Urteil des OLG Köln vom 28.08.2002

OLG Köln: verfügung, freie mittel, zusammenarbeit, sperrkonto, gespräch, sicherheitsleistung, konkurs, einzahlung, firma, zahlungsunfähigkeit

Oberlandesgericht Köln, 13 U 194/01
Datum:
28.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 194/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 120/01
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 25. September 2001 - 3 O 120/01 - wird
zurückgewiesen. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung zu
tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des
aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Kostenbetrages
abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 12 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die
Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen zweckwidriger Verwendung eines
Verrechnungsschecks über 150.000 DM sowie Verletzung von Warnpflichten bei der
Finanzierung dieses Betrages auf Schadensersatz in Höhe von 150.000 DM in
Anspruch.
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Der Sohn des Klägers, Herr N.H., der ein Elektroinstallationsunternehmen betreibt,
beabsichtigte Anfang 1996 mit einem Herrn K., der ein Sanitärinstallationsunternehmen
hatte, zur Durchführung größerer Bauaufträge für Sanitär- und Elektroinstallationen
zusammen zu arbeiten. Zu diesem Zweck war geplant, beide Unternehmen in eine zu
gründende GmbH einzubringen. Bis dahin sollte der Sohn des Klägers als
Subunternehmer der Fa. K. tätig werden; diese erwartete entsprechende Großaufträge
einer B.H., für die sie bereits früher tätig geworden war.
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Der Kläger hat behauptet, die Fa. H. habe die Auftragserteilung von der Bereitstellung
eines Sicherheitsbetrages in Höhe von 300.000 DM abhängig gemacht, die je zur Hälfte
vom Sohn des Klägers und von Herrn K. aufgebracht und auf ein bei der Beklagten
einzurichtendes gemeinsames Sperrkonto dieser Personen, über das nicht ohne
Einwilligung des Klägers habe verfügt werden dürfen, eingezahlt werden sollten.
Diesem mit der Beklagten abgesprochenen Zweck habe der Verrechnungsscheck vom
07.03.1996 über 150.000 DM gedient, den er seinem Sohn übergeben habe, der ihn an
Herrn K. weitergereicht habe, dessen Ehefrau den Scheck in Unkenntnis dieser
Vereinbarung am 08.03.1996 auf dessen mit ca. 450.000 DM im Soll stehendes
Geschäftskonto bei der Beklagten gutschreiben ließ.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 150.000,00 DM zzgl. Zinsen in Höhe von 7,25%
p.a. vom 01.04.1996 bis 30.06.1997, in Höhe von 4% p.a. vom 01.07.1997 bis
28.02.1998, in Höhe von 6,5% p.a. vom 01.03.1998 bis 31.10.2000 und in Höhe von
4% p.a. ab dem 01.11.2000 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat behauptet, der Verrechnungsscheck über 150.000 DM, den der Kläger am
07.03.1996 seinem Sohn übergeben habe, sei erklärtermaßen dazu bestimmt gewesen,
im Hinblick auf die geplante Zusammenarbeit des Sohnes mit Herrn K. letzterem über
wirtschaftliche Schwierigkeiten hinwegzuhelfen. Dementsprechend habe der Sohn des
Klägers Herrn K. diesen Betrag nach Maßgabe eines Darlehensvertrages vom
06.03.1996 zur Verfügung gestellt.
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Mit Urteil vom 25.09.2001, auf das im übrigen wegen des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes und seiner rechtlichen Würdigung verwiesen wird, hat das Landgericht die
Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Nach informatorischer Befragung durch den Senat räumt der Kläger nunmehr ein, dass
bei den Finanzierungsgesprächen, die er vor der Aushändigung des fraglichen
Verrechnungsschecks ausschließlich mit Frau G. (von der Filiale der Beklagten in L.)
geführt hat, von einer beabsichtigten Einzahlung auf ein sog. Sperrkonto keine Rede
war. Erst im nachhinein habe er davon gehört, dass sein Sohn und Herr K. mit Herrn S.
(von der Hauptstelle der Beklagten in L.) eine solche Verbuchung des Schecks
vereinbart hätten. Der Kläger meint, die Beklagte habe sich auch ihm gegenüber
pflichtwidrig verhalten, indem sie gegen die mit seinem Sohn und Herrn K. getroffene
Vereinbarung verstoßen habe. Eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten sieht der
Kläger darin, dass sie weder ihn noch seinen Sohn über die finanzielle Situation des
Herrn K., insbesondere über dessen Unvermögen, seinerseits einen Sicherheitsbetrag
von 150.000 DM zur Verfügung zu stellen, unterrichtet habe.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen
Schlussantrag zu erkennen,
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und zwar im Hinblick darauf, dass er den fraglichen Scheck seinem Sohn lediglich als
Sicherheitsleistung zur Verfügung gestellt hat, die nach Wegfall des Sicherungszwecks
zurückerstattet werden sollte, vorsorglich mit der Einschränkung,
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die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung der Zahlungsansprüche gegen Herrn N.H.
zur Zahlung zu verurteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bestreitet weiterhin, dass der fragliche Scheck als - in gleicher Höhe auch von Herrn
K. zu erbringende - Sicherheitsleistung gegenüber der Fa. H. bestimmt gewesen sei und
auf ein bei der Beklagten einzurichtendes Sperrkonto habe eingelöst werden sollen.
