Urteil des OLG Köln vom 29.11.1996

OLG Köln (produkt, bezeichnung, verpackung, bundesrepublik deutschland, verwendung, zpo, teil, markt, vergleich, entwurf)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 181/95
Datum:
29.11.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 181/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 362/95
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.1995 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln - 31 O 362/95 - teilweise abgeändert und im
Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1.) Die Beklagten
werden verurteilt, der Klägerin über diejenigen Verletzungshandlungen
Auskunft zu erteilen, die unter Ziffer 1 ihrer im landgerichtlichen
Verfahren gestellten und nachfolgend auf Seite 6 dieses Urteils
sinngemäß wiedergegebenen Anträge (Un-terlassungsanträge)
bezeichnet worden sind, und zwar insoweit, als diese
Verletzungshandlungen die Ausstattung von Parfums und/oder
Körperpflegemitteln mit der Signatur "Picas-so" betreffen, wie sie auf
Seite 3 des angefochtenen Urteils wiedergegeben ist (Vorder-seite des
Faltblattes, dessen Rückseite auf Seite 4 des Urteils eingeblendet ist).
Die Beklagten haben zur Erfüllung dieses Auskunftsanspruches die
Menge der vertriebenen Produkte und - aufgeschlüsselt nach
Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern - den Umfang
der betriebenen Werbung anzugeben. 2.) Es wird festgestellt, daß die
Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziffer 1.)
beschriebenen Verletzungshandlungen (Ver-wendung des Faltblattes)
entstanden ist und noch entstehen wird. 3.) Im übrigen wird die Klage,
soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden
ist, abgewiesen. II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.)Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben die Klägerin zu 1/4
und die Beklagten zu 3/4 zu tragen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1/5 und die Beklagten zu 4/5
zu tragen. III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV.) Die Beschwer der
Parteien wird wie folgt festgesetzt: 1.) für die Klägerin auf 8.000 DM, 2.)
für die Beklagten auf 32.000 DM.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien sind als Hersteller und Vertreiber von Parfums und Körperpflegemitteln
unmittelbare Wettbewerber. Die Beklagte zu 2) ist die Muttergesellschaft der Beklagten
zu 1). Die Klägerin beanstandet die Verwendung des Schriftzuges "Picasso" durch die
Beklagten in bestimmten, unten näher darzustellenden konkreten Benutzungsformen.
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Sie begehrt - nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien bezüglich der
insoweit zunächst darüber hinaus geltend gemachten Unterlassungsansprüche - im
Berufungsverfahren noch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten
und macht diesbezügliche Auskunftsansprüche geltend.
Die Klägerin ist u.a. Herstellerin einer Parfumserie mit der Bezeichnung "Paloma
Picasso". Sie stattet ihr Produkt mit einer in weißer Schrift auf schwarzem Grund
ausgestalteten Signatur "Paloma Picasso" aus. Wegen der Einzelheiten der Ausstattung
wird auf das als Anlage K 1 vorgelegte Produkt in Originalverpackung Bezug
genommen.
3
Die handschriftliche Signatur "Paloma Picasso" ist durch die IR-Marke Nr. 460681
(Bl.24), die Bezeichnung "Paloma Picasso" ist darüber hinaus als Wortzeichen durch
die IR-Marke Nr. 501944 (Bl.25) geschützt. Zeicheninhaberin ist Frau Paloma Ruiz-
Picasso, eine Tochter des bekannten Malers Pablo Picasso, die als Modedesignerin
tätig ist. Die Klägerin ist hinsichtlich der Verwendung dieser Marken für Parfums und
Körperpflegemittel alleinige Lizenznehmerin von Frau Picasso. Sie läßt die Serie seit
dem Jahre 1985 in Deutschland durch die Parfums & C. GmbH vertreiben, der sie
Unterlizenz erteilt hat.
4
Im Frühjahr 1994 beabsichtigte die Beklagte zu 1), ein Parfum unter der Bezeichnung
"Pablo" oder "Pablo Picasso" in Deutschland auf den Markt zu bringen. Nachdem im
Markenverzeichnis des Verbandes der Vertriebsfirmen kosmetischer Erzeugnisse (VKE)
ein Produkt der Beklagten zu 1) unter der Bezeichnung "Pablo Picasso" angekündigt
worden war (Bl.26 f), mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom
17.6.1994 ab (Bl.28 ff). Am 29.6.1994 fand daraufhin eine Besprechung leitender
Mitarbeiter der Parteien statt. Bei dieser Besprechung legte die Beklagte zu 1) den auf
Bl.93 (= Bl.262) in Fotokopie wiedergegebenen Entwurf einer Verpackung des
Produktes unter der Bezeichnung "Pablo" mit der Erklärung vor, bei der Veröffentlichung
im Markenverzeichnis des VKE handele es sich insofern um einen Irrtum, als dort die
Bezeichnung "Pablo Picasso" angegeben worden sei. Der Entwurf stellte ein Motiv des
Malers Picasso dar und enthielt in seinem Fließtext einen Rundstempel mit dem
Schriftzug "Picasso" und den Hinweis, daß das dargestellte Motiv von Pablo Picasso
stamme.
5
Die Parteien einigten sich darauf, daß die Beklagte zu 1) diese Verpackung nicht
verwenden und daß das neue Produkt in anderer Verpackung unter der Bezeichnung
"CHAPEAU BLEU" auf den Markt gebracht werde. Unter dem 12.7.1994 übersandte die
Beklagte zu 1) sodann eine Abbildung der beabsichtigten Verpackung, wegen deren
Einzelheiten auf Bl.42 verwiesen wird, und gab eine später von der Klägerin
angenommene (Bl.43) gesicherte Unterlassungserklärung ab, die die markenmäßige
Verwendung der Bezeichnung "Pablo Picasso" zum Gegenstand hatte und wegen
deren Wortlauts auf Bl. 40 f Bezug genommen wird.
