Urteil des OLG Köln vom 21.05.1999

OLG Köln (agb, gesetz, klausel, verkäufer, treu und glauben, zustandekommen des vertrages, wertminderung, kläger, käufer, allgemeine geschäftsbedingungen)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 122/98
Datum:
21.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 122/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 36/97
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29. Juli 1998 verkündete
Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 36/97 - teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: I. Der Beklagte wird
verurteilt, es zu unterlassen, die nachfolgende und dieser inhaltsgleiche
Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu empfehlen, soweit
es sich nicht um die Empfehlung im Verkehr mit einer juristischen
Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich- rechtlichen
Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört: XIII. Zusätzliche oder
abweichende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und
werden nur dann Bestandteil des Vertrags, es sei denn, daß solche
Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluß mit dem Geschäfts-
führer selbst oder dem bevollmächtigten Angestellten getroffen werden.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die
vorgenannte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe
von 500.000.- DM, ersatz- weise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs
Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. II. Der
Beklagte wird verurteilt, die Löschung der vor- stehenden Bestimmung
bzw. Änderung des Konditions- textes bei der Kartellbehörde zur
Veröffentlichung anzumelden. III. Der Kläger wird ermächtigt, die
vorstehende Urteils- formel mit der Bezeichnung des Beklagten als
Empfehlen- dem auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger, im
übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen. Die weitergehende Klage
wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Von
den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 5/6, der
Beklagte 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden
dem Kläger auf- erlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die mit
diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer wird auf 50.000.- DM
festgesetzt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die in formeller Hinsicht einwandfreien Berufungen der Parteien sind zwar insgesamt
zulässig. In der Sache ist jedoch nur dem Rechtsmittel des Beklagten uneingeschränkt
Erfolg beschieden (A.), wohingegen die Berufung des Klägers erfolglos bleibt (B).
2
A.
3
I. Die unter Ziffer I. 1. in die Konditionenempfehlung des Beklagten eingestellte
Bestimmung, wonach der Käufer drei Wochen an seine Bestellung gebunden ist, hält
den Anforderungen an die sich aus den §§ 10 Nr. 1, 9 AGB-Gesetz ergebenden
Maßstäbe der Inhaltskontrolle stand.
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1. Nach § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam sind AGB-Klauseln, in denen sich der
Verwender u.a. unangemessen lange Fristen für die Annahme eines Angebots
vorbehält. Eine derartig unangemessen lange Bindung des Kunden an sein in der
Bestellung liegendes Vertragsangebot kann hier indessen nicht angenommen werden.
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Ob eine Frist im Sinne des § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz unangemessen lang ist, hängt von
dem Inhalt und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrages unter Berücksichtigung
der beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien und der Verkehrsanschauung ab
(Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, Rdn. 4 zu § 10 AGB-Gesetz). Die Bindung des
Antragenden an sein Angebot darf danach nicht länger dauern, als die Sachumstände
dies erfordern. In die Beurteilung haben dabei namentlich etwa erforderliche
Bearbeitungs- und Überlegungsfristen sowie sonstige organisatorische
Notwendigkeiten auf Seiten des Verwenders einzufließen, denen wiederum das
Interesse des Kunden gegenübersteht, nicht über Gebühr an seine Bestellung
gebunden und während dieses Zeitraums an der Möglichkeit des Zugriffs auf etwaige
günstige-re andere Angebote gehindert zu sein oder dies jedenfalls nicht ohne das
Risiko einer wirtschaftlichen Mehrbelastung tun zu können. Vor diesem Hintergrund
erweist sich eine Fristbestimmung nur dann als angemessen und wirksam i. S. von § 10
Nr. 1 AGB-Gesetz, wenn der Verwender an ihr ein schutzwürdiges Interesse hat, hinter
dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall seiner Bindung bzw. der damit
verbundenen Ungewißheit über das Zustandekommen des Vertrages zurückstehen
muß (vgl. BGH Z 109, 359/363). Die in der streitigen AGB-Klausel festgelegte
dreiwöchige Bindungsfrist stellt sich nach diesen Maßstäben als wirksam dar. Denn sie
ist durch eine Reihe organisatorischer Maßnahmen gerechtfertigt, welche die
ordnungsgemäße Bearbeitung von Möbelbestellungen, die sich in einer Vielzahl von
Fällen auf mehrere Möbelstücke in ganz bestimmten gewünschten
Zusammenstellungen und Ausführungen, wie beispielsweise Schrankwände oder sonst
zueinander passende Kombinationen, erstrecken, erfahrungsgemäß mit sich bringt.
