Urteil des OLG Köln vom 15.03.2004

OLG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, zustellung, aussageverweigerungsrecht, amtsverschwiegenheit, aufsichtsbehörde, genehmigung, auflage, prozesshandlung, rechtsmittelfrist, datum

Oberlandesgericht Köln, 27 WF 26/04
Datum:
15.03.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 26/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 33 F 242/03
Normen:
§ 376 Abs. 1; § 386 Abs. 3 ZPO
Leitsätze:
Der Mitarbeiter des Jugendamtes bedarf zu einer Aussage über die
Amtsverschwiegenheit unterliegende Umstände der
Aussagegenehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 376 Abs. 1
ZPO). Wird die Aussagegenehmigung nicht erteilt und macht der Zeuge
vor dem Termin im familiengerichtlichen Verfahren schriftlich von seinem
Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben
entsprechend § 386 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Ob die
Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der
Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist im Verwaltungsrechtsweg zu
klären.
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Zeugen X vom 21.1.2004 wird der
Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Siegburg vom 10.12.2003
aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse
auferlegt.
G r ü n d e
1
Die sofortige Beschwerde ist nach § 380 III ZPO statthaft. Sie ist auch fristgerecht
eingelegt worden. Zwar ist die erste Zustellung des Beschlusses bereits am 8.1.2004
erfolgt, während die Beschwerde erst am 26.1.2004 beim Amtsgericht eingegangen ist.
Der Beschluss ist aber auf eine Beanstandung eines Passus im Begleitschreiben der
Rechtspflegerin mit dem korrigierten Begleitschreiben am 14.1.2004 erneut zugestellt
worden. Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die erneute Zustellung eine neue
Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt worden ist. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, da der Zeuge infolge eines Irrtums, der ihm
nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, die Frist versäumt hat. Wie er
dargelegt hat, ist er davon ausgegangen, dass erst die zweite Zustellung die
Beschwerdefrist in Lauf setzte. Dazu gab das Schreiben der Rechtspflegerin vom
13.1.2004 Veranlassung, in dem es heißt, das Schreiben vom 6.1.2004, zugestellt am
8.1.2004, sei gegenstandslos.
2
Es bedurfte gemäß § 236 Abs.2 S.2 ZPO auch keines besonderen Antrags auf
Wiedereinsetzung, da die versäumte Prozesshandlung, wenn man auf die erste
Zustellung abstellt, innerhalb der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung
nachgeholt worden ist.
3
In der Sache ist die sofortige Beschwerde begründet. Der Zeuge bedurfte als Mitarbeiter
des öffentlichen Dienstes zu einer Aussage über der Amtsverschwiegenheit
unterliegende Umstände der Aussagegenehmigung der zuständige Aufsichtsbehörde (§
376 Abs. 1, 5 ZPO). Die Erteilung der Genehmigung ist dem Zeugen mit der Ladung
mitzuteilen. Ist das, wie vorliegend, nicht erfolgt und macht der Zeuge vor dem Termin
schriftlich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, ist sein Fernbleiben
entsprechend § 386 III ZPO entschuldigt (Zöller-Greger, ZPO, 24. Auflage, § 376 Rdn.
8). Ob die Aussagegenehmigung zu Recht versagt worden ist, unterliegt nicht der
Prüfung des Prozessgerichts, sondern ist gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg zu
klären (Zöller-Greger a.a.O.).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OWiG, 467 stop (entspr.).
5