Urteil des OLG Köln vom 30.10.2001

OLG Köln: treu und glauben, versicherungsschutz, mangelhafte herstellung, verjährungsfrist, erfüllungsinteresse, anfang, form, haftpflichtversicherung, bauwerk, bürgschaft

Oberlandesgericht Köln, 9 U 32/01
Datum:
30.10.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 32/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 24 O 402/00
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.01.2001 verkündete Urteil
der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 402/00 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 15.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen dürfen auch durch die selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung
von Versicherungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung hinsichtlich von
Schäden an den bei einem Bauvorhaben in C2 verlegten Granitplatten verpflichtet ist.
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Zwischen den Parteien besteht eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme
von 1 Million DM, der die AHB (Fassung 10/85, Bl. 38 ff.) zugrunde liegen. Die Klägerin
wurde im Sommer 1997 von der Firma C und Verwaltungsgesellschaft GmbH &Co. KG
(C KG) mit der Verlegung von Granitplatten im Rahmen eines Bauvorhabens S B in C2
beauftragt. Zum Leistungsumfang gehörten auch die erforderlichen Vorarbeiten,
insbesondere die Herstellung und Einbringung des entsprechenden Untergrundes, für
den Natursteinsplitt ausgeschrieben war. Nach Durchführung der Arbeiten wurden
gegenüber der Klägerin verschiedene Mängel gerügt, insbesondere eine fehlende
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Gebrauchsfähigkeit der Fahrflächen, eine Verschiebung der Platten, eine
Pfützenbildung und Verfärbungen.
Nachdem bei einer Begehung vom 17.11.1997 verschiedene Mängel festgehalten
worden waren (vgl. im einzelnen das "technische Abnahmeprotokoll" vom 17.11.1997,
Bl. 164 ff.), lehnte der Bauleiter W am 02.12.1997 die Abnahme ab. Dies bestätigte die
Klägerin in einem Schreiben an die C KG, dass das Datum vom 28.11.1997 trägt, und
wies u. a. darauf hin, die Abnahme sei mit der Begründung abgelehnt worden, die
Plattenflächen seien wegen des Aufbaus und der dadurch bedingten instabilen Lage
nicht nutzungsfähig (Bl. 236 ff.). Unter dem 16.12.1997 erstellte der Geschäftsführer der
Klägerin einen Aktenvermerk, in dem er u. a. den Standpunkt von Herrn u2 der C KG
referierte. Darin wird ausgeführt, Herr u2 sei mit dem derzeitigen Zustand der
Plattenfläche nicht einverstanden. Der Schaden müsse beseitigt werden und zwar
wahrscheinlich durch Neuverlegung. Für die Kosten müsse auch die Klägerin
aufkommen (KG 6 U 9187/00, Anl. B 3.3). In einem weiteren Schreiben der Klägerin an
die C KG vom 22.12.1997 wurde nochmals die fehlende Gebrauchsfähigkeit der
Fahrflächen als Grund für die Abnahmeverweigerung genannt (Bl. 44 ff.).
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Zwischen der Klägerin und der W GmbH &Co. KG (W KG) bestand ein Maklervertrag.
Darin wurde der Makler mit der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen
sowie darüber hinaus mit der Wahrnehmung der Interessen des Auftraggebers
gegenüber den Versicherern beauftragt (Bl. 242). Von diesem Maklerbüro wurde Anfang
November 1997 der Sachverständige P hinzugezogen, der mit dem Geschäftsführer der
Klägerin am 16.12.1997 eine Begehung des Bauvorhabens abhielt. Unter dem
16.01.1998 führte der Sachverständige P in einem Kurzbericht u. a. aus, seine
Beauftragung sei im Zusammenhang mit der Abwehr unberechtigter
Schadensersatzforderungen erfolgt. Der Schaden sei erheblich und könne zwischen
400.000,00 DM und 700.000,00 DM liegen (Bl. 49).
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Mit Schreiben vom 09.01.1998 wurde von der W KG der Versicherungsfall bei der
Beklagten angemeldet (Bl. 42). Nach einem weiteren Kurzbericht des Sachverständigen
P teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.1998 der W KG mit, es bestehe kein
Versicherungsschutz (Bl. 52).
