Urteil des OLG Köln vom 07.02.2001

OLG Köln: zuwendung, treu und glauben, objektive klagenhäufung, wirtschaftliche identität, eigentumswohnung, report, immobilie, gespräch, schwiegereltern, klageänderung

Oberlandesgericht Köln, 13 U 125/00
Datum:
07.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 125/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 405/99
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.05.2000 ver-kündete Urteil
des Landgerichts Aachen - 12 O 405/99 - wird zurückgewiesen. Die
Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1
Die Berufung ist unbegründet. Der Klägerin steht weder aus eigenem Recht noch aus
abgetretenem Recht ihrer Tochter U. F. ein Zahlungsanspruch in Höhe von 11.000,00
DM gegen den Beklagten zu.
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1.)
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Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht sind weder aus § 812 Abs. 1 BGB noch aus
dem Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegeben.
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a)
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Es ist bereits fraglich, ob überhaupt eine Zuwendung der Klägerin über 11.000,00 DM
an den Beklagten vorliegt. Fehlt es daran, ist also das Geld von der Klägerin zunächst
ihrer Tochter, der Zeugin F., und von dieser erst dem Beklagten zugewandt worden,
kommen Rückforderungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus eigenem
Recht von vornherein nicht in Betracht.
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Der Beklagte weist in der Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Zeugin M.,
die ehemalige Schwägerin des Beklagten, gleich zweimal von einem Geldbetrag
bekundet hat, der "an meine Schwester gegangen ist". Auch die weiteren Angaben der
Zeugin M., dass alle Kinder von den Eltern bzw. der Klägerin unterstützt worden seien
und diese anlässlich des Kaufs der Eigentumswohnung durch die Zeugin F. und ihren
damaligen Ehemann hinsichtlich ihrer bevorstehenden Zuwendung erklärt habe, "dass
jetzt die U. dran sei", lassen auf einen Willen der Klägerin schließen, das Geld allein
ihrer Tochter zuzuwenden.
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Dafür spricht auch der weitere Umstand, dass der Beklagte unstreitig bei der Abhebung
des Geldes von den beiden Sparbüchern der Klägerin nicht zugegen war (die Klägerin
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wurde vielmehr allein von ihrer Tochter U. F. begleitet) und dass 22.000,00 DM aus den
beiden abgehobenen Beträgen auf das allein auf den Namen der Zeugin F. lautende
Konto bei der Sparkasse A. eingezahlt wurden.
Es war auch unstreitig die Zeugin F. - nach den Angaben im notariellen Kaufvertrag von
Beruf Buchhalterin -, die sämtliche finanziellen Angelegenheiten der damaligen
Eheleute F. regelte. Der Beklagte, von Berufung Schlosser, hatte wohl offensichtlich
wenig Interesse an solchem "Papierkram". Es ist deshalb nicht einmal gänzlich
auszuschließen, dass der Beklagte von der Zuwendung der 22.000,00 DM durch die
Klägerin nichts erfahren hat. Immerhin konnte sich auch die Zeugin M. nicht an ein
einziges Gespräch in Gegenwart des Beklagten erinnern, bei dem die Zuwendung von
Seiten der Klägerin Gesprächsinhalt war.
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b)
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Auch auf Grund der Aussage der Zeugin F. kann nicht mit hinreichender Sicherheit
davon ausgegangen werden, dass die Klägerin beiden Ehegatten gemeinsam das Geld
zugewendet hat. Insoweit kann im Ergebnis auf die überzeugende Beweiswürdigung
des Landgerichts verwiesen werden, die sich allerdings im wesentlichen nicht mit der
Frage der Zuwendung als solcher, sondern der behaupteten Kenntnis des Beklagten
von dem Zweck der Zuwendung befasst. In der Tat beschränkt sich die Aussage der
Zeugin F. zur Kernfrage auf die Bekundung, dass die Klägerin erklärt habe, dass zum
einen die Ehe bestehen bleiben müsse und sie zum anderen erwarte, dass das Geld
zurückgezahlt werde, wenn sie selbst es brauche.
