Urteil des OLG Köln vom 25.09.2001
OLG Köln: schweizer recht, schifffahrt, passivlegitimation, vollstreckbarkeit, auszahlung, subventionsbetrug, anteil, aktivlegitimation, nebenpflicht, frachtlohn
Oberlandesgericht Köln, 3 U 53/01 BSch
Datum:
25.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 53/01 BSch
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19. März 2001 verkündete
Urteil des Schifffahrtsgerichts Duisburg-Ruhrort - 5 C 21/00 BSch - wird
zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers hat in der Sache
keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht aus abgetretenem Recht der BVG kein Anspruch auf Auskehrung der
von den Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, den Firmen R.K. und S. vereinnahmten
Subventionen des Kantons B.-L. in Höhe von 18.576,87 DM zu.
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Allerdings scheitert die Klage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits
mangels Aktiv- bzw. Passivlegitimation der Parteien. Das Schifffahrtsgericht hat zu
Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen wird, die Aktivlegitimation des Klägers und die Passivlegitimation der
Beklagten bejaht.
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Ein Anspruch des Klägers bezüglich der an die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten
ausgezahlten Subventionen ist jedoch nicht gegeben.
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Aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung wegen Verletzung einer
vertraglichen Nebenpflicht kann der Kläger die Klageforderung nicht herleiten. Ein
solcher Anspruch käme nur in Betracht, wenn zwischen den Rechtsvorgängerinnen der
Parteien ein Maklervertrag mit entsprechenden Beratungs- und Informationspflichten
bestanden hätte. Dies hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt, wie das
Schifffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat. Das Berufungsvorbringen bietet zu einer
abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Wenn die Firmen R.K. und S. der BVG
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Frachtverträge nur vermittelt hätten, hätte der Kläger wenigstens deren Vertragspartner
benennen können müssen. Hierzu hat der Kläger jedoch nichts vorgetragen.
Waren die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten aber selbst Hauptfrachtführer und
haben sie die BVG als Unterfrachtführer beauftragt, so ist eine schuldhafte Verletzung
der sich aus den Unterfrachtverträgen ergebenden Pflichten nicht erkennbar. Der Kläger
behauptet selbst nicht, dass die Rechtsvorgängerinnen der Parteien vereinbart hätten,
etwa gewährte Subventionen weiterzuleiten. Wenn die verauslagten
Schifffahrtsabgaben vom Frachtlohn abgezogen wurden, beruhte dies auf einer
entsprechenden Vereinbarung der Vertragsparteien. Hieraus kann nicht die Pflicht der
Firmen R.K. und S. hergeleitet werden, der BVG sozusagen spiegelbildlich dann auch
etwaige Subventionen für die Schifffahrt zukommen zu lassen. Vielmehr wäre es Sache
der BVG gewesen, sich selbst über mögliche Subventionen zu informieren und auf eine
diesbezügliche Vereinbarung - Weiterleitung gewährter Subventionen in voller Höhe
oder zu einem bestimmten Anteil an sie oder entsprechende Erhöhung des Frachtlohns
- hinzuwirken. Dies ist nicht geschehen; die BVG hat vielmehr die ihr angebotenen
Frachtlöhne akzeptiert.
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Ohne eine solche Vereinbarung konnten sich die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten
auf den Standpunkt stellen, dass ihnen als Hauptfrachtführern die Subventionen
zustünden.
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Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB hat das
Schifffahrtsgericht zu Recht verneint. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen in
dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
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Auch ein deliktischer Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 264 StGB ist nicht gegeben.
Zum einen müsste sich ein etwaiger Subventionsbetrug zu Lasten des Kantons B.-L.
nach Auffassung des Senats nach Schweizer Recht richten. Zum anderen stellt § 264
StGB kein Schutzgesetz zugunsten eines Dritten dar, der bei der Auszahlung von
Subventionen übergangen worden ist; geschütztes Rechtsgut ist vielmehr das
Vermögen der öffentlichen Hand. Im übrigen wird die Subvention entgegen der
Auffassung des Klägers nicht "dem Schiff", sondern der Reederei gewährt, die Güter zu
den B.-L.lichen Häfen fährt. Zweck ist der Ausgleich des Wettbewerbsnachteils der B.-
L.lichen Häfen. Durch die Subvention sollte die Schifffahrt veranlasst werden, mehr
Güter zu den B.-L.lichen Häfen zu transportieren. Dies haben die Firmen R.K. und S.
durch den Abschluss von Transportverträgen, wonach die Güter zu den B.-L.lichen
Häfen gebracht werden sollten, getan, mögen sie sich dabei auch der BVG als
Unterfrachtführer bedient haben.
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Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 18.576,87 DM
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