Urteil des OLG Köln vom 18.07.2002

OLG Köln: bedürftige partei, beschränkung, stufenklage, absicht, mutwilligkeit, unterhalt, prozess, datum, auskunftserteilung

Oberlandesgericht Köln, 14 WF 99/02
Datum:
18.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 99/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Kerpen, 50 F 140/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen - vom 6. Juni 2002 - 50 F 140/02
- wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Die Parteien sind seit September 2001 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Die
Klägerin hat im März 2002 eine Stufenklage auf Auskunftserteilung und
Zugewinnausgleich eingereicht und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Diesem
Antrag hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss entsprochen, von der
Prozesskostenhilfe jedoch die Mehrkosten ausgenommen, die durch die isolierte
Geltendmachung des Zugewinnausgleichs außerhalb des Scheidungsverbunds
anfallen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Rechtsverfolgung
außerhalb des Scheidungsverbunds sei mutwillig, da vernünftige und nachvollziehbare
Gründe für diese Verfahrensweise nicht dargetan seien.
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Gegen die Einschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung richtet sich die sofortige
Beschwerde, mit der die Klägerin geltend macht, im vorliegenden Fall sei ein triftiger
Grund für die Klage außerhalb des Verbundverfahrens gegeben, weil die Parteien sich
grundsätzlich über den Zugewinnausgleich hätten einigen wollen und nicht damit
gerechnet hätten, dass es hierüber zum Streit kommen würde. Außerdem sei wegen der
möglichen Kostenfreistellung der Klägerin nach § 91 ZPO im vorliegenden Prozess im
Gegensatz zur anteiligen Kostenhaftung im Verbundverfahren nach § 93a I ZPO gar
nicht vorab feststellbar, welcher Verfahrensweg kostengünstiger sei.
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II.
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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Beschwerde der Klägerin bleibt in der Sache
ohne Erfolg.
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Die angefochtene Beschränkung der Prozesskostenhilfebewilligung steht im Einklang
mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Beschluss vom 18.1.2000 - 14
WF 3/00 -, FamRZ 2000, 1021 = NJWE-FER 2000, 189), wonach die Geltendmachung
von Folgesachen - nachehelicher Unterhalt und Zugewinn - außerhalb des
Ehescheidungsverbunds ohne vernünftige, nachvollziehbare Gründe nicht zur
gänzlichen Versagung von Prozeßkostenhilfe wegen Mutwilligkeit führt, sich eine
solche isolierte Rechtsverfolgung vielmehr nur auf die vermeidbaren Mehrkosten
auswirkt (ebenso u.a. OLG Düsseldorf - 1. FamS., FamRZ 1994, 635f., unter Aufgabe
seiner früheren Rechtsprechung -; im gleichen Sinne OLG Düsseldorf - 1. FamS.,
FamRZ 1994, 312 - für Klage auf Trennungsunterhalt außerhalb des Verbundes von
Ehetrennungsverfahren und Unterhaltsverfahren nach italienischem Recht -; OLG Köln -
25. FamS., MDR 1994, 1123f. - für die isolierte Klage auf Zugewinnausgleich). Der
Senat hat in seinem vorgenannten Beschluss weiter ausgeführt:
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"Ob eine dahingehende Beschränkung der Bewilligung bereits in der
Grundentscheidung zum Ausdruck kommen muss - wie das Amtsgericht
angenommen hat - oder der Einwand vermeidbarer Mehrkosten erst im
Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf - 1.
FamS., FamRZ 1994, 635f.), ist eine nachrangige Frage. Der vom Amtsgericht
gewählte Weg hat den Vorzug, dass damit ein Widerspruch zwischen
uneingeschränkter Prozesskostenhilfebewilligung und eingeschränkter
Kostenfestsetzung vermieden wird (so auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs,
Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999, Rdn. 473, Fußn. 241
m.w.Nachweisen)."
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An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter Berücksichtigung der in der
Beschwerde zitierten entgegenstehenden Entscheidungen fest. Dass das Gesetz
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einer Partei die prozessuale Möglichkeit eröffnet, den Zugewinnausgleichsanspruch
außerhalb des Verbundverfahrens zu verfolgen, schließt Mutwillen nicht aus. Denn eine
bedürftige Partei ist grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen
Wegen den kostengünstigeren zu wählen (OLG Dresden, FamRZ 2001, 230f. [231]). Die
Geltendmachung von Folgesachen im Verbundverfahren verursacht aber auf jeden Fall
wegen der Streitwertaddition - §§ 19a I GKG, 7 BRAGO - insgesamt geringere Kosten
(OLG Dresden, a.a.O.; Niepmann MDR 2000, 619; Zöller/Philippi, Zivilprozeßordnung,
23. Aufl. 2002, Rdn. 24 zu § 623). Der Hinweis darauf, dass der bedürftigen Partei bei
einem Prozesserfolg im isolierten Verfahren unter Umständen wegen einer
Kostenerstattungspflicht des Prozessgegners nach § 91 ZPO letztlich weniger Kosten
entstehen, was auch der Staatskasse zugute käme (OLG Hamburg FamRZ 1998, 1178;
Zöller/Philippi, a.a.O.), überzeugt deswegen nicht, weil Prozesskostenhilfe vor der bzw.
für die Rechtsverfolgung zu bewilligen, das weitere Schicksal und der tatsächliche
Ausgang des Verfahrens in der Regel aber noch nicht absehbar ist, weswegen auch
noch offen ist, welchen Inhalt die Kostenentscheidung haben wird (OLG Dresden,
a.a.O.). Abgesehen davon kann es auch im Verbundverfahren zu einer für den
bedürftigen Ehegatten günstigeren Kostenentscheidung gemäß § 93a I 2 ZPO kommen.
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Vernünftige Gründe für die isolierte Geltendmachung des Zugewinnausgleichs hat die
Klägerin nicht dargetan. Der pauschale Hinweis auf die fehlgeschlagene Absicht der
Parteien, sich über den Zugewinnausgleich selbst zu einigen, reicht nicht aus. Es fehlt
jeder konkrete Vortrag dazu, dass insoweit überhaupt irgendwelche außergerichtlichen
Verhandlungen der Parteien geführt wurden, geschweige denn, welchen Inhalt diese
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gehabt haben sollen.