Urteil des OLG Köln vom 07.07.1994

OLG Köln (antragsteller, höhe, betrag, getrennt leben, alleinstehende person, einkünfte, lebenshaltungskosten, einkommen, 1995, monat)

Oberlandesgericht Köln, 10 UF 26/94
Datum:
07.07.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 UF 26/94
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 23 F 67/89
Tenor:
Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Amtsgerichts -
Familiengericht - Aachen vom 20.12.1993 - 23 F 67/89 -, soweit darin
der nacheheliche Unterhalt geregelt ist, teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefaßt: Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin
folgenden monatlichen Unterhalt zu zahlen: a) für die Zeit vom
16.03.1994 bis 31.12.1994 Elementarunterhalt in Höhe von 2.926,00 DM
sowie Altersvorsorgeunterhalt 704,00 DM b) ab 01.01.1995 laufenden
Elementarunterhalt in Höhe von 2.426,00 DM sowie
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 539,00 DM. Im übrigen wird die
Berufung zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung werden dem
Antragsteller zu 2/3 und der Antragsgegnerin zu 1/3 auferlegt. Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Der 1939 geborene Antragsteller und die 1944 geborene Antragsgegnerin haben im
Jahre 1972 ge-heiratet. Aus ihrer Ehe ist die am 04.02.1975 ge-borene - somit
inzwischen volljährige - Tochter M. hervorgegangen, die zusammen mit der Mutter in
dem früher im Miteigentum beider Eheleute stehenden ehelichen Hause der Parteien
wohnt. Seit Ende 1988 leben die Parteien getrennt. Auf den Anfang 1989 erhobenen
Scheidungsantrag ist die Ehe der Partei-en durch Urteil vom 20.12.1993, rechtskräftig
seit dem 16.03.1994, geschieden worden. Gleichzeitig hat das Amtsgericht den
Antragsteller im Verbund verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen
Elementarunterhalt in Höhe von 3.393,00 DM monat-lich sowie
Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.026,00 DM monatlich zu zahlen.
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Hiergegen richtet sich die Be-rufung des Antragstellers, mit der er die Zurück-
weisung von Unterhaltsansprüchen der Antragsgegne-rin anstrebt.
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Die Berufung ist zulässig und hat auch in der Sa-che teilweise Erfolg.
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Der Antragsgegnerin stehen lediglich Unterhaltsan-sprüche in dem aus dem
Urteilstenor ersichtlichen Umfange zu. Der Antragsteller ist gem. §§ 1572, 1578 BGB
verpflichtet, Elementar- und Vorsorgeun-terhalt zu zahlen, da die Antragsgegnerin
nicht in der Lage ist, den ehegemäßen Bedarf im vollem Um-fange durch eigene
Einkünfte zu decken.
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Der Senat geht von einem ehegemäßen Unter-haltsbedarf der Antragsgegnerin in
Höhe von aus4.658,00 DM.