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Am 10.02.1998 leitete die C KG ein selbständiges Beweisverfahren wegen der Mängel
ein. In dem Sachverständigengutachten wurde u. a. festgestellt, dass ein Gefällemangel
bestehe und anstelle der verlegten Platten die Verlegung von Pflaster oder ein Verbund
mit Kreuzfugen erforderlich gewesen wäre. Die festgestellten Verfärbungen beruhen
nach dem Gutachten darauf, dass die von der Klägerin als Bettungsmaterial verwandte
Grauwacke eisenschüssige Bestandteile enthält, sodass es unter Einfluss von Wasser
zu einer Ionenwanderung und letztlich zu den Verfärbungen kommt.
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Die C KG erhob vor dem Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 21 O 394/99) u. a. gegen die
Klägerin des vorliegenden Verfahrens Klage auf Vornahme bestimmter
Mängelbeseitigungsarbeiten. Während jenes Rechtsstreits meldete die Klägerin der
Beklagten den Schaden nochmals mit Schreiben vom 01.02.2000 (Bl. 11 ff.). Nach der
Überreichung weiterer angeforderter Unterlagen lehnte die Beklagte
Versicherungsschutz mit Schreiben vom 22.03.2000, das bei der Klägerin am
28.03.2000 einging, abermals ab (Bl. 20). Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom
10.10.2000 wurde die Klägerin dazu verurteilt, die im selbständigen Beweisverfahren
festgestellten Mängel, nämlich Plattenverschiebungen, Pressfugen und
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Kantenabplatzungen, Gefällemängel und Pfützenbildung sowie Verfärbungen auf der
Grundlage bestimmter Planungsunterlagen zu beseitigen. Wegen der Einzelheiten wird
auf das Urteil in der zu Informationszwecken beigezogenen Akte KG 6 U 9187/00 (= LG
Berlin 21 O 394/99), dort Band 2, Bl. 129 ff., Bezug genommen. Die hiesige Klägerin hat
das Urteil mit der Berufung angefochten, über die noch nicht entschieden ist.
Die Kosten der Neuverlegung der Platten beziffert die Klägerin auf ca. 700.000,00 DM.
Außerdem befürchtet sie im Zuge der Neuverlegung entstehende weitere
Schadensersatzansprüche oder Betriebsausfallansprüche der C KG oder anderer
Anlieger. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde
Versicherungsschutz, da die erforderliche Neuverlegung letztlich auf die Verfärbungen
der Granitplatten zurückzuführen sei. Die Verlegung als solche sei in Ordnung gewesen,
sodass es sich bei den Verfärbungen um Mangelfolgeschäden handele, für die der
Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen sei. Sie hat behauptet, sie habe den
Architekten bzw. Bauherrn mehrfach darauf hingewiesen, dass die vorgesehenen
Platten und die Verlegungsart für die befahrbaren Flächen nicht ordnungsgemäß seien.
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Die Klägerin hat beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Versicherungsschutz aus der
Haftpflichtversicherung Nr. #####/#### für das Versicherungsereignis
betreffend das Bauvorhaben S B, C, Schäden an den dort verlegten
Granitplatten (Haftpflichtschaden - Nr. XXXXXXXXXXXXXXXX) zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Einrede der Verjährung mit der Begründung erhoben, gegenüber der
Klägerin seien Ansprüche bereits im Jahre 1997 geltend gemacht worden, sodass die
zweijährige Verjährungsfrist Ende 1999 abgelaufen sei. Auch unter Berücksichtigung
von kurzzeitigen Hemmungszeiträumen sei die Verjährung bereits vor Klageerhebung
eingetreten. Im übrigen ist die Beklagte der Ansicht, nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB und
nach § 4 II Nr. 5 AHB bestehe kein Versicherungsschutz, da gegenüber der Klägerin
ausschließlich Erfüllungsschäden bzw. Erfüllungssurrogate geltend gemacht würden.
