Urteil des OLG Köln vom 28.01.2003

OLG Köln: allgemeiner rechtsgrundsatz, staat, auslieferungshaft, beschuldigter, strafverfahren, auflage, rechtshilfe, inhaftierung, vollzug, entschädigung

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 17/03
Datum:
28.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 17/03
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird der Beschluss
des Rechtspflegers der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln
vom 05.11.2002 - 111-20/01- insoweit aufgehoben, als - nach
Abänderung des Zinssatzes durch Beschluss vom 08.01.2003 - dem
früheren Angeschuldigten P aus der Staatskasse zu erstattende
notwendige Auslage in Höhe von 13.423,15 € nebst 5% Zinsen seit dem
21.03.2002 für die Inanspruchnahme einer Schweizer Rechtsanwältin
festgesetzt worden sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren
Angeschuldigten P auferlegt.
G r ü n d e
1
I.
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Der frühere Angeschuldigte, gegen den die Staatsanwaltschaft unter dem 2.11. 2001
Anklage wegen versuchter Anstiftung zum Mord erhoben hatte, befand sich vom
26.8.1999 bis 22.2.2000 in dieser Sache in Auslieferungshaft in der Schweiz. Mit
Beschluss der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 18.02.2002 ist die
Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeschuldigten P aus tatsächlichen
Gründen abgelehnt worden. Zugleich sind die ihm entstandenen notwendigen Auslagen
der Staatskasse nach §§ 464, 467 StPO auferlegt worden. Für die erlittenen
Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere den Vollzug der Auslieferungshaft und der
Untersuchungshaft sieht der Beschluss eine Entschädigung des Angeschuldigten nach
§§ 2, 7, 8 StrEG vor.
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Mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 19.03.2002 und 17.04.2002 hat der frühere
Angeschuldigte beantragt, die Erstattung der entstandenen notwendigen Auslagen
festzusetzen. Neben den Gebühren seines deutschen Verteidigers hat er die in der
Schweiz entstandenen Rechtsanwaltsgebühren für die Rechtsanwältin M in Höhe eines
Betrages von 33.164.71 € geltend gemacht. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom
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05.11.2002 hat der Rechtspfleger aus der Staatskasse zu erstattende Kosten in Höhe
von insgesamt 16.920,36 € nebst 4% Zinsen seit dem 21.03.2002 berücksichtigt. In
diesem Betrag sind in Höhe von 13.423,15 € in der Schweiz entstandene
Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwältin M enthalten. Gegen diesen ihm am
12.11.2002 zugestellten Beschluss hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln mit
Eingang vom 14.11.2002 sofortige Beschwerde (Erinnerung) eingelegt. Auf die zugleich
durch den früheren Angeschuldigten eingelegte Erinnerung hat der Rechtspfleger mit
Beschluss vom 08.01.2003 den Kostenfestetzungsbeschluss vom 05.11.2002
hinsichtlich der Höhe der Zinsen abgeändert. Der Erinnerung des Vertreters der
Landeskasse hat er nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht gemäss §
11 RpflG zur Entscheidung vorgelegt.
Mit seinem insoweit beschränkten Rechtsmittel erstrebt der Bezirksrevisor die
Versagung des Honorars der Schweizer Rechtsanwältin. Seiner Ansicht nach könnten
allenfalls Gebühren dieser Anwältin in der Höhe angesetzt werden, wie sie die BRaGO
für vor einem deutschen Gericht geführte Strafverfahren vorsieht.
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II.
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Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors ist statthaft und auch form- und
fristgerecht eingelegt worden, §§ 464a StPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 RpflG, §§
104 Abs. 3 Satz 1, 569 ZPO.
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In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Der angefochtene Beschluss des
Rechtspflegers der großen Strafkammer vom 05.11.2002 in der Fassung vom
08.01.2003 ist im Umfang seiner Anfechtung durch den Bezirksrevisor aufzuheben. Der
ehemalige Angeschuldigte kann die für die in Anspruchnahme eines ausländischen
Verteidigers anlässlich seiner Inhaftierung im Ausland entstandenen Mehrkosten nicht
verlangen. Die im Rahmen eines Auslieferungsbegehrens der Bundesrepublik
Deutschland durch die in Anspruchnahme eines ausländischen Rechtsanwalts
entstandenen notwendigen Auslagen eines Beschuldigten sind keine "notwendigen
Auslagen" im Sinne der §§ 464 Abs. 2, 464 a Abs. 2, 467 Abs.1 StPO.