Angesichts des zum Teil nicht unerheblichen Volumens der Möbel kann dabei eine
umfassende Lagerhaltung des jeweiligen Verkäufers nicht erwartet werden und bedarf
die Frage, ob die in der Bestellung angegebene individuelle Kombination und
Ausführung der Möbel - vor allem auch in der gewünschten Zeit - geliefert werden kann,
oftmals der genaueren Prüfung, für die u.a. Rückfragen bei den Lieferanten erforderlich
werden können. Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten des modernen
Datenaustausches ist hierfür eine Zeit von drei Wochen nicht übermäßig lang, um eine
sorgfältige
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Bearbeitung der Bestellung des Kunden sicherzustellen. Die schutzwürdigen Belange
des Kunden werden dabei durch diese Frist nicht unangemessen beeinträchtigt. Zwar
kann der Kunde während der Dauer der Bindungsfrist von anderen, eventuell gün-
stigeren Angeboten keinen Gebrauch machen. Bei den hier betroffenen, in aller Regel
langfristigen und wertvollen Anschaffungen ist aber erfahrungsgemäß davon
auszugehen, daß die Kunden sich bereits einen gewissen Überblick über das sie
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interessierende Angebot verschafft haben, bevor sie sich zu einer konkreten Bestellung
entschließen. Der Kunde ist daher in dieser Situation in nur geringem Ausmaß der
Gefahr von attraktiven, bisher aber übersehenen Alternativangeboten ausgesetzt, was
es zu-mutbar erscheinen läßt, ihn für die Dauer von drei Wochen an seine bereits
vorgenommene Bestellung zu binden (vgl. OLG Celle
in: Bunte AGBE 4 zu § 10 Nr. 1; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 3. Auflage, Anhang
zu § 9 AGB-Gesetz Rdn. M 102; Schlosser, AGB-Gesetz, § 10 Rdn. 11; von Westphalen,
Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, "Möbelhandel" Rdn. 7 ).
8
2. Die in Rede stehende Klausel ist weiter auch nicht mit § 9 AGB-Gesetz unvereinbar,
da angesichts der vorstehenden Erwägungen hierin jedenfalls keine die Kunden
unangemessen benachteiligende Regelung gesehen werden kann.
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II. Auch die unter Ziff. X. 2. der streitgegenständlichen Konditionenempfehlung des
Beklagten enthaltene Bestimmung hält den Anforderungen der Wirksamkeitskontrolle
stand.
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Entgegen der Auffassung des klagenden Vereins sowie des Landgerichts ist die
genannte Klausel, die unter dem Abschnitt "Warenrücknahme" für den Fall des
Rücktritts und der Rücknahme gelieferter Waren die Möglichkeit vorsieht, für
Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren pauschale, je nach
dem Zeitpunkt des Rücktritts und der Rücknahme zeitlich zu staffelnde Beträge in
Ansatz zu bringen, nicht mit § 11 Nr. 5 a AGB-Gesetz unvereinbar. Die Gefahr, daß die
nach der Konditionenempfehlung als solche vorgesehene Pauschalierung des dem
Verwender unter den Voraussetzungen der §§ 347,989,990,987 ff BGB im Falle des
Rücktritts grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf "Vergütung" für den Gebrauch bzw.
die Nutzung der Möbel und des Anspruchs auf "Wertminderung", der - auch durch AGB -
vereinbart werden kann, unangemessen ist bzw. den Schaden oder die Wertminderung
übersteigt, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge in den geregelten Fällen zu
erwarten ist, besteht nicht.
