Urteil des OLG Köln vom 24.06.2008

OLG Köln: wasser, versicherungsschutz, ausschluss, begriff, luft, zubehör, wetter, aushub, gemeinde, umwelteinwirkung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 112/07
Datum:
24.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 112/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 334/05
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.04.2007 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 334/05 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihr jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
2
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag (Betriebs-
und Produkthaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung) in Anspruch.
3
Die Klägerin betreibt u.a. einen Tonabbaubetrieb. Sie schloss 1995 mit der Beklagten
Verträge über eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung (BHV, Bl. 47 ff d.A.)
sowie eine Umwelthaftpflichtversicherung (UHV, Bl. 153 ff d.A.).
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Teil A Ziffer 2 BHV regelt das versicherte Risiko und lautet unter Ziffer 2.1 (Bl. 50, 51
d.A.):
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2.1 Versichert ist die gesetzliche – und soweit ausdrücklich eingeschlossen die
vertragliche – Haftpflicht des Versicherungsnehmers N Tonwerke K M GmbH & Co.KG
aus nachstehend beschriebenen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten:
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Tonabbaubetrieb einschl. Wiederauffüllung mit Stabilisat; Vertrieb von Tonen sowie
Ausheben von Baugruben (max. 100.000 DM Jahresumsatz) und
Abraumarbeiten/Tonförderung in fremde Tagebauen.
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In Teil D, Ziffer 1 BHV "Deckungserweiterungen" heißt es unter Ziffer 1.6 (Bl.69 d.A.):
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1.6 Senkungen, Erschütterungen, Erdrutschungen im Rahmen von
Tiefbauarbeiten
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Eingeschlossen sind – abweichend von § 4 Ziffer I 5 AHB und § 4 Ziffer I 8 AHB -
Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstückes (auch eines darauf
errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), Erschütterungen infolge
Rammarbeiten oder Erdrutschungen im Rahmen von Tiefbauarbeiten.
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(...)
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Die Abschlussbestimmungen für Bergschäden im Sinne von § 114 des BergG gemäß
Teil D Ziffer 3.4 bleiben hiervon unberührt.
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Teil D, Ziffer 3 BHV enthält Bestimmungen zu den Risikobegrenzungen und lautet unter
Ziffer 3.4 (Bl.71 d.A.):
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Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Bergschäden (im Sinne des § 114 BbergG),
soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen
und Zubehör sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BbergG)
durch schlagende Wetter, Wasser – und Kohlensäureeinbrüche sowie
Kohlenstaubexplosionen.
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Vertragsbestandteile der UHV sind laut Versicherungsschein (Bl. 153 ff d.A.) die
Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung und die
Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der
Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell).
15
Nach Ziffer 2 der Anlage zum Versicherungsschein zur UHV (Bl.153 R d.A.) gilt:
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Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Personen-
und Sachschäden durch Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft oder Wasser aus Risiken
gemäß
17
(...)
18
- Ziffer 2.7 der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen H 3033
(Umwelthaftpflicht-Basisversicherung).
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Ziffer 2.7 der Besonderen Bedingungen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung H
3033 (Bl.156 d.A.) enthält zum Umfang der Versicherung die folgende Bestimmung:
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2.7 Umwelteinwirkungen, die im Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein
beschriebenen Risiko stehen, soweit diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen
oder Tätigkeiten ausgehen oder ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich
der Risikobausteine 2.1 – 2.6 fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine
vereinbart wurden oder nicht.
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Ziffer 6 der Besonderen Bedingungen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung H 3033
regelt die nicht versicherten Tatbestände und lautet unter Ziffer 6.12 (Bl.156 R d.A.) :
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Nicht versichert sind
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6.12 Ansprüche
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- wegen Bergschäden (i.S.d. § 114 BbergG), soweit es sich handelt um die
Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör;
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- wegen Schäden beim Bergbaubetrieb (i.S.d. § 114 BbergG) durch schlagende Wetter,
Wasser – und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen;
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Die Klägerin begann Anfang Januar 2002 mit Abraumarbeiten, um das Tonlager im
Bereich I-Weg aufzuschließen. Der Abraum wurde auf der Abraumhalde im Bereich des
I-Weges gelagert. Mit Schreiben vom 03.01.2003 (Bl. 141 d.A.) zeigte die Klägerin der
Beklagten einen Bergschaden in der Böschung bzw. Weg Nr. 63 an. Die Beklagte
lehnte unter dem 26.03.2003 (Bl. 75 d.A.) Deckungsschutz ab, weil der Schaden durch
einen Erdrutsch infolge Tagebauarbeiten verursacht worden und daher als
Bergschaden vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei.
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Nachdem die Klägerin der Beklagten unter dem 11.01.2005 einen am 10.02.2003
eingetretenen Kabelschaden zu Lasten der E U AG gemeldet hatte, zahlte die Beklagte
in der Annahme, dass dieser Schaden mit der Schadensanzeige vom 03.01.2003 nicht
in Zusammenhang stehe, 2.323, 24 € an die Klägerin.
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Die Klägerin hat behauptet, dass es Ende 2002/Anfang 2003 durch ausschließlich
witterungsbedingte Erdrutschungen zu Schäden an einem an ihre Tongrube
angrenzenden Wirtschaftsweg (I-Weg) der Gemeinde H sowie an einem Hauptkabel der
E U AG gekommen sei. Obwohl sie die Abraumhalde ordnungsgemäß errichtet habe,
sei durch die außergewöhnlich starken Regenfälle der Abraumlehm durchnässt und
durch anschließenden hydraulischen Druck ins Rutschen gebracht worden. Der
Schaden, bestehend aus den Kosten zur Wiederherstellung des Wirtschaftsweges der
Gemeinde H sowie den unbeglichenen Schadensersatzforderungen der E U AG,
betrage insgesamt 75.732,96 € abzüglich des von der Beklagten gezahlten Betrages in
Höhe von 2.323, 24 €.