Davon habe sie jedenfalls keine Kenntnis gehabt, insbesondere habe auch der Sohn
des Klägers sowie Herr K. sie in den mit ihrem Mitarbeiter Herrn S. geführten
Gesprächen nicht hiervon unterrichtet. Demgegenüber habe Frau G. den Kläger und
dessen Ehefrau ausdrücklich auf das hohe Risiko einer ungesicherten
Darlehensgewährung an Herrn K. (über den Sohn des Klägers) hingewiesen und sich
dies schriftlich bestätigen lassen.
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Wegen aller Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens in der Berufungsinstanz wird
auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Terminsprotokoll vom 24.07.2002
verwiesen. Die Akten des Strafverfahrens gegen K. (51 Js 796/96 StA Köln), in dem
dieser u.a. von dem Vorwurf der Veruntreuung des fraglichen Schecks freigesprochen
wurde, waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos.
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1. Der Kläger hat die erstinstanzlich aufgestellte Behauptung, noch vor dem
07.03.1996 hätten unter seiner Beteiligung mehrere Gespräche mit der Beklagten -
handelnd durch ihren Mitarbeiter Herrn S. - stattgefunden, der sich im letzten
Gespräch ausdrücklich damit einverstanden erklärt habe, dass zur Schaffung der
für die Fa. H. erforderlichen Sicherheiten ein Sperrkonto bei der Beklagten auf die
Namen N.H. und R. K. zur Einzahlung des vom Kläger zur Verfügung gestellten
Anteils seines Sohnes in Höhe von 150.000,00 DM eingerichtet werden solle,
fallen gelassen und erklärt, dass auch in den ausschließlich mit Frau G. vor der
Hingabe des Verrechnungsschecks geführten Finanzierungsgesprächen keine
Rede davon war, dass die 150.000,00 DM, die er seinem Sohn für dessen
Zusammenarbeit mit Herrn K. zur Verfügung stellen wollte, auf ein bei der
Beklagten einzurichtendes Sperrkonto eingezahlt werden sollten. Angesichts des
so berichtigten Vorbringens des Klägers fehlt es ersichtlich an einer Grundlage für
den Vorwurf, die Beklagte habe sich durch die Verbuchung des ihr von der
Ehefrau des Herrn K. hereingegebenen, auf die Fa. K. als Empfängerin lautenden
Schecks auf deren Geschäftskonto dem Kläger gegenüber pflichtwidrig verhalten.
Ob der Sohn des Klägers mit der Beklagten - handelnd durch deren Mitarbeiter S. -
vor der Hereingabe des Schecks eine entsprechende
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Zweckbindungsvereinbarung getroffen hat, ist hier ohne Belang, da sich hieraus
allenfalls ein Schadensersatzanspruch des Sohnes gegen die Beklagte ergeben
könnte. Für eine Einbeziehung des Klägers in den Schutzbereich einer zwischen
der Beklagten und den Herren N.H. und Rainer K. getroffenen
Zweckbindungsvereinbarung (im Sinne eines Vertrages mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter) oder dafür, dass die Beklagte mit ihrem Verhalten den Kläger in
sittenwidriger Weise habe schädigen wollen (§ 826 BGB), fehlt jeglicher Anhalt.
1. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte pflichtwidrig versäumt hat,
den Kläger davor zu warnen, dass die geplante Zusammenarbeit des Sohnes des
Klägers mit Herrn K., dessen Geschäftskonto bei der Beklagten unter
Überschreitung einer vereinbarten Kreditlinie von 50.000,00 DM mit ca.
450.000,00 DM im Soll stand, voraussichtlich scheitern und das Geld, welches der
Kläger seinem Sohn zur Verfügung stellen wollte, verloren sein würde.