11
Soweit das Landgericht mit dem Kläger diese Gefahr darin gesehen hat, daß nach der
Formulierung der Klausel nicht ausgeschlossen werden könne, daß die tatsächliche
Wertminderung durch Abnutzung einen möglichen Verlust durch die allgemeine
Wertminderung infolge Zeitablaufs unterschreite und im übrigen eine Begrenzung auf
die typischerweise geringste Wertminderung nicht vorgesehen sei, vermag das die
Unwirksamkeit nach Maßgabe von § 11 Nr. 5 a AGB-Gesetz nicht zu begründen. Denn
nach dem Wortlaut der Klausel werden die darin vorgesehenen Pauschalsätze
einheitlich für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung nach einer zeitlichen
Staffelung ermittelt, ohne insoweit konkrete Prozentsätze anzugeben. Allein aus der
Staffelung und Zusammenfassung der für die Gebrauchsüberlassung als solche
berechneten Nutzungsentschädigung bzw. "Vergütung" sowie des durch die Nutzung
herbeigeführten Wertverlusts lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte für eine
Pauschalierung, welche die in den geregelten Fällen gewöhnlich zu erwartende
Wertminderung übersteigt, gewinnen. Dazu bedarf es vielmehr der Aufnahme der
konkret durch den Möbelhandel in den AGB auf der Grundlage der
streitgegenständlichen Konditionenempfehlung verwendeten Prozentsätze. Denn nur
auf diese Weise läßt sich feststellen, ob die neben die Vergütung für die
Gebrauchsüberlassung in den Pauschalsatz eingestellte Wertminderung - bezogen auf
die Ge-samtpauschale - die gewöhnlicherweise eintretende Wertminderung übersteigt
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bzw. ob die in der einheitlichen Pauschale daneben enthaltene Vergütung für die
Gebrauchsüberlassung nach Maßgabe von § 10 Nr. 7 a AGB-Gesetz unangemessen ist.
Allein aus der in Abschnitt X.2. der Konditionenempfehlung ersichtlichen
Pauschalierung und Staffelung als solcher läßt sich indessen keine mit der
Inhaltskontrolle nach den hier heranzuziehenden Maßstäben der §§ 11 Nr. 5 a, 10 Nr. 7
a AGB-Gesetz unvereinbare Regelung herleiten. Sie tragen vielmehr dem Umstand
Rechnung, daß Möbel wie viele andere Gebrauchsgegenstände je nach Zeitdauer der
Nutzung einem unterschiedlichen Wertverlust unterliegen und daß bei längerer
Nutzungsdauer ein entsprechend höheres Nutzungsentgelt entsteht. Entsprechendes
gilt hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung von Polsterwaren, da diese
erfahrungsgemäß durch die Nutzung stärker in Mitleidenschaft gezogen werden als
nicht gepolstertes Mobiliar.
Im Ergebnis gleiches ergibt sich schließlich aber selbst bei Zugrundelegen der von der
Industrie- und Handelskammer Berlin als Ausgleich für Wertminderung und
Gebrauchsüberlassung entwickelten konkreten Prozentsätze (vgl. Bl. 224 d.A.). Denn
auch diese berücksichtigen durch die an den Zeitablauf anknüpfende Höhe
angemessen, daß Möbel gerade zu Beginn des Gebrauchs einem
überdurchschnittlichen Wertverlust unterliegen und daß auch die angemessene
Vergütung für die Gebrauchsüberlassung vom (zunehmenden) Alter des Mobiliars
abhängig ist (vgl. BGH NJW 1985, 320/326; OLG Hamm NJW-RR 1987, 311/314). Daß
die nach diesen konkreten Sätzen ermittelte Pauschale die Wertminderung übersteigt,
welche in den geregelten Fällen gewöhnlicherweise zu erwarten ist, ist danach nicht
ersichtlich.
13
B.
14
Ist die Berufung des Beklagten danach in vollem Umfang erfolgreich, bleibt dem
Rechtsmittel des Klägers demgegenüber jedoch der Erfolg versagt.
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I. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die unter Ziff. V. 2. -Satz 1- in die
Konditionenempfehlung des Beklagten eingestellte Bestimmung für wirksam erachtet,
mit welcher der Verkäufer sich eine Verlängerung der Lieferzeit bei Eintritt einer nicht
von ihm zu vertretendenden Störung in seinem Geschäftsbetrieb oder im
Geschäftsbetrieb seines Vorlieferanten, insbesondere durch Arbeitsausstände und
Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und
unverschuldeten Ereignis beruhen, ausbedingt.
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Soweit der Kläger hierin eine mit den Maßstäben der §§ 9, 10 Nr. 1 AGB-Gesetz
unvereinbare Festlegung der Leistungsfrist sieht, vermag das nicht zu überzeugen.
