Urteil des OLG Köln vom 28.10.2009

OLG Köln (unterhalt, arbeitsmarkt, deckung, sohn, scheidung, hautkrankheit, berufsausbildung, beschwerde, umstände, zpo)

Oberlandesgericht Köln, 27 WF 220/09
Datum:
28.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 220/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Heinsberg, 30 F 98/08
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Heinsberg vom 22.09.2009 (30 F 98/08) wird
zurückgewiesen.
Gründe
1
Die gemäß §§ 127, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat
in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht Heinsberg den Antrag der Antragsgegnerin auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Folgesache nachehelicher Unterhalt
mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere
Beurteilung.
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Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt kommt nur § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Aus dem im Beschwerdeverfahren
vorgelegten ärztlichen Attest ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin wegen der
attestierten Hautkrankheit nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig ist, so dass ein
Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) ausscheidet.
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Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt ist gemäß §
1578 b BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, den die
Antragsgegnerin bei hinreichenden Erwerbsbemühungen selbst decken kann. Eine an
den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs
wäre unter Abwägung aller Umstände unbillig (§ 1578 b Abs. 1 BGB).
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Die Ehe der Parteien hat bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung weniger als fünf Jahre
gedauert. Der fünfjährige Sohn der Parteien wird seit über einem Jahr vom vollschichtig
erwerbstätigen Antragsteller betreut und versorgt, der mangels Unterhaltszahlungen der
Antragsgegnerin auch für den Barunterhalt des gemeinsamen Kindes aufkommt.
Ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin
verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war nach dem unstreitigen
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Vortrag des Antragstellers vor der Ehe als Aushilfskraft auf 400 €-Basis tätig. Die
Antragsgegnerin ist erst 30 Jahre alt. Es ist nicht erkennbar, dass sich ihre Chancen auf
dem Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte durch die 4-jährige Übernahme der
Haushaltsführung und Kindererziehung während der Ehe verringert haben. Da die
Parteien weniger als 4 Jahre zusammengelebt haben und die Trennung bereits im
Januar 2008 erfolgte, kann im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr von
einer engen Verflechtung der Lebensverhältnisse ausgegangen werden. Unter
Abwägung aller Umstände, insbesondere des überobligationsmäßigen Einsatzes des
Antragstellers für die Sicherstellung des Betreuungs- und Barunterhalts für den
gemeinsamen Sohn, entspricht es der Billigkeit, den Unterhaltsanspruch ohne
Übergangsfrist auf den angemessenen Lebensbedarf der Antragsgegnerin
herabzusetzen.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin ihren angemessenen
Lebensbedarf, der sich an den für eine ungelernte Arbeitskraft erzielbaren Einkünften
von rund 900 bis 1000 € orientiert, bei hinreichenden Erwerbsbemühungen selbst
decken kann. Abgesehen von der Hautkrankheit an den Händen sind gesundheitliche
Einschränkungen der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin betreut
kein Kind und ist deshalb zeitlich und örtlich flexibel. Auch ohne Berufsausbildung und
unter Berücksichtigung ihrer Hauterkrankung stehen der Antragsgegnerin eine Vielzahl
von Tätigkeiten offen, etwa als Verkäuferin, Tankstellenmitarbeiterin, Mitarbeiterin in
einem Callcenter, Aufsicht in einer Spielhalle oder in einem Parkhaus. Zur Deckung
ihres Bedarfs ist ihr die Übernahme von Nacht- oder Schlichtdiensten zumutbar, was
ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt für ungelernte Kräfte sowie ihre
Verdienstmöglichkeiten erheblich erhöht. Indessen hat die Antragsgegnerin keinerlei
Erwerbsbemühungen dargelegt, sondern sich auf die pauschale Behauptung der
fehlenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt zurückgezogen, was nicht ausreicht. Es ist
deshalb gerechtfertigt, der Antragsgegnerin fiktiv ein Erwerbseinkommen zuzurechnen,
das zur Deckung ihres angemessenen Bedarfs ausreicht. Ein Anspruch auf
nachehelichen Unterhalt besteht nicht.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
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