Urteil des OLG Köln vom 23.08.1996

OLG Köln (negative feststellungsklage, unterbrechung der verjährung, klage auf zahlung, streitgegenstand, zpo, gegenstand, leistungsklage, haftung, gvg, konzern)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 19/96
Datum:
23.08.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 19/96
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 213/95
Normen:
GVG § 17 Abs. 2, ZPO § 263 Abs. 3 Nr. 1 § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO
Leitsätze:
Entfaltet nur Sperrwirkung, wenn derselbe Streitgegenstand bei einem
anderen Gericht rechtshängig gemacht werden soll. Gegenstand der
sozialgerichtlichen Anfechtungsklage ist die Behauptung des Klägers,
der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechte ein.
Wenn auch beide Verfahren rückständige Sozialversicherungsbeiträge
betreffen, geht es im zivilrechtlichen Verfahren um deliktische Ansprüche
betreffend Rechtsfolgen aus einem Verhältnis privatrechtlicher
Gleichordnung. § 17 Abs. 2 GVG führt nur zur Konzentration der
Entscheidung bei dem zeitlich primär angerufenen Gericht, soweit ein
Streitgegenstand vorliegt, der nach verschiedenen Gesichtspunkten zu
beurteilen ist, für den ansich unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind.
Sie zwingt indessen nicht dazu, daß einem Gerichtszweig
wesensfremde Streitgegenstände (und Verfahrensarten) zugewiesen
werden, weil sie mit dem anhängigen Sachverhalt irgendwie in
Zusammenhang stehen.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen
vom 8.12.1995 - 9 O 213/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die
Klage ist zulässig. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil
vorbehalten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
20.000,00 DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer
Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden darf,
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der Beklagte war Alleingeschäftsführer der "Bauunternehmung A. GmbH" (im
Folgenden: A. GmbH). Für die Monate Juni und Juli 1992 führte die A. GmbH die
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung nicht an die Klägerin ab.
Das Anfang August 1992 auf Antrag des Beklagten eingeleitete Konkursverfahren
wurde mangels Masse eingestellt.
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Mit Leistungsbescheid vom 6.05.1994 nahm die Klägerin den Beklagten persönlich auf
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Zahlung der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Kosten und
Gebühren in Höhe von insgesamt 195.590,78 DM in Anspruch. Dieser Bescheid wurde
wie folgt begründet:
"Nach § 4 Abs. 1 b Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen kann als
Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen werden, wer für die Leistung die ein
anderer Schuldner schuldet, kraft Gesetzes persönlich haftet. Haftungsschuldner in
diesem Sinne haben für die Leistung, die ein anderer schuldet, an seiner Stelle neben
ihm mit ihren eigenen Vermögen, regelmäßig uneingeschränkt, kraft Gesetzes
einzustehen. Ihre Haftung kann auf Vorschriften des öffentlichen und bürgerlichen
Rechts beruhen (4.2. VV).
4
Nach dem vom Bundesgerichtshof aufgestellten Haftungsgrundsätzen im qualifiziert
faktischem Konzern besteht eine Verlustausgleichspflicht auch im GmbH-Konzern für
den Mehrheitsgesellschafter analog den Vorschriften der §§ 302, 303 Aktiengesetz.
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Nach unseren Feststellungen sind die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten
Haftungsgrundsätze hier anwendbar, da sie als Einzelunternehmer tätig waren und
gleichzeitig die Geschäfte der Gemeinschuldnerin, deren einziger Gesellschafter sie
waren, geführt haben."
6
Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Beklagten wurde mit
Widerspruchsbescheid der Klägerin vom 27.06.1994 zurückgewiesen.
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Mit am 4.07.1994 beim Sozialgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte
gegen den Bescheid der Klägerin Klage erhoben und beantragt:
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"Den Haftungsbescheid der Beklagten vom 4.05.1994 in Gestalt des
Widerspruchbescheides vom 27.06.1994 aufzuheben und festzustellen, daß der
Beklagte gegenüber dem Kläger der geltend gemachte Anspruch von 195.590,78 DM
nicht zusteht."
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In dem sozialgerichtlichen Verfahren ist Termin noch nicht bestimmt.
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Im Mai 1995 hat die Klägerin gegen den Beklagten vor dem Landgericht Aachen Klage
auf Zahlung von insgesamt 178.961,88 DM mit der Begründung erhoben, er schulde die
Sozialversicherungsbeiträge für die Monate Juni und Juli 1992 persönlich gemäß § 823
Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a Abs. 1 StGB, § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Zur Begründung hat
sie ausgeführt, der Beklagte habe in strafrechtlich relevanter Weise die
Sozialversicherungsbeiträge hinterzogen. Darüber hinaus sei er als Geschäftsführer
seiner Konkursantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz nicht nachgekommen.
