Urteil des OLG Köln vom 04.09.2002

OLG Köln: berufliche tätigkeit, leasingvertrag, schuldbeitritt, widerrufsrecht, kreditvertrag, geschäftsführer, gesellschafter, unternehmen, kreditgeber, nichterfüllung

Oberlandesgericht Köln, 19 U 14/99
Datum:
04.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 14/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 153/95
Schlagworte:
Schutz des VerbrKrG für GmbH-Gesellschafter
Normen:
VERBRKRG § 7
Leitsätze:
Übernimmt der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer
GmbH vertraglich die gesamtschuldnerische Haftung für alle
Verpflichtungen der Gesellschaft aus einem Leasingvertrag, so findet auf
diesen Vertrag das VerbrKrG entsprechend Anwendung (Anlehnung an
BGH NJW 1996, 2156 ff.). Dem Geschäftsführer steht deshalb ein
Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG zu.
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 10.12.1998 - 21 O 153/95 - abgeändert und wie
folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des
Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht
zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten
können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus
einem Leasingvertrag, den sie am 6.12.1991 mit der Fa. B. GmbH abgeschlossen hatte;
der Vertrag hatte eine Laufzeit von 48 Monaten, beginnend mit dem 1.1.1992. Der
Beklagte, damals Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer der GmbH hatte
durch Vertrag vom 4.12.1991 die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen
der GmbH aus dem Leasingvertrag übernommen. Am 31.3.1992 wurde der Konkurs
über das Vermögen der GmbH eröffnet, unter dem 10.4.1992 kündigte die Klägerin den
Leasingvertrag fristlos. Durch Versäumnisurteil vom 7.9.1995 hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 7.9.1995 den Beklagten zu verurteilen, an
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sie 114.989,55 DM nebst 10 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
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Er hat die Höhe der geltend gemachten Forderung bestritten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie
wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils den Beklagten
verurteilt, an die Klägerin 88.657,45 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Wegen der
Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung
verwiesen.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung
macht der Beklagte geltend, der Leasingvertrag unterfalle dem VerbrKrG, der Beklagte
sei nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden, die Klägerin könne daher keinen
Schadensersatz von ihm beanspruchen. Auch werde die Höhe des geltend gemachten
Schadens bestritten.
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Der Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem erstinstanzlichen
Schlußantrag zu erkennen;
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ihm zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank,
einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
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Die Klägerin beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidung und ist der Ansicht, die Anwendbarkeit
des VerbrKrG auf Mithaftungsvereinbarungen von Geschäftsführern, die gleichzeitig
Mehrheits- oder Alleingeschäftsführer einer GmbH seien, laufe dem Gesetzeszweck des
VerbrKrG zuwider; der Geschäftsführer gehöre nicht zum durch dieses Gesetz
geschützten Personenkreis. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem
Komplex sei nicht überzeugend.
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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
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Der Ansicht des Beklagten, der Leasingvertrag unterfalle dem VerbrKrG und der
Beklagte falle in den persönlichen Geltungsbereich desselben, ist zuzustimmen. Für die
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Praxis ist inzwischen durch den BGH abschließend im Rahmen von § 1 Abs. 1
VerbrKrG geklärt, dass es nicht auf den "Inhalt" des jeweiligen Kreditvertrages ankommt,
um einen mitverpflichteten Dritten als "natürliche Person" in den Schutzbereich des
VerbrKrG einzubeziehen. Maßgebend ist ausschließlich, ob der mitverpflichtete Dritte
eine natürliche Person ist, den die Eigenschaften des "Verbrauchers" charakterisieren.
Mithin kommt es auf den Verwendungszweck des Kredites in keiner Weise an. Selbst
wenn dieser einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient, ist die Mitverpflichtung
des Dritten grundsätzlich ein selbständiges Schuldverhältnis, das dem Kreditgeber
einen zusätzlichen Schuldner verschafft. Wenn daher ein Dritter sich im Rahmen eines
Kreditvertrages mitverpflichtet, dann sind zu seinen Gunsten die Schutzbestimmungen
des VerbrKrG anzuwenden, und zwar selbst dann, wenn dieser Kredit in die berufliche
oder gewerblichen Sphäre des Kreditnehmers fällt. Allerdings ist der Schuldbeitritt
selbst kein Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG; insbesondere ist er keine 'sonstige
Finanzierungshilfe' im Sinne dieser Vorschrift. Denn der Beitretende übernimmt lediglich
die Mithaftung für die Verpflichtungen des Kreditnehmers aus diesem Vertrag, ohne
jedoch dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung des Kredits zu
erlangen. Insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt von der Vertragsübernahme, bei
