - läßt sich ebenfalls entnehmen,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass von vornherein vorausschaubar
feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist durchgeführt
werden kann. Die vom Amtsgericht Moers im Beschluss vom 18.05.2000 - 15 XIV 48/00
B - überprüften Fälle liegen bereits mehrere Jahre zurück und führen nicht zu der
Annahme, eine Durchführung der Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Frist sei
ausgeschlossen. Einer weiteren Aufklärung durch das Landgericht bedurfte es demnach
nicht.
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Der Senat weist im übrigen darauf hin, dass sich nach der sog. PEP-INFO NW, Stand
20.03.2000, für die Republik Indien eine Bearbeitungsdauer ohne Dokumente von 11
Wochen ergibt.
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Danach war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mangels
Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückzuweisen.
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Ein Anspruch auf Übersetzung des Beschlusses des Landgerichts auf Punjabi von Amts
wegen besteht nicht. Insoweit ist bereits nicht im einzelnen dargelegt, welche
Sprachkenntnisse der Betroffene hat. Gerichtliche Entscheidungen ergehen in
deutscher Sprache
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(§ 184 GVG). Eine Übersetzung ist von Amts wegen nicht beizufügen. Das gilt,
jedenfalls im Grundsatz, auch dann, wenn der Betroffene die deutsche Sprache nicht
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versteht (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 184 GVG, Rn 6 mit weiteren Nachweisen;
zur Frage der Kostenerstattung siehe Zöller-Herget, § 91, Rn 13 "Übersetzungskosten").
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf
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§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, wobei für die Gerichtskosten die §§ 14, 15 FEVG gelten.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren : 8.000,-- DM
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