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Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Deckungsausschluss gemäß
Teil D, Ziffer 3.4 BHV nicht eingreife, weil ein Bergschaden im Sinne des § 114 BBergG
nicht vorliege, jedenfalls aber der Ausschlusstatbestand des § 114 Abs.2 Nr. 3 BBergG
greife. In diesem Zusammenhang hat sie geltend gemacht, dass der wesentliche Teil
des regulierten Schadens auf reparaturbedingte Baggerarbeiten, nicht aber auf den
Bergschaden zurückzuführen sei. Ferner hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass
sich die Leistungspflicht der Beklagten aus Teil D, Ziffer 1.6 BHV ergebe. Hierzu hat sie
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behauptet, dass die Parteien bei dem Einschluss von "Tiefbauarbeiten"
übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass damit Bergbauarbeiten gemeint
seien. Nur ein derartiges Begriffsverständnis mache auch Sinn, da sie einen
Tonabbaubetrieb und kein Tiefbauunternehmen betreibe. Schließlich hat die Klägerin
die Ansicht vertreten, dass sich ein Anspruch aus der Umwelthaftpflichtversicherung
ergebe, weil der Schaden ausschließlich auf die ungewöhnlichen
Witterungsverhältnisse zum Jahreswechsel 2002/2003 zurückzuführen sei.
Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie darauf hätte vertrauen
dürfen, dass auch Bergschäden mitversichert seien, denn ihr sei vorvertraglich mehrfach
zugesichert worden, dass alle Schäden durch die BHV gedeckt seien, die sie Dritten im
Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit, nämlich dem Tonabbau, zufüge. Dies habe ihr der
Zeuge T später durch Fax vom 28.01.2002 nochmals ausdrücklich bestätigt (Bl. 74 d.A.).
Zu keinem Zeitpunkt habe ihr die Beklagte erklärt, dass sie für Bergschäden keinen
Versicherungsschutz zur Verfügung stellen könne.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 73. 459, 72 € zuzüglich 8 % Zinsen über dem
jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.01.2003 zu zahlen,
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2. hilfsweise den auf die U entfallenden Betrag in Höhe von 16.804, 77 € dieser
unmittelbar auszuzahlen.
34
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Widerklagend hat sie beantragt,
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die Klägerin zu verurteilen, an sie 2.323, 24 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Widerklage abzuweisen.
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Die Beklagte hat die Schadensschilderung und die Schadensentwicklung mit
Nichtwissen bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein Bergschaden vorliege
und damit sowohl der Ausschluss gemäß Teil D, Ziffer 3.4 BHV als auch derjenige
gemäß 6.12 UHV eingreife. Die Ausnahmeregelung des § 114 Abs.2 Nr.3 BBergG sei
nicht einschlägig. Der Einschluss von Erdrutschungen im Rahmen von Tiefbauarbeiten
gemäß Teil D, Ziffer 1.6 BHV betreffe vereinbarungsgemäß den klägerischen
Tätigkeitsbereich "Aushub von Baugruben". Schließlich sei ihre Haftung auch gemäß §
4 I Ziffer 5 AHB ausgeschlossen, da hierfür unerheblich sei, ob der Schaden durch ein
Naturereignis oder menschliche Tätigkeit verursacht worden sei.
41
Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht gewesen, dass sie kein Beratungsverschulden
treffe. Hierzu hat sie behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin sei vorvertraglich
ausdrücklich darüber aufgeklärt worden, dass für Bergschäden im Rahmen des
Tonabbaubetriebs kein Versicherungsschutz gewährt werden könne.
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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, V, M, T und J.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom
01.03.2007 (Bl. 281 ff d.A.) Bezug genommen.
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Sodann hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil die Klage und die
Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es hinsichtlich der Klage, die nur noch
Gegenstand der Berufung ist, ausgeführt, der Klägerin stehe weder ein Anspruch auf
eine Versicherungsleistung noch auf Schadensersatz zu. Ein Anspruch aus der
Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung scheitere daran, dass die durch die
Erdrutschungen aufgetretenen Schäden an dem Wirtschaftsweg und dem Hauptkabel
der E U als Bergschäden i.S.d. § 114 Abs.1 BBergG anzusehen seien, da sie infolge
des Tonabbaus bzw. des vorherigen Abraums der darüber liegenden Erdschichten
entstanden seien. Insoweit bestehe nach Teil D Ziffer 3.4 BHV kein Deckungsschutz.
Die Deckungserweiterung in Teil D Ziff. 1.6 BHV beziehe sich nur auf Erdrutschungen
im Rahmen von Tiefbauarbeiten. Solche Tiefbauarbeiten lägen nicht vor, da die
Schäden im Zuge der Tätigkeit der Klägerin als Abbaubetrieb entstanden seien.
Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der Bezeichnung
"Tiefbauarbeiten" nicht um eine irrtümliche Falschbezeichnung seitens der Parteien,
denn die Beklagte habe plausibel dargelegt, dass dieser Einschluss allein vor dem
Hintergrund erfolgt sei, dass die Klägerin auch in dem Bereich "Aushub von Baugruben"
tätig gewesen sei. Abgesehen davon greife insoweit jedenfalls der Ausschluss nach § 4
Abs.1 Ziffer 5 AHB (Erdrutschungen), der auch ausschließlich witterungsbedingte
Schäden umfasse. Aus der Umwelthaftpflichtversicherung ergebe sich ebenfalls kein
Zahlungsanspruch. Ein Sachschaden, der durch Umwelteinwirkung auf den Boden
entstanden sei, sei bereits nicht dargetan. Zudem greife aber auch insoweit der
Ausschluss für Bergschäden in Ziffer 6.12 UHV.
