Urteil des OLG Köln vom 24.09.1997

OLG Köln (abschiebung, entziehen, anordnung, beschwerde, einreise, gefahr, annahme, bundesamt, 1995, absicht)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 257/97
Datum:
24.09.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 257/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 486/97
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen vom 15.
September 1997 gegen den Beschluß des Landgerichts Bonn vom 26.
August 1997 - 4 T 486/97 - wird der angegriffene Beschluß und die ihm
zugrundeliegende Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg vom 27.
Juni 1997 - 15 XIV 1484/B - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Der
Antrag der Antragstellerin vom 26. Juni 1997 auf Anordnung der
Abschiebehaft gegen den Betroffenen wird zurückgewiesen. Die
Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
notwendigen Auslagen des Betroffenen.
G r ü n d e :
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Die gemäß §§ 3 Satz 2, 7 Abs. 1 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG statthafte und
auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
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Land- und Amtsgericht haben nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO)
die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft bejaht.
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Zwar kann an der vollziehbaren Ausreisepflicht des Betroffenen kein Zweifel bestehen.
Ein Haftgrund im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 AuslG ist jedoch nicht gegeben. Hierfür
genügt nicht allein, daß der Betroffene illegal eingereist ist. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 13. Juli 1994 - 2 BVL 2/93 und 45/93 -)
ist der Wortlaut des § 57 Abs. 2 AuslG unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit
verfassungskonform auszulegen. Sinn und Zweck des § 57 Abs. 2 AuslG ist
ausschließlich, die Abschiebung zu sichern. Von daher ist die Haftanordnung immer
dann unzulässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sich der betroffene
Ausländer der Abschiebung entziehen will (ständige Rechtsprechung des Senats:
Beschluß vom 29. November 1995 - 16 Wx 208/95; Beschluß vom 26. Februar 1992 - 16
Wx 36/92; Beschluß vom 1. September 1997 - 16 Wx 237/97). Für die Annahme dieser
Gefahr müssen bei tatrichterlicher Würdigung faßbare Anhaltspunkte vorhanden sein.
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Für deren Vorliegen ist in diesem Fall nichts ersichtlich.
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Der Betroffene hat sich nach seiner illegalen Einreise - entsprechend seiner nicht
widerlegten Darstellung - alsbald bei den zuständigen Ausländerbehörden gemeldet.
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Bei dem Ausländeramt des Antragstellers, zu dem er vom Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in K. geschickt worden war, ist er verhaftet
worden. Angesichts dieses Hintergrundes sind faßbare Anhaltspunkte für die Absicht
des Betroffenen, sich der Abschiebung entziehen zu wollen nicht erkennbar. Der
Umstand allein, daß er Anfang 1994 abgeschoben werden mußte, besagt insofern
nichts, zumal zu den Umständen der Abschiebung nichts bekannt ist. Schließlich
rechtfertigt auch die strafrechtliche Verurteilung des Betroffenen vor seiner ersten
Abschiebung nicht für sich genommen die Erwartung, er werde untertauchen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 16 FEVG, § 13 a FGG.
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