Urteil des OLG Köln vom 25.03.1983

OLG Köln (anzeige, richtigkeit, zulassung, umstände, polizeibeamter, inhalt, zeuge, irrtum, sicherung, fortbildung)

Oberlandesgericht Köln, 3 Ss 511/82
Datum:
25.03.1983
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 511/82
Tenor:
I. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die
Betroffene.
Gründe
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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der
Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von
Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen,
Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden
in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).
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Die durch das angefochtene Urteil und den Zulassungsantrag aufgeworfenen
Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung geklärt.
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Es ist anerkannt, daß auch die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich an
den von ihm angezeigten Vorfall nicht mehr erinnern, er schließe aber einen Irrtum aus,
der freien Beweiswürdigung des Tatrichters unterliegt (BGHSt 23, 213; BGH NJW 1970,
1558). Der Zeuge muß aber bereit sein, die Verantwortung für die Richtigkeit des Inhalts
seiner Anzeige zu übernehmen; in der Regel wird es auch geboten sein, die näheren
Umstände zu klären, unter denen der Vorgang beobachtet und zur Anzeige gebracht
worden ist (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Beschluß vom 26. Mai 1981 - 3 Ss 360/81 -
m.w.N.; ferner: OLG Köln, 1. Strafsenat, VRS 61, 360 und NStZ 1981, 76; OLG
Düsseldorf VRS 62, 282 und ZfS 1981, 387; OLG Hamm JMBl NW 1979, 150). Wird ein
Polizeibeamter vernommen, der nicht Anzeigenerstatter ist, der insbesondere als
Beobachtungs- und nicht als Anhalteposten bei der Feststellung einer
Verkehrsordnungswidrigkeit tätig war, so kann er allerdings für die Richtigkeit des
Inhalts der Anzeige nur dann die Verantwortung übernehmen, wenn er an der
Anzeigenerstattung mitgewirkt hat; es muß sichergestellt sein, daß seine
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Beobachtungen mit dem Inhalt der Anzeige übereinstimmen (st. Senatsrechtsprechung,
vgl. Beschluß vom 5.11.1982 - 3 Ss 506/82 - und vom 26.5.1981 - 3 Ss 360/81 -; vgl.
ferner OLG Köln, 1. Strafsenat, VRS 60, 205; OLG Hamm VRS 52, 431; 53, 40; 54, 138;
55, 134). Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Beobachtungsposten beim Abfassen
der Anzeige mitgewirkt hat oder sie später durchgelesen und auf ihre Richtigkeit
überprüft hat (vgl. OLG Köln, 1. Strafsenat, Beschluß vom 9.1.1981 - 1 Ss 1107/80 -).
Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, ob der Polizeibeamte, der als
Anhalteposten tätig war und die Anzeige aufgenommen hat, die Verantwortung für die
Richtigkeit der Anzeige übernommen hat. Es fehlt auch die Feststellung, ob die beiden
Beamten, die als Beobachtungsposten eingesetzt waren, an der Anzeigenerstattung
mitgewirkt haben, und was sie überhaupt konkret ausgesagt haben.
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Insoweit kommen aber nur Rechtsfehler im Einzelfall in Betracht, die die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht gebieten.
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