Urteil des OLG Köln vom 24.05.1994

OLG Köln (unterlassen, sache, zpo, gutachten, ast, zweifel, baum, richtigkeit, gut, liste)

Oberlandesgericht Köln, 22 U 11/94
Datum:
24.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 11/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 0 328/92
Schlagworte:
VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT BAUM AST PAPPEL
Normen:
§ 823 BGB
Leitsätze:
Besteht auch bei vollbelaubter und äußerlich gesund erscheinenden
Ästen Bruchgefahr (großkronige kanadische Pappel), so wird die
Verkehrssicherungspflicht verletzt, wenn nicht durch geeignete
Maßnahmen verhindert wird, daß Dritte durch herabstürzende Äste zu
Schaden kommen.
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. November 1993
verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln -5 0 328/92-
wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der
Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
1
##blob##nbsp;
2
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, da das angefochtene Urteil der
Sach- und Rechtslage entspricht.
3
Die Beklagte schuldet dem Kläger den vom Landgericht zuerkannten Betrag als
Schadenersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Nach
ständi-ger Rechtsprechung hat der Verkehrssicherungspflichtige diejenigen
Maßnahmen zu ergreifen, die zur Abwehr von Gefahren für die Verkehrsteilnehmer
objektiv erforder-lich und zumutbar sind (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1993, 988 f.). Diese
Maßnahmen hat die Beklagte unterlassen, indem sie die Äste der großkronigen
Pappel an dem öf-fentlichen Parkplatz an der ...straße/Ecke ...straße in K. nicht so
beschnitten hat, daß keine Äste in die öf-fentliche Verkehrsfläche hineinragten und dort
Personen und Sachen gefährdeten.
4
Der Sachverständige W. hat in seinem Gutachten ausgeführt, daß bei großkronigen
Pappeln - hier betrug der Kronendurchmesser 20 bis 22 Meter - eine Bruchge-fahr der
Äste besteht. Nach dem Gutachten muß ferner davon ausgegangen werden, daß die
Bruchgefahr bei vollbelaubten Ästen nicht von vornherein erkennbar ist und daß völlig
gesunde Äste ohne ersichtlichen Grund abbrechen können. Dies zeigt auch der
5
vorliegende Fall, in dem ein äußerlich gesunder und voll belaubter Ast ohne
außergewöhnliche Witterungsverhältnisse plötzlich abgebrochen und auf das geparkte
Fahrzeug des Klägers gefallen ist. Die Ausführungen des Sachverständigen, an deren
Richtigkeit zu zweifeln kein Anlaß besteht, werden bestätigt durch die vom Deutschen
Städtetag herausgegebenen Liste der Straßenbäume, in der Pappeln, soweit sie dort
überhaupt als Straßenbäume aufgeführt sind, als ungeeignet oder nur bedingt
geeignet bezeich-net werden. Die vom Sachverständigen festgestellte arteigene
Bruchgefahr bei großkronigen Pappeln ist von der Beklagten nur pauschal bestritten
worden, ohne daß insoweit konkrete Einwände gegen die Ausführungen des
Gutachtens erhoben werden. Dieses Bestreiten ist nicht geeignet, die Überzeugung
von der Richtigkeit des Gut-achtens in Frage zu stellen und Anlaß zur Einholung ei-
nes weiteren Gutachtens zu geben.
Die Beklagte hätte sich wegen der nicht von vornherein erkennbaren Bruchgefahr der
Äste nicht auf bloße Sicht-kontrollen beschränken dürfen, sondern vorbeugend auch
die äußerlich gesund erscheinenden Äste, die in den Verkehrsraum hineinragten,
entfernen müssen, um ihrer Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Da die Beklagte
Fachleute mit garten- und forstwirtschaftlichen Kennt-nissen beschäftigt, bestehen
auch keine Zweifel, daß ihr die von dem Sachverständigen erwähnte Bruchgefahr bei
großkronigen Pappeln bekannt sein mußte und daß das Unterlassen der
erforderlichen Maßnahmen fahrlässig war. Ob es bisher noch keine Schadensfälle im
Zusammen-hang mit der hier betroffenen Pappel oder mit anderen kanadischen
Pappeln der Beklagten gegeben hat, braucht nicht aufgeklärt zu werden; denn es darf
bei bestehen-den Gefahren nicht erst der erste Schadensfall abgewar-tet werden. Im
übrigen hat die Beklagte auch nicht nä-her vorgetragen, ob die erwähnten anderen
Pappeln ähn-lich große Kronen haben und an Verkehrsflächen stehen.
6
Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Interessen-widerstreit mit den
Anforderungen des Landschaftsschut-zes berufen; denn auf eine Interessenabwägung
kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Die Beklagte braucht nämlich den Baum im
Rahmen ihrer Verkehrssicherungs-pflicht nicht zu entfernen, sondern es genügt, wenn
sie die in die Verkehrsfläche hineinragenden Äste beseitigt oder die Fläche unter der
Krone des Baumes für den Verkehr sperrt. Aber selbst wenn es auf die von der
Beklagten angesprochene Abwägung ankäme, könnte kein Zweifel bestehen, daß bei
drohenden Personen- und Sach-schäden der Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr
Vorrang hätte.
7
Der Zinsanspruch ist gemäß § 288 BGB begründet.
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
9
Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Sache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes abweicht.
10
Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Ur-teilsbeschwer: 3.909,94 DM.
11