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Die Klage ist am 22.09.2000 beim Landgericht eingegangen und am 23.10.2000
zugestellt worden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der
geltend gemachte Haftungsanspruch falle im Wesentlichen, nämlich soweit es um die
Mängelbeseitigung gehe, gemäß § 4 II Nr. 5 AHB nicht unter den Versicherungsschutz.
Im übrigen seien die Ansprüche jedenfalls verjährt, da die Verjährungsfrist bereits mit
dem Ende des Jahres 1997 begonnen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das am
11.01.2001 verkündete Urteil (Bl. 174 ff.) Bezug genommen.
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Gegen dieses Urteil, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17.01.2001
zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 19.02.2001, einem Montag,
eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger
Fristverlängerung bis zum 03.05.2001 mit einem an diesem Tag eingegangenen
Schriftsatz begründet.
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Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie beruft sich
insbesondere darauf, die von ihr durchgeführte Plattenverlegung sei letztlich nicht
mangelhaft gewesen. Ihr sei lediglich der Vorwurf zu machen, entsprechend ihren
angemeldeten Bedenken nicht auf anderen, erforderlichen Vorarbeiten und auf einer
anderen Ausführungsart hinsichtlich des Planums und der verwendeten Platten
bestanden zu haben. Demzufolge gehe es nicht um eine Schlechtleistung der Klägerin,
sondern um einen typischen Mangelfolgeschaden, der durch § 4 AHB nicht
ausgeschlossen sei. Die Verjährungseinrede greife deshalb nicht durch, weil seitens
der C KG erstmals unter dem 10.02.1998 - das ist unstreitig - schriftlich Schäden geltend
gemacht worden seien. Bei den vorausgegangenen Gesprächen und in der
diesbezüglichen Korrespondenz sei es nicht um die nunmehr streitgegenständlichen
Schäden gegangen. Ferner sei das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom
24.02.1998 vom Versicherungsmakler nicht an sie weitergeleitet worden. Der Zeuge u
der W KG habe der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass von ihm eine
Deckungsablehnung nicht veranlasst werde. Schließlich könne die Beklagte sich nach
Treu und Glauben mangels Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG und wegen der erneuten
sachlichen Prüfung im Jahr 2000 nicht auf die Verjährungseinrede berufen.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des Landgerichtsurteils nach ihren erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen,
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hilfsweise ihr nachzulassen, etwaige Sicherheit durch Beibringung der
Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank, Raiffeisenbank oder
Sparkasse erbringen zu dürfen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen;
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im Fall einer von ihr zu stellenden Sicherheitsleistung ihr zu gestatten, diese
auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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Die Beklagte behauptet ergänzend, bei der Abnahmeverweigerung durch den Bauleiter
W am 02.12.1997 habe dieser bereits eine Nachbesserung in Form der Neuverlegung
der Platten und eine Haftung für Folgekosten geltend gemacht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
beigezogene Akte KG 6 U 9187/00, die zu Informationszwecken Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung
hat in der Sache keinen Erfolg.
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung
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von Versicherungsschutz wegen der Schäden an den bei dem Bauvorhaben S B in C
verlegten Granitplatten verpflichtet ist. Der von der Beklagten nach § 1 Nr. 1 AHB
grundsätzlich geschuldete Versicherungsschutz umfasst diese Schäden gemäß § 4 I Nr.
6 Abs. 3 AHB nicht. Darüber hinaus greift die Verjährungseinrede der Beklagten durch
(§ 12 Abs. 1 VVG).
1. Versicherungsschutz ist für alle in Betracht kommenden Ansprüche bzw. Schäden
im Zusammenhang mit der Verlegung der Granitplatten nach § 4 I Nr. 6 Abs. 3
AHB ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung ist die Erfüllung von Verträgen
und die an die Stelle der Erfüllungsleistung tretende Ersatzleistung nicht
Gegenstand der Haftpflichtversicherung.