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Nachdem sich der Beklagte darauf berufen hat, daß die Klage vor dem Landgericht
gemäß § 261 Abs. 3 Ziffer 1 ZPO wegen des anhängigen sozialgerichtlichen Verfahrens
unzulässig sei hat das Landgericht durch Beschluß vom 22.08.1995 die gesonderte
Verhandlung über die Zulässigkeit angeordnet.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Zulässigkeit der Klage festzustellen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage als unzulässig abzuweisen.
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Mit Urteil vom 8.12.1995 hat das Landgericht Aachen die Klage als unzulässig
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klage stünde das Prozeßhindernis
der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der
Streitgegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens sei identisch mit dem des
vorliegenden. In beiden Verfahren gehe es nämlich gleichermaßen um die von der A.
GmbH für die Monate Juni und Juli 1992 nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge,
so daß der Streitgegenstand gleich sei. Der formell unterschiedlichen Antragstellung in
beiden Verfahren komme für die Bestimmung des Streitgegenstandes keine Bedeutung
zu, da der Grund dafür darin liege, daß die Klägerin einen Beitragsbescheid erlassen
habe. Die Situation sei vergleichbar mit dem Verhältnis einer negativen
Feststellungsklage zur nachträglichen Leistungsklage bezüglich desselben Anspruchs.
Für diese Konstellation sei das Vorligen eines einheitlichen Streitgegenstandes
anerkannt. Ein einheitlicher Streitgegenstand werde schließlich nicht dadurch
ausgeschlossen, daß die Haftung des Beklagten im sozialgerichtlichen Verfahren auf
die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung im "qualifiziert
faktischen GmbKonzern" und im vorliegenden Verfahren auf Deliktsansprüche aus §
823 BGB geschützt werde. Es liege insofern Anspruchskonkurrenz vor, die der
Annahme eines einheitlichen prozessualen Anspruchs nicht entgegenstehe.
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Gegen das am 14.12.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 15.01.1996 beim
Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Diese hat sie, nach
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist -durch Verfügungen vom 16.02.1996 und
13.08.1996- bis zum 22.03.1996, mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz
begründet.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, daß die Klage zulässig ist.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin entgegen.
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Entscheidungsgründe:
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Die gemäß §§ 280 Abs. 2, 511 f ZPO zulässige und in förmlicher Hinsicht nicht zu
beanstandende Berufung führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils.
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1.
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Das Landgericht hat in dem angegriffenen Zwischenurteil die Zulässigkeit der Klage zu
Unrecht wegen eines vermeintlich bestehenden Prozeßhindernisses gemäß § 261 Abs.
3 Nr. 1 ZPO verneint. Das beim Sozialgericht Aachen anhängige Verfahren steht der
erhobenen Klage vor dem Zivilgericht nicht entgegen.
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§ 261 Abs. 3 Nr. 1 entfaltet nur Sperrwirkung, wenn derselbe Streitgegenstand bei
einem anderen Gericht rechtshängig gemacht werden soll. Zwar tritt diese Wirkung
gemäß § 17 Abs. 1 S. 2 GVG rechtswegübergreifend ein. Die Klage vor dem Zivilgericht
ist damit unzulässig, wenn derselbe Streitgegenstand zuvor bei einem Sozialgericht
anhängig gemacht worden ist. Im vorliegenden Fall liegt nach Auffassung des Senats
jedoch keine Streitgegenstandsidentität vor.
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Gegenstand der sozialgerichtlichen Anfechtungsklage ist nach der ständigen,
zutreffenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 41, 99 (100)), die in
Einklang steht mit der Literatur (Meyer/Ladewig, SGG, 4. Auflage, § 95 Rn. 6; Hennig-
Pawlak, SGG, § 95, Rn. 28), die Behauptung des Klägers, der Verwaltungsakt sei
rechtswidrig und greife in seine Rechte ein. Insofern entspricht der Streitgegenstand des
sozialgerichtlichen Anfechtungsprozesses dem der verwaltungsgerichtlichen
Anfechtungsklage (BVerwG 29, 210 (211 f); Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Auflage, § 121
Rn. 10 c; Kopp, VwGO, 10. Auflage, § 90 Rn. 8).