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Ein Anspruch wegen Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen bestehe gleichfalls
nicht. Umfänglicher Versicherungsschutz für Bergschäden sei durch das Schreiben des
Zeugen T vom 28.01.2002 (Bl.74 d.A.) nicht bindend zugesagt worden. Auch sei nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar, dass die Beklagte im Rahmen der
Verhandlungen nicht darauf hingewiesen habe, dass im Rahmen der
Betriebshaftpflichtversicherung keine Deckung für Bergschäden und Erdrutschschäden
bei Abbauarbeiten gewährt werde.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf die
tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die Entscheidungsgründe
Bezug genommen.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie eine fehlerhafte
Rechtsanwendung durch das Landgericht rügt. Das Landgericht habe den Begriff des
Bergschadens fehlerhaft ausgelegt. Zwar sei es zunächst zutreffend davon
ausgegangen, dass die vorliegend eingetretenen Schäden in Folge der Ausübung einer
der in § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 BBergG genannten Tätigkeiten eingetreten seien. Dies sei
für die Annahme eines Bergschadens i.S.d. § 114 BBergG – und damit für das
Eingreifen der vertraglichen Risikobegrenzung in Teil D, Ziffer 3.4 BHV - aber nicht
ausreichend. Ein Bergschaden liege gemäß § 114 Abs.2 Nr.3 BBergG nur vor, wenn
schadensauslösend Einwirkungen gewesen seien, die nach § 906 BGB an sich
verbietbar, aber nach den berggesetzlichen Vorschriften zu dulden seien. Vorliegend sei
der Schaden nicht durch Einwirkungen i.S.d. § 906 BGB ausgelöst worden. Denn die
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schadensverursachenden Erdrutschungen seien zwar Einwirkungen, aber keine
positiven Einwirkungen i.S.v. § 906 BGB, weil kein "Hinüberleiten sinnlich
wahrnehmbarer Stoffe" vorliege. Erdrutschungen unterfielen damit von vornherein nicht
dem Anwendungsbereich des § 906 BGB, so dass sie auch nicht nach dieser Vorschrift
verboten werden könnten. Vielmehr seien sie stets nach § 909 BGB unzulässig und
lösten (lediglich) eine Haftung nach allgemeinen Vorschriften, nicht jedoch eine solche
nach § 114 Abs.1 BBergG aus. Liege damit kein Bergschaden vor, greife Teil D, Ziffer
3.4 BHV nicht ein. Abgesehen davon sei die Risikobegrenzung aber auch deshalb nicht
einschlägig, weil nur Schäden "beim Bergbaubetrieb durch schlagende Wetter, Wasser-
und Kohlensäureeinbrüche (pp)" erfasst würden. Dies sei hier nicht gegeben.
Ebenfalls nicht einschlägig sei der Ausschluss gemäß § 4 I Nr.5 AHB, da
Erdrutschungen im Rahmen von Tiefbauarbeiten durch Teil D, Ziffer 1.6 BHV
ausdrücklich in die Haftung einbezogen seien. Die Erdrutschungen vor Ort seien im
Rahmen von Tiefbauarbeiten entstanden. Sie habe im Zuge ihrer Arbeiten eine bis zu
12 m tiefe Grube hergestellt und zum Abtransport gewonnener Tonschichten eine aus
der Grube führende Auffahrtrampe im Böschungskörper gebaut. Bei den Arbeiten zur
Herstellung dieses Böschungskörpers mit Auffahrtrampe handele es sich um
Tiefbauarbeiten im Sinne der Versicherungsbedingungen. Bergbau und Tiefbau
schlössen sich nicht aus; vielmehr handele es sich bei Bergbau um einen Unterfall des
Tiefbaus bzw. um "Spezialtiefbau". Die Richtigkeit dieser Auslegung ergebe sich auch
aus dem expliziten Ausschluss für Bergschäden im letzten Absatz von Teil D, Ziffer 1.6
BHV. Es sei sinnlos, den Ausschluss für Bergschäden nochmals hervorzuheben, wenn
von der Haftungserweiterung von vorneherein nur außerhalb des Bergbaubetriebs
ausgeführte Tiefbauarbeiten erfasst wären, da Tiefbauarbeiten außerhalb des
Bergbaubetriebes nie ein Bergschaden i.S.d. § 114 BBergG sein könnten.
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Der Anspruch ergebe sich zudem aus den Ziffern 1.2, 2.7. der UHV. Da die
Erdrutschungen durch die nicht hinreichend standfeste Böschung im Zusammenwirken
mit den starken Niederschlägen entstanden seien, seien die Schäden (auch) durch
Umwelteinwirkungen auf den Boden entstanden. Der Ausschluss für Bergschäden
greife nicht. Der vom Landgericht vermisste Haftpflichtanspruch der Geschädigten
ergebe sich zwar nicht aus §§ 823, 1004 BGB, weil die Neigung der Rampe den
behördlichen Vorgaben entsprochen habe. Der Haftpflichtanspruch gründe sich aber auf
den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 Satz 2 BGB, weil der
Gemeinde und der E U AG ein Abwehrrecht gemäß § 909 BGB wegen unzulässiger
Vertiefung des Grundstücks zugestanden habe, zu dessen rechtzeitiger
Geltendmachung sie aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage gewesen seien. Der
Anspruch gehe auf volle Schadloshaltung gemäß §§ 249 ff BGB. Die geltend
gemachten Kosten seien sämtlich angemessen und erforderlich gewesen und bis auf
die Forderungen der E U AG bezahlt. Hinsichtlich der Forderungen der E U AG sei der
Antrag daher auf Feststellung statt auf Zahlung zu richten. Es handele sich dabei um
eine jedenfalls sachdienliche Klageänderung.