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für den Umfang des
Versicherungsschutzes nicht darauf an, ob es sich werkvertraglich um einen
Mangelfolgeschaden handelt. Die Frage, welche Schäden als Erfüllungsschaden
vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, ist vielmehr unabhängig davon
unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, VersR 1985,
S. 1153). Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, umfasst
beim Werkvertrag das Erfüllungsinteresse des Bestellers zunächst die
Neuherstellung des Werks und die Beseitigung von Mängeln (BGH, VersR 1978,
S. 219, 220; OLG Naumburg, VersR 1997, S. 179; Voit in Prölss/Martin, VVG, 26.
Aufl. 1998, § 4 AHB Rn. 79). Darüber hinaus besteht auch für Schäden, die dem
Besteller zur Behebung des Mangels zugefügt werden müssen, kein
Versicherungsschutz (BGH, VersR 1991, S. 293; OLG Hamm, VersR 1992, S. 730,
731). Um ein ebenfalls vom Versicherungsschutz ausgeschlossenes
Erfüllungssurrogat handelt es sich, wenn der Schadensersatz das unmittelbare
Interesse des Gläubigers am eigentlichen Leistungsgegenstand befriedigen soll.
Dazu gehört auch Nutzungsausfall des Gläubigers selbst oder Dritter (BGH, VersR
1985, S. 1153 f.; OLG Köln, VersR 1985, S. 933 f.; OLG Naumburg, a. a. O.). Das
gilt insbesondere auch dann, wenn Gewinnendgang oder sonstige Schäden
dadurch bedingt sind, dass eine Nutzung während der Zeit der erforderlichen
Mängelbeseitigungsarbeiten nicht oder nur eingeschränkt möglich ist (OLG
Stuttgart, VersR 2001, S. 187; OLG Frankfurt, VersR 1982, S. 790, 791).
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1. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin zunächst keinen Anspruch
auf Versicherungsschutz, soweit es um Mängelbeseitigungsarbeiten geht. Die von
der C KG begehrte Mängelbeseitigung, zu der die Klägerin durch das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 10.10.2000 verurteilt worden ist, stellt insgesamt keinen
Haftpflichtversicherungsfall dar. Denn die Plattenverschiebungen, fehlerhaften
Pressfugen und Kantenabplatzungen, die Gefällemängel und die Pfützenbildung
sowie die Verfärbungen sind von der Klägerin deshalb zu beseitigen, weil dies für
eine vertragsgerechte Erstellung ihres Werkes erforderlich ist. Es geht insoweit um
das ursprüngliche Erfüllungsinteresse der C KG. Das gilt insbesondere auch für
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die Rostverfärbungen der Platten. Denn diese beruhen zumindest auch auf der
Verwendung des von der Klägerin aufgebrachten Untergrundes, sind also durch
die von der Klägerin geschuldete Erfüllungsleistung bedingt.
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Der Einwand der Klägerin, letztlich sei ihr nur der Vorwurf zu machen, dass sie nicht
darauf bestanden habe, dass zunächst bestimmte Vorarbeiten erledigt wurden und
anderes Material bzw. andere Platten verwendet wurden, greift nicht. Wenn die
Klägerin ihre Arbeiten trotz falscher Vorgaben und von ihr erkennbarer
Planungsfehler dennoch ausgeführt hat und sich sodann Mängel zeigen, liegt
ebenfalls eine mangelhafte Herstellung vor. Kommt ein Unternehmer seiner Prüfungs-
und Hinweispflicht gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B nicht nach, so ist seine Werkleistung
mangelhaft und löst Gewährleistungsansprüche des Bauherrn aus (Werner/Pastor,
Der Bauprozess, 9. Aufl. 1999, Rn. 1519).
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Dabei ist es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits unerheblich, ob die Klägerin
ihrer Hinweispflicht nicht nachgekommen ist und ob sie tatsächlich mangelhaft
gearbeitet hat. Dies ist allein im Haftpflichtprozess zu entscheiden (vgl. BGH, VersR
1992, S. 568, 569). Vorliegend kommt es nur darauf an, dass es bei den gegenüber
der Klägerin geltend gemachten etwaigen Mängeln ihres Werkes allein um das
ursprüngliche, nicht vom Versicherungsschutz umfasste Erfüllungsinteresse geht.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Klägerin hinsichtlich der
Mängelbeseitigung bestimmte Planvorgaben aus einer Sanierungsplanung B. sowie
nach einer technischen Planungsgrundlage des Dipl.-Ing. M gemacht worden sind.