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Während das sozialgerichtliche Verfahren gemäß § 95 SGG den Leistungsbescheid der
Klägerin vom 4.05.1994 als den Beklagten belastenden Hoheitsakt zum Gegenstand
hat, geht es im vorliegenden zivilrechtlichen Verfahren um einen Streit auf anderer
Ebene im Sinne der §§ 13 GVG, 40 VwGO. Die hier geltend gemachten deliktischen
Ansprüche betreffend Rechtsfolgen aus einem Verhältnis privatrechtlicher
Gleichordnung.
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An dieser prinzipiell unterschiedlichen Ausgangslage des sozialgerichtlichen und des
vorliegenden zivilgerichtlichen Verfahrens ändert sich auch nichts dadurch, daß beide
Verfahren die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der A. GmbH für die Monate
Juni und Juli 1992 betreffen. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist der Streitgegenstand
insofern auf den die Beitragsrückstände erfassenden Verwaltungsakt vom 4.05.1994
eingeengt. Es ist dort nur zu prüfen, ob die Klägerin in zulässiger Weise von ihrem
Ermessen gemäß §§ 4 Abs. 1 b, 10 VwVG NW Gebrauch gemacht hat und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Haftung des herrschenden Unternehmers
im qualifiziert faktischen GmbH Konzern als bürgerlich rechtliche Mitverpflichtung in
Sinne dieser Bestimmungen angesehen werden können. Die Klägerin hat zutreffend
darauf hingewiesen, daß demgegenüber die im vorliegenden Zivilprozeß geltend
gemachten deliktischen Ansprüche nicht zum Gegenstand des sozialgerichtlichen
Verfahrens gemacht werden können. Zum einen ist das Sozialgericht gemäß § 35 Abs.
1 SGG X an die behördliche Ermessensbetätigung, die nur die Haftung des Beklagten
nach den Grundsätzen zum qualifizierten faktischen GmbH Konzern zum Gegenstand
hatte, gebunden. Zum anderen hätte der Leistungsbescheid vom 11.05.1994 auch nicht
auf deliktische Bestimmungen (§§ 823 ff BGB) gestützt werden können, da diese direkte
und originäre Ansprüche gegen den Schuldner zum Gegenstand haben, nicht aber die
in § 4 Abs. 1 b VwVG NW geregelte gesetzliche Mithaftung für die Schuld eines Dritten.
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Die Annahme eines einheitlichen Streitgegenstandes würde damit dazu führen, daß der
Klägerin die Geltendmachung von deliktischen Schadensersatzansprüchen gegenüber
der Beklagten abgeschnitten wäre. Das Sozialgericht darf nämlich nicht über die
Ermessensbetätigung der Klägerin gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGG X hinaus gehen und
den Verwaltungsakt vom 4.05.1994 mit der nicht im Verwaltungsvollstreckungsgesetz
vorgesehenen Begründung aufrecht erhalten, der Beklagte sei der Klägerin gemäß §§
823 ff BGB schadenersatzpflichtig. Auf die Frage, ob nach dem zweigliedrigen
Streitgegenstandsbegriff die deliktischen Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a
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StGB, 64 GmbH Gesetz und aus der Haftung des herrschenden Unternehmers im
qualifizierten faktischen GmbH Konzern im Zivilprozeß einen einheitlichen
Streitgegenstand bilden, darf das Sozialgericht bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des
Verwaltungsakts vom 4.05.1992 nicht abstellen. Auch dies zeigt die, verschiedene
Streitgegenstände begründende, schon im Ansatz unterschiedliche Fragestellung
beider Rechtsstreite.
Dem steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin vom Beklagten nur einmal die Zahlung
der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge für Juni und Juli 1992 verlangen kann,
wenn sich sowohl der Bescheid vom 4.05.1994 als rechtmäßig als auch die vorliegende
zivilgerichtliche Klage als begründet erweist. Die erfüllungsmäßige Verknüpfung beider
Haftungsgrundlagen führt nämlich nicht zur Annahme eines einheitlichen
Streitgegenstands. Nachdem sowohl für das sozialgerichtlich sowie das zivilrechtlich
Verfahren geltenden zweigliedrigen Gegenstandsbegriff ist auf die bei normativer
Betrachtung unterschiedlichen tatsächlichen Grundlagen beider Zahlungsbegehren
abzustellen. Das eine wird hier durch den Bescheid vom 4.05.1992 der Klägerin geprägt
und das andere durch die behaupteten Manipulationen des Beklagten vor Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der A. GmbH. Insofern beruht die
Zahlungsverpflichtung des Beklagten auf einem bei natürlicher Betrachtung
unterschiedlichen tatsächlichen Geschehen. Die Situation ist insofern vergleichbar der
Klagen einerseits gestützt auf einen Scheck oder Wechsel und andererseits auf den ihm
zugrundeliegenden Kaufvertrag. Obwohl auch in diesem Fall Zahlung nur einmal
begehrt werden kann, liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH
NJW 1992, 117; NJW RR 1987, 58) und der herrschenden Auffassung der Literatur (vgl.
