Urteil des OLG Köln vom 31.01.2001

OLG Köln: behandlung, gutachter, versorgung, fehlerhaftigkeit, vollstreckbarkeit, sachverständiger, therapie, datum, dokumentation

Oberlandesgericht Köln, 5 U 155/00
Datum:
31.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 155/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 214/98
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 5.7.2000 - 25 O 214/98 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht
hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen. Nachdem die Klägerin
in zweiter Instanz ihren ursprünglichen Vortrag, die Beklagte habe fehlerhafterweise die
Zähne 16 und 17 im Oberkiefer nicht behandelt, nicht aufrechterhalten hat, war in der
Berufungsinstanz nur noch über die Frage zu entscheiden, ob die Klägerin den ihr
obliegenden Beweis erbracht hat, dass die Unterkieferversorgung als unzureichend zu
beanstanden ist.
2
Diese Frage ist jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu verneinen. Auch auf
die diesbezüglichen Gründe des landgerichtlichen Urteils kann weitgehend Bezug
genommen werden; § 543 Abs. 1 ZPO. Das Berufungsvorbringen gibt lediglich Anlass
zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
3
Der erstinstanzlich hinzugezogene Sachverständige hat vor dem Hintergrund der ihm
vorliegenden Behandlungsunterlagen überzeugend festgestellt, dass die Überkronung
der Frontzähne 31, 32, 41 und 42 entgegen der Ansicht der Klägerin durchaus
medizinisch indiziert war, weil die Klägerin unter einer starken Parodontose litt, die auch
nicht mehr erfolgreich therapierbar war, wobei insoweit umfängliche Taschentiefen
bestanden und die Frontzähne außerdem bereits eine nennenswerten Lockerungsgrad
aufwiesen. Er hat in diesem Zusammenhang klar und deutlich ausgeführt, der
Unterkieferfrontzahnbestand sei parodontal vorgeschwächt gewesen, und es sei
sachgerecht gewesen, diesen durch Verblockung zu stabilisieren. Die dahingehende
Behandlung sei demzufolge indiziert gewesen. Des weiteren hat er dargelegt, die
Röntgenaufnahmen, die vor der Unterkieferüberkronung vorgenommen worden seien,
zeigten einen horizontalen und vertikalen Knochenabbau; es seien Taschentiefen von
3-4 mm für die Unterkieferfront beschrieben; hieraus ergebe sich die Indikation zur
Überkronung der Unterkieferfrontzähne. Diese Feststellungen des Sachverständigen
überzeugen in jeder Hinsicht.
4
Das Landgericht hat mit Recht den Nachbehandler Dr. F. zur Frage einer Notwendigkeit
der Unterkieferüberkronung nicht vernommen, weil der Nachbehandler grundsätzlich
kein geeigneter (sachverständiger) Zeuge zu der Frage der Notwendigkeit der von ihm
durchgeführten weiteren prothetischen Versorgungsmaßnahmen ist; ebensowenig ist er
ein geeigneter Zeuge für die Frage einer behaupteten Überflüssigkeit voraufgegangener
Behandlungsmaßnahmen eines anderen Vorbehandlers, weil er aufgrund eigener
Befassung mit der Sache kaum in der Lage sein wird, eine objektive Darstellung zu
geben, die ihn unter Umständen zwingen müsste, die eigenen
Behandlungsmaßnahmen infrage zu stellen. Eine Vernehmung des Nachbehandlers
kann allenfalls in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen es um die
Feststellung des tatsächlichen Befundes geht, der anderweit im Rahmen eines
gerichtlichen Verfahrens sonst nicht mehr abgeklärt werden könnte; ein solcher Fall ist
vorliegend jedoch nicht gegeben, da die die Behandlung der Klägerin durch die
Beklagte betreffende Dokumentation hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten
ausreichend ist, wie sich auch aus den Feststellungen des Sachverständigen ergibt.