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Später brachte sie das Produkt in dem als Anlage K 11 vorgelegten Flakon und der als
Anlage K 12 vorgelegten Verpackung, die der zuvor der Klägerin übersandten
Verpackung entsprach, auf den Markt. Darüber hinaus brachte sie in München das
Produkt auch in der aus Bl. 220 f ersichtlichen Ausgestaltung heraus. Diese, von den
Beklagten in einem inzwischen für erledigt erklärten Rechtsstreit umgekehrten Rubrums,
das eine negative Feststellungsklage zum Gegenstand hatte, selbst als dortige "Anlage
1" vorgelegte Version der Verpackung unterschied sich insofern von der ansonsten
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verwendeten, soeben beschriebenen Ausstattung, als dort die Signatur "Picasso" auf
der Schauseite in dem Motiv des Gemäldes von Picasso und auf der Rückseite in einem
Rundstempel wiedergegeben war.
Dem Produkt legte die Beklagte zu 1) in beiden Verpackungsvariationen ein Faltblatt
bei, auf dessen Rückseite Lebensdaten des Malers Picasso aufgeführt sind und auf
dessen Vorderseite sich ein Portrait des Malers und seine Signatur befinden (Anlage K
13 = Bl.45 f).
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U.a. über die Verwendung der Bezeichnung "CHAPEAU BLEU" war ein Rechtsstreit
zwischen Erben des Malers und der Fa. "Museum Boutique Intercontinental" (MBI) vor
dem Surpreme Court in New York anhängig. Das Verfahren ist inzwischen durch einen
Vergleich beendet worden, wonach die MBI die Bezeichnung ab Juli 1995 u.a. in
Europa noch für 9 Monate benutzen durfte. Einzelheiten des Vergleichs, von dessen
Text lediglich im Berufungsverfahren ein Entwurf vorgelegt worden ist (Bl. 357 ff,
Übersetzung Bl. 360 ff) und der auch Frau Ruiz-Picasso bindet, sind zwischen den
Parteien streitig.
9
Die Klägerin macht Ansprüche aus Markenrecht und § 1 UWG geltend und hat
behauptet, die Beklagten verfolgten von Anbeginn die Absicht, eine Serie zu
vermarkten, bei der in unlauterer Weise eine gedankliche Verbindung zu ihrem Produkt
"Paloma Picasso" hergestellt werde.
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Es handele sich bei ihrem Produkt um ein solches von hoher Bekanntheit. Sie mache
mit steigender Tendenz mit dem Produkt Umsätze in Millionenhöhe und wende für die
Werbung jährlich zahlreiche Millionen DM auf. Zwischen 8 und 9 Millionen Frauen in
Deutschland sei ihr Produkt bekannt und von den ca. 7 Millionen Frauen, die Parfums
benutzten, verwendeten es 7 Millionen. Diesem sehr erfolgreichen Produkt näherten
sich die Beklagten in unlauterer Weise an. So sei schon durch die anfängliche
Ankündigung eines Produktes unter der Bezeichnung "Pablo Picasso" eine
Annäherung erfolgt. Entsprechend dieser Ankündigung verwende der Fachhandel auch
die Bezeichnung "Pablo Picasso". Die Annäherung werde noch durch
Werbekampagnen der Beklagten zu 1) gestützt. So gebe diese die als Anlage K 14 (=
lose bei den Akten befindliche blaue Mappe) vorgelegte Verkaufsmappe heraus, in der
eine Verbindung zwischen dem Produkt und Pablo Picasso hergestellt werde, und
unterstütze sie Werbeaktionen, in denen beide Produkte wie aus der Abbildung Bl.44
ersichtlich hervorgehoben präsentiert würden.
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Sie hat sinngemäß b e a n t r a g t,
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1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung von näher beschriebenen
Ordnungsmitteln zu unterlassen,
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im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Zwecken des
Wettbewerbs bei der Ausstattung von Parfums und/oder Körperpflegemitteln und der
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Werbung hierfür die Signatur "Picasso" - wie nachstehend wiedergegeben - und/oder
einen Rundstempel mit der Inschrift "Picasso" - wie nachstehend wiedergegeben - zu
verwenden:
(es folgten sodann Ablichtungen wie Bl. 3-5 des angefochtenen Urteils)
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1. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen
Schaden zu ersetzen, der ihr aus den unter Ziffer 1) bezeichneten
Verletzungshandlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
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1. die Beklagten zu verurteilen, ihr über die unter Ziffer 1 ) näher bezeichneten
Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und dabei insbesondere den
erzielten Gewinn sowie die im einzelnen aufgeschlüsselten Gestehungskosten,
die Menge und den Wert der vertriebenen Produkte, den Abgabepreis -
gegebenenfalls differenziert - sowie den Umfang der betriebenen Werbung,
aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren, Bundesländern und Werbeträgern,
anzugeben.
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Die Beklagten haben b e a n t r a g t,
19
die Klage abzuweisen.
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Sie haben die oben dargestellten Angaben zur Bekanntheit und zum Umsatz des
klägerischen Produktes nicht bestritten und behauptet, die Klägerin habe die nunmehr
verwendete Verpackung, nachdem ihr eine Ablichtung übersandt worden sei, gebilligt
und auch die Umstände gekannt, aus denen sie jetzt eine Anlehnung herleite. Im
übrigen haben sie die gem. § 30 MarkenG erforderliche Ermächtigung der Klägerin
bestritten, den vorliegenden Prozeß zu führen, und die Ansicht vertreten, der Schriftzug
werde auf dem Faltblatt und in dem Rundstempel nicht markenmäßig benutzt.
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Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagten unter Abweisung eines Teils der
Auskunftsansprüche im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Ansprüche seien
allerdings nicht aus Markenrecht gegeben, weil eine markenmäßige Benutzung des
Namens nicht vorliege. Gleichwohl sei die Klage aus § 1 UWG begründet, weil die
Beklagten sich der Bezeichnung der Klägerin genähert und so den guten Ruf des
klägerischen Produktes ausgebeutet hätten. Dies sei unlauter, weil auf diese Weise
Gütevorstellungen des Verkehrs auf sie übertragen worden seien. Abgewiesen worden
ist die Klage nur insoweit, als beantragt worden war, die Beklagten zur
Auskunftserteilung auch über den erzielten Gewinn und die Gestehungskosten zu
verurteilen, weil diese Angaben für eine Schadensberechnung der Klägerin nicht
erforderlich seien.
