Urteil des OLG Köln vom 25.07.2001

OLG Köln: abkommen über das einheitliche wechselgesetz, wechselerklärung, quittung, sparkasse, indossament, aussteller, unterzeichnung, bezahlung, urkunde, wiederholung

Oberlandesgericht Köln, 13 U 211/00
Datum:
25.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 211/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 38/00
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.07.2000 verkündete Urteil
der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 38/00 -
wird zurückge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der
Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten
wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Hinterlegung oder
Sicherheitsleis-tung in Höhe von 130.000,00 DM abzuwenden, falls
nicht die Klägerin ihrerseits vor der Vollstreckung in der selben Höhe
Sicherheit leistet. Beide Parteien können Sicherheit auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin macht Ansprüche aus einem am 25.05.1998 von der Beklagten
ausgestellten, am 09.08.1998 in K. zahlbaren Wechsel über 100.000,00 DM geltend
(Kopie des Wechsels Bl. 6, 72 GA). Bezogene ist die D. (im folgenden: D.), die den
Wechsel angenommen hat und sich inzwischen in Vermögensverfall befindet. Auf der
Rückseite trägt der Wechsel zunächst den maschinengeschriebenen Vermerk:
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"AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00"
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und darunter in einigem Abstand die Unterschrift der Beklagten. Von der D. ist der
Wechsel sodann an die Klägerin und von dieser an die L. indossiert worden.
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Grundlage der Wechselhingabe von der Beklagten an die D. war, dass die Beklagte
diese mit Keramikprodukten beliefert hatte. Unstreitig hatte die D. acht
Warenrechnungen im Gesamtbetrag von 117.283,27 DM per Verrechnungsscheck vom
11.05.1998 (Kopie Bl. 123 GA) bezahlt und dafür von der Beklagten mit Schreiben vom
21.05.1998 (Bl. 124 GA) den hier streitigen sowie einen weiteren Wechsel über
17.283,27 DM übersandt bekommen.
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Nach Eröffnung des Anschlusskonkursverfahrens über das Vermögen der Bezogenen
am 31.07.1998 (Bl. 79 f GA) wurde der Wechsel von dieser nicht eingelöst, woraufhin
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die L. ihn gegen Zahlung der Wechselsumme nebst Zinsen und Kosten an die Klägerin
zurückgab.
Im vorliegenden Wechselprozess nimmt die Klägerin die Beklagte als Ausstellerin und
Indossantin des Wechsels in Anspruch.
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Sie hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 100.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von
2 % über dem Basiszinssatz ab dem 09.08.1998 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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1. die Klage abzuweisen;
2. ihr die Ausführung ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.
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Sie hat eingewandt, es handele sich nur dem äußeren Schein nach um einen Wechsel.
In Wirklichkeit habe sie auf dem damals nicht ausgefüllten Wechselformular lediglich
eine Quittung erteilen wollen. Um eine solche habe sie die spätere Gemeinschuldnerin
gebeten und dazu erklärt, es handele sich lediglich um eine Formalie, die sie gegenüber
ihrer Bank zu erfüllen habe und die die Beklagte zu nichts verpflichte. Sie, die Beklagte,
sei bereits seit Beginn der 90iger Jahre gefälligkeitshalber entsprechend verfahren,
jeweils nachdem die Gemeinschuldnerin die betreffenden Rechnungen fristgerecht
durch Verrechnungsscheck bezahlt gehabt habe. Die Quittierung sei in der Weise
erfolgt, dass die D. ihr ein unausgefülltes deutsches Wechselformular geschickt und sie
nach deren Weisung auf der Vorderseite an die angegebene Stelle ihren Firmenstempel
mit Unterschrift und auf der Rückseite den obenstehenden Vermerk angebracht und
unter diesen ebenfalls ihre Unterschrift gesetzt habe. Der vorstehende Vermerk in
englischer Sprache bedeute übersetzt: "Betrag erhalten: DM 100.000,00". Sie habe
keine Kenntnis davon gehabt, dass die spätere Gemeinschuldnerin die
Wechselformulare abredewidrig weiter ausgefüllt und zur Kreditbeschaffung verwendet
habe. Es fehle daher sowohl an einem formwirksamen Wechsel wie auch an einem
Begebungsvertrag.
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Des weiteren hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass sich auf der Rückseite des
Wechsels ein (gestrichener) Bezahlt-Vermerk befinde.
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Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das
Landgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr gleichzeitig die
Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Es hat Wechselerklärung,
Indossament und Begebungsvertrag als wirksam, den (gestrichenen) Bezahlt-Vermerk
der L. dagegen als unerheblich angesehen.