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1. Zwar muss eine Bank den Kreditsuchenden warnen, wenn sie erkennt, dass das
zu finanzierende Projekt zum Scheitern verurteilt ist (z.B. wegen drohender
Zahlungsunfähigkeit des Geschäftspartners des Kreditsuchenden). Das
Bankgeheimnis befreit von dieser Verpflichtung nicht; die Warnpflicht hat vielmehr
Vorrang vor der Verschwiegenheitspflicht der Bank, wenn die Bank erkennt, dass
der Zweck des Kredits wegen der ihr bekannten schlechten
Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners nicht erreicht werden kann (vgl.
Bruchner in: Bankrechtshandbuch, 2. Aufl., § 39 Rn. 40; Siol, ebenda, § 43 Rn. 23
und § 44 Rn. 27, jeweils m.w. Nachw.). Ausweislich des Schreibens der Frau G.
vom 28.02.1996 (Bl. 68 GA) an den Kläger und dessen Ehefrau (mit dem Betreff:
"Stellung einer Sicherheit für Herrn R. K.") hat diese bereits damals zu einem
Gespräch mit dem für die Fa. K. zuständigen Mitarbeiter der Beklagten geraten
("Ich möchte Ihnen empfehlen, daß Sie vor dem Notartermin einen
Gesprächstermin mit dem zuständigen Kreditberater, Herrn S. .... vereinbaren. Bei
diesem Gespräch sollte m.E. auch Herr K. und Ihr Sohn anwesend sein"). Nach
dem Aktenvermerk der Frau G. vom 19.08.1996 (Bl. 69 f. GA) hat sie dem Kläger
und seiner Ehefrau auch vergeblich vorgeschlagen, bis zur
Vertragsunterzeichnung mit der Fa. H. ein Sperrkonto zu eröffnen, auf das die
Sicherheit eingezahlt werden könne. Dafür, dass der Kläger und seine Ehefrau auf
das hohe Risiko eines Verlustes des Geldes hingewiesen wurden, wenn das Geld
Herrn K. zur freien Verfügung überlassen werde, spricht schließlich, dass sich
Frau G. bei der Finanzierungszusage vom 07.03.1996 vom Kläger und dessen
Ehefrau schriftlich hat bestätigen lassen, "ausdrücklich auf das Risiko
hingewiesen" worden zu sein. (Bl. 76 GA). Zu weitergehenden Hinweisen oder
Warnungen war die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet. Der Kläger behauptet
selbst nicht, sich bei Frau G. nach den finanziellen Verhältnissen des Herrn K.
erkundigt oder ein Gespräch mit Herrn S. gesucht zu haben. Die Beklagte hat auch
keinen Einfluss darauf genommen, wie der Scheck verwendet wurde;
insbesondere hat sie nicht etwa selbst veranlasst, dass ihr der Scheck zur
Einlösung auf dem Geschäftskonto des Herrn K. hereingereicht und damit der das
Kreditlimit erheblich übersteigene Sollsaldo auf diesem Konto reduziert wurde.
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1. Dass der Kläger und sein Sohn sich von Herrn K. haben blenden lassen und unter
Verdrängung des Risikos an einen Erfolg der Zusammenarbeit geglaubt haben,
wird verständlich, wenn man sich die Einlassungen des Herrn K. in dem gegen ihn
gerichteten Strafverfahren vergegenwärtigt. So führt Herr K. in seiner Strafanzeige
vom 17.04.1996 gegen die Verantwortlichen der Fa. H. an (Bl. 56 ff. BA), dass
diese ihm offene Forderungen in Höhe von rd. 400.000 DM aus erbrachten
Bauleistungen schuldig geblieben sei, obwohl diese Leistungen von der Fa. H.
gegenüber dem Bauherrn abgerechnet und von diesem bezahlt worden seien.
Stattdessen sei er von der Fa. H. veranlasst worden, wegen der offenen
Forderungen Wechsel auszustellen, die nunmehr wegen der Zahlungsunfähigkeit
der Fa. H. zu Protest gegangen seien. "Sollte ich mit meinen Forderungen in Höhe
von DM 400.000,00 gegenüber der Fa. H. GmbH ausfallen, ist auch das
wirtschaftliche Überleben meiner Firma nicht mehr gesichert" (Bl. 57 BA). Bei
seiner polizeilichen Vernehmung vom 01.09.1997 (Bl. 228 ff. BA) führt er denn
auch seine eigene Unfähigkeit, die von ihm beauftragte Zeitarbeitsfirma zu
bezahlen, im wesentlichen darauf zurück, dass die Fa. H. als seine
Hauptschuldnerin im April 1996 Konkurs angemeldet habe. "An diese Firma habe
ich anerkannte Forderungen in Höhe von DM 498.000,--" (Bl. 229 BA). In seiner
anwaltlichen Stellungnahme vom 10.02.1999 zum Anklagevorwurf (Bl. 300 ff. BA)
führt er es ebenfalls auf die "Schieflage" der Fa. H. zurück, dass die Beklagte sein
Kreditengagement nicht erweitert, sondern die Geschäftsbeziehung mit Schreiben
vom 02.05.1996 gekündigt habe, nachdem die Fa. H. in Konkurs gefallen war (Bl.
