Urteil des OLG Köln vom 16.01.1996

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Oberlandesgericht Köln, 9 U 342/94
Datum:
16.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 342/94
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 13 O 106/94
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Mai 1994 verkündete
Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 13 O 106/94 - wie
folgt abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.443,30 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 25. September 1993 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 79 %, der Kläger zu
21 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 519
ZPO). In der Sache war ein Teil-Versäumnisurteil gegen den Kläger insoweit zu
erlassen, als er eine Entschädigung für die beim Einbruch in sein Lebensmittelgeschäft
entwendete Elektronikwaage (2.250,-- DM) begehrt. Im übrigen war die Berufung
mangels Erheblichkeit des Vorbringens der Beklagten durch streitiges Endurteil
(Schlußurteil) zurückzuweisen (§ 542 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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Soweit der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Versicherungsvertrag die
Zahlung einer Entschädigung für die Beschädigung der Tür (215,80 DM) sowie den
Verlust von Lebensmitteln, Spirituosen, Zigaretten und Feuerzeugen in Höhe von
insgesamt 8.227,50 DM begehrt, rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten eine
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Klageabweisung nicht.
Hinsichtlich des Verlustes der vorgenannten Waren ist die Beklagte von ihrer
Verpflichtung zur Leistung nicht mangels Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei
gemäß der §§ 13 Abs. 1 b, 2 AERB 87 i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG freigeworden. Zwar liegt
sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Obliegenheitsverletzung
nach § 13 Abs. 1 b AERB 87 vor, der nach § 6 Abs. 3 VVG vermutet wird. Der Kläger hat
zu keinem Zeitpunkt eine Stehlgutliste bei der Polizei vorgelegt. Die
Obliegenheitsverletzung des Klägers war jedoch nach Lage der Dinge weder generell
geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden, noch ist sie für die
Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der von
der Beklagten zu leistenden Entschädigung kausal geworden. Die Vorlage einer
Stehlgutliste wäre nach der Lebenserfahrung für den Fahndungserfolg der Polizei ohne
Einfluß gewesen, weil es sich bei den vorgenannten Waren - im Gegensatz zu der
Elektronikwaage - um nicht individualisierbare Massenwaren des alltäglichen
Lebensbedarfs handelt, die, wenn sie im Zuge polizeilicher Fahndung entdeckt worden
wären, auch dann dem konkreten Diebstahl nicht zuverlässig hätten zugeordnet werden
können, wenn sie gemeinsam mit der Elektronikwaage aufgefunden worden wären. Die
Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage einer Stehlgutliste bei der Polizei soll zwar
nicht nur den Fahndungserfolg der Polizei ermöglichen, sondern darüberhinaus auch
die Hemmschwelle für die Vortäuschung von Versicherungsfällen und die nachträgliche
Aufbauschung des Schadens erhöhen. Diese sogenannte Vertragsgefahr hat sich
vorliegend aber ebenfalls nicht verwirklicht, da der Kläger bereits mit Schadenanzeige
vom 26. April 1993 zeitnah zu dem Versicherungsfall der Beklagten eine
Schadenaufstellung hat zukommen lassen und diese zudem die Schadenhöhe im
vorliegenden Verfahren nicht bestreitet.
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Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich in dem zuerkannten Umfang gemäß der
§§ 288 Abs. 1 Satz 1, 286 Abs. 1, 284 Abs. 1 ZPO.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Ziffer 2 und 10, 713 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 10.693,30 DM
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Wert der Beschwer für den Kläger: 2.250,-- DM
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Wert der Beschwer für die Beklagte: 8.443,30 DM
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