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Die Klägerin beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.854,86 € nebst Zinsen in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.01.2003 zu zahlen,
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2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren hat
bzgl. der von der Fa. E U AG gegen sie im Prozess vor dem Landgericht Koblenz – 10 O
411/05 – in Höhe von 16.604,86 € nebst Zinsen geltend gemachten
Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung ihrer im Weg Nr. 63 (I-Weg) der Gemeinde H
(Rheinland-Pfalz) erdverlegten Telekommunikationsleitungen infolge der
Erdrutschungen im Böschungskörper (Auffahrtrampe) der Tongrube "K M" im Januar
und Februar 2003,
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hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorbezeichneten
Haftpflichtforderungen der Fa. E U AG freizustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht die
entstandenen Schäden zutreffend unter den Begriff des Bergschadens i.S.d. § 114
BBergG subsumiert habe. Die Ausführungen der Klägerin zu § 114 Abs.2 Nr.3 BBergG
seien unzutreffend. Die Regelung schließe als Legalausnahme zu der
Gefährdungshaftung des § 114 Abs.1 BBergG gerade die Einwirkungen aus, die nach §
906 BGB zu dulden seien. In diesen Fällen liege ein Bergschaden nicht vor. Unberührt
blieben aber auf § 906 Satz 2 BGB gestützte Ausgleichsansprüche. Da Wirtschaftsweg
und Telefonkabel in ihrer Substanz beeinträchtigt seien, handele es sich um nicht
hinzunehmende Einwirkungen auf ein fremdes Grundstück, so dass die Legalausnahme
nicht eingreife und eine Haftung der Klägerin nach § 114 Abs.1 BBergG bestehe. Auch
liege kein Schaden infolge "Tiefbauarbeiten" vor. Die entsprechende
Deckungserweiterung in Teil D, Ziffer 1.6 BHV beziehe sich allein auf den – weiteren –
Tätigkeitsbereich der Klägerin neben dem Tonabbau, nämlich den Aushub von Gruben.
Die Abraumarbeiten seien unzweifelhaft Bergbauarbeiten. Soweit die Klägerin nunmehr
behaupte, die schadensursächlichen Erdrutschungen seien durch den Bau einer
Auffahrtsrampe im Böschungskörper und damit durch dem Tiefbau zuzuordnende
Arbeiten verursacht worden - was sie bestreite -, handele es sich immer noch um
Bergbauarbeiten. Unhaltbar sei das Verständnis der Klägerin von Bergbauarbeiten als
einem Unterfall von Tiefbauarbeiten.
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Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht aus der UHV. Es fehle bereits an
einer Umwelteinwirkung. Zudem habe die Klägerin einen gesetzlichen
Haftpflichtanspruch nicht dargetan. Überdies greife insoweit ebenfalls der Ausschluss
für Bergschäden gemäß Ziffer 6.12.
58
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
59
II.
60
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
61
Die in zweiter Instanz erfolgte (teilweise) Umstellung des Leistungsantrages auf den
Feststellungsantrag ist zulässig. Bei dem Übergang von dem bezifferten
Zahlungsverlangen zum Feststellungsantrag handelt es sich nicht um eine
Klageänderung, sondern um eine Klagebeschränkung, § 264 Nr.2 ZPO (BGH, NJW
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1992, 2296; Greger in Zöller, ZPO, 26. Auflage, 2007, § 264, Rdnr.3b, § 256, Rdnr.15c).
Die Feststellungsklage ist zulässig, solange die Haftpflicht nach Grund und Höhe nicht
feststeht. Das ist vorliegend der Fall, weil nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin
der gegen sie von der Fa. E U AG geführte Haftpflichtprozess vor dem Landgericht
Koblenz – 10 O 411/05 – noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des geltend gemachten
Schadensereignisses aus keinem Rechtsgrund ein Entschädigungsanspruch zu.
65
1.) Ein solcher ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus der Betriebs-
und Produkt – Haftpflichtversicherung.
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Zwar besteht für die schadensverursachende Tätigkeit grundsätzlich
Versicherungsschutz, die eingetretenen Schäden sind aber von der Haftung der
Beklagten ausgenommen.
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a) Versicherte Risiken sind gemäß Teil A Ziff. 2.1 "die gesetzliche – und soweit
ausdrücklich eingeschlossen die vertragliche – Haftpflicht aus Tonabbaubetrieb einschl.
Wiederauffüllung mit Stabilisat; Vertrieb von Tonen sowie Ausheben von Baugruben
(max. 100.000 DM Jahresumsatz) und Abraumarbeiten/Tonförderung in fremde
Tagebauen" (Bl.50, 51 d.A.).
68
Der eigentliche Schadensfall ereignete sich nach dem Vorbringen der Klägerin im Zuge
ihrer Tonabbautätigkeit. Soweit die Klägerin zwischenzeitlich behauptet hat, die der Fa.
E U AG entstandenen Schäden seien teilweise nicht auf den Bergbaubetrieb
zurückzuführen, sondern auf Baggerarbeiten, welche ihre Mitarbeiter im Auftrag der U
durchgeführt hätten (s. Bl. 175 ff d.A.), hat sie mit der Berufungsbegründung unstreitig
gestellt, dass – in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts – die Schäden
infolge Tonabbaus bzw. infolge des vorherigen Abraums der darüber liegenden
Erdschichten entstanden seien (Bl. 354 d.A.).