Zöller-Vollkommer, ZPO; 19 Auflage, Einleitung Rn. 75) unterschiedliche
Streitgegenstände vor, weil die tatsächliche Grundlage des Zahlungsbegehrens
unterschiedlich ist.
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Auch § 17 Abs. 2 GVG, wonach das zuständige Gericht den Rechtsstreit unter allen in
Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten prüft, rechtfertigt keine andere
Wertung. Diese Bestimmung führt nur zur Konzentration der Entscheidung beim zeitlich
primär angerufenen Gericht, soweit ein Streitgegenstand vorliegt, der nach
verschiedenen Gesichtspunkten zu entscheiden ist, für die an sich unterschiedliche
Rechtswege eröffnet sind (Wolf in Münchener Kommentar, ZPO, § 17 GVG Rdn 2). Sie
zwingt indessen nicht dazu, daß einem Gerichtszweig wesensfremde Streitgegenstände
(und Verfahrensarten) zugewiesen werden, weil sie mit dem anhängigen Sachverhalt
irgendwie in Zusammenhang stehen. Nur bei identischen Streitgegenständen tritt die
einheitliche Gesamtzuständigkeit des zunächst angerufenen Gerichts ein (Wolf aaO., §
17 Rdn 13).
34
2.
35
Schließlich hindert der im sozialgerichtlichen Verfahren erhobene Feststellungsantrag,
daß der Klägerin gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte Zahlungsanspruch
nicht zusteht, die Erhebung einer zivilgerichtlichen Leistungsklage nicht. Auf die Frage,
ob der Feststellungsantrag im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig ist,
kommt es nicht an.
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Es ist nämlich anerkannt, daß durch eine negative Feststellungsklage weitergehende
Leistungsanprüche des Gläubigers nicht abgeschnitten werden dürfen. Die Erhebung
einer Leistungsklage wird durch die vorangegangene, streitgegenstandsidentische
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negative Feststellungsklage nicht ausgeschlossen ( BGH MDR 1989, 623; Zöller-
Greger, ZPO, 19. Auflage, § 256 Rn. 16). Dies gilt unmittelbar für Ansprüche, die im
Zivilverfahren geltend gemacht werden, und erst recht dann, wenn die Ansprüche
(Feststellung und Leistung) in unterschiedlichen Gerichtszweigen erhoben werden.
3.
38
Der Klägerin kann auch nicht das Rechtschutzbedürfnis für die zivilrechtliche Klage mit
der Begründung abgesprochen werden, sie könne die Forderung im Wege der
Verwaltungsvollstreckung selbst titulieren. Nach der Rechtsprechung schließt ein
bereits vorliegender Vollstreckungstitel eine neue Leistungsklage dann nicht aus, wenn
ein verständiger Grund hierfür besteht (vgl. die Nachweise bei Zöller-Greger, a.a.O., vor
§ 253 Rn. 18).
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Insbesondere fehlt demgemäß das Rechtschutzbedürfnis nicht für eine Leistungsklage,
die zur Unterbrechung der Verjährung geboten ist (BGB MDR 1985, 562). Da aus den
angeführten Gründen die von er Klägerin behaupteten deliktischen Ansprüche nicht
Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens werden können, ist die zivilgerichtliche
Klage zur Verjährungsunterbrechtung erforderlich.
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Im übrigen kann das Rechtschutzbedürfnis für eine Leistungsklage auch dann nicht
verneint werden, wenn die Durchsetzung eines bestehenden Titels zweifelhaft ist (BGH
LM § 212 BEG Nr. 4). Unter diesem Gesichtspunkt ist das Rechtschutzbedürfnis für die
zivilgerichtliche Klage schon deshalb zu bejahen, weil der Bestand des
Leistungsbescheid vom 4.05.1992 zweifelhaft ist. Es ist bislang nämlich rechtlich nicht
eindeutig geklärt, ob ein Haftungsbescheid gemäß §§ 4, 10 VwVG NW auf die
Ausgleichspflicht des herrschenden Unternehmers im qualifiziert faktischem GmbH
Konzern analog §§ 302, 303 AktG gestützt werden kann.
41
4.
42
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des vorliegenden Zwischenstreits über die
Zulässigkeit bleibt dem Endurteil vorbehalten.
43
Die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für den Beklagten: 178.961,88 DM.
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