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1. Nach § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz sind u.a. Bestimmungen unwirksam, durch die der
Verwender sich unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die
Erbringung seiner Leistung vorbehält. Diesen Maßstäben widerspricht die hier in Rede
stehende Klausel jedoch nicht. Dabei kann es dahinstehen, ob - was das Landgericht
unter Berufung auf die von ihm zitierte Ansicht von Brandner in
Brandner/Ulmer/Hensen,a.a.O., Rdn. 14 zu § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz verneint hat - § 10
Nr. 1 AGB-Gesetz seinem Anwendungsbereich nach auf die sogenannten
"uneigentlichen" Leistungsfristen beschränkt ist. Nur am Rande sei daher ausgeführt,
daß kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, weshalb die eigentliche Leistungsfrist
von § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz, mit dem das Unterlaufen des Schutzes nach § 11 Nr. 8
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AGB-Gesetz verhindert werden soll, anders als beispielsweise Nachfristen nicht unter
den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen soll. Mit Recht wird § 10 Nr. 1 AGB-
Gesetz daher überwiegend auch auf AGB-Klauseln angewandt, mit denen der
Verwender sich die Verlängerung der sog. "eigentlichen" Leistungsfrist ausbedungen
hat (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdn. 6 zu § 10 AGB-Gesetz; Wolf/Horn/Lindacher,
AGB-Gesetz, 8. Auflage, Rdn. 41 zu § 10 Nr. 1; OLG Hamm, NJW-RR 1987,311/315).
Letztlich kann dies hier jedoch offenbleiben, weil im Streitfall jedenfalls die materiellen
Voraussetzungen der Unwirksamkeit nach den Maßstäben des § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz
nicht erfüllt sind.
Danach ist hinreichend bestimmt eine Leistungsfrist, die ein Durchschnittskunde ohne
Schwierigkeiten und ohne rechtliche Be-ratung sowie ohne gerichtliche Hilfe ermitteln
kann. Diesem Erfordernis genügen Bestimmungen nicht, bei denen die Leistungsfrist für
den Kunden des Verwenders nicht berechenbar ist und
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auch nicht selbst herbeigeführt werden kann (vgl. Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 46
zu § 10 Nr. 1 m.w.N.). So liegt der Fall hier aber nicht.
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Die Würdigung, ob die vom Kläger angegriffene Bestimmung unter Satz 1 der in Rede
stehenden Klausel den Anforderungen der Inhaltskontrolle nach den vorstehenden
Maßstäben standhält, ist nicht anhand einer die verfahrenbefangene Bestimmung aus
ihrem Regelungszusammenhang herauslösenden isolierten Betrachtung vorzunehmen.
Denn der klagende Verein greift vorliegend Bestimmungen an, wie sie gerade in der
durch das Bundeskartellamt unter dem Datum des 30.05.1995 bekanntgemachten und
am 10.06.1995 veröffentlichten Konditionenempfehlung des Beklagten enthalten sind.
Die jeweils angegriffenen Einzelbestimmungen sind daher im konkreten
Zusammenhang, in dem sie Verwendung finden sollen, zu beurteilen, da dieser
Verwendungszusammenhang u.a. Einfluß auf ihr inhaltliches Verständnis und ihre
sachliche Reichweite nimmt. Nach dem folglich in die vorliegende Beurteilung
einzubeziehenden Zusammenspiel der fraglichen, in Satz 1 der Klausel V.2. getroffenen
Regelung mit den unmittelbar sachlich hieran anknüpfenden Bestimmungen in Satz 2
und Satz 3, läßt sich aber eine Unvereinbarkeit mit § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz nicht
feststellen. Der Zweck der hier zu beurteilenden Bestimmung in Ziff. V. 2. - Satz 1 - der
Konditionenempfehlung des Beklagten liegt u.a. darin, die im Einzelfall vereinbarte
Leistungsfrist um den Zeitraum einer vom Verkäufer nicht zu vertretenden
Leistungsstörung zu verlängern. In Satz 2 und Satz 3 der vorbezeichneten Klausel ist
vorgesehen, daß der Käufer bei Ablauf der vereinbarten Lieferfrist in diesen Fällen zum
Rücktritt berechtigt ist, wenn er die Lieferung schriftlich anmahnt und der Verkäufer nicht
innerhalb einer zu setzenden angemessenen Nachfrist an den Käufer liefert. Aus
diesem Zusammenspiel der in Satz 1 und Satz 2 f der streitgegenständlichen Klausel
getroffenen Regelungen folgt zugleich, daß der Käufer es in der Hand hat, in den unter
Satz 1 erwähnten Fällen der vom Verkäufer nicht zu vertretenden, zur Nichteinhaltung
der vereinbarten Lieferfrist führenden Leistungsstörungen das Ende der Lieferfrist durch
Setzen einer - angemessenen - Nachfrist herbeizuführen. In diesem Punkt unterscheidet
sich die hier zu beurteilende Regelung auch maßgeblich von derjenigen, die dem eine
ohnehin nur ähnlich formulierte AGB-Klausel des Möbelhandels betreffenden Urteil des
Oberlandesgerichts Hamm (NJW-RR 1987, 311/315) zugrundeliegt. Denn dort war in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Möbelhändlers für die "Nachfrist", binnen
der die Lieferung zu erfolgen hat, eine feste Zeitspanne von sechs Wochen vorgegeben,
wohingegen bei dem hier betroffenen Klauselwerk der Käufer allein innerhalb der durch
die Gebote von Treu und Glauben festgelegten Grenzen der Angemessenheit eine
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Nachfrist bestimmen kann, bis zu deren Ablauf der Verkäufer liefern soll. Hat aber der
Käufer in den vom Anwendungsbereich der Regelung in Satz 1 der Klausel V.2.