69
b) Die eingetretenen Schäden am Gemeindeweg sind jedoch nach Teil D, Ziffer 3.4 vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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aa) Nach dieser Regelung ist nicht versichert: "die Haftpflicht wegen Bergschäden (im
Sinne des § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von
Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör sowie wegen Schäden beim
Bergbaubetrieb (im Sinne des § 114 BBergG) durch schlagende Wetter, Wasser – und
Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen". Zuzugeben ist der Klägerin,
dass es sich vorliegend offensichtlich nicht um Schäden handelt, die durch schlagende
Wetter, Wasser – und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen verursacht
wurden, denn "schlagende Wetter" meint nicht Niederschläge. Mit diesem Begriff wird
im Kohlebergbau, jedoch auch im Salz- und Erzbergbau, unter Tage austretendes
Grubengas (Methangas), welches, mit Luft gemischt, explosiv reagiert
(Schlagwetterexplosion) bezeichnet.
71
Entgegen der klägerischen Ansicht ist der Haftungsausschluss für Bergschäden gemäß
72
Teil D, Ziffer 3.4 jedoch unabhängig davon, dass diese durch schlagende Wetter,
Wasser – und Kohlensäureeinbrüche sowie Kohlenstaubexplosionen entstanden sind.
Die Tatbestandsmerkmale müssen nicht kumulativ erfüllt sein, damit der
Haftungsausschluss eingreift. Bereits aus dem Wortlaut " die Haftpflicht wegen
Bergschäden ... sowie wegen Schäden beim Bergbaubetrieb..." ergibt sich, dass die
Regelung in Teil D, Ziffer 3.4 alternativ für
zwei
Ausschlüsse beinhaltet.
bb) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Bergschaden im Sinne des
§ 114 BBergG vor.
73
Gemäß § 114 Abs.1 BBergG haftet der Bergbaubetreiber für die Tötung, Körper- oder
Gesundheitsverletzung eines Menschen oder eine Sachbeschädigung, die durch eine
der in § 2 Abs.1 Nrn. 1-3 BBergG aufgeführten Tätigkeiten bzw. Anlagen verursacht
wurde.
74
Gemäß § 2 Abs.1 Nr. 1 BBergG gilt das Gesetz für
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1. das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen
Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und
Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im
unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder
Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt,
76
2. ...
77
3. Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer
der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt
sind. Gemäß § 4 Abs.2 BBergG ist Gewinnen (Gewinnung) das Lösen oder Freisetzen
von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden,
begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten. Gemäß § 3 Abs.1 und 4 BBergG gehört
Ton zu den grundeigenen Bodenschätzen.
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Die Abbautätigkeiten der Klägerin stellen sich damit als Gewinnung des Boden-
schatzes Ton, die Abraumarbeiten als mit der Gewinnung zusammenhängende
Tätigkeiten dar. Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung darauf hinweist, dass
die schadensursächlichen Erdrutschungen durch den Bau einer Auffahrtsrampe im
Böschungskörper verursacht worden seien, hilft ihr dies nicht weiter, denn die Erstellung
der Rampe zum Abtransport der Tonschichten ist jedenfalls als Verladen und Befördern
von Bodenschätzen von § 2 Abs.1 Nr.1 BBergG bzw. als dazu dienende
Betriebseinrichtung von § 2 Abs.1 Nr.3 BBergG erfasst.
79
cc) Die Ausnahmeregelung des § 114 Abs.2 Nr.3 BBergG steht der Annahme eines
Bergschadens nicht entgegen.
80
Nach dieser Vorschrift ist kein Bergschaden im Sinne des Absatzes 1 ein Schaden, der
durch Einwirkungen entsteht, die nach § 906 BGB nicht verboten werden können. Zu
Recht hat das Landgericht diese Vorschrift nicht für einschlägig gehalten und zutreffend
ausgeführt, dass diese Ausnahme vom Bergschadensbegriff nur solche Schäden auf
fremden Grundstücken betreffe, die durch die Zuführung von unwägbaren Stoffen
(Immissionen) entstünden, was vorliegend nicht der Fall sei. Soweit die Klägerin
81
hiergegen mit der Berufung einwendet, dass das Landgericht den Sinn der Vorschrift
verkannt habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Ihre Ansicht, dass die
Ausnahmeregelung des § 114 Abs.2 Nr.3 BBergG für alle Schäden eingreife, die nicht
durch feinstoffliche Immissionen verursacht worden seien, weil andere als feinstoffliche
Einwirkungen nicht dem Anwendungsbereich des § 906 BGB unterfielen und damit
nach dieser Vorschrift nicht verboten werden könnten, ist weder mit dem Wortlaut noch
mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Die Vorschrift knüpft offensichtlich an
eine von § 906 BGB erfasste Einwirkung an und schließt solche Schäden von der
Haftung nach Bergschadensrecht aus, die durch eine nach § 906 Abs.1 BGB zu
duldende Immissionseinwirkung entstehen. Nach der Ausnahmeregelung des § 114
Abs. 2 Nr. 3 BBergG greift die Bergschadenshaftung damit erst dann ein, wenn der
Geschädigte die in § 906 BGB bezeichneten Einwirkungen nach Nachbarrecht
verbieten könnte, der unmittelbare Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB
also verlassen ist (vgl. hierzu BGH, VersR 2002, 581). Damit sind die Voraussetzungen
der Gefährdungshaftung, die das BBergG für den Bergwerksbetreiber normiert,
klargestellt. Daraus ergibt sich im weiteren, dass eine analoge Anwendung des
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs infolge der abschließenden Regelung des §
114 Abs.2 Nr.3 BBergG ausgeschlossen ist (vgl. BGH, aaO). Nichts anderes ergibt sich
aus den von der Klägerin zu § 114 BBergG vorgelegten Erläuterungen (Bl.373 d.A.).