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Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Unter
Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:
Für die Auslegung einer Wechselerklärung seien auch solche Umstände
heranzuziehen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten bekannt seien
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oder von ihm unschwer erkannt werden könnten. Zudem müsse bei der Auslegung von
Wechselerklärungen der Zusammenhang der Gesamturkunde und der erkennbare
Zweck der einzelnen Erklärungen berücksichtigt werden. Im vorliegenden Fall habe sich
für die Klägerin aus dem Umstand, dass das Formular auf seiner Vorderseite erkennbar
nicht von ihr, sondern von der D. ausgefüllt worden sei, sowie aus dem zitierten
Quittierungsvermerk auf der Rückseite ergeben, dass sie nur eine Zahlungsquittung
habe erteilen, nicht aber eine wechselrechtliche Verpflichtung habe eingehen wollen.
Insbesondere auch nach dem für die Formwirksamkeit einer etwaigen
Wechselerklärung maßgeblichen portugiesischen Recht lasse sich der Urkunde
lediglich eine Zahlungsquittung, nicht aber eine Wechselerklärung entnehmen (Beweis:
Sachverständigengutachten).
Ebenso fehle es an einem wirksamen Begebungsvertrag, da sie - die Beklagte - und die
D. sich einig gewesen seien, dass sie mit ihrer Unterschrift auf dem übersandten
Formular lediglich die Scheckzahlung quittiere, nicht aber ihrerseits eine Verpflichtung
eingehe. So sei es zwischen ihnen ausdrücklich besprochen gewesen (Beweis: Zeuge
S.).
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Die Beklagte beantragt,
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1. Unter Abänderung des angefochtenen
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Urteils die Klage abzuweisen;
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2.) der Beklagten nachzulassen, erforderliche Sicherheiten durch selbstschuldnerische
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Bürgschaft einer deutschen Bank oder
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Sparkasse stellen zu dürfen.
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Die Klägerin beantragt,
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1. die Berufung zurückzuweisen;
2. bei Anordnung von Sicherheitsleistung
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der Klägerin zu gestatten, Sicherheit
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auch durch selbstschuldnerische Bürg-
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schaft einer deutschen Großbank oder
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öffentlichen Sparkasse zu leisten.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vortrags.
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Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den
vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst der eingereichten Unterlagen
Bezug genommen.
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Die Akten 85 O 13/99 LG Köln = 6 U 144/99 OLG Köln = XI ZR 104/00 BGH waren
Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auch auf ihren Inhalt wird verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist zulässig, in der Sache selbst jedoch
nicht begründet.
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Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung der Wechselsumme von
100.000,00 DM nebst der zur Höhe unstreitigen Zinsen verurteilt.
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Nachdem die Klägerin nach Konkurseröffnung über das Vermögen der bezogenen D.
die Wechselsumme an die L. gezahlt hat, steht ihr gegenüber der Beklagten als
Ausstellerin und Indossantin des Wechsels gemäß Art. 9 Abs. 1, 15 Abs. 1, 44 Abs.6, 49
WG ein entsprechender Rückgriffsanspruch zu.
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Voraussetzung für die Haftung der Beklagten sind in jedem Falle eine formwirksame
Wechselerklärung sowie ein wirksamer Begebungsvertrag, für Art. 15 Abs. 1 WG
außerdem ein wirksames Indossament der Beklagten (Art. 13 WG). Bezüglich aller
Punkte ist der Vortrag der Beklagten letztlich unerheblich. Soweit das Landgericht in der
angefochtenen Entscheidung über weite Passagen das Urteil des 6. Zivilsenats des
OLG Köln vom 17.03.2000 in der - bis auf unwesentliche Abweichungen -
gleichgelagerten Parallelsache 6 U 144/99 OLG Köln zitiert hat, welches vom
Bundesgerichtshof bestätigt worden ist, kann sich auch der erkennende Senat den
zutreffenden Ausführungen in vollem Umfange anschließen. Die hiesige Berufung zeigt
nichts auf, was zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung Veranlassung
gäbe.
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1. Bei Auslegung der auf der Wechselurkunde abgegebenen Erklärungen der
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Beklagten ergibt sich - entgegen deren Auffassung - aus dem Vermerk auf der
Rückseite "AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00" keineswegs, dass die
Beklagte nur eine Quittung über den Erhalt von 100.000,00 DM hat ausstellen
wollen. Wenn überhaupt, könnte allenfalls ihre Unterschrift auf der Rückseite in
diesem Sinne gedeutet werden. Der Vermerk nebst Unterschrift kann aber nicht
erklären, wieso die Beklagte die Wechselurkunde auch auf der Vorderseite
unterschrieben hat. Dort hat sie unzweifelhaft eine eigenständige
Wechselerklärung abgegeben. Dies gilt angesichts des vorgedruckten
Formulartextes selbst dann, wenn der Wechsel erst nachträglich von der
bezogenen D. ausgefüllt worden ist, wie die Beklagte unwidersprochen vorträgt.
Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, wieso dieser Umstand für Dritte erkennbar
gewesen sein soll. Selbst wenn die Beklagte den vorgedruckten deutschen Text
nicht verstanden hätte, müsste sie sich diesen aufgrund ihrer Unterschriftsleistung
zurechnen lassen.
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Hinzu kommt, dass sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.05.1998, mit
welchem diese den unterschriebenen Wechsel an die Bezogene zurückgesandt hat,
ganz eindeutig ergibt, dass die Beklagte sich sehr wohl bewusst war, dass es sich bei
dieser Urkunde um einen Wechsel handelte, sie diesen als Ausstellerin
unterschrieben und damit eine Wechselverbindlichkeit begründet hatte. In diesem
Schreiben heißt es nämlich:
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"... we are sending back the Bill of Exchange dully signed as drawer and amounting
DEM 100.000,00 ... as receipt." (Unterstreichung durch Senat).
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Übersetzt bedeutet dies: ... wir senden ihnen den Wechsel ("Bill of Exchange") zurück,
ordnungsgemäß unterzeichnet als Aussteller ("as drawer") und sich belaufend auf
100.000,00 DM ....als Empfangbescheinigung.
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Der von der Beklagten auf der Rückseite des Wechsels unterschriebene Vermerk
"AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00" machte dabei nicht nur als reine
Quittung, sondern gerade auch als Erklärung auf der Wechselurkunde durchaus Sinn.
Denn damit wurde für Dritte, insbesondere für eine diskontierende Bank, deutlich
gemacht, dass es sich nicht um einen Warenwechsel, sondern um einen
Finanzwechsel handelte (vgl. dazu BGH, NJW 80, 931; Baumbach/Hefermehl, WG
und SchG, 22. Aufl., Einleitung WG Rn. 65; Art. 17 Rn. 54).
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Der räumliche Abstand zwischen diesem Vermerk und der darunter befindlichen
Unterschrift der Beklagten spricht im übrigen dagegen, dass es sich - selbst bei
isolierter Betrachtung dieser Erklärung auf der Rückseite - um eine bloße Quittung
handeln sollte. Die Unterschrift auf der Rückseite eines Wechsels stellt nämlich
grundsätzlich ein Blankoindossament i. S. v. Art. 13 Abs. 2 WG dar. Ein zusätzlicher
Vermerk des Inhalts "Inhalt empfangen" ist, wenn sich nicht aus dem Zusammenhang
eindeutig etwas anderes ergibt, lediglich als ein dem Blankoindossament
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hinzugefügtes Valuten-Empfangsbekenntnis zu verstehen, wie schon das
Reichsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahre 1914 (abgedruckt in JW 1914,
533) ausgeführt hat. Hier ist unstreitig, dass die Beklagte vor Ausstellung des
streitgegenständlichen sowie eines weiteren Wechsels über 17.283,27 DM einen
Verrechnungsscheck über den Gesamtbetrag von 117.283,27 DM zur Bezahlung von
acht Warenrechnungen erhalten hat. Angesichts dessen sowie des bereits zitierten
Schreibens der Beklagten vom 21.05.1998 ergeben sich vorliegend keinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass der vorgenannte Vermerk anders auszulegen wäre als im
Sinne eines Valuten-Empfangsbekenntnisses. Im Parallelverfahren 6 U 144/99 OLG
Köln war der Abstand zwischen dem Vermerk "AMOUNTING RECEIVED..." und der
Unterschrift der Beklagten sogar noch größer (vgl. Bl. 6 RBA).
Keinesfalls kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - ihre Unterschrift auf der
Rückseite des Wechsels als Quittierung des Erhalts nicht der Valuta, sondern der
Wechselsumme verstanden werden. Wie bereits der 6. Zivilsenat im Parallelverfahren
mit Recht ausgeführt hat, würde dies wirtschaftlich keinen Sinn machen, da die
Unterschriftsleistung der Beklagten auf der Rückseite des Wechsels zur gleichen Zeit
erfolgte wie ihre Unterzeichnung auf der Vorderseite, mit der die Wechselschuld
(überhaupt erst) begründet wurde.