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Angaben zum Randgeschehen, zur Zeitschiene und zum konkreten Anlass des
Gespräches fehlen gänzlich. Dies korrespondiert mit dem insoweit auch völlig
unzulänglichen Sachvortrag der Klägerin. Bezeichnenderweise findet sich bis zum
Erlass des Beweisbeschlusses durch das Landgericht kein Sachvortrag der Klägerin
dazu, wo das von der Zeugin F. geschilderte Gespräch stattgefunden haben soll. Die
Angabe in der Klageschrift: "Es war bei der Hingabe des Geldes besprochen, dass das
Geld nur deshalb gegeben wurde, dass die Ehe zwischen den Eheleuten F. Fortbestand
hatte" ist gleich in zweifacher Hinsicht unzutreffend. Denn bei der Hingabe des Geldes,
d. h. bei der Abholung des Geldes von den beiden Sparbüchern der Klägerin und der
Bareinzahlung auf das Konto der Zeugin F., war der Beklagte unstreitig nicht zugegen.
Dass das Geld nur hingegeben worden sei, um den Fortbestand der Ehe zu sichern,
wird auch in der Berufung nicht mehr behauptet.
12
2.
13
Selbst wenn man aber angesichts des Umstandes, dass das Geld von der Klägerin
unstreitig zur Finanzierung des Erwerbes der Eigentumswohnung durch beide Eheleute
hingegeben worden ist, von einer Zuwendung an beide Eheleute ausgeht, hat die
Berufung gleichwohl keine Aussicht auf Erfolg.
14
a)
15
Die ältere Rechtsprechung, die auf die Entscheidung des BGH vom 23.09.1983 (in
FamRZ 1983, 1214 = NJW 1984, 233) zurückgeht, hat in Fällen der vorliegenden Art
(Zuwendungen der Schwiegereltern zu dem Erwerb eines Familienheimes bei Einigkeit
der Parteien über den Schenkungszweck) nach Scheitern der Ehe einen
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Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative BGB in Betracht
gezogen (so OLG Hamm in FamRZ 1990, 1232 f.; OLG Köln in OLG Report 1994, 23;
OLG Düsseldorf in OLG Report 1995, 202). Zum Teil wurde daneben (so OLG Köln in
OLG Report 1995, 17 ff.) oder ausschließlich (so OLG Oldenburg in NJW 1994, 1539)
ein Anspruch aus dem Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage geprüft.
Mit Urteil vom 12.04.1995 (BGHZ 129, 263 ff. = NJW 1995, 1889 ff.) hat der
Bundesgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung, in der es um die Frage ging, ob
Zuwendungen der Schwiegereltern dem Anfangsvermögen des Begünstigten
hinzuzurechnen sind, ausgeführt, dass Rechtsgrund derartiger Zuwendungen ein im
Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches Rechtsverhältnis eigener Art sei. In seiner
Entscheidung vom 4.02.1998 (FamRZ 1998, 669 ff.) hat der BGH diese Rechtsprechung
fortentwickelt und ausgeführt, solche Zuwendungen von nahen Familienangehörigen
seien mit den ehebezogenen (unbenannten) Zuwendungen unter Ehegatten
vergleichbar. Eine Schenkung scheide aus, weil es an dem erforderlichen subjektiven
Tatbestand fehle. Nach dem erkennbaren Willen des Zuwenders solle die Leistung nicht
zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung
führen, sondern sie solle auf Dauer der Ehegemeinschaft dienen und damit auch von
deren Bestand abhängig sein. Dass an dieser Rechtsprechung festgehalten wird, hat
der BGH zuletzt mit Urteil vom 28.10.1998 [in NJW 1999, 353, 354 unter Ziffer 2 a]
klargestellt.
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b)
18
Nach der vorgenannten Rechtsprechung kommt ein Rückforderungsanspruch aus
Bereicherungsrecht wegen einer angeblichen Zweckschenkung nicht mehr in Betracht.
