Urteil des OLG Köln vom 29.04.1997

OLG Köln (1995, vorschrift, andreaskreuz, bahnübergang, verurteilung, nummer, wegfall, vorrang, annahme, fahrzeug)

Oberlandesgericht Köln, Ss 184/97 B - 104 B -
Datum:
29.04.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 184/97 B - 104 B -
Tenor:
Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das
angefochtene Ur-teil abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der Betroffene
wird wegen fahrlässiger Nichtbeachtung des Vorrangs eines Schie-
nenfahrzeugs in Tateinheit mit fahrlässigem Behindern eines anderen
Verkehrsteilneh-mers zu einer Geldbuße von 115,00 DM verurteilt. - §§ 1
Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2, 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 a StVO, § 24 StVG -. Der
Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen
Auslagen zu tra-gen, jedoch wird die Gebühr für das
Rechtsbeschwerdeverfahren um 1/3 ermäßigt. Die im
Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen des
Betroffenen werden zu 1/3 der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen "wegen fahrlässigen Verstoßes gegen
§§ 19 Abs. 2 Nr. 2, 37 Abs. 2, 49 Abs. 1 StVO" eine Geldbuße von 250,00 DM sowie
ein Fahrverbot von 1 Monat festge-setzt.
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Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgendes festgestellt:
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"Der Betroffene befuhr am 30.5.1995 gegen 16.40 Uhr in K mit dem Kfz......den C. E.
und fuhr dort über den Bahnübergang, ob-wohl die für ihn geltende Ampel seit
mindestens 2 Sekunden "Rot" zeigte. Dabei behinderte er einen auf den Schienen
fahrenden Güterzug, der "Grün" hatte, und extra bremsen mußte, um nicht mit dem
Fahrzeug des Betroffenen zusammenzustoßen. Dies konnte nur dadurch vermieden
werden, daß der Zeuge D., der als Bundesbahnbeamter für die Ampel-schaltung
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zuständig war, über Funk dem Lokfahrer vor dem bei "Rot" fahrenden LKW des
Betroffenen warnte."
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Die Rechtsbeschwerde des Betrofenen hat aufgrund der Sachrüge einen Teilerfolg.
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Das Rechtsmittel führt hinsichtlich des Schuld-spruchs zum Wegfall der Verurteilung
wegen tatein-heitlich begangenen Verstoßes gegen § 37 Abs. 2 StVO, zur
tateinheitlichen Verurteilung auch wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2
StVO und im Rechtsfolgenausspruch zur Herabsetzung der Geldbuße und zum
Wegfall des Fahrverbots. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 79 Abs. 6
OWiG Gebrauch gemacht, in der Sache selbst zu ent-scheiden.
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Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde ist kei-ne Verfolgungsverjährung
eingetreten. Zu Erörte-rungen Anlaß gibt insofern nur der Zeitraum zwi-schen dem
Erlaß des Bußgeldbescheids vom 28.8.1995 (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG) und der
Vorlage der Akten an den Richter am 15.3.1996 (§ 33 Abs. 1 Nr. 10 OWiG). Die ab
Erlaß des Bußgeldbescheids geltende 6-monatige Verjährungsfrist (§ 26 Abs. 3
StVG) ist durch die am 26.9.1995 und 23.11.1995 mit den je-weils erfolgten
Einwohnermeldeamtsanfragen verbun-denen vorläufigen Verfahrenseinstellungen
wegen Abwesenheit des Betroffenen - der Formulartext zur Verfahrenseinstellung gilt
auch für die hier unter Ziffer 1.2 getroffene Verfügung- unterbrochen worden (§ 33
Abs. 1 Nr. 5 OWiG), so daß die Ver-jährungsfrist von neuem begann (§ 33 Abs. 3
Satz 1 OWiG).
