Urteil des OLG Köln vom 26.03.2001

OLG Köln: vermögenswert, ermessen, scheidung, datum

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 30/01
Datum:
26.03.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 30/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 31 F 95/99
Tenor:
In Abänderung des angefochtenen Beschlusses und unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird der
Gegenstandswert für die Ehesache (Scheidung) anderweitig auf
21.175,29 DM festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 GKG zulässige
Beschwerde ist teilweise begründet.
2
Bei der Wertfestsetzung für die Ehesache nach § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG hat das
Amtsgericht im Grundsatz zutreffend nach billigem Ermessen neben den Einkünften der
Parteien auch deren Vermögensverhältnisse berücksichtigt, insbesondere den nach
Abzug der Lasten verbleibenden Restwert des Hausgrundstückes von 264.000 DM. Das
Amtsgericht hat jedoch diesen Vermögenswert übersteigende Freibeträge von je 70.000
DM für die Parteien und die beiden Kinder (insgesamt also 280.000 DM)
gegenübergestellt, was die Beschwerde zu Recht beanstandet.
3
Nach überwiegender und vom Senat geteilter Auffassung in Rechtsprechung und
Literatur (vgl. die von der Beschwerde zitierten Entscheidungen sowie Zöller/Herget,
ZPO, § 3 Rdn. 16 Stichwort: Ehesachen) ist das Vermögen um angemessene
Freibeträge von etwa 30.000 DM zu kürzen, sodass nach Abzug von insgesamt (4 x
30.000 DM =) 120.000 DM restliche 144,00,- DM an Vermögen verbleiben. Dieser
bereinigte Vermögenswert ist mit rund 5 % oder 7.200 DM bei der Streitwertbemessung
zu berücksichtigen (vgl. dazu auch OLG Schleswig FamRZ 97, 36 und OLG Köln
FamRZ 97, 37, jeweils mit weiteren Nachweisen).
4
Soweit das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 14. März 2001 auf den Wert des
mietfreien Wohnens im Gegenstandswert verwiesen hat, folgt der Senat dieser
Betrachtungsweise nicht, weil sie nicht auf das in § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG genannte
Vermögen, sondern auf die beliebig gegriffene (dreifacher Wohnwert) Nutzung solchen
Vermögens abstellt (vgl. dazu auch OLG Köln a.a.O.).
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Allerdings ist zutreffend, worauf das Amtsgericht im Nichtabhilfebeschluss ebenfalls
hingewiesen hat, dass ein dem Antragsgegner zugerechneter Wohnwert von (1.900 DM
6
abzgl. 1.513 DM =) 387,00 DM monatlich in den Nettoeinkünften der Parteien von
insgesamt 5.045,43 DM bereits enthalten ist.
Nach Abzug dieses Nutzungswertes des anderweitig berücksichtigten Vermögens vom
Einkommen der Parteien verbleiben 4.658,43 DM. Daraus ergibt sich ein Wert nach den
Nettoeinkünften (4.658,43 DM x 3 =) 13.975,29 DM (§ 12 Abs. 2 Satz 2 GKG) und unter
Berücksichtigung des oben dargestellten Anteiles des Vermögenswertes von 7.200 DM
ein festzusetzender Gesamtwert von 21.175,29 DM.
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Die Beschwerdeentscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25
Abs. 6 GKG).
8
Beschwerdewert: 550 DM
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