Weil Rechtsgrund der Zuwendung ein im Gesetz nicht geregeltes familienrechtliches
Rechtsverhältnis eigener Art ist, und damit eine Schenkung nicht angenommen werden
kann, scheidet auch der Unterfall der Zweckschenkung aus (so ausdrücklich Urteil des
BGH vom 12.04.1995, a.a.O.).
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Bei Auflösung der Ehe kommt ein eventueller Ausgleich nur noch nach dem
Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Ein solcher Ausgleich
führt - bei einer Übertragung eines Grundstücks - grundsätzlich nur in Ausnahmefällen
zu einer dinglichen Rückgewähr; in der Regel kann nur Ausgleich in Geld verlangt
werden. Dabei ist jedoch zunächst zu berücksichtigen, dass, soweit die Ehe nach der
Zuwendung Bestand gehabt hat, der Zweck der Zuwendung (Begünstigung des
ehelichen Zusammenlebens) jedenfalls teilweise erreicht worden ist, so dass, sofern
eine Rückforderung überhaupt in Frage kommt, der Anspruch entsprechend zu kürzen
ist (vgl. BGH in FamRZ 1998, 669, 670).
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Vorliegend haben der Beklagte und die Zeugin F. nach der Zuwendung durch die
Klägerin rund 4 Jahre in der erworbenen Eigentumswohnung (bis zur Trennung im
Oktober 1997) zusammengelebt. Damit ist der Zweck der Zuwendung, das eheliche
Zusammenleben in der gemeinsamen Eigentumswohnung zu fördern, jedenfalls
teilweise erreicht worden mit der Folge, dass ein eventueller Rückforderungsanspruch
der Klägerin in jedem Falle zu kürzen wäre.
21
c)
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Einer Auseinandersetzung mit der Frage, wie eine solche Kürzung zu bemessen wäre,
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bedarf es hier jedoch nicht, weil ein Rückforderungsanspruch der Klägerin aus eigenem
Recht nicht besteht.
Der BGH führt in der zitierten Entscheidung vom 12.04.1995 (bei der es um eine
Zuwendung von 300.000,00 DM an beide Eheleute ging) aus, die Zuwendende habe
nur die Ehegemeinschaft ihres Sohnes begünstigen wollen. Bei Vorausschau des
späteren Scheiterns der Ehe hätte sie nicht von der Zuwendung abgesehen, sondern
sie hätte sie ebenfalls erbracht, allerdings in vollem Umfange allein an ihren Sohn mit
dessen uneingeschränkter Dispositionfreiheit (und nicht auch an dessen Ehefrau). In
diesem gedachten Fall hätte die teilweise Weitergabe des Geldes durch den Sohn an
die Ehefrau eine sogenannte Kettenschenkung dargestellt, bei der ein Ausgleich unter
den Ehegatten nur im Rahmen des Zugewinnausgleichs stattgefunden hätte. Unter
diesen Umständen könne aber hinsichtlich der (hälftigen)Zuwendung der Mutter an ihre
Tochter nicht davon ausgegangen werden, dass das Scheitern der Ehe zu einer für die
Mutter unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe. Demgemäss
bestehe kein Anlass zu einer Anpassung der Rechtsbeziehungen zwischen der
Zuwendenden und der Ehefrau ihres Sohnes.