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Mit rechtskräftigem Beschluss der Strafkammer vom 18.02.2002 ist die Staatskasse zur
Tragung der notwendigen Auslagen des früheren Angeschuldigten verpflichtet worden.
Die anlässlich seiner Verhaftung in der Schweiz durch die Beauftragung eines dortigen
Rechtsanwalts entstandenen Kosten – es kann hier dahin gestellt bleiben, ob und ggfls.
in welchem Umfang es sich um notwendige Auslagen im Auslieferungsverfahren
handelt – können nicht als Auslagen unter dem Aspekt der Beauftragung eines
auswärtigen (Verkehrs-) Anwalts zur Unterstützung des zugelassenen Verteidigers
berücksichtigt werden. Denn es handelt sich nicht um Auslagen im Sinne der §§ 464 ff.
StPO, die durch die Verteidigung des früheren Angeschuldigten im Strafverfahren
angefallen sind. Nur diese Auslagen hat die Staatskasse laut Beschluss des
Landgerichts vom 18.02.2002 zu tragen. Die §§ 464 ff. StPO regeln nämlich lediglich die
Kostentragungspflicht für Verfahren nach der deutschen Strafprozessordnung. Sie
finden hingegen keine ausdrückliche oder entsprechende Anwendung auf ein im
Ausland auf Ersuchen der Bundesrepublik Deutschland durchgeführtes
Auslieferungsverfahren.
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Das Auslieferungsverfahren ist weder ein Teil, noch ein Annex des deutschen
Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens (OLG Zweibrücken, NStZ 89, 289; ebenso Vogler,
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NStZ 89, 254). Vielmehr ist es ein selbständiges Verfahren eigener Art, das der
völkerrechtlichen Rechtshilfe dient. Die Auslieferung selbst als Akt der internationalen
Rechtshilfe ist nicht Teil der innerstaatlichen Strafverfolgung, sondern deren
Voraussetzung (vgl. Vogler, a.a.O., S. 255). Die Inhaftierung eines Beschuldigten
aufgrund eines Haftbefehls eines anderen Staates ist innerstaatliche Angelegenheit des
um die Haft ersuchten Staates, der aufgrund selbständigen, hoheitlichen Handelns
entscheidet, ob und ggfls. unter welchen Voraussetzungen der Beschuldigte zu
Zwecken der Auslieferung in Haft zu nehmen ist (s. auch OLG München, MDR 82, 512).
Die Vorschriften der §§ 467, 467 a StPO, die eine Kostenverteilung für das deutsche
Strafverfahren regeln, können deshalb nicht für das Auslieferungsverfahren in einem
auswärtigen Staat Geltung beanspruchen (OLG Zweibrücken, a.a.O.; Vogler, a.a.O.).
Eine Auslagenerstattung aufgrund einer entsprechenden Anwendung des § 77 IRG
kommt ebenfalls nicht in Betracht. Diese Vorschrift ist beschränkt auf das Verfahren der
Auslieferung aus der Bundesrepublik Deutschland in einen auswärtigen Staat, der die
Bundesrepublik Deutschland um Auslieferung ersucht hat. Eine sinngemäße
Anwendung dieser Vorschrift auf den entgegengesetzten Fall, dass ein Beschuldigter
vom Ausland in die Bundesrepublik Deutschland eingeliefert werden soll, ist mit dem
OLG Zweibrücken (a.a.O.) abzulehnen. Die in dieser Vorschrift in Erscheinung tretenden
Prinzipien der deutschen Rechtsordnung, wonach unter Umständen eine
Auslagenerstattung für die Verteidigung des Beschuldigten zu gewähren ist, kann keine
Wirkung für im Ausland durchgeführte Auslieferungsverfahren entfalten. Diese
Verfahren unterliegen vielmehr der Rechtsordnung des jeweiligen ausländischen
Staates.
