Urteil des OLG Köln vom 24.01.2001

OLG Köln: kopie, ersetzung, abgeltung, hauptsache, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 20/01
Datum:
24.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 20/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 241/00
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Gegenstandswert für die
Beschwerde: 9.271,00 DM.
G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne
Erfolg. Der Rechtspfleger hat bei der Kostenfestsetzung mit Recht eine
Erörterungsgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO in Ansatz gebracht. Nicht zu
beanstanden sind ferner die berücksichtigten Kosten für Fotokopien.
2
Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 20.07.2000, das für die Förmlichkeiten
des Verfahrens vollen Beweis erbringt, ist der Sach- und Streitstand mit den
Erschienenen ausführlich erörtert worden. Da für eine Begrenzung des Gegenstands
der Erörterung nichts ersichtlich ist, bemisst sich die Erörterungsgebühr nach dem vollen
Gegenstandswert der Hauptsache.
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Ohne Erfolg beanstandet die Beklagte ferner die Berücksichtigung von Kopiekosten in
Höhe von 46,00 DM. Diese Kosten waren bei der Festsetzung zu berücksichtigen, denn
sie sind nicht gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten.
Eine solche Abgeltung findet nur dann statt, wenn der Gegenstand der vorgelegten
Kopien ohnehin zum Sachvortrag einer Partei gehört und in ihre Schriftsätze
einzuarbeiten gewesen wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1996, 382;
Beschluss des Senats JurBüro 1987, 1356).
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Vorliegend erschöpfte sich der Zweck der Kopienvorlage jedoch nicht in der Ersetzung
schriftsätzlichen Vortrags, sondern diente der zusätzlichen Information des Gerichts. Die
Klägerin hat Unterlagen zu den Akten gereicht, die dem näheren Verständnis der
Angelegenheit dienten. Das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten ist dadurch
veranschaulicht worden. Namentlich dann, wenn ein anspruchsbegründender
Sachverhalt durch urkundliche Belege eine zusätzliche Erhärtung erfährt, besteht für
eine kleinliche Handhabung der Erstattungsfähigkeit keine Veranlassung.
Entsprechendes gilt auch, soweit Register- und Warenzeichenunterlagen sowie
gerichtliche Entscheidungen in Kopie vorgelegt worden sind, bei denen es auf die
genaue Formulierung bzw. die niedergelegten Förmlichkeiten im einzelnen ankommen
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kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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