Urteil des OLG Köln vom 18.01.2005

OLG Köln: verlust der stelle, erwerbstätigkeit, unterhalt, post, anfang, kindergarten, scheidung, ausbildung, vergleich, teilzeitbeschäftigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 4 UF 105/04
18.01.2005
Oberlandesgericht Köln
4. Zivilsenat
Urteil
4 UF 105/04
Amtsgericht Brühl, 32 F 427/02
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Brühl vom 5. Mai 2004 - 32 F 427/02 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Denn die Klägerin hat keinen
Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten.
In Betracht käme lediglich ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1573 Abs. 4 BGB, weil die
Einkünfte der Klägerin, die sie nach der Scheidung aus ihrer Tätigkeit in einem
Kindergarten bezogen hatte, nach nicht ganz zwei Jahren weggefallen sind.
Zwar geht die Rechtsprechung in der Regel davon aus, dass ein Arbeitsplatz erst nach
Ablauf von zwei Jahren als nachhaltig gesichert anzusehen ist und erst danach das
Arbeitsplatzrisiko vom Unterhaltsberechtigten selbst zu tragen ist (vgl. OLG Karlsruhe
FamRZ 2000, 233;Palandt-Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1573 RNr. 13; Münchener
Kommentar/Maurer, BGB, 4. Aufl., § 1573 RNr. 25). So geht der Senat auch hier zugunsten
der Klägerin nicht davon aus, dass ihr Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bereits
nachhaltig gesichert war.
Sie hat jedoch nicht dargetan, dass es ihr trotz der insoweit von ihr zu verlangenden
Bemühungen nicht gelungen ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
Hinsichtlich des Umfangs und der Intensität der zu verlangenden Bemühungen sind an den
Unterhaltsberechtigten die gleichen Anforderungen wie an den Unterhaltspflichtigen zu
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stellen, so dass auch der Unterhaltsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt,
dass es ihm trotz ausreichender Bemühungen nicht gelungen ist, einen Arbeitsplatz zu
finden (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8.
Aufl., RNr. 572, 623 m. w. N.). Der Unterhaltsanspruch entfällt somit, wenn nicht
auszuschließen ist, dass für den Berechtigten bei ausreichendem Bemühen eine reale
Beschäftigungschance bestanden hat (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.0., RNr. 634 m.
w. N.).
So liegt der Fall hier.
Zunächst gibt es keinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Personen bzw. Personengruppen
grundsätzlich nicht mehr in eine Erwerbstätigkeit vermittelbar sind. Zwar trifft es zu, dass
die Arbeitsplatzsuche für Frauen ab Ende 40/Anfang 50 Jahren erschwert ist, ein Alter
allerdings, das die Klägerin noch nicht erreicht hat. Aber auch hier kann nur in
Ausnahmefällen ohne hinreichende Bemühungen vom Fehlen jeglicher
Beschäftigungschance ausgegangen werden (so auch OLG Hamm, FamRZ 1999, 1011 m.
w. N.).
Die Anforderungen an die Intensität der Arbeitssuche sind einerseits abhängig von den
objektiven Erwerbsmöglichkeiten, die im Großraum L als einem dicht besiedelten, relativ
strukturstarkem Gebiet nicht schlecht sind, und andererseits von den persönlichen
Voraussetzungen des Suchenden.
Die persönlichen Voraussetzungen der Klägerin sind hinsichtlich ihrer Ausbildung nicht
optimal, im übrigen aber nicht schlecht. So war sie bei Verlust der Stelle im Kindergarten
gerade erst Anfang 40 Jahre alt, sie war ungebunden, gesund, und hatte auch während der
Ehe gearbeitet. Es war daher von ihr zu erwarten, dass sie für die Suche nach einem
Arbeitsplatz ebenso viel Zeit aufgewendet hätte, wie sie eine vollschichtige
Erwerbstätigkeit, zu der sie unstreitig verpflichtet war, erfordert hat, so dass 20 - 30
Bewerbungsschreiben im Monat zumutbar sind (vgl. OLG Brandenburg NJWE-FER
2001,70,71; OLG Koblenz FamRZ 2000, 313 f; Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.0. RNr.
619 f. m. w.N.).
Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht entsprochen.
In der Zeit von Juli 2001 bis Mai 2002, also in einer Zeit von 8 Monaten hat sie insgesamt
lediglich 27 Bewerbungen, also 3 - 4 Bewerbungen pro Monat vorgelegt. Das ist absolut
unzureichend.
Als sie im August 2002 die Halbtagsstelle bei der Post, die zudem befristet war, angetreten
hat, hat sie jegliche weitere Arbeitsplatzbemühungen eingestellt. Dazu war sie jedoch im
Verhältnis zum unterhaltspflichtigen Beklagten nicht berechtigt. Denn sie war unstreitig
verpflichtet, sich um eine Vollzeittätigkeit zu bemühen. Darauf ist sie ausdrücklich in dem
gerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien vom 02.09.1999 hingewiesen worden. Sie
durfte sich deshalb nicht mit einer Halbtagsstelle begnügen und statt weiterer
Erwerbsbemühungen den Beklagten auf aufstockenden Unterhalt in Anspruch nehmen. Es
entlastet sie auch nicht, dass sie gehofft hat, die Stelle werde verlängert oder aufgestockt.
Sie hätte diese Stelle wegen der eventuell vorhandenen Verlängerungs- bzw.
Aufstockungsmöglichkeit zwar beibehalten können, sich aber weiterhin um eine
Vollzeittätigkeit anderweitig bemühen oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung annehmen
müssen.
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Nach Verlust der Stelle bei der Post hat sie sich zwar kurzfristig intensiver beworben. So
hat sie für die Zeit von Juli 2003 bis Oktober 2003 insgesamt 33 Bewerbungen vorgelegt.
Dies entspricht bei Berücksichtigung ihrer Halbtagsbeschäftigung noch im Juli und ihrer
einmonatigen Erkrankung ab dem 25.08. rund 13 Bewerbungen pro Monat. Für die Zeit
danach sind aber keinerlei Bewerbungen mehr dokumentiert.
Da ihre Bewerbungsbemühungen insgesamt also als nicht ausreichend angesehen
werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie bei ausreichendem und
rechtzeitigem Bemühen eine Stelle gefunden hätte, die sie in die Lage versetzt hätte, ihren
Lebensunterhalt durch eigene Arbeit sicher zu stellen. Dies gilt umso mehr, als ihr dies
nach der Scheidung in den Jahren 2000 und 2001 bereits erfolgreich gelungen war. Denn
in dieser Zeit hat sie keinen Unterhalt beansprucht. Es ist also davon auszugehen, dass sie
ein Einkommen in der damaligen Höhe wieder erzielen könnte, hätte sie sich frühzeitig und
ausreichend um Arbeit bemüht (BGH NJWE-FER 2001,7).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO:
Berufungswert: 3.420,00 EUR (12 x 285,00 EUR).