Dabei handelt es sich nicht - wie die Klägerin meint - um einen anderen
Leistungsgegenstand. Die neuen Planungsgrundlagen sollen dazu dienen, dass die
Klägerin die von ihr von Anfang an geschuldete Werkleistung bei einer
Neuherstellung nunmehr ordnungsgemäß erbringt. Auch unter diesem Gesichtspunkt
handelt es sich demnach um das ursprüngliche Erfüllungsinteresse der C KG. Ob die
Klägerin verpflichtet werden kann, nach den fraglichen Plänen vorzugehen, bedarf
hier keiner Erörterung.
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1. Nach den unter 1. dargestellten Grundsätzen sind auch etwaige weitere Schäden,
die im Zuge der Mängelbeseitigung entstehen können, vom Versicherungsschutz
ausgeschlossen. Auch die möglichen zusätzlichen Schäden der C KG oder
anderer Anlieger stellen ein Erfüllungssurrogat dar. Denn sie sind darauf
zurückzuführen, dass aufgrund der erforderlichen Nachbesserung das von der
Klägerin vertragsgemäß geschuldete Werk vorübergehend nicht oder nur
eingeschränkt genutzt werden kann. Sie beruhen also darauf, dass der
bestimmungsgemäße Gebrauch der Sache in Folge der von der Klägerin
geschuldeten Mängelbeseitigung zeitweilig nicht möglich ist.
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Das gilt insbesondere auch, soweit es infolge der erforderlichen Neuverlegung zu
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vorübergehenden Betriebsschließungen der Anlieger kommen sollte. Denn diese
sind nicht darauf zurückzuführen, dass die Klägerin auf diese Betriebe unmittelbar
schädigend einwirkt oder eingewirkt hat. Vielmehr können Betriebsschließungen und
darauf gestützte Ersatzansprüche nur dadurch bedingt sein, dass die Nutzung der
Zuwege wegen der Mängelbeseitigung vorübergehend nicht möglich ist. Damit ist
auch insoweit allein das Erfüllungsinteresse der C KG bzw. weiterer Dritter an der von
der Klägerin vertraglich geschuldeten ordnungsgemäßen Herstellung der Zuwege
betroffen. Es geht letztlich nur darum, den Geschädigten so zu stellen, als sei ihm
gegenüber von Anfang an ordnungsgemäß erfüllt worden, nicht hingegen darum,
sonstige Schäden, die an anderen Rechtsgütern des Geschädigten entstanden sind,
zu ersetzen. Nur letztere wären durch § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB nicht ausgeschlossen.
1. Soweit sich die Klägerin im Termin vor dem Senat ergänzend darauf berufen hat,
bei Fehlern eines Architekten seien entsprechende Gewährleistungsansprüche
vom Versicherungsschutz umfasst, übersieht sie einen grundlegenden
Unterschied zwischen der vom Architekten einerseits und vom Bauunternehmer
andererseits geschuldeten Erfüllungsleistung. Der Architekt schuldet eine geistige
Leistung und nicht das körperliche Bauwerk. Daher verfolgt der Bauherr mit
Ansprüchen gegen den Architekten wegen Fehlern des Bauwerks nicht sein
Erfüllungsinteresse (BGH, VersR 1978, S. 219, 220; Voit, a.a.O., Arch.-Haftpfl., Rn.
16). Beim Bauunternehmer und Bauhandwerker ist hingegen das körperliche
Bauwerk selbst der Leistungsgegenstand, so dass die durch einen Mangel der
Leistung am Bauwerk selbst hervorgerufenen Gewährleistungsansprüche
einschließlich eines Schadensersatzes für Nutzungsausfall vom
Versicherungsschutz ausgenommen sind, da sie lediglich die Erfüllung der
vertraglich geschuldeten Leistung bzw. ein Erfüllungssurrogat darstellen.
