Urteil des OLG Köln vom 18.01.2006

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Oberlandesgericht Köln, 22 U 164/05
Datum:
18.01.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 164/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 181/05
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.08.2005 verkündete Urteil
des Landgerichts Köln - 25 O 181/05 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Gründe:
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Die Berufung des Beklagten unterliegt der Zurückweisung durch Beschluss gemäß §
522 Abs.2 ZPO, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs.2 Satz 1
Nr. 1 ZPO) und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern (§ 522 Abs.2 Satz 1 Nr.2,3 ZPO).
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Der Beklagte ist auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe
hierfür mit Beschluss vom 09.12.2005 hingewiesen worden und hat Gelegenheit zur
Stellungnahme erhalten. Auf die Gründe für die Zurückweisung in diesem Beschluss
wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
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Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 10.01.2006 geben keinen Anlaß zu
einer anderweitigen Entscheidung.
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Ob das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten zu der - angeblich - verzögerten
Weiterleitung des Kündigungsschreibens der Klägerin durch seine Schwägerin in der
Berufungsinstanz durch weiteren Tatsachenvortrag ergänzt werden konnte, braucht
nicht entschieden zu werden.
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Denn jedenfalls ist die Schwägerin des Beklagten nach der Verkehrsanschauung als
seine Empfangsbotin anzusehen, so dass von einem - fristgerechten - Zugang des
Kündigungsschreibens spätestens am 29.04.2004 auszugehen ist.
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Für die Beurteilung der Frage, ob ein Dritter, der ein Schreiben für den Empfänger
entgegennimmt, als dessen Empfangsbote anzusehen ist, ist die Verkehrsanschauung
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maßgeblich (vgl. z.B. BGH NJW 94, 2613, 2614). Interne Zustellbestimmungen der
Deutschen Post AG (vom Beklagten als "Bundespost" bezeichnet) sind insoweit nicht
ausschlaggebend, weil sie lediglich das Dienstverhältnis der Post zu ihren Mitarbeitern
regeln (vgl. auch BAG NJW 93, 1093, 1094 l. Sp.).
Die Verkehrsanschauung, dass nahe Angehörige des Empfängers im Einzelfall als
seine Empfangsboten angesehen werden können, beruht auf der Lebenserfahrung,
dass in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass diese Personen ein für den
Empfänger angenommenes Schriftstück alsbald an diesen weiterleiten (BGH aaO).
Dazu ist nicht in jedem Fall erforderlich, dass sich die Empfangsperson in der Wohnung
des Empfängers aufhält. Es kann auch genügen, dass sie in einer anderen Wohnung
desselben Mehrparteienhauses wohnt und dort das Schreiben entgegennimmt (vgl.
BAG aaO; Staudinger-Singer/Benedikt § 130 BGB, Rdn. 57 m.N.).
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Im vorliegenden Fall ist nach diesen Grundsätzen auch die Schwägerin des
Empfängers, also hier des Beklagten, die mit dem Bruder des Beklagten im selben Haus
im Stockwerk unterhalb der Wohnung des Beklagten wohnt und die nach seinem
Vorbringen das an ihn gerichtete Kündigungsschreiben der Klägerin
entgegengenommen haben soll, seine Empfangsbotin gewesen. Denn auch bei ihr hat
davon ausgegangen werden können, sie werde den Einschreibebrief alsbald dem
Beklagten aushändigen. Nach Darstellung des Beklagten ist es dazu nur deshalb nicht
sogleich gekommen, weil mit der am selben Tag eingegangenen telefonischen
Nachricht von einer schweren Erkrankung der Mutter der Schwägerin ein
außergewöhnlicher Umstand eingetreten war, durch den der an den Beklagten
gerichtete Einschreibebrief für mehrere Wochen in Vergessenheit geraten sein soll.
Ohne diese Besonderheit wäre es zu der Verzögerung der Weiterleitung nicht
gekommen. Für den Zeitpunkt des Zugangs ist diese Verzögerung ohne Bedeutung, da
es nur auf den nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zu erwartenden Zeitpunkt der
Weiterleitung an den Empfänger ankommt (BGH, NJW-RR 1989, 757; Palandt-
Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 130 Rn. 9 m.w.Nachw.).
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Unerheblich ist ferner, dass zur damaligen Zeit ein näherer persönlicher Kontakt
zwischen dem Beklagten und seiner Schwägerin nicht bestanden haben soll. Denn das
ändert nichts daran, dass hier nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge zu erwarten
war, dass die Schwägerin, die den Einschreibebrief mit der Absicht der Weiterleitung
entgegengenommen hatte, diesen ohne Verzögerung an den Beklagten weiterleiten
werde.
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Die Berufung des Beklagten hat deshalb zurückgewiesen werden müssen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.164,16 EUR.
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(Jahresbruttomiete ohne Nebenkosten).
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Der Streitwertbeschluß des Landgericht vom 31.08.2005 wird entsprechend abgeändert;
auch der Streitwert für das Verfahren des 1. Rechtszuges wird auf 24.164,16 EUR
festgesetzt.
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