22
Ihre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründen die Beklagten wie folgt:
23
Ansprüche aus § 1 UWG wegen Rufausbeutung seien durch das neue Markenrecht
24
verdrängt. Die Voraussetzungen für eine Rufausbeute lägen aber auch nicht vor. So
fehle es an der erforderlichen Bekanntheit des klägerischen Produktes. Insoweit
bestreiten die Beklagten nunmehr die Angaben der Klägerin. Außerdem liege eine
Annäherung deswegen nicht vor, weil die beiden streitgegenständlichen
Verletzungsfälle nicht außen auf der Verpackung aufgebracht seien. Der Schriftzug
"Picasso" auf dem Faltblatt trete bei der maßgeblichen Präsentation des Produktes nicht
in Erscheinung, zudem werde auf dem Faltblatt mit keinem Wort auf das Produkt der
Klägerin eingegangen. Es widerspreche daher der Lebenserfahrung anzunehmen,
durch das Faltblatt werde der Verkehr an die Produkte der Klägerin erinnert. Es sei
überdies nicht ungewöhnlich, eine Verbindung zwischen den Bereichen Kosmetik und
bildender Kunst herzustellen, wie die als (lose) Anlagen vorgelegten Produkte "Salvator
Dali" (BB 1), "Eau de Dali Salvator Dali" und "Miro" zeigten. Eine Rufübertragung
erfolge auch deshalb nicht, weil eine etwaige Bekanntheit der Frau Paloma Picasso
auch aus der überragenden Bekanntheit ihres Vaters herrühre. Im übrigen fehle es
jedenfalls an der erforderlichen subjektiven Seite der angeblichen Annäherung, weil sie
nicht planmäßig und zielgerichtet vorgegangen seien, was wiederum dadurch deutlich
werde, daß das Faltblatt nach außen nicht in Erscheinung trete. Was die angegriffene
Signatur in dem Rundstempel angehe, so komme hinzu, daß der Entwurf, der diesen
Rundstempel enthalten habe, nie verwirklicht worden sei. Zudem weise auch der
Rundstempel ausschließlich auf den Maler Picasso hin.
Es bestehe auch kein Anspruch aus Markenrecht, weil aus den vorstehenden Gründen
eine markenmäßige Benutzung des Namens "Picasso" nicht vorliege.
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Schließlich stehe dem Anspruch der oben erwähnte Vergleichsschluß entgegen. Dieser
sei dahin zu verstehen, daß jedenfalls Frau Picasso innerhalb der vereinbarten Frist von
9 Monaten auch ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG nicht zustehe. Durch ein
etwaiges gerichtliches Verbot sei daher die "Verfügungsbefugnis von Frau Picasso
tangiert" (Bl.353). Diese habe, so tragen die Beklagten in einem ihnen nicht
nachgelassenen Schriftsatz vom 21.11.1996 vor, im Rahmen des Vergleiches
zugestanden, daß das streitgegenständliche Parfum in seiner konkreten Aufmachung,
zu der auch das Faltblatt mit dem Namenszug "Picasso" gehöre, für einen
Aufgebrauchszeitraum von 9 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland angeboten
und vertrieben werde.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit mit Blick
auf den Ablauf dieser Aufbrauchsfrist bezüglich der geltendgemachten
Unterlassungsansprüche übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
27
Die Beklagten b e a n t r a g e n,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Kosten des Rechtsstreits
der Klägerin aufzuerlegen, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt
worden ist, und im übrigen die Klage abzuweisen.
29
Die Klägerin b e a n t r a g t,
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soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, die Kosten des
Rechtsstreits den Beklagten aufzuerlegen und im übrigen die Berufung
zurückzuweisen.
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Sie vertritt die Auffassung, daß der Unterlassungsanspruch auch aus Markenrecht
bestanden habe. Die Signatur sei zeichenmäßig benutzt worden, weil durch sie die
Ware gekennzeichnet worden und die Art dieser Kennzeichnung auch dazu bestimmt
gewesen sei, das Produkt von anderen gleicher oder ähnlicher Art zu unterscheiden.
Angesichts des bereits in erster Instanz vorgetragenen hohen Bekanntheitsgrades, zu
dessen Beweis die Klägerin erneut eine Verkehrsbefragung anbietet, komme der
Kennzeichnung "Picasso" auf dem Parfumsektor eine erhebliche und prägende
Kennzeichnungskraft zu. Es bestehe daher die naheliegende Möglichkeit, daß ein
erheblicher Teil der maßgebenden Verkehrskreise die Signatur "Picasso" als
zusätzliche Kennzeichnung des Produktes verstehe. Das gelte auch für die Signatur auf
dem Faltblatt, obwohl diese dem Produkt nur beigepackt sei. Wegen der
französischsprachigen Bezeichnung "CHAPEAU BLEU" würden nicht wenige
Verbraucher ihre Zuflucht zu der sich anbietenden Bezeichnung "Picasso" nehmen und
daher nach dem "Picasso-Parfum" oder ähnlich fragen. Es bestehe auch
Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Bezeichnungen "Paloma Picasso" und "Picasso".
Die klägerische Bezeichnung werde durch den Nachnamen "Picasso" geprägt und
daher bestehe Identität zwischen der von den Beklagten verwendeten Bezeichnung und
dem prägenden Teil der Marke "Paloma Picasso". Zumindest seien die
Voraussetzungen der gedanklichen Verbindung im Sinne von § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG
erfüllt, weil eine mittelbare Verwechslungsgefahr vorliege. Die von den Beklagten
angeführten anderen Parfum-Produkte mit den Namen der bekannten Künstler
"Salvatore Dali" und "Miro" hätten schon wegen ihrer geringen Bekanntheit im Markt bei
den Verbraucherinnen nicht zu der Vorstellung geführt, daß es marktüblich sei,
Parfümerie-Produkte mit den Namen bekannter Maler zu kennzeichnen. Es habe auch
bezüglich des Verpackungsentwurfes Wiederholungsgefahr bestanden, weil sich ihr
Unterlassungsantrag insgesamt einheitlich auf die Verwendung der Signatur "Picasso"
allein oder in einem Rundstempel bezogen habe.