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Der Gedanke, aus § 40 IRG lasse sich ein allgemeiner Rechtsgrundsatz herleiten, der
auch bestimmt, ob und wann ein Beschuldigter, der im Ausland festgenommen wurde,
die Erstattung seiner Kosten verlangen kann, trägt ebenfalls nicht ( vgl. OLG
Zweibrücken, a.a.O.). Zwar wird dies vom Hans. OLG Hamburg bejaht ( NStZ 88, 370;
auch schon - vermutlich aus denselben Gründen - NStZ 83, 284) mit der Folge, dass das
Honorar eines ausländischen Rechtsanwaltes, der aufgrund der Festnahme des
Beschuldigten in einem ausländischen Staat tätig geworden ist, von der Staatskasse
unter den Voraussetzungen des § 467 Abs. 1 StPO zu erstatten sein soll. Diese
Meinung ist indes abzulehnen. Hierbei wird nicht berücksichtigt, dass der ausländische
Rechtsanwalt in einem Verfahren eines auswärtigen Staates tätig geworden ist, so dass
Rechtsgrundsätze des deutschen Verfahrensrechtes nicht zur Anwendung kommen
können. Die in der Entscheidung des Hans. OLG in Bezug genommenen Entscheidung
des Bundesgerichtshofs betrifft das gegenteilige Verfahren, in dem ein Beschuldigter
von der Bundesrepublik Deutschland in einen ausländischen Staat ausliefert werden
sollte. Im übrigen bestätigt diese hochstrichterliche Entscheidung (BGH St 32,221 ff),
dass die Haftfrage von dem ersuchten Staat jeweils in eigener Verantwortung
entschieden wird, mithin auch die Entscheidung über die Erstattung notwendiger
Verteidigerkosten nach dem Verfahrensrecht des ersuchten Staates zu beurteilen ist.
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Soweit im Schrifttum lediglich unter Hinweis auf die genannten Entscheidungen des
Hans.OLG Hamburg eine Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen
Rechtsanwaltes bejaht wird (so beispielsweise Löwe/Rosenberg/Hilger, 25. Auflage, §
464 a, Randnummer 32; Meyer-Goßner, 46. Auflage, § 464 a, Randnummer 13), vermag
der Senat dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen.
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Gleichwohl steht ein Beschuldigter, gegen den das Verfahren eingestellt oder die
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Hauptverhandlung nicht eröffnet wurde, hinsichtlich der Kosten seines ausländischen
Rechtsanwaltes nicht völlig rechtlos dar. Diese Auslagen können nämlich über §§ 2, 5
StrEG zu entschädigen sein. Zu den entschädigungsfähigen Maßnahmen nach § 2 Abs.
3 StrEG gehören auch die vorläufige und endgültige Auslieferungshaft. Die
Erstattungspflicht umfasst die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, soweit
sie durch die Verteidigung gegen eine erstattungsfähige Maßnahme nach § 2 Abs. 3
StrEG entstanden sind und die §§ 464 ff StPO eine Erstattungspflicht nicht vorsehen (
dazu Meyer-Goßner, StPO, 46.Aufl., § 7 StrEG, Rdz. 5 ; Vogler, a.a.O., S. 255; ).
Im vorliegenden Verfahren ist im landgerichtlichen Beschluss vom 18.02.2002 dem
früheren Angeschuldigten eine Entschädigung nach §§ 2, 7, 8 StrEG zugesprochen
worden. Diese Entschädigungspflicht umfasst ausdrücklich auch den Vollzug der
Auslieferungshaft. Allerdings kann ein hierauf gestützter Anspruch nicht im Rahmen der
Kostenfestsetzung nach §§ 464 b StPO, 104 ZPO geltend gemacht werden, sondern ist
als Anspruch bei der Staatsanwaltschaft des ersten Rechtszugs anzumelden ( vgl. §§ 10
ff StrEG) und gegebenenfalls weiter vor den Zivilgerichten zu verfolgen. Der Senat ist
mithin nicht zu einer Entscheidung über etwaige Entschädigungsansprüche berufen.
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Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05.11.2002 war deshalb in dem erkannten
Umfang aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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Beschwerdewert: 13.423,15 €
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