erfaßten Leistungsstörungen die Möglichkeit, von sich aus die Dauer der Lieferfrist zu
beeinflussen und damit letzlich auch die "Fälligkeit" der Lieferung für den Verkäufer
verbindlich zu bestimmen, hält die unter Satz 1 in die Klausel V.2. der
Konditionenempfehlung eingestellte Regelung selbst bei kundenfeindlichstem
Verständnis dem sich aus § 10 Nr. 1 AGB-Gesetz ergebenden Gebot betreffend die
Dauer und Bestimmtheit der Leistungsfrist stand.
2. Die in Rede stehende Klausel verstößt vor diesem Hintergrund weiter aber auch nicht
gegen das in der Generalklausel des § 9 AGB-Gesetz formulierte
Benachteiligungsverbot. Denn auch eine die Belange der Kunden unangemessen
benachteiligende Regelung läßt sich der in Ziff. V.2. - Satz 1 - der
Konditionenempfehlung getroffenen Bestimmung nicht entnehmen.
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a) Soweit der Kläger eine derartige Benachteiligung daraus herleiten will, daß die
beanstandete Klausel angeblich auch solche als Anlaß für eine Verlängerung der
Lieferfrist genommene Sachverhalte umfasse, bei denen das Leistungshindernis auf
rechtswidrige Arbeitskampfmaßnahmen zurückzuführen ist und/oder der Verkäufer oder
sein Vorlieferant die Arbeitskampfmaßnahmen schuldhaft herbeigeführt haben, greift
das nicht. Denn nach dem eindeutigen und unmißverständlichen Wortlaut der hier zu
beurteilenden Klausel soll die Verlängerung der (vereinbarten) Lieferfrist ausschließlich
bei vom Verkäufer und/oder seinem Lieferanten nicht zu vertretenden Störungen im
Geschäftsbetrieb einsetzen. Eine solche unvertretbare Störung liegt aber in den
klägerseits angeführten Fällen der vom Verkäufer und/oder seinem Lieferanten
rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführten und/oder in die Länge gezogenen
Arbeitskampfmaßnahmen bzw. darauf beruhender Leistungshindernisse gerade nicht
vor. Nach dem Wortlaut der Klausel, die Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie
Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhergesehenen und unverschuldeten Ereignis
beruhen, beispielhaft als Fälle nicht zu vertretender Störungen im Geschäftsbetrieb des
Verkäufers oder dessen Vorlieferanten nennt, ist selbst bei kundenfeindlichster
Auslegung hinreichend klargestellt, daß auch die erwähnten Arbeitskampfmaßnahmen
nur dann die Verlängerung der Leistungsfrist rechtfertigen, wenn und soweit sie für den
Verkäufer und dessen Lieferanten unvorhersehbar und unverschuldet sind. Soweit das
Oberlandesgericht Hamm in der erwähnten Entscheidung (a.a.O. S.315) eine ähnlich
formulierte AGB-Bestimmung für unwirksam erachtet hat, unterscheidet sich die hier
beurteilte Klausel von derjenigen, die dem OLG Hamm zur Würdigung unterbreitet
wurde, maßgeblich dadurch, daß in letztgenannter Bestimmung - anders als im Streitfall
- durch den nur dort vorhandenen Zusatz "... und schwerwiegende Betriebsstörungen ..."