Vielmehr spricht der Autor ebenfalls von Einwirkungen, "die nach § 906 BGB an sich
verbietbar wären". Das sind zwangsläufig nur solche, die überhaupt von § 906 BGB
erfasst werden und damit alle dort explizit aufgezählten sowie diesen ähnliche, d.h.
unwägbare, im allgemeinen sinnlich wahrnehmbare Immissionen, welche auf
natürlichem Weg zugeleitet werden (Bassenge in Palandt, BGB, 66. Auflage, 2007,
§ 906, Rdnr.10; BGH, NJW 1984, 2207). Bei Erdrutschungen handelt es sich – so auch
die Auffassung der Klägerin - nicht um solche Immissionen, sondern um
Grenzüberschreitungen von größeren festkörperlichen Gegenständen, die nicht unter §
906 BGB fallen (vgl. Bassenge, aaO, Rdnr.4). Die Ausnahmeregelung des § 114 Abs.2
Nr.3 BBergG greift folglich nicht ein.
82
dd) Auch die weitere Voraussetzung der Ausschlussregelung Teil D, Ziffer 3.4 BHV,
nämlich die Beschädigung von Grundstücken, deren Bestandteilen und Zubehör liegt
vor, soweit es sich um den Schaden am Gemeindeweg handelt.
83
Der Weg ist realer Flächenteil eines Grundstücks und damit von der
Ausschlussregelung erfasst. Demgegenüber ist das Kabel der E U AG weder
Grundstück noch Bestandteil eines solchen. Das Kabel verläuft zwar durch das
Grundstück der Gemeinde, ist aber nicht wesentlicher Bestandteil dieses Grundstücks.
Vielmehr handelt es sich um einen sogenannten "Scheinbestandteil" im Sinne von § 95
Abs.1 Satz 2 BGB, weil es in Ausübung eines Rechts (TKG) von dem Berechtigten mit
dem fremden Grundstück verbunden worden ist (BGH, NJW 1994, 999; Heinrichs in
Palandt, aaO, § 95, Rdnr.6).
84
Das Kabel ist auch kein Zubehör des Grundstücks, da es weder dem wirtschaftlichen
Zweck des Grundstücks zu dienen bestimmt ist, noch wird es vom Verkehr als Zubehör
angesehen.
85
Der in Teil D, Ziffer 3.4 normierte Haftungsausschluss erfasst daher nur die Schäden an
dem Weg der Gemeinde H, nicht aber die Schäden an dem Kabel der E U AG.
86
c) Die Schäden am Gemeindeweg sind auch nicht durch die Regelung in Teil D, Ziffer
1.6 wieder in den Versicherungsschutz einbezogen worden.
87
Nach dieser Regelung sind – abweichend von § 4 Ziffer I 5 und § 4 Ziffer I 8 AHB –
eingeschlossen: "Haftpflichtansprüche wegen Senkungen eines Grundstückes (auch
eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen), Erschütterungen
infolge Rammarbeiten oder Erdrutschungen im Rahmen von Tiefbauarbeiten".
88
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass hiernach Erdrutschungen im Rahmen
von Bergbauarbeiten – um die es vorliegend gehe - nicht erfasst seien.
89
Die mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen der Klägerin, diese Auslegung
sei nicht haltbar, da es sich bei der Errichtung einer Fahrrampe in eine Grube stets um
Tiefbauarbeiten handele und im Übrigen der Begriff Tiefbau den Bergbau als
Spezialtiefbau umfasse, greifen nicht durch. Der Begriff der Tiefbauarbeiten bestimmt
sich anhand einer Gesamtschau der vertraglichen Regelungen und nach den Interessen
der Parteien. Unter Berücksichtigung der in Teil A, Ziffer 2.1 im einzelnen aufgezählten
versicherten Tätigkeitsfelder der Klägerin bezieht sich der Begriff Tiefbauarbeiten
offensichtlich nicht auf den Tonabbaubetrieb, sondern auf den Aushub von Baugruben,
einen Unternehmensbereich, den die Klägerin zwar mittlerweile aufgegeben hat in dem
sie aber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses tätig war (vgl. Bl.147 d.A.). Erfasst der
Begriff der Tiefbauarbeiten damit einen unabhängig neben dem Tonabbau bestehenden
weiteren Tätigkeitsbereich der Klägerin, macht die in Teil D, Ziffer 1.6 normierte
Deckungserweiterung trotz des Ausschlusses von Bergschäden auch Sinn. Dass der
Einschluss von Schäden bei Tiefbauarbeiten auch nach dem Willen der Parteien nur im
Zusammenhang mit dem Aushub von Baugruben erfolgen sollte, ergibt sich aus der
Aussage des Zeugen Q. Dieser hat nach den Feststellungen des Landgerichts - an die
der Senat nach § 529 Abs.1 ZPO gebunden ist, weil nicht konkrete Anhaltspunkte
Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit begründet haben - glaubhaft bekundet,
dass in dem vor Vertragsabschluss geführten Gespräch am 22.03.1995 ausdrücklich
besprochen worden sei, dass eine Deckung nur für das Verfüllen von Gruben, nicht
jedoch im Rahmen von Bergbauarbeiten gewährt werden könne. Darüber sei Einigung
erzielt und der Vertragstext ausdrücklich um den Zusatz "wegen Tiefbauarbeiten"
ergänzt worden. Auf sein Drängen sei klar gestellt worden, dass der Ausschluss von
Bergschäden davon unberührt bleibe. Dieser von dem Zeugen geäußerte Wunsch nach
Klarstellung hat seinen Niederschlag im letzten Absatz der Ziffer 1.6 in Teil D ("Die
Abschlussbestimmungen für Bergschäden im Sinne von § 114 des BBergG gemäß Teil
D Ziffer 3.4 bleiben hiervon unberührt") gefunden, so dass diese Regelung – entgegen
der Ansicht der Klägerin - durchaus sinnvoll ist.