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Was den Schuldspruch angeht, ist die Rechtsbe-schwerde unbegründet, soweit der
Betroffene wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO (i.V.m. § 49
Abs. 1 Nr. 19 a StVO) verurteilt worden ist. Nach dieser Vorschrift haben an Bahn-
übergängen Fahrzeuge vor dem Andreaskreuz (Zeichen 201 zu § 41 Abs. 2 Nr. 1 a
StVO) zu warten, wenn rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben
werden. Die Vorschrift ist nur anwendbar, wenn sich der Bahnübergang im
öffentlichen Ver-kehrsraum befindet (BayObLG DAR 1972, 221; Ja-gusch/Hentschel,
StVR, 34. Aufl., StVO, § 19 Rdnr. 9; vgl. zur Abgrenzung öffentlich/nicht öffent-lich:
BGH VRS 24, 18; OLG Zweibrücken VRS 60, 218). Dem Zusammenhang der
Urteilsgründe läßt sich hinreichend entnehmen, daß der in Rede stehende
Bahnübergang im öffentlichen Verkehr liegt und mit Andreaskreuz und Warnlicht
versehen war und daß der Betroffene den durch Andreaskreuz und rotes
Lichtzeichen begründeten Vorrang des Schienenfahr-zeugs zumindest fahrlässig
nicht beachtet hat. Die diesen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswür-digung
läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
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Die Verurteilung des Betroffenen wegen eines tat-einheitlich begangenen Verstoßes
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gegen § 37 Abs. 2 StVO hat demgegenüber keinen Bestand. § 19 StVO stellt eine
Sondervorschrift dar, neben der andere (spezielle) Vorschriften der StVO über
Vorfahrt und Vorrang keine Anwendung finden (Jagusch/Hent-schel, a.a.O., StVO, §
19 Rdnr. 39; vgl. OLG Düs-seldorf VRS 78, 57 = NZV 1989, 482; vgl. auch Bay-ObLG
VRS 52, 301 = VM 1977, 65). Die Mißachtung des Rotlichtes an Bahnübergängen
begründet daher neben einem Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO nicht zugleich
einen Rotlichtverstoß im Sinne des § 37 StVO.
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Davon abgesehen läßt sich hier den getroffenen Feststellungen ohnehin nicht
entnehmen, daß die Warnlichtanlage als Wechsellichtzeichenanlage aus-gestaltet
und in Betrieb war (zu den Voraussetzun-gen einer Wechsellichtzeichenanlage im
Sinne des § 37 Abs. 2 StVO, vgl. BayObLG NZV 1996, 81; OLG Jena NZV 1997, 86).
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Der Betroffene hat außer gegen § 19 Abs. 2 Nr. 2 StVO zugleich gegen § 1 Abs. 2
StVO verstoßen. Er hat den Lokführer im Sinne dieser Vorschrift behindert. Nach den
Feststellungen mußte der Lokführer den Güterzug bremsen, um nicht mit dem
Fahrzeug des Betroffenen zusammenzustoßen.
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Die Annahme eines Gefährdungsfalls im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO kommt nach den
getroffenen Fest-stellungen nicht in Betracht.
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§ 1 Abs. 2 StVO ist in seiner Anwendbarkeit durch § 19 StVO nicht ausgeschlossen
(vgl. BayObLG VM 1977, 65 am Ende). Der Regelungsgehalt des § 1 Abs. 2 StVO
wird durch die (Spezial-) Vorschrift des § 19 StVO nicht voll erfaßt. Letztere setzt nicht
voraus, daß es zu einer der in § 1 Abs. 2 StVO beschriebenen Verhaltensfolgen
gekommen ist (vgl. auch Jagusch/Hentschel, a.a.O., StVO, § 1 Rdnr. 48;
Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., StVO § 1 Rdnr. 84, 85).
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Die Schuldspruchänderung bedingt die Änderung des Rechtsfolgenausspruchs.
Wegen des Wegfalls des Schuldspruchs aus § 37 Abs. 2 StVO kommt die An-nahme
eines qualifizierten Rotlichtverstoßes im Sinne lfd. Nr. 34.1 bzw. 34.2 BKat (250,00
DM/1 Monat Fahrverbot), den das Amtsgericht seiner Rechtsfolgenentscheidung
ersichtlich zugrundege-legt hat, nicht in Betracht.
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Für den fahrlässigen Verstoß gegen § 19 Abs.2 StVO sieht der BKat unter laufender
Nummer 22 eine Re-gelbuße von 100,00 DM vor. Das fahrlässige Behin-dern eines
anderen Verkehrsteilnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO ist unter laufender
Nummer 1.2 VwKat mit einem Verwarnungsgeld von 40,00 DM be-droht. Bei
tateinheitlichem Zusammentreffen mehre-rer Ordnungswidrigkeiten, für deren
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Ahndung im Bußgeldkatalog bzw. im Verwarngeldkatalog Regel-sätze vorgesehen
sind, sind diese nicht zu addie-ren, vielmehr ist der höchste Regelsatz angemessen
zu erhöhen (vgl. § 19 OWiG; SenE VRS 72, 214; Göh-ler, OWiG, 11. Aufl., § 19 Rdnr.
5). Danach ist hier ein Bußgeld in Höhe von insgesamt 115,00 DM tat- und
schuldangemessen.
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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO, i.V. mit § 46
Abs. 1 OWiG.
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