Urteil des OLG Köln vom 08.05.2006

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Oberlandesgericht Köln, 16 W 13/06
Datum:
08.05.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 13/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 83/06
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss
des Landgerichts Köln vom 07.02.2006 - 3 O 83/06 - abgeändert und wie
folgt neu gefasst:
Der Antrag, den "atto di precetto" vom 20.01.2006 - versehen mit einem
Aktenzeichen des Landgerichts Velletri 01 N 1278 - mit der
Vollstreckungsklausel in Deutschland zu versehen, wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 28.361,45 EUR.
Gründe
1
I.
2
In einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Latina/Italien unterlag die Antragsgegnerin
der Antragstellerin. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.11.2005 hat das Berufungsgericht
Rom (Aktenzeichen: 5362/05) diese Entscheidung bestätigt und die Antragsgegnerin
zur Tragung von Kosten in Höhe von 4.800 EUR nebst "der gesetzlichen
Aufwendungen" verurteilt. Das Berufungsurteil ist am 15.12.2005 veröffentlicht und am
24.01.2006 den italienischen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zugestellt
worden.
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Mit Datum vom 19.01.2006 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bei
dem Landgericht Velletri einen "atto di precetto" (Leistungsaufforderung) über insgesamt
28.361,45 EUR vorgelegt, wobei in dieser Summe zusätzlich zu den erwähnten 4.800,-
EUR noch Rechtsanwaltsgebühren und -aufwendungen in Höhe des Differenzbetrages
enthalten sind. Von den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ist mit dieser
Vorlage die Erlaubnis zur umgehenden Zwangsvollstreckung ohne Beachtung der
Voraussetzungen des Art. 482 Abs. 2 (oder S. 2) der italienischen Zivilprozessordnung
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(im Folgenden: C.P.C.) beantragt worden. Gemäß einem handschriftlichen - für den
Senat unleserlichen - Vermerk auf dieser Urkunde soll der angerufene Richter - so die
Übersetzung der Antragstellerin - die Vollstreckung der Urkunde unter Befreiung der
"Umstände" der Art. 482, 2. Absatz und des Art. 147 C.P.C. unter dem 20.01.2006
antragsgemäß genehmigt haben. Diese Urkunde ("atto di
precetto"/Leistungsaufforderung) wurde der Antragsgegnerin am 26.01.2006 zugestellt.
Unter Bezug auf den "atto di precetto" vom 20.01.2006 hat die Antragstellerin die
Vollstreckbarerklärung der Urkunde beim Landgericht Köln beantragt, das am
07.02.2006 die beantragte Vollstreckungsklausel erteilt hat. Mit der Beschwerde vom
17.02.2006 wendet sich die Antragsgegnerin gegen diese Entscheidung. Dazu macht
sie geltend, die Leistungsaufforderung sei allein kein vollstreckbarer Titel, sondern
lediglich eine Art Vollstreckbarerklärung nach italienischem Recht. Auch seien die nach
italienischem Prozessrecht vorgesehenen Zustellungen nicht eingehalten worden, und
zwar sei das Urteil des Berufungsgerichts Rom lediglich dem Prozessbevollmächtigten
der Antragsgegnerin und zeitlich nach der Leistungsaufforderung zugestellt worden.
Dies habe die Nichtigkeit des Titels zur Folge. Die im Urteil titulierten Kosten habe die
Antragsgegnerin durch eine Zahlung am 09.02.200 in Höhe von 5.727,17 EUR bereits
ausgeglichen.
5
II.
6
Das zulässige, insbesondere rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel führt zur Ablehnung
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der beantragten Vollstreckbarerklärung. Die im italienischen Recht als "atto di precetto"
bezeichnete Urkunde vom 20.01.2006 stellt keine Entscheidung im Sinne des Art. 32
EuGVVO dar.
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Die Voraussetzungen für die beantragte Vollstreckbarerklärung beurteilen sich nach den
Vorschriften der EuGVVO (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 22. Dezember 2000). Danach sind die Vorlage einer
vollstreckbaren Ausfertigung der in Bezug genommenen Entscheidung (Art. 53 Abs. 1
EuGVVO) sowie die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO erforderlich. Diese
Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
9
1.
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"Entscheidung" in diesem Sinne wird durch die Legaldefinition des Art. 32 EuGVVO
bestimmt. Diese Entscheidung muss Ausfluß staatlicher Gerichtshoheit und also von
einem Rechtsprechungsorgan - Richter oder Rechtspfleger - eines Mitgliedstaats
erlassen worden sein; mit dieser Entscheidung wird den Bürgern etwas zugesprochen
oder aberkannt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 8. Aufl., Art. 32 Rdnr.8,
Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2.Aufl., Art. 32 EuGVVO, Rdnr. 1).
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Der von der Antragstellerin vorgelegte "atto di precetto" erfüllt diese Voraussetzungen
nicht. Er verkörpert keine Entscheidung als Ausfluss staatlicher Gerichtshoheit und ist
nicht von einem Rechtsprechungsorgan des italienischen Staates erlassen worden. Bei
diesem in der deutschen Fassung des Codice di Procedura Civile (zur deutschen
Fassung: Italienische Zivilprozessordnung, C.P.C., Zweisprachige Ausgabe,
herausgegeben von der Universität Innsbruck, 2. Aufl.) als "Leistungsaufforderung"
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bezeichneten Anschreiben handelt es sich um eine von einem Rechtsanwalt einer
Partei an die Gegenpartei gerichtete Aufforderung zur Leistung (vgl. Felix Mayer, Zur
Übersetzung von juristischen Formularien: Überlegungen am Beispiel des
Sprachenpaares Italienisch-Deutsch, Internet-Adresse: www.tradulex.org/Actes
1998/Mayer.pdf; Mayer greift als Beispiel einen atto di precetto de rilascio =
Aufforderung zur Wohnungsräumung auf).