90
Die hier schadensursächlichen Erdrutschungen erfolgten im Zusammenhang mit dem
Tonabbaubetrieb der Klägerin und nicht im Zusammenhang mit dem Aushub von
Baugruben. Die Behauptung der Klägerin, die Erdrutschungen seien durch die
Errichtung einer Fahrrampe in die Grube verursacht worden, führt – unterstellt, sie sei
wahr - zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Errichtung der Fahrrampe diente allein
der Gewinnung von Bodenschätzen und damit dem Tonabbaubetrieb.
91
Da die Erdrutschungen somit nicht im Rahmen von Tiefbauarbeiten erfolgt sind,
unterfallen die Schäden am Gemeindeweg nicht der in Teil D, Ziffer 1.6 geregelten
Deckungserweiterung, so dass es bei dem Haftungsausschluss gemäß Teil D, Ziffer 3.4
verbleibt.
92
d) Darüber hinaus ist eine Haftung der Beklagten für sämtliche geltend gemachten
Schäden, also auch für die am Kabel der E U AG entstandenen Schäden, nach § 4 I
Ziffer 5 AHB ausgeschlossen.
93
Nach § 4 I Ziffer 5 AHB bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf
"Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, welcher entsteht durch allmähliche Einwirkung
der Temperatur, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit, von Niederschlägen (Rauch,
Ruß, Staub und dgl.), ferner durch Abwässer, Schwammbildung, Senkungen von
Grundstücken (auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles eines solchen),
durch Erdrutschungen, Erschütterungen infolge Rammarbeiten, durch
Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer sowie aus Flurschaden
durch Weidevieh und aus Wildschaden".
94
Die von der Klägerin geltend gemachten Schäden sind durch Erdrutschungen
entstanden.
95
Erdrutschung ist eine Sammelbezeichnung für Erdbewegungen jeder Art, die auf einer
Lösung des Zusammenhalts von kleinen und größeren Erdmassen beruhen. Ein Teil
der Oberfläche muss sich aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner
Umgebung lösen und in Bewegung übergehen (vgl. BGH, NJW 1957,140; Littbarski,
AHB, 1. Auflage, 2001, § 4, Rdnr.154, 156 für das Lösen von Sandmassen beim Abbau
einer Sandgrube und für das Abrutschen von Erdmassen wegen eines zu steilen
Böschungswinkels in einer Kiesgrube). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach dem
Vortrag der Klägerin ist ein Teil der Böschung durch Aufweichung des zur Abdichtung
aufgetragenen Lehms abgebrochen. Entsprechend spricht sie selbst von
schadensverursachenden Erdrutschungen.
96
Unerheblich ist, ob die in § 4 Abs.1 Ziffer 5 AHB aufgezählten Schadensarten aufgrund
von menschlichen Handlungen, insbesondere durch die Verantwortlichkeit des
Versicherungsnehmers, oder aufgrund von Naturereignissen eingetreten sind (BGH,
NJW-RR 1988, 732; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Auflage, 2004, § 4
AHB, Rdnr.32; Littbarski, aaO, § 4, Rdnr.158). Damit besteht auch dann kein
Versicherungsschutz, wenn der Klägerin – wie sie behauptet hat - kein schuldhaftes
Verhalten, insbesondere hinsichtlich der Neigung des Böschungswinkels, vorgeworfen
werden kann. Ebenso ist demnach unerheblich, dass die Schäden nach der Darstellung
der Klägerin (auch) durch die heftigen Niederschläge verursacht wurden.
97
Da es sich – wie bereits dargelegt - nicht um Erdrutschungen im Rahmen von
Tiefbauarbeiten handelt, greift die Deckungserweiterung in Teil D, Ziffer 1.6 BHV nicht
ein.
98
2.) Ein Entschädigungsanspruch ergibt sich – wie das Landgericht zu Recht festgestellt
hat – ebenfalls nicht aus dem Umwelthaftpflichtversicherungsvertrag.
99
a) Nach den allgemeinen Bestimmungen der Betriebs- und
Produkthaftpflichtversicherung sind nach Ziffer 1.2.3 Grundlagen für das
Umwelthaftpflichtrisiko die Bestimmungen des separaten Vertrages. Dieser separate
Vertrag (Bl.153 ff d.A.) basiert auf den AHB und dem Umwelthaftpflicht-Modell. Dieses
befasst sich, angelehnt an das Umwelthaftungsgesetz, mit der Versicherung der Risiken
von Anlagen und damit zusammenhängender Risiken, und zwar nach dem
100
Bausteinmodell. Jede einzelne Anlage muss einzeln versichert werden. Das sog.
Restrisiko (Nichtanlagenrisiko) wird durch die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung im
Rahmen der Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt. Nach dem
Versicherungsschein ist (u.a). versichert "die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Personen- und Sachschäden durch
Umwelteinwirkungen auf Boden, Luft oder Wasser aus Risiken gemäß Ziffer 2.7 der
Besonderen Bedingungen der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung H 3033".
Ziffer 2.7 besagt zum Umfang der Versicherung: "Umwelteinwirkungen, die im
Zusammenhang mit dem im Versicherungsschein beschriebenen Risiko stehen, soweit
diese Umwelteinwirkungen nicht von Anlagen oder Tätigkeiten ausgehen oder
ausgegangen sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1 – 2.6
fallen, unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht".