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1. Die Klage ist außerdem auch deshalb unbegründet, weil der Durchsetzbarkeit
etwaiger Ansprüche die Verjährungseinrede entgegensteht (§§ 12 VVG, 222
BGB). Die zweijährige Verjährungsfrist war bei Einreichung der Klage am
22.09.2000 bereits vollendet, da die Frist mit dem Ende des Jahres 1997 begann
und lediglich für etwa 3 1/2 Monate gehemmt war.
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1. Für den Beginn der Verjährungsfrist kommt es nach § 12 Abs. 1 S. 2 VVG auf den
Schluss des Jahres an, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Insoweit
ist in der Haftpflichtversicherung maßgeblich, dass alle Leistungen des
Versicherers wie die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Befriedigung begründeter
und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche Ausstrahlungen ein und
desselben einheitlichen Versicherungsanspruchs sind. Da die Abwehr- und
Schutzverpflichtung des Haftpflichtversicherers beginnt, sobald gegen den
Versicherten Haftpflichtansprüche wegen eines unter die Versicherung fallenden
Ereignisse erhoben werden, kommt es im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 VVG auf
diesen Zeitpunkt an (BGH, VersR 1971, S. 333; OLG Düsseldorf, r+s 1999, S. 274;
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Senat, r+s 1998, S. 323). Der Versicherungsnehmer kann in diesem Sinne die
Leistung vom Versicherer verlangen, sobald er von einem Dritten ernsthaft und
unmissverständlich - wenn auch nur andeutungsweise, vorsorglich oder unter
Vorbehalt - in Anspruch genommen wird (Senat, a. a. O.; OLG Hamm, r+s 1991, S.
408).
43
Von einer derartigen ernsthaften Inanspruchnahme durch die C KG bereits im Jahr
1997 ist nach Auffassung des Senats aufgrund der vorhandenen Korrespondenz,
insbesondere auch der eigenen Schreiben der Klägerin ausgehen. Zwar hat die C
KG im Jahr 1997 Mängelbeseitigungs- oder Ersatzansprüche noch nicht schriftlich
angemeldet. Im Zusammenhang mit der Abnahmeverweigerung wurde jedoch
ausdrücklich gerügt, dass die Plattenflächen wegen des Aufbaus der dadurch
instabilen Lage nicht nutzungsfähig seien bzw. die Fahrflächen nicht gebrauchsfähig
seien. Dies ist der Klägerin ausweislich ihrer eigenen Schreiben vom 22.12.1997 und
vom 28.11.1997 - das richtige Datum des letzten Schreibens ist offensichtlich der
05.12.1997, vgl. Anlage B 3.12 in KG 6 U 9187/00 - in dieser Form mitgeteilt worden.
Ihr gegenüber waren demzufolge gravierende Mängel gerügt worden, die die
gepflasterten Flächen insgesamt betrafen. Das ergibt sich unmittelbar auch aus dem
Kurzbericht des Sachverständigen P, der wegen der Abwehr unberechtigter
Schadensersatzforderungen in einer Größenordnung von 400.000,00 DM bis
700.000,00 DM bereits Anfang November 1997 von der Klägerin beauftragt worden
war. Noch deutlicher folgt dies aus dem eigenen Aktenvermerk des Geschäftsführers
der Klägerin vom 16.12.1997. Danach äußerte Herr u2 der C KG, er sei mit dem
derzeitigen Zustand der Plattenflächen nicht einverstanden. Der Schaden müsse auf
Kosten der Klägerin beseitigt werden und zwar wahrscheinlich durch Neuverlegung.