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Der Hinweis der Beklagten auf die Geltung portugiesischen Rechts kann der Berufung
ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist zwar richtig, dass nach Art. 92 Abs. 1 WG
bezüglich der Formvorschriften portugiesisches Recht anwendbar ist. Wie aber das
Landgericht - in Zitierung der Entscheidung des 6. Zivilsenates im Parallelverfahren -
mit Recht ausgeführt hat, ist das portugiesische Recht bezüglich der Art. 1 - 78 WG mit
dem deutschen Recht identisch (vgl. das Abkommen über das Einheitliche
Wechselgesetz bei Baumbach/Hefermehl, Anhang 6a zum WG). Inwiefern die
Auslegung der Erklärungen der Beklagten auf dem Wechselformular nach
portugiesischem Recht etwas anderes ergeben soll als nach deutschem Recht, wird
von der Berufung nicht aufgezeigt. Die bewusste ordnungsgemäße Zeichnung eines
Wechselformulars als Aussteller ist nicht zu vereinbaren mit der bloßen Erklärung,
einen bestimmten Geldbetrag erhalten zu haben. Eine solche Widersprüchlichkeit
duldet keine Rechtsordnung. Es bedurfte deshalb dazu auch keiner Einholung eines
Sachverständigengutachtens.
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1. Steht somit fest, dass es sich um einen formgültigen Wechsel handelt, den die
Beklagte sowohl als Ausstellerin wie auch als Indossantin unterzeichnet hat, so ist
aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 21.05.1998 des weiteren der
erforderliche Begebungsvertrag über die Wechselhingabe mit der D. als bewiesen
anzusehen. Einer Vernehmung des jetzt erstmalig benannten Zeugen S. zu der
Behauptung der Beklagten, nach dem ausdrücklich erklärten Willen der
Vertragspartner habe es sich bei der abgegebenen Erklärung der Beklagten
lediglich um eine Empfangsquittung handeln sollen, bedurfte es insoweit nicht.
Zum einen ist der diesbezügliche Vortrag der Beklagten angesichts des
gegensätzlichen Schreibens vom 21.05.1998 als unsubstantiiert anzusehen. Zum
zweiten kommt eine solche Beweiserhebung deshalb nicht in Betracht, weil es
sich vorliegend um einen Wechselprozess handelt. Der Mahnbescheid war
entsprechend dem Antrag der Klägerin ausdrücklich als "Wechsel-Mahnbescheid"
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bezeichnet worden (Bl 22 GA), so dass daraus mit Übergang ins streitige
Verfahren nach § 703 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ein Wechselprozess geworden ist.
Aus diesem Grunde ist der Beklagten im angefochtenen Urteil auch die
Geltendmachung ihrer Rechte im Nachverfahren vorbehalten worden (§ 599 ZPO).
Die Klägerin hat bisher nicht gemäß § 596 ZPO vom Urkundsprozess Abstand
genommen. Sie beruft sich im Gegenteil auch in der Berufungserwiderung erneut
darauf, dass es sich hier um einen Wechselprozess handelt. Eine
Zeugenvernehmung war deshalb schon nach § 595 Abs. 2, 3 ZPO
ausgeschlossen.
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Unabhängig davon haftet die Beklagte der am Ersterwerb des Wechsels nicht
beteiligten Klägerin aber in jedem Falle auch aus Rechtsscheingründen gemäß Art.
10, 17 WG (vgl. Baumbach/Hefermehl a. a. O., Einleitung WG, Rn. 30).
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1. Die Beklagte hat schließlich auch nicht substantiiert vorgetragen oder gar
bewiesen, dass sie bereits auf ihre Wechselschuld gezahlt und diese damit zum
Erlöschen gebracht hätte. Wie bereits unter Ziffer 1) ausgeführt worden ist, kann
mit dem Vermerk "AMOUNTING RECEIVED: DEM 100.000,00" wegen der
gleichzeitigen Unterzeichnung des Wechsels auf der Vorderseite durch die
Beklagte als Ausstellerin nicht die Bezahlung gerade der Wechselschuld quittiert
worden sein. Soweit die Beklagte in erster Instanz des weiteren auf den
gestrichenen "Bezahlt-Vermerk" auf der Rückseite des Wechsel am unteren Ende
der Indossamentenkette verwiesen hat, hat die Klägerin den zugrundeliegenden
Vorgang nachvollziehbar dahingehend erläutert, dass die L. diesen Vermerk
zunächst aufgedruckt habe, als diese ihr den entsprechenden Betrag
gutgeschrieben habe; bei Nichteinlösung des Wechsels sei ihr der Betrag dann
wieder rückbelastet und der Bezahlt-Vermerk von der L. gestrichen worden. Dem
ist die Beklagte nicht mehr entgegengetreten, und auch die Berufung ist darauf
nicht gestützt worden.
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4) Nach allem war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 4, 10; 711 ZPO.
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Streitwert: 100.000,00 DM
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