suggeriert wurde, daß das im aufgeführten Falle der Leistungsstörungen per se als
unverschuldet zu gelten haben. Werden aber die vom Kläger im gegebenen
Zusammenhang genannten Fälle der vom Verkäufer und/oder dessen Lieferanten zu
vertretenden Leistungsstörungen bereits vom Anwendungsbereich der hier zu
beurteilenden AGB-Klausel überhaupt nicht erfaßt, kann aus diesem Gesichtspunkt
keine die Interessen der Kunden im Sinne von § 9 AGB-Gesetz unangemessen
belastende Benachteiligung hergeleitet werden.
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b) Eine solche ergibt sich im Streitfall schließlich auch nicht mit Blick auf die klägerseits
genannten besonderen individualvertraglichen Konstellationen, bei denen die Lieferfrist
als Fixgeschäft ausgeprägt ist.
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Für die außerhalb der genannten besonderen individualvertraglichen Konstellation des
Fixgeschäfts liegenden Sachverhalte gilt das schon deshalb, weil diese gemäß § 8
AGB-Gesetz der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz
entzogen sind. Denn die vorliegend zu beurteilende, den Fall eines vom Verkäufer nicht
zu vertretenden Leistungshindernisses betreffende Klausel in Ziff. V.2 - Satz 1 - der
Konditionenempfehlung weicht nicht zu Lasten der Kunden von der gesetzlichen
Regelung ab. Mangels Verschuldens ist der Verkäufer in den beschriebenen Fällen
nach der einschlägigen Gesetzeslage vielmehr
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weder in Verzug geraten, so daß dem Käufer danach die Rechte aus § 284 ff, 326 BGB
nicht zustehen, noch kann er in den Situationen, in denen die verspätete Leistung die
Annahme einer (wirtschaftlichen) Unmöglichkeit rechtfertigt, auf die Rechte aus den §§
275 ff, 323 ff BGB zugreifen. Im Zusammenspiel mit der in Ziff. V.2. - Satz 2 - der
Konditionenempfehlung vorgesehenen Rücktrittsmöglichkeit verschafft ihm die hier
betroffene Regelung daher sogar eine gegenüber den gesetzlichen Vorschriften
günstigere Rechtsposition mit der Folge, daß aus diesem Grund die nur bei
kundenungünstigen Abweichungen von der Rechtslage eingreifenden Bestimmungen
der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz nicht anwendbar sind.
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Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des erwähnten Sonderfalls eines
individualvertraglich vereinbarten (absoluten oder relativen) Fixgeschäfts. Denn in
diesen Fällen der individualvertraglichen Konstellation greift der in § 4 AGB-Gesetz
formulierte Grundsatz des Vorrangs der Individualvereinbarung, der folglich die in der
AGB-Bestimmung enthaltene Regelung verdrängt. Daß dem Kunden durch die
infragestehende AGB-Regelung der Blick auf die sich aus der individualvertraglichen
Vereinbarung ergebenden Rechte, insbesondere das verschuldensunabhängige
Rücktrittsrecht aus § 361 BGB verstellt und daher das Transparenzgebot i.S. von § 9
AGB-Gesetz verletzt werde, läßt sich weder den Beanstandungen des Klägers, noch
den sonstigen Umständen des Sachverhalts entnehmen.
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II. Mit dem Landgericht ist weiter auch von der Wirksamkeit der unter Ziff. VI.3. in die
Konditionenempfehlung des Beklagten eingestellten Bestimmung auszugehen. Diese
hält insbesondere den Anforderungen des § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz stand.
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Nach § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz sind Klauseln unwirksam, in denen sich der Verwender
von AGB das Recht vorbehält, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag
angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen. So liegt der Fall hier indessen
nicht.