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Im übrigen hätten aber auch die Voraussetzungen des § 1 UWG vorgelegen, weil die
Beklagten im Sinne der "Dimple"-Rechtsprechung Gütevorstellungen, die der Verkehr
mit dem Produkt "Paloma Picasso" verbinde, für ihr Produkt ausgenutzt hätten.
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Die Beklagten könnten sich schließlich aus Rechtsgründen weder auf den
Vergleichschluß noch auf ein etwaiges Urheberbenennungsrecht aus § 13 UrhG
berufen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die bis zur mündlichen
Verhandlung gewechselten Schriftsätze, die einschließlich der vorgelegten Anlagen
sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die im Termin von den
Beklagten vorgelegten Produkte sowie den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin
vom 6.11.1996 und den ihnen nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom
21.11.1996 Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig und insoweit begründet, als sich die noch geltendgemachten
Auskunftsansprüche und der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht auf
diejenige Ausgestaltung der Verpackung beziehen, mit der das Produkt zwar
ursprünglich auf den Markt gebracht werden sollte, auf Grund der Besprechung der
Parteien am 29.6.1994 aber nie auf den Markt gebracht worden ist. Hinsichtlich der
später tatsächlich verwendeten Verpackung ist die Berufung unbegründet und haben
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die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu tragen, als dieser in der
Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
Ungeachtet der in der mündlichen Berufungsverhandlung bezüglich der
Unterlassungsansprüche übereinstimmend erklärten Erledigung der Hauptsache haben
die Unterlassungsanprüche nur insoweit bestanden, als sie die von den Beklagten
früher tatsächlich verwendete Verpackung betrafen. In diesem Umfange sind auch die
noch streitigen Auskunftsansprüche und der Schadensersatzfeststellungsantrag
begründet. Ebenso entspricht es aus diesem Grunde auch billigem Ermessen im Sinne
des § 91 a ZPO, die durch die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche
entstandenen Kosten, über die nach dieser Vorschrift zu entscheiden ist, insoweit, als
sie die tatsächlich verwendete Verpackung betrafen, den Beklagten und im übrigen der
Klägerin aufzuerlegen.
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A
39
Ein Unterlassungsanspruch - und dementsprechend auch die Folgeansprüche auf
Auskunft und Schadensersatz - haben von Beginn des Rechtsstreits an nicht bestanden,
soweit die Klägerin die Unterlassung der Verwendung der Signatur "Picasso" in einem
Rundstempel wie Bl. 262 (= S.5 des Urteils) wiedergegegeben verlangt hat. Denn die
Beklagten haben das Zeichen konkret in dieser bezüglich des Rundstempels im
vorliegenden Rechtsstreit allein angegriffenen Form nicht verwendet und es bestand
diesbezüglich auch keine Erstbegehungsgefahr.
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Bei der mit diesem Teil des Antrags früher angegriffenen Verletzungsform handelt es
sich um einen bloßen Entwurf für die Verpackung. In dieser Ausgestaltung der
Verpackung ist das Produkt indes nicht auf den Markt gekommen. Der Entwurf war
Verhandlungsgrundlage anläßlich der Besprechung der Parteien am 29.6.1994. Er
bezog sich auf die damals für das neue Produkt der Beklagten zu 1) vorgesehene
Bezeichnung "Pablo", die dann später nicht gewählt worden ist. Ungeachtet aller
übrigen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches stellen der bloße Entwurf der
Verpackung und dessen Präsentation anläßlich der Besprechung deswegen noch keine
Verletzungshandlung dar, weil das Produkt allein dadurch im Verkehr nicht präsentiert
worden ist. Schon aus diesem Grunde kann daher die für die geltendgemachten
Ansprüche erforderliche Verwechslungsgefahr bzw. unlautere Annäherung an das
klägerische Produkt nicht eingetreten sein.
41
Es bestand auch von Beginn des Rechtsstreits an insoweit keine Erstbegehungsgefahr.
Dies gilt schon deswegen, weil das nach der Besprechung auf den Markt gebrachte
Produkt tatsächlich nicht "Pablo", sondern "CHAPEAU BLEU" hieß und überdies die
Beklagte zu 1) hinsichtlich der markenmäßigen Verwendung der Bezeichnung "Pablo
Picasso" eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte.
42
Der Anspruch war auch nicht mit Blick darauf begründet, daß die Beklagten nach ihrem
eigenen Vorbringen in dem Verfahren vor den Gerichten in München ihr Produkt
"CHAPEAU BLEU" teilweise auch - wie aus den Fotokopien Bl. 220 f ersichtlich - in
einer Verpackung auf den Markt gebracht haben, bei der auf der Rückseite der
Rundstempel mit der Signatur "Picasso" aufgebracht war. Denn insoweit handelt es sich
nicht um die im vorliegenden Verfahren bezüglich des Rundstempels allein
angegriffene, auf Bl.93 als Anlage B 1 und auf Bl.262 dargestellte Verpackung des
Produktes unter der (ursprünglich beabsichtigten) Bezeichnung "Pablo". Wie der Senat
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bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat ist die aus Bl.220 f
ersichtliche Ausgestaltung der Verpackung, die - schon mit Blick auf die
unterschiedliche Bezeichnung des Produktes, aber auch auf den unterschiedlichen Text
und seine grafische Anordnung - nicht der auf Bl.93 und Bl.262 wiedergegebenen
Gestaltung entspricht, die Gegenstand der Besprechung am 29.6.1994 gewesen war,
zwar in dem Verfahren vor den Gerichten in München, nicht aber in dem vorliegenden
Verfahren Gegenstand der Beurteilung.
