Urteil des OLG Köln vom 24.01.2003

OLG Köln: treu und glauben, wohnung, provision, käufer, ermessen, hauptsache, irrtum, zustellung, verfahrenskosten, nebenpflicht

Oberlandesgericht Köln, 24 W 2/03
Datum:
24.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
24 W 2/03
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 537/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 4.12.2002 gegen den
Beschluss des Landgerichts Bonn vom 27.11.2002 - 15 O 537/02 - wird
kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
1
Ob die sofortige Beschwerde des beklagten gegen die Kostenentscheidung des
Landgerichts im Hinblick auf den Streitwert in der Hauptsache gem. §§ 91 a Abs. 2 Satz
2 , 511 ZPO statthaft ist, erscheint wegen der Einschränkung des klägerischen Antrages
im Schriftsatz vom 21.10.2002 zweifelhaft (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 3 Rdn. 16
Stichwort "Mahnverfahren"; Zöller-Vollkommer § 91 a Rdn. 58 Stichwort
"Mahnverfahren"). Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann jedoch dahinstehen, wenn
es jedenfalls unbegründet ist (Zöller-Gummer § 572 Rdn. 20). So liegt es hier. Die
Entscheidung des Landgerichts enthält keinen sachlichen Fehler zu Lasten des
Beklagten, so dass die sofortige Beschwerde ohne Erfolg bleibt.
2
Da die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, ist über die Kosten nach § 91 a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. In der
Regel entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem aufzuerlegen, der sie nach den
allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zu tragen hätte (OLG Köln - 27.
Zivilsenat - FamRZ 2001, 1718, 1719 = OLGR 2001, 300; Zöller- Vollkommer § 91 a
ZPO Rdn. 24 jew. m. w. N.). Danach wären entgegen der Entscheidung des
Landgerichts auch die Kosten, die in dem Zeitraum von der Einleitung des
Mahnverfahrens bis zur Beantragung des Vollstreckungsbescheides angefallen sind,
zumindest anteilig der Klägerin aufzuerlegen. Denn die geltend gemachten
Provisionsansprüche waren schon bei der Einleitung des Mahnverfahrens hinsichtlich
der Provision für den Verkauf der Wohnung Nr. 18 (C.) unbegründet, da dieser Vertrag
unstreitig bereits im Januar 2002 durch Rücktritt der Käufer oder die von den
Kaufvertragsparteien am 21.1.2002 getroffene vertragliche Vereinbarung (Bl. 47 ff. d.A.)
mit der Folge rückgängig gemacht worden war, dass der Provisionsanspruch entfiel
oder gar nicht erst entstand. Davon ist die Klägerin bei ihrer Erledigungserklärung selbst
ausgegangen.
3
Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Ausnahmsweise kann es unter
Berücksichtigung des Leitarguments der Billigkeit geboten sein, bei der nach § 91 a
Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung die für die prozessuale Erstattungspflicht
maßgebenden Grundsätze außer Betracht zu lassen; das gilt insbesondere dann, wenn
die materielle Kostenerstattungspflicht zu einem abweichenden Ergebnis führt (OLG
Köln und Zöller-Vollkommer a.a.O. jew. m.w.N.). Das ist hier der Fall. Der Beklagte
haftet der Klägerin auf Ersatz der Kosten, die durch die Einleitung des Mahnverfahrens
entstanden sind, nach materiellem Recht. Da der Provisionsanspruch betreffend die
Wohnung Nr. 18 zu diesem Zeitpunkt nicht oder nicht mehr bestand, ergibt sich diese
Verpflichtung insoweit zwar nicht aus dem Gesichtpunkt des Schuldnerverzuges. Der
Beklagte haftet aber wegen einer positiven Vertragsverletzung. Aus dem Maklervertrag
ergab sich für den Beklagten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) die Nebenpflicht, die
Klägerin auf das Nichtbestehen des Provisionsanspruches hinzuweisen. Die Klägerin
hat den Provisionsanspruch mit der Rechnung vom 25.6.2002 (Bl. 16 d.A.) geltend
gemacht und den Beklagten mit Schreiben vom 11.7.2002 (Bl. 17 d.A.) sowie
anwaltlichem Schreiben vom 23.7.2002 (Bl. 57 d.A.) gemahnt. Da die Klägerin dem
erkennbaren und - da sie von der Rückgängigmachung des provisionspflichtigen
Kaufvertrages keine Kenntnis hatte - nach Lage des Falles unverschuldeten Irrtum
unterlag, dass ihr eine Provision auch für die Wohnung Nr. 18 zustehe, war der Beklagte
als Partner aus dem Maklervertrag nach Treu und Glauben verpflichtet, die Klägerin
rechtzeitig über den Wegfall oder das Nichtbestehen des Provisionsanspruches
aufzuklären. Diese Verpflichtung hat der Beklagte verletzt. Er hat die Klägerin erst nach
Zustellung des Mahnbescheides mit Schreiben vom 28.2002 (Bl. 18 d.A.) darauf
hingewiesen, dass die Käufer der Wohnung Nr. 18 von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch
gemacht hätten und die unter Berücksichtigung dieses Umstandes verbleibende
Restforderung aus der Rechung vom 25.6.2002 beglichen. Seine Behauptung in der
Beschwerdebegründung, er habe die Rechnung schon vorher mündlich beanstandet, ist
- das hat Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 2.1.2003 zutreffend
ausgeführt - unsubstantiiert geblieben. Wie das Verhalten der Klägerin im weiteren
Verlauf des Verfahrens zeigt, hätte sie das Mahnverfahren nicht eingeleitet, wenn der
Beklagte rechtzeitig den Wegfall des Provisionsanspruches bezüglich der Wohnung Nr.
18 angezeigt hätte. Da er dies vertragswidrig versäumt hat, schuldet er der Klägerin die
Erstattung der hierdurch entstandenen Verfahrenskosten.
4
Daher ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
5
Beschwerdewert: Kosten des Verfahrens, soweit sie der Beklagte nach dem
angefochtenen Beschluss des Landgerichts zu tragen hat.
6