Urteil des OLG Köln vom 25.02.2004
OLG Köln: diplom, kompetenz, erfüllung, vergütung, datum
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 27/04
Datum:
25.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 27/04
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 2/04
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss der
4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 08.01.2004 - 4 T 2/04 -
dahingehend abgeändert, dass unter Abänderung des Beschlusses des
Amtsgerichts Bonn vom 04.12.2003 - 38 XVII H 1223 - dem früheren
Betreuer und Beschwerdeführer eine Vergütung von 1.840,70 EUR
(entspricht einem Stundensatz von 31,00 EUR) zuerkannt wird. Im
übrigen (Mehrwertsteuer und Anspruch auf Erstattung entstandener
Aufwendungen) verbleibt es bei den angefochtenen Beschlüssen.
G r ü n d e
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Die weitere Beschwerde des früheren Betreuers ist zulässig, nachdem sie durch das
Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist. Sie ist auch in
der Sache begründet. Dem Beschwerdeführer steht für seine Tätigkeit ein Stundensatz
in Höhe von 31,00 EUR zu. Für die Zuerkennung des höchsten Stundensatzes nach
BvormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ist es nicht nötig, dass die besonderen Kenntnisse das
gesamte Anforderungsprofil der Betreuung abdecken, vielmehr reichen Kenntnisse zur
Bewältigung eines bestimmten Aufgabenkreises aus (ebenso OLG Jena, FamRZ 2002,
1431; BayObLG, FGPrax 2000, 22). Eine Hochschulausbildung, die in ihrem
Kernbereich auch soziale Kompetenzen und zwischenmenschliche
Kommunikationsfähigkeit vermittelt, welche bei der Erfüllung von Betreuungsaufgaben
von allgemeinen Vorteil sein können, ist geeignet, den höchsten Stundensatz des
BvormVG § 1 Abs. 1 S. 2 zu begründen. Dies trifft aber für ein Theologiestudium in
besonderem Maße zu (ebenso OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1532). Schon das
Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 15.12.1999 (BVerfGE 101,
331 ff) hinsichtlich ihrer Eignung für das Betreueramt Rechtsanwälte, Diplom-Theologen
und Diplom-Sozialpädagogen als selbständige Berufsbetreuer auf einer Ebene
gesehen. Keine Hochschulausbildung vermittelt alle Kernbereiche, die im Rahmen
einer Betreuung relevant sind. Die im Rahmen eines Theologiestudiums vermittelte
erhöhte soziale Kompetenz und Fähigkeit, im besonderen Maße auf Menschen
einzugehen, ihre Probleme zu erkennen und bei deren Bewältigung mitzuwirken,
betreffen gerade den Kernbereich der Tätigkeit eines Betreuers.
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Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 409,36 EUR.
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