Schließlich hat entgegen der Auffassung der Klägerin insoweit der Anspruch auch nicht
deswegen bestanden, weil sie die Verwendung der Signatur insgesamt und zwar allein
oder in einem Rundstempel angegriffen habe. Die von der Klägerin in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht konkretisierte Antragsfassung, der allein auch der
von ihr verteidigte Tenor des landgerichtlichen Urteils entspricht, enthält bezüglich des
Rundstempels ausdrücklich den Angriff nur gegen die auf Bl.93 (= Bl. 262)
wiedergebene Verwendungsform, hinsichtlich derer indes aus den dargelegten Gründen
eine Begehungsgefahr nicht bestanden hat.
44
B
45
Im übrigen war der Unterlassungsanspruch begründet. Dementsprechend haben die
Beklagten gem. § 91 a ZPO den auf diesen Teil der früher geltendgemachten
Unterlassungsansprüche entfallenden Teil der Kosten zu tragen. Außerdem besteht
insoweit der Auskunftsanspruch und ist in diesem Umfang auch der
Schadensersatzfeststellungsantrag begründet.
46
I.
47
Der Unterlassungsanspruch hat in dem vorbeschriebenen Umfange bis zur
übereinstimmenden Erledigungserklärung aus § 14 Abs.2 Ziff.2, Abs.5 MarkenG
bestanden.
48
Entgegen der Auffassung der Kammer stellt die Verwendung der Signatur "Picasso" auf
dem dem Parfum beigepackten Faltblatt eine markenmäßige Benutzung dieser
Bezeichnung dar.
49
Der Senat nimmt hierzu zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts
München I in dessen von der Klägerin als (gesondert geheftete) Anlage BE 1
vorgelegtem Beschluß vom 24.11.1995 - 21 O 5260/95 - (dort ab S.10) Bezug. Die
zeichenmäßige Benutzung setzt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH GRUR
90,274,275 - "Klettverschluß"; 91,609,610 - "SL", jew. m.w.N.) lediglich voraus, daß ein
nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise zu der Vorstellung gelangt,
die Bezeichnung diene als Hinweis auf die Herkunft der Ware. Diese Voraussetzung ist
ungeachtet der Tatsache gegeben, daß sich der Schriftzug nicht auf der Verpackung
selbst, sondern nur auf dem beigepackten Faltblatt befindet, auf diesem Faltblatt kein
ausdrücklicher Hinweis auf das Produkt enthalten ist und schließlich die Bezeichnung
"CHAPEAU BLEU" ebenfalls zeichenmäßig benutzt wird.
50
Von maßgeblicher Bedeutung ist hierbei, daß der Schriftzug "Picasso" erkennbar
jedenfalls nicht beschreibender Natur ist. Der Schriftzug des bekannten Malers deutet
auf dessen Person hin und beschreibt nicht das in dem Flakon befindliche Parfum. Dies
bedarf angesichts der Tatsache, daß Pablo Picasso ausschließlich als Künstler bekannt
51
geworden ist und deswegen im Verkehr nicht mit Parfum in Verbindung gebracht wird,
keiner näheren Darlegung. Vor diesem Hintergrund werden die Teile der
angesprochenen Verkehrskreise, die das Faltblatt überhaupt zur Kenntnis nehmen,
zumindest in nicht unerheblicher Anzahl die Vorstellung entwickeln, die Signatur sei
auch deswegen auf dem Faltblatt angebracht, um die Herkunft der Ware anzuzeigen
und ihre Identifizierung zu erleichtern. Dem steht die von den Beklagten in den
Vordergrund ihrer Berufungsbegründung gerückte Tatsache nicht entgegen, daß sich
auf dem Faltblatt selbst kein Hinweis auf das Parfum befindet, sondern neben dem
Portrait des Malers auf der Rückseite des Faltblattes lediglich eine Kurzdarstellung von
dessen Lebensdaten abgedruckt ist. Denn es ist zu berücksichtigen, daß dem
Verbraucher dieses Faltblatt nicht isoliert, sondern als Beipackung zu dem Produkt der
Beklagten präsentiert worden ist. Es bedarf keiner näheren Begründung, daß etwa das
isolierte Verteilen ausschließlich des Faltblattes mit dem so gestalteten Inhalt keine
Verwendung der Bezeichnung darstellen würde, die auf das Produkt der Beklagten
hinweisen würde. Das ist aber gerade anders, wenn das Faltblatt mit seiner für sich
genommen nicht zu beanstandenden Aufmachung dem Produkt der Beklagten
beigepackt wird. Gerade weil eine Beziehung zwischen dem Produkt Parfum und dem
Künstler Picasso nicht besteht, werden wesentliche Teile der angesprochenen
Verbraucherinnen annehmen, die Beipackung des Faltblattes diene als Hinweis auf die
Herkunft des Parfums. Es wird sich daher die Vorstellung entwickeln, bei dem Parfum
handele es sich um dasjenige, das u.a. durch das Faltblatt auf den bekannten Künstler
Pablo Picasso hinweise. Diese Vorstellung wird gerade auch durch die Signatur
ausgelöst, die die betroffenen Verkehrskreise angesichts des weiteren Inhaltes des
Faltblattes ohne weiteres dem bekannten Künstler Pablo Picasso zuordnen werden. Es
kommt hinzu, daß die Verpackung und die Bezeichnung des Produktes selbst ebenfalls
deutliche Hinweise auf den Künstler enthalten. So wird die Verpackung durch das
bekannte Picasso-Motiv "Bust of a woman with a BLEU hat" geprägt, das wegen der
typischen Ausdrucksformen sogar auch solche Verbraucherinnen an den Maler Picasso
erinnert, die das Bild selbst nicht kennen. Dasselbe gilt bezüglich des dem Motiv
nachempfundenen Verschlusses des Flakons.