Eine solche Aufforderung verlangt das italienische Zwangsvollstreckungsrecht, bevor
der Gläubiger die Zwangsvollstreckung durchführen darf. Dies erschließt sich aus Art.
479 und 480 des C.P.C., die sich mit dem "atto di precetto" befassen. Diese Vorschriften
finden sich im 3. Buch des C.P.C., das das Vollstreckungsverfahren regelt, der erste
(Unter-)Titel betrifft den Vollstreckungstitel und die Leistungsaufforderung (titulo del
precetto). Art. 480 (Form de Leistungsaufforderung) gibt vor, welchen Inhalt diese
Aufforderung haben muss, und verlangt in Absatz 4 mit dem Verweis auf Art. 125 C.
P.C., dass sie von der Partei bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten unterschrieben wird.
Daraus wird deutlich, dass diese Leistungsaufforderung/"atto di precetto" von einer
Prozesspartei herrührt, mithin keine gerichtliche Anordnung darstellt. Dementsprechend
wird der "atto di precetto" im italienischen Recht hinsichtlich seiner Rechtsnatur als
Aufforderung zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem Titel ("intimazione di adempiere
l`obbligo") bzw. als Vorankündigung in Hinblick auf die Vollstreckung ("atto prodromico
rispetto all´esecuzione") gesehen (vgl. Satta/Punzi, Diritto Processuale Civile,11. Aufl.,
Cap. III Nr. 333; Carpi/Taruffo, Commentario breve al C.P.C., 2. Aufl., Art. 480 Nr. 1
).
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Im Übrigen zeigt sich die Unbeachtlichkeit der Leistungsaufforderung bzw. "atto di
precetto" für die Vollstreckbarerklärung nach der EuGVVO auch daran, dass es sich bei
dieser Aufforderung um ein Erfordernis des inneritalienischen
Zwangsvollstreckungsverfahrens handelt (vgl. dazu OLG Zweibrücken vom 29. 11.2000,
OLGR Koblenz 2002, 349).
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Der handschriftliche (für den Senat unleserliche) Zusatz, der dem vorgelegten "atto di
precetto" angefügt und mit einem Gerichtsstempel versehen ist, den die Antragstellerin
als Genehmigung der Vollstreckung unter "Befreiung der Umstände gemäß Art. 482 2.
Absatz und außerhalb des ex. Art. 147 der Zivilprozessordnung vorgesehenen
Zeitraumes" übersetzt und der nach dieser Übersetzung vom Präsidenten des
Landgerichts Velletri unterschrieben ist, ändert nichts an der Rechtsnatur dieser
vorgelegten Urkunde. Vielmehr entspricht die hier dokumentierte Verfahrensweise - folgt
man der vorgelegten, allerdings wegen der Unleserlichkeit nicht nachvollziehbaren
Übersetzung - den Regeln zur Zwangsvollstreckung im 3. Buch des C.P.C. Art. 482
C.P.C. sieht für die Durchführung der Zwangsvollstreckung die Einhaltung bestimmter
Fristen vor, d.h. die Vollstreckung darf erst erfolgen, wenn nach Zustellung des
"precetto"/Leistungsaufforderung mindestens 10 Tage verstrichen sind. Unter
bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen hiervon möglich, die eine sofortige
Vollstreckung zulassen. Darüber entscheidet der "Leiter des für die Vollstreckung
zuständigen Amts". Diese Genehmigung wird durch ein "Dekret erteilt, das an das Ende
der Leistungsaufforderung geschrieben ...wird" (vgl. Wortlaut des Art. 482 in Italienische
Zivilprozessordnung, a.a.O.). Der handschriftliche Zusatz im Anschluss an den Text des
"atto di precetto" vom 20.01.2006 beinhaltet einen solchen Dispens von den Formalien
zur Durchführung der Zwangsvollstreckung. Dieser richterliche Zusatz, der allein die
inneritalienische Durchführung der Zwangsvollstreckung betrifft, hat nicht zur Folge,
dass es sich deshalb um eine Entscheidung im erwähnten Sinne der EuGVVO handelt.
15
2.
16
Schließlich stützt die gemäß Art. 54 EuGVVO vorzulegende Bescheinigung nicht die
beantragte Vollstreckbarerklärung.
17
Die vorliegende, vom Präsidenten des Landgerichts Velletri ausgestellte Urkunde
bestätigt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung des Berufungsgerichts vom 22.11.2005
und wiederholt den Wortlaut der Entscheidung, soweit dieser für die Vollstreckung von
Bedeutung ist. Mithin bezieht sich die Bescheinigung auf das Berufungsurteil vom
22.11.2005, während die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung aus dem "atto di
precetto" vom 20.01.2006 beantragt hat, den sie -fälschlich - als Vollstreckungsbescheid
bezeichnet hat.
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Die der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO hinzugefügte Bemerkung zu dem
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"l`atto di precetto" vom 20.01.2006 spielt für die Erfordernisse des Art. 54 EuGVVO
keine Rolle. Eine solche Erklärung ist in dem zu Art. 54 EuGVVO vorgesehenen
Formblatt (s. Anhang V zur EuGVVO) nicht vorgesehen und hat keine Bedeutung für die
beantragte grenzüberschreitende Vollstreckbarerklärung.
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Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Urkunde vom 20.01.2006 ist somit unter
Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zurückzuweisen.
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Die Kostenfolge beruht auf § 8 Abs. 2 S. 2 AVAG.
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