Urteil des OLG Köln vom 25.11.1992

OLG Köln (unfall, haftung, zpo, grund, wahrscheinlichkeit, rechtsverhältnis, annahme, gutachter, zukunft, beschwer)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 125/92
Datum:
25.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 125/92
Normen:
FESTSTELLUNGSKLAGE; ZULÄSSIGKEIT; SPÄTFOLGEN; OLGR 93,
054;
Leitsätze:
Eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist
zulässig, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger
Würdigung Grund zu der Annahme bestehen kann, mit Spätfolgen zu
rechnen und ihretwegen einer Verjährungseinrede vorzubeugen.
Dagegen gehört die Beantwortung der Frage, ob das behauptete
Rechtsverhältnis (hier: Haftung aufgrund des Verkehrsunfalles) besteht,
zur sachlichen Begründetheit der Klage. Insoweit ist die
Wahrscheinlichkeit künftigen Schadens und Anspruchs Voraussetzung.
Die bloße Möglichkeit ihres Eintritts reicht nicht aus.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.
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Allerdings ist ihr Feststellungsantrag, der allein noch Gegenstand des Rechtsstreits ist,
zulässig. Sie hat ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dargetan.
Nach dem Ergebnis der Verhandlungen und Beweiserhebungen im ersten Rechtszug
hat sie bei dem Unfall vom 19. März 1989 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule
erlitten. Eine Klage auf Feststellung der Haftung für weitere Unfallschäden ist zulässig,
wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung Grund zu der
Annahme bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen und ihretwegen einer
Verjährungseinrede vorzubeugen (BGH VersR 1972, 459). Dagegen gehört die
Beantwortung der Frage, ob das behauptete Rechtsverhältnis besteht, zur sachlichen
Begründetheit der Klage (vgl. BGH NJW 1972/198).
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Die hierfür erforderliche Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden und Ansprüche ist jedoch
für die Verletzungen im Bereich der Wirbelsäule, worauf die Klägeri sich allein beruft,
nicht gegeben. Durch die Kernspintomographie vom 6. März 1990, die Untersuchungen
vom 30. März 1990 im St. Augustinus-Krankenhaus in Düren, die Ausführungen von Dr.
Wilmsen vom 3. Juli 1990 und die Begutachtung durch Prof. Rabe und Dr. Ehret ist
festgestellt worden, daß bei der Klägerin Bandscheibenschädigungen vorliegen. Dr.
Wilmsen hat jedoch einen Zusammenhang mit dem Unfall als eher unwahrscheinlich
bezeichnet. Auch die Gutachter Prof. Rabe und Dr. Ehret gehen von einer
Vorschädigung aus und haben ausgeführt, durch den Unfall könne eine
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richtunggebende Verschlimmerung eingetreten sein.
Diese bloße Möglichkeit reicht jedoch nicht aus, um eine Haftung der Beklagten
bezüglich etwaiger künftiger Verschlechterungen zu bejahen. Bleibt es schon für die
Vergangenheit und die Gegenwart zweifelhaft, ob für Beschwerden der Klägerin neben
der Vorschädigung auch dem Unfall eine Bedeutung zukommt, so gilt das erst recht für
die Zukunft.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 3.500,-- DM.
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