Urteil des OLG Köln vom 21.08.1997

OLG Köln (gkg, rechtsmittel, sache, vorschrift, gesetzesänderung, verhandlung, eintritt, ergebnis, inkrafttreten, hamburg)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 12/91
Datum:
21.08.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 12/91
Normen:
GKG §§ 12, 73
Leitsätze:
Das zweite Rechtsmittelverfahren wird gebührenrechtlich im Sinne von §
73 I, 2 GKG so behandelt, wie wenn das Rechtsmittel (hier: Berufung)
erstmals eingelegt worden wäre, wenn das Revisionsgericht das
instanzabschließende Urteil der Vorinstanz aufhebt und die Sache zur
erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweist.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
In pp. werden die Gegenvorstellungen der Prozeßbevollmächtigten der
Parteien gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 14. Juli 1997
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die Festsetzung des Streitwertes nach §§ 12 GKG, 9 ZPO n. F. beruht auf einer
sinngemäßen Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Nach dieser Vorschrift werden
im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung
eingelegt ist, die Kosten nach dem neuen Recht erhoben. Welches Recht anzuwenden
ist, wenn zwar nach Einlegung des Rechtsmittels (hier Berufung) früheres Recht galt,
das instanzabschließende Urteil aber aufgehoben und die Sache nach Eintritt der
Gesetzesänderung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
worden ist, regelt diese Vorschrift nicht. Der Senat ist der Auffassung, daß es dem Sinn
der Vorschrift am besten entspricht, das zweite Berufungsverfahren kostenrechtlich so
zu behandeln, wie wenn das Rechtsmittel erstmals eingelegt worden wäre (so auch
Hartmann, Kostengesetze, 27. Aufl., § 73 GKG Anm. B.). Anderenfalls würde es zu
schwerlich vertretbaren Ergebnissen kommen können. Obwohl beispielsweise im
Revisionsverfahren wegen § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG Gebühren nach neuem Recht zu
berechnen wären, würde nach Zurückverweisung wieder früheres Gebührenrecht
Anwendung finden. Ein solches Ergebnis ist schwerlich hinnehmbar (vgl. auch
HansOLG Hamburg MdR 76, 764). Es wäre auch nicht recht nachvollziehbar, wenn
nach Anwaltswechsel im zweiten Berufungsverfahren (höhere) Gebühren nach früherem
Recht verdient würden, obwohl sich der Anwalt erstmals unter der Geltung neuen
Rechts mit der Sache befaßt, sich gleichsam in der Situation befindet, wie wenn er
erstmals das Rechtsmittel eingelegt hätte. Daß sich die gebührenrechtliche
Betrachtungsweise durchaus nicht mit dem
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Prozeßrecht decken muß, ergibt sich auch aus § 15 BRAGO, wonach das zweite
Verfahren vor dem Gericht , an das die Sache zurückverwiesen ist, als neuer Rechtszug
gilt.
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