Urteil des OLG Köln vom 13.08.1993

OLG Köln (deutsche bundespost, gegenstand des verfahrens, einstweilige verfügung, werbung, post, unternehmen, schalter, aufforderung, teil, gegenstand)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 33/93
Datum:
13.08.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 33/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 672/92
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 5. Januar 1993
verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O
672/92 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die einstweilige
Verfügung des Landgerichts Köln vom 3. Dezember 1992 wird
dahingehend bestätigt, daß die Antragsgegnerin es bei Vermeidung
eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000,-- DM - ersatzweise Ordnungshaft - oder
der Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen hat, im
Zusammenhang mit der Verteilung ihres Katalogs mit der Aufschrift "Die
D." im Schalterraum eines Postamtes anzukündigen: "Die D. BITTE
FRAGEN SIE AM SCHALTER NACH KATALOGEN!" Wie nachstehend
wiedergegeben: (Es folgt eine Seite Ablichtung) Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig; das Rechtsmittel hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der
Senat hat sich lediglich veranlaßt gesehen, den Tenor der einstweiligen Verfügung
deutlicher der konkreten Verletzungshandlung anzupassen.
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Das Landgericht hat der Antragsgegnerin zu Recht aufgegeben, die beanstandete
Wettbewerbshandlung zu unterlassen. Das hierauf gerichtete Begehren des
Antragstellers ist gemäß §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG gerechtfertigt. Auch ohne die
Vorlage von Glaubhaftmachungsmitteln, die über die Präsen-tation der angegriffenen
Werbung hinausgehen, ist die behauptete Irreführungsgefahr jedenfalls mit dem für
das summarische Verfahren gebotenen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft
gemacht.
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Es erscheint hinreichend wahrscheinlich, daß die angegriffene Werbemaßnahme der
Antragsgegnerin ge-eignet ist, einem nicht unerheblichen Teil des Verkehrs
wirtschaftliche Zusammenhänge zwischen der Antragsgegnerin und der Deutschen
Bundespost zu suggerieren, die in dieser Form nicht bestehen. Die Beziehung
zwischen der Antragsgegnerin und der Deutschen Bundespost beschränkt sich
tatsächlich auf die Inanspruchnahme der Verteilung von Wer-beprospekten in den
Schalterräumen der Deutschen Bundespost und die Benutzung von
Prospektständern der Deutschen Postreklame GmbH. Demgegenüber legen die
konkreten Umstände der Werbung die Wahrschein-lichkeit nahe, daß ein Teil des
angesprochenen Verkehrs auf unternehmerische Verflechtungen zwi-schen der
Deutschen Bundespost und der Antragsgeg-nerin schließt. Wegen der Begründung
kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in den Entschei-dungsgründen des
angefochtenen Urteils Bezug ge-nommen werden.
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Im Hinblick auf die Einwendungen der Antragsgegne-rin im Berufungsrechtszug ist
ergänzend folgendes auszuführen:
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Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, daß es mindestens 149 Zeitungs- und
Zeitschriftentitel mit dem Bestandteil "-post" in mannigfachen Kombi-nationen gebe,
kann dahinstehen, ob die genannte Zahl den Tatsachen entspricht. Die
Antragsgegne-rin berücksichtigt nämlich nicht hinreichend, daß Gegenstand des
Verfahrens nicht allgemein die Verwendung des Katalogtitels "Die D." ist, sondern
die Aufforderung angegriffen ist, am Schalter nach Katalogen zu fragen. Auf diese
Aufforderung, die zu dem Umstand, daß der Katalog mit "Die D." bezeichnet ist, und
zu der weiteren Besonderheit, daß die gesamte Werbung - ausschließlich - in den
Schalterräumen von Postämtern präsentiert wird, hinzutritt, und die mit diesen
Umständen in Zusam-menhang zu sehen ist, ist der Gegenstand des vor-liegenden