der der Übernehmende nicht nur die Pflichten des Übertragenden übernimmt, sondern
auch in dessen Rechte eintritt. Der Schuldbeitritt ist jedoch einem Kreditvertrag i.S. des
§ 1 II VerbrKrG gleichzustellen, wenn es sich bei dem Vertrag, zu dem der Beitritt erfolgt,
um einen Kreditvertrag handelt. Danach ist hier auf den Schuldbeitritt des Beklagten zu
den Verpflichtungen der GmbH aus dem Leasingvertrag mit der Kl. das
Verbraucherkreditgesetz entsprechend anzuwenden, weil der Leasingvertrag ein
Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG ist. Hierzu gehören, wie sich aus § 3 II Nr. 1
VerbrKrG ergibt, insbesondere Finanzierungsleasingverträge. Um einen solchen
handelt es sich nicht nur bei einem Vollamortisationsvertrag, sondern auch bei dem -
hier vorliegenden - Teilamortisationsvertrag (BGH MDR 1999 (16), 982 f.; BGH NJW
1996, 2156 ff.). Falls ein Dritter in seiner Eigenschaft als "Verbraucher" einen
selbständigen Schuldbeitritt vollzieht, dann gelten die Schutzbestimmungen des
VerbrKrG analog, sofern die jeweilige Mitverpflichtung nicht beruflichen oder
gewerblichen Zwecken dient. Gleiches gilt dann, wenn der mitverpflichtete Dritte
Gesellschafter oder auch Geschäftsführer in dem vom Kreditnehmer betriebenen
Unternehmen ist. Denn das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils ist keine gewerbliche
Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung; die Geschäftsführung einer GmbH ist
ebenfalls keine selbständige, sondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW
1996, S. 2158; von Westphalen, Verbraucherkreditverträge und die Beteiligung Dritter,
MDR 1997, 307). Die die Anwendbarkeit des VerbrKrG verneinende Entscheidung des
OLG Köln (OLGR 1996, 128), auf die die Klägerin sich beruft, liegt zeitlich vor der des
BGH; die später ergangene Entscheidung des Hans. OLG Hamburg (OLGR 1998, 413)
hält zwar ebenfalls den GmbH-Geschäftsführer als nicht zum durch das VerbrKrG
geschützten Personenkreis gehörig, wenn er Alleingesellschafter ist; sie ist aber schon
deshalb nicht vergleichbar, weil das weder der "Dritte" in dem vom BGH entschiedenen
Fall war noch der Beklagte hier ist; im übrigen beschäftigen sich diese und weitere
Entscheidungen (OLG Brandenburg OLGR 1998, 181) vordringlich mit der Frage, ob die
Bürgschaft den Bestimmungen des VerbrKrG unterfällt, was verneint wird. Jedenfalls
lässt sich aus diesen Entscheidungen entgegen der Ansicht der Klägerin nicht herleiten,
dass sie der Auffassung des BGH zum Schuldbeitritt des GmbH-Geschäftsführers nicht
folgen wollen. Der Senat sieht hierzu auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin
zitierten Ausführungen von Wackerbarth (Die Anwendung des
Verbraucherkreditgesetzes auf die persönliche Mitverpflichtung ders GmbH-
Gesellschafters, DB 1998, 1950 ff.), der zwar nicht verkennt, dass das Unternehmen
einer GmbH ausschließlich der juristischen Person zugeordnet ist, den Gesellschafter
gleichwohl aber als Unternehmer behandelt wissen will, wenn er das Unternehmen der
GmbH als sein eigenes betrachten müsse, ebenfalls keine Veranlassung; auch hier gilt,
dass der Beklagte nicht Alleingesellschafter war. Die Konsequenz dieser Ansicht ist
auch nicht untragbar für die Kreditfähigkeit einer GmbH; wie schon der BGH (a.a.O.)
ausgeführt hat, schließt die (entsprechende) Anwendung des
Verbraucherkreditgesetzes einen Schuldbeitritt des Gesellschafters und
Geschäftsführers einer GmbH zu deren Kreditvertrag nicht aus; er muss lediglich gemäß
dem Gesetz behandelt, insbesondere ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt
werden.
Die analoge Anwendung des VerbrKrG bewirkt, dass dem Beklagten als "Verbraucher"
im Rahmen seines Schuldbeitritts ein eigenes Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG
einzuräumen ist. Der Vertrag über den Schuldbeitritt enthält keine entsprechende
Belehrung, was zur Folge hat, dass das Widerrufsrecht des Beklagten erst 1 Jahr nach
Abschluss des Leasingvertrages, also am 4.12.1992 erloschen wäre (§ 7 Abs. 2 S. 3
VerbrKrG). Diese Frist war im Zeitpunkt der Kündigung (10.4.1992) noch nicht
abgelaufen. Solange die Widerrufsmöglichkeit bestand, befand sich der Vertrag in
einem der Vorschrift des § 177 BGB entsprechenden Schwebezustand (BGH NJW
1996, 2367 [2368] m.w.N.). Aus einem solchen schwebend unwirksamen Vertrag kann
weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt werden (BGH
NJW 1996, a.a.O.; BGHZ 119, 283 = NJW 1993, 64 = LM H. 2/1993 § 34 GWB Nr. 29).
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Die Klägerin kann auch keinen Erfolg mit ihrer erstmals im Berufungsverfahren
aufgestellten Behauptung haben, der Beklagte habe in den Räumen der GmbH ein
Ingenieurbüro betrieben, weshalb anzunehmen sei, dass er die Anlage für seine
selbständige berufliche Tätigkeit benutzt habe. Das ist, wie sich schon dem Vortrag
entnehmen lässt, eine auf Spekulationen beruhende Behauptung ins Blaue, die der
Beklagte bestritten hat; auch aus dem Leasingvertrag lässt sich nichts hierfür herleiten;
der Schuldbeitritt des Beklagten erfolgte nur zur Kreditsicherung und nicht etwa, weil er
als unabhängig von der GmbH das Leasinggut nutzen wollte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Beschwer für die Klägerin und Berufungsstreitwert: 88.657,45 DM
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