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Die Vertragsverletzungen, an die das Rücktrittsrecht des Verkäufers anknüpft, beziehen
sich auf die unter Ziff. VI. 1. (2) und 2. festgelegten Verpflichtungen des Kunden, das
Vorbehaltseigentum des Verkäufers auch dann zu wahren, wenn die gelieferte Ware für
Dritte bestimmt ist, und den Empfänger auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich
hinzuweisen. Der Käufer ist danach ebenfalls dazu verpflichtet, jeden Standortwechsel
und Eingriffe Dritter, insbesondere Pfändungen, dem Verkäufer un-verzüglich
mitzuteilen. Die Nicheinhaltung dieser Verpflichtungen stellt nicht nur einen als solchen
hinreichend bestimmten, sondern auch einen sachlich gerechtfertigten Grund für den
Rücktritt des Verkäufers i. S. von § 10 Nr. 3 AGB-Gesetz dar. Das Interesse des
Verkäufers an der Wahrung und Beachtung seines Vorbehaltseigentums, dem die in
bezug genommenen Regelungen unter Ziff. VI.1.(2) und 2. der Konditionenempfehlung
sämtlich dienen, liegt auf der Hand. Das gilt auch im Hinblick auf die in Ziff. VI.2.
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formulierten Anzeige- und Hinweispflichten, die dem Verkäufer die Kontrolle über den
Verbleib seines Vorbehalteigentums ermöglichen sollen und die vom Käufer in aller
Regel auch unschwer erfüllt werden können. Die vom klagenden Verein in diesem
Zusammenhang weiter vorgebrachte Beanstandung, die in Ziff. VI.3. der
Konditionenempfehlung gewählte Formulierung, daß das Rücktrittsrecht des Verkäufers
an die "Nichteinhaltung" der genannten Verpflichtungen anknüpfe, verdeutliche nicht
hinreichend, daß die Rücktrittsfolge eine Vertragsverletzung voraussetze, vermag
ebenfalls keine abweichende Beurteilung herbeizuführen. Denn auch bei
Zugrundelegen des kundenfeindlichsten Verständnisses der in Rede stehenden
Bestimmung erschließt sich die Bedeutung des Begriffs "Nichteinhaltung" zwanglos als
"(schuldhafte)Verletzung" der in bezug genommen Vertragspflichten (vgl. BGH NJW
1985, 320/325).
III. Die unter Ziff. VII.3. der Konditionenempfehlungen enthaltene Klausel hält einer
Wirksamkeitskontrolle schließlich ebenfalls stand.
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Ein Verstoß gegen die in den §§ 11 Nr. 5a, 9 AGB-Gesetz formulierten
Prüfungsmaßstäbe kann in dem Vorbehalt des Verkäufers, anstelle der unter VII.3. der
Konditionenempfehlung vorgesehenen Schadenspauschale den ihm tatsächlich
entstandenen höheren Schaden zu fordern, nicht gesehen werden. § 11 Nr. 5 a AGB-
Gesetz will eine Erleichterung bei der Ermittlung der Schadens-höhe zulassen, aber
nicht den Verwender an die Pauschale als Schadenshöchstsumme binden. Eine solche
Beschränkung widerpräche der auf vollen Ersatz gerichteten Funktion des
Schadensersatzrechts (vgl. BGH NJW 1982, 2316/2317; OLG Köln NJW-RR 1986,
1434/1436; OLG München NJW 1995, 733/734; Wolf/Horn/Lindacher, a.a.O., Rdn. 34 zu
§ 1 Nr. 5 m.w.N.; a.A.: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 24 zu § 11 Nr. 5 ).
32
C.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit der Senat bei der Neufassung
des erstinstanzlichen Urteilstenors von den Antragsformulierungen des klagenden
Vereins abgewichen ist, geschah dies allein zum Zwecke der sprachlichen
Vereinfachung; der sachliche Gehalt der vom Kläger geltend gemachten und durch das
erstinstanzliche Urteil zugesprochenen Klagebegehren bleibt davon unberührt.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Der gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Wert der Beschwer orientiert sich am Wert
des Unterliegens des Klägers im vorliegenden Verfahren.
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Der Senat sah schließlich keinen Anlaß, für die vom Kläger angeregte Zulassung der
Revison. Denn die Voraussetzungen der für eine solche Revisionszulassung allein in
Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, nämlich der
grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, liegen nicht vor. Allein aus dem Umstand,
daß die hier in Rede stehenden AGB-Bestimmungen in einer Vielzahl von Fällen
Verwendung finden sollen und daher eine erhebliche wirtschaftliche Bedeutung
erlangen, vermag eine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht
zu begründen, die an eine Rechtsfrage anzuknüpfen hat (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 21.
Auflage, Rdn. 32 und 34 zu § 546 ZPO).
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