Verfahrens beschränkt. Wenn in dem durch die Schalterhalle eines Postamts
gebildeten äuße-ren Rahmen unter dem Stichwort "Die D." dazu auf-gefordert wird,
am Schalter nach Katalogen zu fra-gen, stellt dies eine Einbeziehung des Postbetrie-
bes und -personals in die Werbemaßnahme dar, die in ihrem Ausmaß bislang wenn
nicht einmalig, so doch zumindest ungewöhnlich ist. Insbesondere mit der
Einbeziehung von Schalterbeamten der Deutschen Bundespost in
Werbemaßnahmen privater Unternehmen in der von der Antragsgegnerin
praktizierten Art und Weise rechnet der Verbraucher - jedenfalls derzeit - nicht. Aus
diesem Grunde rechtfertigt auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, daß seit
mehr als einem Jahrzehnt in den Schalterräu-men der Deutschen Bundespost
vielfältige Werbung für Unternehmen zugelassen werde, die von der Deutschen
Bundespost gänzlich unabhängig seien, keine abweichende Beurteilung. Im Streitfall
geht es nämlich - wie dargelegt - gerade nicht allein um irgend eine Werbung
innerhalb eines Schalter-raums der Post. Vielmehr ist es gerade wegen der
vorbeschriebenen Besonderheiten wahrscheinlich, daß ein nicht unerheblicher Teil
der Werbungsad-ressaten den Schluß zieht, die Bundespost sei neu-erdings mit
Unternehmen organisatorisch verbunden, die Parfums bzw. Duftwässer vertreiben.
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Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin weiter geltend, der Vertrieb von
Markenkosmetik sei an-gesichts der traditionellen Dienste der Deutschen
Bundespost so weit von deren eigentlichem Betäti-gungsfeld entfernt, daß niemand
auf den Gedanken verfalle, die Deutsche Bundespost erstrecke ihre Aktivitäten jetzt
auch auf dieses Gebiet. Auch für einen verständigen Verbraucher liegt angesichts der
vorgenannten Umstände die Annahme keineswegs gänzlich fern, die Deutsche
Bundespost sei dabei, sich - ähnlich wie bekannte Unternehmen der Ta-bakindustrie,
berühmte Modedesigner u.a. - einen zusätzlichen Erwerbszweig zu eröffnen, sei es
auch nur über ein mit ihr wirtschaftlich verflochtenes Parfum- und
Kosmetikvertriebsunternehmen, das im Wege des Versandhandels, also unter
Ausnutzung der traditionellen Dienstleistung der Post, die Kosme-tikprodukte
namhafter Hersteller vertreibt (vgl. insoweit auch OLG München, Urteil vom
27.05.1993 in Sachen 29 U 1678/93).
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Nicht von ausschlaggebender Bedeutung ist entgegen der Ansicht der
Antragsgegnerin, daß die werbliche Aufforderung, die Gegenstand des vorliegenden
Ver-fahrens ist, erst zu sehen ist, wenn alle Kataloge aus dem zu diesem Zweck an
den Werbeständer ange-brachten Drahtkörbchen entfernt sind. Dem steht schon
entgegen, daß das Körbchen auch nach der eigenen Darstellung der
Antragsgegnerin lediglich 10 Exemplare des Katalogs aufnehmen kann. Diese
geringe Zahl, die im übrigen nach dem durch den Senat anhand der vorgelegten
Originalstücke gewon-nenen Eindruck noch zu hoch gegriffen erscheint, legt vielmehr
die Annahme nahe, daß die Drahtkörb-chen häufig leer und der beanstandete
Hinweis dem-gemäß entsprechend häufig zu sehen sein wird. Daß auch die
Antragsgegnerin schon bei Beginn der Wer-beaktion davon ausgegangen ist, der
Postkunde wer-de immer wieder auf leere Werbekörbchen treffen, ergibt sich nicht
zuletzt gerade aus dem hier be-anstandeten Hinweisschild selbst.
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Hinreichend wahrscheinlich erscheint schließlich auch, wie das Landgericht
zutreffend angenommen hat, daß die durch die Werbemaßnahme der Antrags-
gegnerin bei Teilen des Verkehrs ausgelöste Fehl-vorstellung, ein mit der Post
verbundenes Unter-nehmen sei in das Geschäft mit Kosmetik eingestie-gen, geeignet
ist, die Kunden dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin
irgendwie zu befassen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2 ZPO).
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