Die Hinweisfunktion ergibt sich aus diesen Gründen unabhängig von dem mit Parfum
nicht in Zusammenhang stehenden Text des Faltblattes allein daraus, daß es dem
Produkt in der beschriebenen Weise beigepackt ist. Ohne Bedeutung ist in diesem
Zusammenhang, daß die angesprochenen Verkehrskreise erst beim Auspacken des
Produktes von dem Faltblatt Kenntnis nehmen können, während sich das Produkt in
seiner Verpackung ohne diesen Hinweis dem Verkehr präsentiert. Denn jedenfalls für
diejenigen Verbraucherinnen, die das Faltblatt bei der Benutzung des Parfums zur
Kenntnis genommen haben, wird sich die Herkunftsfunktion aus den dargelegten
Gründen ergeben und sie werden geneigt sein, bei einem späteren Erwerb desselben
Parfums dies als das "Picasso-Parfum" oder dasjenige mit dem Lebenslauf von Picasso
oder ähnlich zu bezeichnen und damit zu identifizieren. Das gilt auch angesichts der
Tatsache, daß die Bezeichnung des Produktes "CHAPEAU BLEU" lautet und dies
denjenigen Verbrauchern, die sich überhaupt Gedanken über die Bezeichnung machen,
durch die blickfangmäßige Herausstellung auf der Verpackung auch deutlich erkennbar
ist. Denn die Verwendung eines Kennzeichens für das Produkt steht der Annahme nicht
entgegen, daß der Hersteller oder Händler dem Produkt unabhängig von jener
Kennzeichnung noch ein weiteres Zeichen als Hinweis auf die Herkunft beifügt. Dabei
muß es sich nicht um ein Zweitzeichen im Sinne eines Sortenzeichens handeln (vgl.
zum Sortenzeichen Baumbach/Hefermehl Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 1 RZ 70, § 5
RZ 46 m.w.N.) Es genügt, wenn für den Verkehr erkennbar ist, daß auch die weitere
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Bezeichnung der Kennzeichnung der Herkunft der Ware dient. Das ist indes aus den
vorstehenden Gründen für die Kennzeichnung durch den Schriftzug "Picasso" der Fall.
Es kommt hinzu, daß wegen der Fremdsprachigkeit der Bezeichnung "CHAPEAU
BLEU" nicht wenige Verbraucherinnen auf die Kennzeichnung durch den Hinweis auf
den Maler Picasso zurückgreifen werden, sei es, daß sie selbst die Bezeichnung
"CHAPEAU BLEU" nicht in Erinnerung haben, etwa weil sie die französische Sprache
nicht beherrschen, oder aus anderen Gründen, sei es, daß sie annehmen, das
angesprochene Verkaufspersonal werde wegen der Fremdsprachigkeit das gewünschte
Produkt leichter durch die Beschreibung als "Picasso-Parfum" oder ähnlich erkennen.
Es bestand auch Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs.2 Ziffer 2 MarkenG.
Ungeachtet der Frage, ob das klägerische Produkt die von der Klägerin behauptete
Bekanntheit erlangt hat, ist von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der
Bezeichnung "Paloma Picasso" für ein Parfum auszugehen. Es ist nämlich
ungewöhnlich und daher einprägsam, ein Parfum mit dem Namen einer Modedesignerin
zu bezeichnen.
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Das zusammengesetzte Wortzeichen "Paloma Picasso" wird maßgeblich von dem
Nachnamen "Picasso" geprägt. Das ergibt sich schon daraus, daß Nachnamen
regelmäßig von größerer Kennzeichnungskraft sind als der enger begrenzte Kreis von
Vornamen (vgl. dazu BGH GRUR 91,475,477 - "Caren Pfleger") und gilt im
vorliegenden Fall umso eher, als der Nachname "Picasso" wegen der Berühmtheit des
Malers Pablo Picasso besonders einprägsam und dem Großteil der angesprochenen
Verbraucherinnen bekannt ist. Selbst wenn Frau Paloma Picasso als Modedesignerin
oder das von der Klägerin unter der Bezeichnung "Paloma Picasso" vertriebene Produkt
eine erhebliche Bekanntheit erlangt haben sollte, wird ein nicht unerheblicher Teil der
angesprochenen Verbraucherinnen daher eher den Vater Pablo Picasso als seine
Tochter bzw. das klägerische Produkt kennen.
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Angesichts der Identität der Bezeichnung "Picasso" mit dem das zusammengesetzte
Zeichen "Paloma Picasso" zumindest mitprägenden Teil "Picasso" wird ein nicht
unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der Gefahr einer Verwechslung
unterliegen. Zumindest werden diese Teile des Verkehrs im Sinne einer mittelbaren
Verwechslungsgefahr annehmen, die Produkte stammten aus Betrieben, die
miteinander in wirtschaftlicher Verbindung stehen.
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Für die Entscheidung ohne Bedeutung ist die Frage, ob die Beklagte zu 1) das
angegriffene Produkt mit dem Faltblatt bereits im Jahre 1994 oder erst später auf den
Markt gebracht hat. Denn auch wenn das Parfum "CHAPEAU BLEU" schon vor dem
1.1.1995 in der angegriffenen Weise vertrieben worden ist, bestand bis zur
Erledigungserklärung der geltendgemachte Unterlassungsanspruch. In diesem Fall ist
gem. § 153 Abs.1 MarkenG erforderlich, daß der Anspruch auch nach dem früheren
Warenzeichengesetz bereits bestanden hat. Das ist indes der Fall. Aus den oben im
einzelnen dargestellten Gründen stand der Klägerin - ein Vertrieb vor dem 1.1.1995
vorausgesetzt - ein Unterlassungsanspruch auch nach altem Recht aus §§ 24, 31 WZG
zu.
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Schließlich haben weder der oben angesprochene Vergleich, noch ein Recht aus § 13
UrhG die markenmäßige Benutzung der Bezeichnung "Picasso" für das von den
Beklagten früher vertriebene Parfum gerechtfertigt.
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Der Vergleichsschluß stand dem Unterlassungsanspruch schon deswegen nicht
entgegen, weil an ihm auch nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls die Klägerin
nicht beteiligt war. Dies wäre indes erforderlich, wenn sich aus dem Vergleich etwaige
Einwendungen zugunsten der Beklagten gerade gegen die Klägerin ergeben sollen.