5
Die Beklagte war entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gehalten, diese auf die
Möglichkeit einer anderweitigen Versorgung des Unterkiefers hinzuweisen. Die
durchgeführte Überkronung war aus den vorstehend dargelegte Gründen die fachlich
naheliegende bzw. gebotene Therapie der Wahl und war nach den ausdrücklichen
Erklärungen des Sachverständigen sachgerecht und geeignet, den Restbestand der
Frontzähne soweit wie möglich zu retten. Dass eine Einzelüberkronung der Frontzähne
eine adäquate Alternative gewesen wäre, hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt;
das Gegenteil ergibt sich vielmehr jedenfalls mittelbar aus dem Gutachten des
erstinstanzlichen Sachverständigen; etwas gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den
vorliegenden weiteren gutachterlichen Stellungnahmen.
6
Die Klägerin hat im übrigen auch nicht dargelegt, dass sie bei einer Aufklärung über
eine - im Ergebnis ohnehin abzulehnende - anderweitige Versorgung des
Unterkieferfrontzahnbereiches in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre; wenn der
Sachverständige nämlich ausgeführt hat, dass die Frontzähne parodontal stark
vorgeschädigt waren, Taschentiefen aufwiesen und sich außerdem bereits gelockert
hatten, so kann der Klägerin schlechterdings nicht abgenommen werden, dass sie sich
gegen eine Überkronung entschieden hätte bzw. insoweit überhaupt in einen weiteren
Überlegungsprozess eingetreten wäre, wenn man sie auf eine im Ergebnis ohnehin
nicht adäquate Möglichkeit einer Einzelzahnüberkronung hingewiesen hätte. Da der
Sachverständige ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die durchgeführte
Behandlung am ehesten geeignet war, den stark vorgeschädigten
Unterkieferfrontzahnbereich soweit wie möglich zu sanieren, spricht alles dafür, dass die
Klägerin sich bei vernunftsorientierter Erwägung einer dahingehenden Belehrung
angeschlossen und sich für die Behandlung entschieden hätte, die die Beklagte dann
auch - sachgerecht - durchgeführt hat.
7
Ansprüche der Klägerin ergeben sich auch nicht aus der behaupteten fehlenden
Passgenauigkeit der Unterkieferversorgung. Zwar ergibt sich aus der gutachterlichen
Feststellung von Dr. F. vom 30.10.1997, dass der Randschluss der Kronen 32-42
tolerabel sei, ferner dass 33, 34 und 43 zwar labial insuffizient und der Kippmeider bei
45 zu klobig sei; der Gutachter hat in diesem Zusammenhang jedoch ausdrücklich
darauf hingewiesen, es sei zu erwägen, die Versorgung so zu belassen, da vor allem
die Zähne 45, 44 und 35 für eine erneute Überkronung nicht mehr geeignet seien. Vor
8
diesem Hintergrund kann hinsichtlich der Passgenauigkeit nicht von einer zur
Unbrauchbarkeit führenden Fehlerhaftigkeit der Überkronung seitens der Beklagten
ausgegangen werden, und auch Kosten für eine diesbezügliche Neuversorgung sind
nicht zu gewärtigen, weil der Gutachter gerade darauf hingewiesen hat, es sei sinnvoll,
die fraglichen Zähne so zu belassen, weil sie für eine erneute Überkronung ohnehin
nicht mehr geeignet seien.
Hinsichtlich der angeblich verbliebenen Zementreste ist den Ausführungen des
Landgerichts, welche die Klägerin auch nicht substantiiert angegriffen hat, nichts
hinzuzufügen.
9
Den Vorwurf der angeblich fehlerhaft angehobenen Krone mit nachfolgend falschem
Sitz hat der erstinstanzliche Sachverständige ebenfalls nicht bestätigt. Auch das
Kurzgutachten von Dr. F. vom 30.10.1997 gibt für die dahingehende Behauptung der
Klägerin nichts her, obwohl es aus der Sicht dieses Gutachters durchaus nahegelegen
hätte, diesen behaupteten Umstand zu erwähnen, der sich als ein gravierender Fehler
für den Gutachter dargestellt hätte, falls er bestanden hätte.
10
Nach allem erweisen sich die Fehlervorwürfe der Klägerin nicht als berechtigt, so dass
ihre Berufung zurückzuweisen war, ohne dass eine erneute Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen wäre; das erstinstanzliche
Gutachten überzeugt nämlich den Senat aus den dargelegten Gründen in den
entscheidenden Punkten.
11
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
12
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 713
ZPO.
13
Berufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin: 16.551,15 DM
14