101
Dieser Baustein dient der Basis-Deckung des allgemeinen Umwelthaftpflichtrisikos, das
weder von einer Anlage im Sinne von 2.1 – 2.5 ausgeht noch ein
Umweltproduktionsrisiko nach 2.6 darstellt (Voit/Knappmann in Prölss/Martin,aaO,
Umwelthaftpflicht Nr.2, Rdnr.21). Als im Versicherungsschein beschriebenes Risiko
steht unter Ziffer 4 zu 2.7: "z.B. Verfüll-Vorgänge mit Stabilisat".
102
Der beispielhaften Aufführung ist zu entnehmen, dass unter das versicherte Risiko die
gesamte betriebliche Tätigkeit und damit auch der Tonabbaubetrieb fällt.
103
b) Die Erdrutschungen stellen keine Umwelteinwirkung dar.
104
Für den Begriff Schaden durch Umwelteinwirkung enthält § 3 Abs.1 UmweltHG eine
Legaldefinition: "Ein Schaden entsteht durch Umwelteinwirkung, wenn er durch Stoffe,
Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Dämpfe, Wärme oder sonstige
Erscheinungen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet
haben". Erdrutschungen lassen sich zwar der weit gefassten (vgl. Rehbinder in
Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band III, UmweltHG § 3, Rdnr.5) Auffangklausel
"sonstige Erscheinungen" zuordnen. Es fehlt aber am Tatbestandsmerkmal des
Ausbreitens. Eine Ausbreitung in Boden, Luft oder Wasser liegt vor, wenn sich die Stoffe
oder die ähnlichen Erscheinungen nach dem Austritt aus der Anlage in der Umwelt
verteilen, d.h. in eines der Umweltmedien Boden, Luft oder Wasser eintreten und sich in
diesem verteilen, wobei sie mit Hilfe des Mediums weitertransportiert werden (Köhler in
Staudinger, UmweltHG, 2005, § 3, Rdnr.10). Es ist bereits fraglich, ob bei
Erdrutschungen ein Eintritt des Bodens in ein anderes Umweltmedium – hier Luft -
vorliegt. Dies kann aber dahinstehen, da es jedenfalls an einer Verteilung mit Hilfe des
Mediums fehlt. Bei einer Erdrutschung wird die Schadensursache nicht
umweltmedienspezifisch vermittelt, sondern es handelt sich um eine bloße Einwirkung
von Sachen durch Schwerkraft. Der bloße Transport in der Umwelt stellt keine
Ausbreitung dar (Rehbinder in Landmann/Rohmer, aaO, § 3, Rdnr.8,9).
105
c) Im Übrigen sind die Schäden am Gemeindeweg bereits nach Ziffer 6.12 UHG von der
Haftung der Beklagten ausgenommen. Denn 6.12 UHG normiert wie Teil D, Ziffer 3.4
BHV einen Ausschluss des Versicherungsschutzes für Ansprüche "wegen Bergschäden
(i.S.d. § 114 BBergG), soweit es sich handelt um die Beschädigung von Grundstücken,
deren Bestandteilen und Zubehör;".
106
3) Soweit die Klägerin ihre Klageforderung erstinstanzlich auch auf einen
107
Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen bzw. wegen
der Verletzung vertraglicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis gestützt hat, hat sie mit
der Berufung die Ausführungen der Zivilkammer in dem angefochtenen Urteil nicht
angegriffen. Sie wendet sich mit ihrer Berufung allein gegen die Ausführungen der
Kammer betreffend den versicherungsvertraglichen Haftungsanspruch der Beklagten, so
dass die erstinstanzlich hilfsweise verfolgten Schadensersatzansprüche nicht Streitstoff
der Berufung geworden sind (vgl. dazu BGH NJW-RR 2007, 414).
Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Klageabweisung mangels
Begründetheit eines Schadensersatzanspruchs keinen Bedenken begegnet. Zu Recht
hat das Landgericht festgestellt, dass ein der Beklagten zurechenbares
Beratungsverschulden (c.i.c.) von der beweisbelasteten Klägerin nicht nachgewiesen
worden ist. Das Landgericht hat das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme mit
bindender Wirkung gemäß § 529 Abs.1 ZPO umfassend gewürdigt und mit nicht zu
beanstandender Begründung die Aussage des Zeugen Q für glaubhaft gehalten, der
bekundet hat, dass im Rahmen der Vertragsverhandlungen am 22.03.1995 ausdrücklich
von ihm klargestellt worden sei, dass Bergschäden nicht in die Deckung genommen
werden könnten. Bei der Würdigung der Zeugenaussagen hat sich das Landgericht zu
Recht auch davon leiten lassen, dass sich der Geschäftsführer der Klägerin mit seinen
Äußerungen im Rahmen der persönlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO in Widerspruch
zu dem bisherigen klägerischen Vorbringen gesetzt hat. Schließlich hat das Landgericht
auch zutreffend einen Anspruch aus sog. positiver Vertragsverletzung im Hinblick auf
das Schreiben des Zeugen T vom 28.01.2002 (Bl.74 d.A.) verneint. Weder aus dem
Schreiben selbst noch aus seinem Zusammenhang – hier fehlt es an klägerischem
Vortrag zum Bezugsschreiben vom 25.01.2002 – lässt sich eine konkrete Zusage
betreffend die Deckung von Bergschäden entnehmen.
108
4) Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO.
109
5) Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO für die Zulassung der
Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu.
Das Urteil des Senats hat über die Entscheidung des konkreten Einzelfalls mit seinen
Besonderheiten hinaus keine Bedeutung.
110
Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
111
Streitwert für das Berufungsverfahren: 70.138, 75 €
112
Zahlungsantrag: 56.854, 86 €
113
Feststellungsantrag: 13.283, 89 € (80 % von 16.604, 86 €)
114