Eine Bindung von Frau Paloma Ruiz-Picasso, von der die Parteien übereinstimmend
ausgehen, hat die Rechte der Klägerin, die schon seit einem lange vor dem Abschluß
des Vergleiches liegenden Zeitpunkt, nämlich zumindest seit 1985, in Lizenz den
Namen von Frau Ruiz-Picasso für Parfum verwendet, nicht geschmälert. Mangels einer
Beteiligung der Klägerin an dem Vergleich können die Beklagten daher allenfalls das
Recht gehabt haben, von Frau Ruiz-Picasso zu verlangen, daß diese den Vertrieb dulde
bzw. die Klägerin zu einer Duldung veranlasse. Demgegenüber können ihnen keine
unmittelbar gegen die Klägerin bestehenden Rechte verschafft worden sein. Zur
Beurteilung dieser Frage hat der Senat nicht näher untersucht, nach dem Recht welchen
Landes der Inhalt des in den Vereinigten Staaten geschlossenen Vergleiches zu
beurteilen ist. Denn zum einen ergibt bereits der von den Beklagten im
Berufungsverfahren zum Inhalt des Vergleiches ausschließlich vorgelegte
"überarbeitete Entwurf der Vergleichsbedingungen" (Anlagen BB 2 a und 2 b) eine
Bindung der dort nicht erwähnten Klägerin nicht und zum anderen könnte diese Frage
ohnehin nur nach Vorlage des endgültig verbindlichen Textes der Vereinbarung
abschließend geklärt werden. Von der Vorlage des vollständigen Vergleichstextes
haben die Beklagten jedoch auch im Berufungsrechtszug abgesehen, obwohl die
Vereinbarung bereits im Sommer 1995 geschlossen worden und die Beklagte zu 1) an
ihr beteiligt gewesen sein soll.
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Überdies haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, daß
der Vergleich auch die Erlaubnis beinhalte, das Produkt innerhalb der Aufbrauchfrist
gerade mit dem streitgegenständlichen Faltblatt zu versehen, wofür wiederum auch der
dem Senat von ihnen vorgelegte Text des überarbeiteten Entwurfes der
Vergleichsbedingungen nichts hergibt. Betrifft der Vergleich aber gerade das Faltblatt
nicht, so kann er dem früher geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Unterlassung
der Verwendung des Schriftzuges "Picasso" auf dem beigepackten Faltblatt von
vorneherein nicht entgegengestanden haben. Die Beklagten waren nämlich durch
diesen Unterlassungsanspruch nicht gehindert, das Produkt ohne das Faltblatt zu
vermarkten und damit etwaige Rechte aus dem Vergleich wahrzunehmen.
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Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Beklagten in dem ihnen nicht nachgelassenen
Schriftsatz vom 21.11.1996 (dort S.3), wonach Frau Picasso in dem Vergleich die
Aufbrauchsfrist zu der konkreten Aufmachung des Produktes gewährt hat und zu dieser
Aufmachung auch das Faltblatt mit dem Namenszug "Picasso" gehörte, dahin zu
verstehen ist, daß Gegenstand des Vergleiches auch das Faltblatt gewesen sein soll,
was dem hierzu allein vorgelegten Entwurf der Vergleichsbedingungen indes nicht zu
entnehmen ist. Denn selbst wenn das so sein sollte, scheitert ein Gegenrecht der
Beklagten - wie soeben dargelegt worden ist - jedenfalls daran, daß die Klägerin an
dem Vergleich nicht beteiligt war. Aus diesem Grunde gibt der erwähnte Schriftsatz auch
keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wieder zu eröffnen.
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Ebenso stand den Beklagten nicht § 13 UrhG zur Seite. Nach dieser Norm kann der
Urheber bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist. Die
Beklagten haben schon nicht vorgetragen, daß die Erben des Malers Picasso oder
dieser selbst bestimmt habe, daß die Verwendung des Bildes nur mit einem
Urhebervermerk gestattet sei. Überdies stellt die Signatur auf dem Faltblatt aber auch
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nicht die Kennzeichnung dar, daß das auf der Verpackung - und damit gerade nicht auf
dem Faltblatt - wiedergebene Bild von dem Maler Pablo Picasso stamme. Selbst wenn
schließlich eine Verpflichtung zur Bezeichnung von Pablo Picasso als Urheber des
Bildes bestünde, hätten die Beklagten nicht das Recht gehabt, die Bezeichnung in der
Weise wie dies geschehen ist markenmäßig zu benutzen, um ihre Ware von anderen zu
unterscheiden.
War der früher geltendgemachte Unterlassungsanspruch mithin aus den vorstehenden
Gründen bereits aus § 14 Abs.2 Ziff.2, Abs.5 MarkenG begründet, so kann der Senat die
- zweifelhafte - Frage offenlassen, ob daneben auch - worauf das Landgericht seine
Entscheidung allein gestützt hat - ein Anspruch aus § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt
der Rufausbeutung bestanden hat.
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II.
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Da der Unterlassungsanspruch bezüglich der von den Beklagten früher in Verkehr
gebrachten Verpackung des Produktes aus den soeben unter I.) dargelegten Gründen
zu Beginn des Rechtsstreits bestanden hat, ist in diesem Umfange auch der Antrag auf
Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten begründet. Der
Schadensersatzanspruch, den die Klägerin der Höhe nach vor der Erteilung der
sogleich zu erörternden Auskunft durch die Beklagten noch nicht beziffern kann, ist dem
Grunde nach aus § 14 Abs.6 MarkenG begründet. Die Beklagten, denen spätestens bei
der Besprechung am 29.6.1994 bewußt geworden ist, daß die Klägerin hinsichtlich der
Bezeichnung "Paloma Picasso" über Markenrechte verfügt, haben durch die
beschriebene markenmäßigen Verwendung des Schriftzuges "Picasso" zumindest
fahrlässig diese Rechte verletzt. Angesichts des drohenden Eintrittes der Verjährung
besteht auch das für das Feststellungsbegehren gem. §§ 256 Abs.1, 523 ZPO
erforderliche Feststellungsinteresse. Schließlich ist das Feststellungsbegehren auch
insoweit begründet, als es Verletzungen durch die Ausstattungen nicht nur von Parfums,
sondern auch von Körperpflegemitteln erfaßt. Insoweit handelt es sich - ebenso wie bei
dem nachfolgend zu begründenden Auskunftsanspruch - um eine geringfügige
Verallgemeinerung des Anspruches über die konkret festgestellte Verletzungsform
hinaus, die insbesondere angesichts der Tatsache, daß sie von den Beklagten nicht
angegriffen wird, noch als zulässig angesehen werden kann.