24
d)
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Diese Überlegungen können auch auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme spricht alles dafür, dass die Klägerin den
Geldbetrag von 22.000,00 DM in jedem Falle ihrer Tochter allein zugewandt hätte, die
nach der Aussage der Zeugin M. "jetzt dran gewesen sei". Die Klägerin hatte sowohl die
Zeugin M. unterstützt als auch ihren Sohn W., und zwar bei dessen Erwerb einer
Immobilie in Holland. Dass ihr Sohn W. diese Immobilie zusammen mit einer weiteren
Person erworben habe, wird von der Klägerin weder behauptet noch ist dies von der
Zeugin F. bekundet worden. Auch dieser Umstand lässt den Rückschluss zu, dass die
Klägerin jedes einzelne ihrer Kinder finanziell unterstützen wollte und deshalb auch der
Zeugin F. bei Vorausschau des Scheiterns von deren Ehe den Betrag in jedem Falle ihr
alleine zur freien Verfügung zugewandt hätte. Bei Verwendung dieses Geldbetrages für
den gemeinsamen Kauf der Eigentumswohnung fände auch dann der Ausgleich unter
den Ehegatten im Rahmen des Zugewinnausgleiches statt. Hätte die Klägerin das Geld
aber in jedem Fall hingegeben (wenn in dem hypothetisch gebildeten Falle auch allein
an ihre Tochter), so hat das Scheitern der Ehe ihrer Tochter für die Klägerin nicht zu
einer unzumutbaren Störung der Geschäftsgrundlage geführt. Dies gilt umso mehr, als
nach der vorzitierten Rechtsprechung des BGH die Frage der Unangemessenheit und
Unzumutbarkeit an den Belangen des mit dem Zuwender verwandten Ehegatten zu
messen ist und es sich vorliegend um einen Geldbetrag handelt, bei dem nicht davon
auszugehen ist, dass nur die Rückgewähr geeignet erscheint, einen untragbaren, mit
den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbaren Zustand zu vermeiden (vgl.
BGH in FamRZ 1998, 669, 670).
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3.)
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Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung von 11.000,00 DM aus
abgetretenem Recht ihrer Tochter U. F. ist ebenfalls nicht gegeben.
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a)
29
Soweit die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 01.02.2001 einen angeblichen
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Anspruch aus abgetretenem Recht der Zeugin U. F. geltend macht, handelt es sich um
eine Klageänderung (vgl. nur Zöller-Greger, ZPO, 22. Auflage, § 263 Randnummer 7
m.w.N.). Diese Klageänderung, die der Senat als sachdienlich zuläßt, vermag der
Berufung jedoch ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.
b)
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Unterstellt man, dass die Zuwendung der Klägerin zunächst allein an ihre Tochter U. F.
erfolgt ist und sodann der hälftige Betrag von dieser ihrem Ehemann schenkungsweise
zugeflossen ist, ist ein Bereichungsanspruch der Tochter, den die Klägerin aus
abgetretenem Recht verfolgt, gleichwohl nicht gegeben. Denn sowohl für Schenkungen
als auch für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten gilt, dass eventuelle
Ausgleichsansprüche nur im Rahmen des Zugewinnausgleiches geltend gemacht
werden können (vgl. nur Palandt-Brudermüller, a.a.O., § 1374 Rdnr. 15 m.w.N.). Die
Zeugin F. und der Beklagte lebten bis zur zwischenzeitlich erfolgten Scheidung ihrer
Ehe unstreitig im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dass die Parteien den
Zugewinnausgleich gegebenenfalls bereits abschließend durchgeführt haben bzw. die
Zeugin F. davon ausgegangen ist, es bestehe ein eigener Anspruch der Klägerin auf
Rückzahlung des Betrages von 11.000,00 DM, ist dabei unerheblich.
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Nach alledem hat es bei dem angefochtenen Urteil zu verbleiben.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für die Berufung und Beschwer der Klägerin durch dieses Urteil: 22.000,00
DM.
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Die Einführung des abgetretenen Anspruchs in den Prozeß stellt eine objektive
Klagenhäufung dar mit der Folge der Verdoppelung des Streitwertes. Wirtschaftliche
Identität der beiden Ansprüche ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Klägerin und
ihre Tochter sich nicht als Gesamtgläubiger eines einzigen Anspruches geriert haben,
sondern die Klägerin zwei selbständige Ansprüche, von denen der eine nach ihrem
Klagevorbringen nur ihr alleine und der andere nur ihrer Tochter zustehen konnte, in
den Prozeß eingeführt hat.
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