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Unter diesen Umständen war der Klägerin bereits im Jahre 1997 im Wesentlichen
bekannt, dass die C KG ihr gegenüber ernsthaft Ansprüche in bedeutendem Umfang
geltend machte. Folgerichtig bat sie auch bereits anlässlich eines Besuches des
Versicherungsmaklers vom 19.12.1997 um Unterrichtung der Beklagten. Nach den
gesamten Unterlagen kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bis zum
Ende des Jahres 1997 nur kleinere, gegenständlich beschränkte Mängel geltend
gemacht worden wären. Vielmehr ist schon im Dezember 1997 das Verlangen nach
einer kompletten Neuverlegung ernsthaft in Aussicht gestellt worden. Außerdem sind
schon im Protokoll vom 17.11.1997 auch Rostverfärbungen gerügt worden. Insoweit
spielt es keine Rolle, ob sich in der Folgezeit noch weitere Verfärbungen gezeigt
haben. Denn eine umfassende Sanierung durch Neuverlegung war von der Klägerin
ohnehin schon verlangt worden. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der im
Rahmen einer Neuverlegung entstehende Schaden - etwa hinsichtlich eines
Gewinnentgangs - schon im Einzelnen feststand und beziffert werden konnte. Der
einheitliche Haftpflichtanspruch entstand nämlich - wie ausgeführt - bereits in dem
Moment, in dem wegen der mangelhaften Ausführung des klägerischen Werkes ihr
gegenüber ein Anspruch erhoben wurde. Dessen genaue Höhe musste für das
Entstehen des haftungsrechtlichen Abwehranspruchs hingegen noch nicht absehbar
sein.
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1. Eine Hemmung der Verjährung lag nur für die Zeiträume vom 09.01.1998 bis
24.02.1998 und vom 01.02.2000 bis 28.03.2000 vor.
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Nach § 12 Abs. 2 VVG ist die Verjährung nach Anmeldung eines Anspruchs beim
Versicherer bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers
gehemmt. Erforderlich ist eine eindeutige, abschließende Stellungnahme des
Versicherers zu Grund und Umfang der Leistungspflicht (Römer/Langheid, VVG, § 12
Rn. 24). Das Schreiben der Beklagten vom 24.02.1998 an die W KG enthält eine
derartige eindeutige Stellungnahme. Die Beklagte hat darin nämlich
unmissverständlich klargestellt, dass für den geltend gemachten Schaden kein
Versicherungsschutz bestehe. Offen war lediglich, in welcher Form dies der
Versicherungsnehmerin selbst mitgeteilt werden sollte. Darauf kommt es jedoch nicht
an. Insoweit reicht nach § 164 Abs. 3 BGB der Zugang bei der W KG aus, da diese
von der Klägerin umfassend mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der
Beklagten beauftragt und damit auch zur Entgegennahme des Ablehnungsschreibens
bevollmächtigt war. Es kann demnach auch dahinstehen, ob das
Ablehnungsschreiben an die Klägerin weitergeleitet oder sie darüber von der W KG
überhaupt nicht informiert worden ist. Selbst wenn der Zeuge u der W KG der
Beklagten telefonisch mitgeteilt haben sollte, dass von ihm gegenüber der Klägerin
keine Deckungsablehnung veranlasst werde, ändert das an dem wirksamen Zugang
der Ablehnungserklärung bei der W KG als Vertreterin der Klägerin nichts.
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Die mit Ablauf des Jahres 1997 in Gang gesetzte zweijährige Verjährungsfrist war im
Ergebnis auch unter Berücksichtigung der Hemmung von insgesamt etwa 3 1/2
Monaten bei Einreichung der Klageschrift am 22.09.2000 bereits vollendet.
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1. Schließlich verstößt die Berufung auf die Verjährungseinrede nicht gegen Treu
und Glauben. Die Beklagte hat durch die sachliche Auseinandersetzung mit den
im Schreiben der Klägerin erneut geltend gemachten Ansprüchen keinen
Vertrauenstatbestand geschaffen, aufgrund dessen die Klägerin davon ausgehen
durfte, die Beklagte werde sich nicht auf die Verjährungseinrede berufen. Dem
steht schon entgegen, dass Anfang Februar 2000 die Verjährungsfrist unter
Berücksichtigung des ersten Hemmungszeitraums noch gar nicht abgelaufen war
und von der Beklagten die Verjährungseinrede somit zu diesem Zeitpunkt noch
gar nicht geltend gemacht werden konnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin
ergibt sich ein treuwidriges Verhalten der Beklagten auch nicht daraus, dass sie
die Klägerin nicht über die Folgen des Fristablaufs für die Klageerhebung gemäß
§ 12 Abs. 3 VVG belehrt hat.
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1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,
711 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert für die Berufung und Beschwer der Klägerin: 640.000,00 DM (80 % von
800.000,- DM).
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