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Zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruches besteht in dem oben
tenorierten Umfang gem. § 242 BGB auch der geltendgemachte Auskunftsanspruch. Die
Klägerin ist ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, die Höhe des ihr zustehenden
Schadensersatzanspruches zu beziffern, weil sie die Anzahl und den Umfang der
Verstöße nicht kennt, und den Beklagten ist es als deren Verursacher unschwer
möglich, die Auskünfte in dem zuerkannten Umfange zu erteilen (vgl. zu diesen
Voraussetzungen z.B. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 6. Auflage, Kap. 38
RZ 8 m.w.N.). Der Senat sieht hierzu von näheren Darlegungen ab, weil die Beklagten
speziell gegen den Auskunftsanspruch besondere Einwände nicht vorgebracht haben.
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Inhaltlich ist der Umfang des Anspruches auf die Menge der vertriebenen Produkte und
den Umfang der betriebenen Werbung zu beschränken, obwohl der Wortlaut des
verlangten und von dem Landgericht tenorierten Auskunftsanspruches weiter reicht. Die
Formulierung, wonach die Beklagten verurteilt werden (sollen), "der Klägerin über die ...
Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen", wofür - wie die anschließende
Verwendung des Wortes "insbesondere" zeigt - die Absatzmenge und der Umfang der
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Werbung nur Beispiele sein sollen, ist zu unbestimmt, als daß eine so gefaßte
Verurteilung vollstreckungsfähig sein könnte. Der Senat geht nach dem gesamten
Akteninhalt aber davon aus, daß die Klägerin der Sache nach die Auskunft lediglich in
dem oben tenorierten Umfange begehrt, weswegen es sich bei dieser Einschränkung
des Wortlautes der Verurteilung nur um eine Klarstellung ohne Kostenfolge handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a Abs.1, 92 Abs.1, 97 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien entspricht mit
(4.000 DM + 4.000 DM =) 8.000 DM bzw.(16.000 DM + 16.000 DM =) 32.000 DM dem
Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit, und zwar bemessen ausschließlich nach dem
Wert der Ansprüche, die nach der mündlichen Berufungsverhandlung noch streitig sind
(vgl. zu der Höhe dieser Werte die nachfolgende Streitwertfestsetzung). Den Werten
desjenigen Teiles des Auskunftsanspruches und desjenigen Teiles des
Feststellungsantrages, bezüglich deren die Parteien im Berufungsverfahren unterlegen
sind, ist für ihre im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision festzusetzende
Beschwer nicht etwa der jeweils von ihnen zu tragende Teil der Kosten hinzuzurechnen,
der auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Unterlassungsansprüchen beruht.
Denn mit Blick auf die Regelung des § 567 Abs. 3 ZPO endet der Instanzenzug
hinsichtlich der Kosten, die sich auf den erledigten Teil der Klageansprüche erstrecken,
auch im vorliegenden Fall einer Kostenmischentscheidung bei dem erkennenden Senat
(vgl. näher BGH NJW 89, 2052 f; MüKo-Lindacher, ZPO, § 91 a RZ 106).
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Streitwert für das Berufungsverfahren:
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1. bis zur Erledigungserklärung der Parteien bezüglich des
Unterlassungsanspruches am 23.10.1996: 290.000 DM, nämlich:
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Unterlassung bezüglich Faltblatt
200.000,00 DM
Unterlassung bezüglich Verpackungsentwurf
50.000,00 DM
Auskunft bezüglich Faltblatt
16.000,00 DM
Auskunft bezüglich Verpackungsentwurf
4.000,00 DM
Feststellungsantrag bezüglich Faltblatt
16.000,00 DM
Feststellungsantrag bezüglich Verpackungsentwurf
4.000,00 DM
Gesamtstreitwert
290.000,00 DM
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1. anschließend: 40.000 DM.
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Mangels näherer Angaben schätzt der Senat gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO das für die
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Mangels näherer Angaben schätzt der Senat gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO das für die
Festsetzung des Streitwertes maßgebliche Interesse der Klägerin an den einzelnen
Ansprüchen, soweit diese das Faltblatt betreffen, auf jeweils 4/5, und soweit sie den
ursprünglichen Verpackungsentwurf betreffen, auf jeweils 1/5 der von dem Landgericht
in dessen Beschluß vom 10.10.1995 unangefochten festgesetzten Werte.
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Der Streitwert für die Zeit nach der Abgabe der übereinstimmenden
Erledigungserklärungen setzt sich aus der Summe der vorstehend im einzelnen
aufgeführten insgesamt 4 Werte für die Auskunftsansprüche und die Anträge auf
Feststellung der Schadensersatzpflicht zusammen. Der Betrag der Kosten, die durch die
Geltendmachung der nunmehr für erledigt erklärten Unterlassungsansprüche im
vorliegenden Verfahren angefallen sind, erhöht den Streitwert nicht. Zu den Kosten, die
im Einzelfall gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 4 Abs.1 2.Hs. ZPO den Streitwert erhöhen können,
gehören in Fällen der nur teilweisen Erledigung der Hauptsache nämlich nur die vor
oder neben dem Rechtsstreit zur Verfolgung der Ansprüche angefallenen Kosten, nicht
aber die Prozeßkosten selbst (vgl. BGH Rpfleger 55,12 f, Stein-Jonas-Roth, ZPO, 21.
Aufl. § 4 RZ 31 und 32 a.E.).
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