303 BA). Ferner heißt es dort: "In der kritischen Zeit Anfang 1996 war die
Auftragslage der Fa. K. gut. Der damalige Steuerberater des Herrn K. erstellte per
15. April 1996 einen Finanzstatus. Dieser schließt unter Einbeziehung der
vorhandenen Aufträge mit einem positiven Ergebnis.... Herr Steuerberater B.
fertigte ferner einen Liquiditätsplan für die Zeit vom 1. Mai 1996 bis zum 30. April
1997. Auch aus diesem Plan ergab sich, daß freie Mittel zur Verfügung standen.
Das Unternehmen hätte gerettet werden können, wenn die Aufträge, wie geplant,
auch hätten ausgeführt werden können. Der Konkurs der Fa. H. hat jedoch ein zu
großes Loch gerissen" (Bl. 303/304 BA). Der Sohn des Klägers versprach sich aus
der geplanten Zusammenarbeit mit Herrn K. (zunächst als dessen
Subunternehmer, später als Mitgesellschafter der zu gründenden GmbH) und der
Beteiligung an Großaufträgen der Fa. H. hohen Gewinn (siehe Ziffer 1. der
Schadensaufstellung vom 13.08.1996, Bl. 36 BA, wo unter Bezugnahme auf eine
Auftragsbestätigung der Fa. H. 10% der Auftragssumme von ca. 1,6 Mio DM =
160.000 DM in die Schadensberechnung eingestellt werden) und hatte im Hinblick
auf diese Zusammenarbeit bereits erhebliche Investitionen getätigt (wie die
Einstellung mehrerer Elektromonteure, Umarbeiten im Werkstattbereich, Ziffer 3.
und 4. der Schadensaufstellung) und wegen des bevorstehenden Bauvorhabens
andere Aufträge nicht angenommen (Ziffer 5. der Schadensaufstellung). Der Grund
dafür, dass der Kläger seinem Sohn die in Rede stehenden 150.000 DM zur
Verfügung stellte, war denn auch die Erwartung des Sohnes, dass er durch die
Zusammenarbeit mit Herrn K. "etwas aus dem ‚Hintergrund oder Untergrund'
kommen könne, das heißt, dass es ihm geschäftlich besser gehen würde" (Bl. 183
GA). Der Kläger hat es erklärtermaßen seinem Sohn überlassen, wie dieser mit
dem ihm übergebenen Scheck umging ("Bei der Übergabe des Schecks an
meinen Sohn habe ich diesem lediglich gesagt: ‚Nun sei vorsichtig mit diesem
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Scheck'. Schließlich bin ich davon ausgegangen, dass mein Sohn wusste, was er
tat" (Bl. 183 GA).
1. Die aufgezeigten Umstände sprechen insgesamt gegen eine pflichtwidrig
versäumte Risikoaufklärung des Klägers durch die Beklagte. Jedenfalls ist der
Kläger nicht imstande, die Darstellung der Beklagten zu der eigenen
Risikoaufklärung des Klägers zu widerlegen. Das geht zu Lasten des Klägers, da
er die Beweislast für eine Pflichtverletzung der Beklagten als
anspruchsbegründende Voraussetzung des geltend gemachten
Schadensersatzanspruchs trägt. Die vom Kläger als Zeugen benannten Personen
- sein Sohn und Herr K. - waren bei den mit Frau G. geführten Gesprächen nicht
dabei. Ob der Sohn des Klägers in den mit Herrn S. geführten Gesprächen über
die schlechte finanzielle Situation des Herrn K. aufgeklärt worden ist oder ob dies
nicht der Fall war und die Beklagte deshalb ihm gegenüber
schadensersatzpflichtig geworden sein könnte (solche Ansprüche waren
Gegenstand der anwaltlichen Prüfung gemäß dem Schreiben der Rechtsanwälte
B. und Sozien vom 05.01.1998, Bl. 149 ff. BA), ist hier nicht zu beurteilen. Der
Kläger macht lediglich einen Anspruch aus eigenem Recht (und dem
abgetretenen Recht seiner Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin und Mitinhaberin
des belasteten Kontos) geltend.
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1. Nach alledem hat es im Ergebnis bei der Klageabweisung zu verbleiben. Aus den
vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass kein gesetzlicher Grund besteht,
die Revision zuzulassen (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.). Die prozessualen
Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 711 ZPO.
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Streitwert der Berufung: 76.693,78 EUR
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(entspricht 150.000 DM).
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