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Dieser Bedarf läßt sich allerdings nicht, wie es durch das Amtsgericht geschehen ist
und wie es wohl auch die Antragsgegnerin nunmehr in der Berufung für richtig hält,
auf der Grundlage eines monatlichen Nettoeinkommens des Antragstellers in Höhe
von 20.000,00 DM, vermindert um einen Betrag von 5.000,00 DM für
Vermögensbildung und um den vom Antragsteller zu zahlenden Kindesunterhalt von
800,00 DM, somit eines Betrages von insgesamt 14.200,00 DM, bemessen. Zwar
ergibt sich aus der Einkommensübersicht für die Zeit von 1977 bis 1988, daß der
Antragsteller zuletzt im Jahre 1988 über ein Nettoeinkommen von 20.000,00 DM
verfügt hat; auch ist davon auszugehen, daß das Einkommen des Antragstellers in
den folgenden Jahren nicht niedriger war; es fehlt jedoch an hinreichenden
Anhaltspunkten dafür, daß die Parteien einen Betrag von 15.000,00 DM für ihre
Lebenshaltungsko-sten während ihres Zusammenlebens verbraucht haben und daß
somit ein Einkommen in dieser Höhe ihren Lebensstandard bestimmt hat. Zu
berücksichtigen ist, daß das Einkommen des Antragstellers bis zum Jahr 1985
regelmäßig unter 10.000,00 DM gelegen hat - bis auf das Jahr 1979: 10.165,00 DM -
und daß der Betrag von 10.000,00 DM erst in den Jahren danach überschritten wurde
(1986: 12.914,00 DM; 1987: 15.638,00 DM). Diese Einkünfte haben die Parteien
allerdings bereits früher nicht in vollem Umfange zur Bestreitung ihrer
Lebenshaltungskosten verbraucht. Während ihres Zusammenlebens haben sie
nämlich erhebliches Vermögen gebildet, dessen Wert sich im Bereich von 1 Mio. DM
bewegt. Um ein Vermögen in diesem Umfange zu bilden, müssen die Parteien auch
in der Zeit, als die Einkünfte unter 10.000,00 DM monatlich lagen, Gelder hier-für
zurückgelegt haben. Mit dem vom Amtsgericht angenommenen Betrag von 5.000,00
DM monatlich wäre in den Jahren von 1986 bis 1988, also in einem Zeitraum von 3
Jahren, lediglich ein Vermögen von 180.000,00 DM angesammelt worden. Dies
bedeutet, daß unabhängig davon, welche Beträge im einzel-nen der
Vermögensbildung dienten, jedenfalls bis Mitte der 80er Jahre die
Lebenshaltungskosten deutlich unter 10.000,00 DM gelegen haben müssen. Der
Umstand, daß der Antragsteller im Jahre 1987 und insbesondere im Jahre 1988, also
im Jahre der Trennung, ein wesentlich höheres Einkommen erzielt hat, läßt noch
nicht den Schluß zu, daß die Parteien von dieser Zeit an ihre Lebensführung
grundlegend verändert und erheblich höhere Beträge für die Lebenshaltung
ausgegeben haben. Es ent-spricht zwar einem allgemeinen Erfahrungssatz, daß der
Lebensstandard bei höheren Einkünften steigt und daß sich damit auch die
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Lebenshaltungskosten erhöhen; dies hält sich jedoch in Grenzen, wenn die früheren
Einkünfte für einen gehobenen Lebens-stil mit entsprechenden großzügigen
Ausgaben be-reits ausreichten. In einem solchen Fall fehlt es in aller Regel an
zusätzlichen Bedürfnissen, die mit höheren Einkünften befriedigt werden müßten.
Andernfalls wären bereits früher - bei geringeren Einkünften - sämtliche Einkünfte für
die Lebens-haltung und nicht teilweise für die Vermögensbil-dung verwandt worden.
Bei zusätzlichen Einkünften fließen in diesem Fall vielmehr größere Beträge in die
Vermögensbildung. Anhaltspunkte, daß dies bei den Parteien anders gewesen ist,
liegen nicht vor. Im Gegenteil spricht die Darstellung der Antrags-gegnerin, die sich
selbst als sparsam bezeichnet, gegen ein verändertes Ausgabeverhalten. Ferner hat
die Antragsgegnerin in der Zeit nach der Trennung aufgrund der freiwillig vom
Antragsteller erbrach-ten Unterhaltsleistungen ihre Lebenshaltung mit Zuwendungen
bestritten, die keinen Bedarf recht-fertigen, wie er sich aus den vom Amtsgericht
angenommenen Beträgen ergäbe. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, das
zuletzt erziel-te hohe Einkommen um eine geschätzte Summe für Vermögensbildung
zu kürzen - ohne daß im übrigen die Richtigkeit dieser Schätzung überprüft werden
könnte - und den sodann ermittelten Betrag für Un-terhaltszwecke heranzuziehen.
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Der Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin läßt sich aber auch nicht aufgrund der von
ihr dargestellten Lebensverhältnisse der Parteien und der damit verbundenen
Lebenshaltungskosten, wie sie während des Zusammenlebens der Parteien
angefallen sein sollen, ermitteln. Die von der Antragsgegnerin insbesondere im
Verfahren zum Trennungsunterhalt - 10 UF 66/92 = 23 F 37/90, dort Bl. 210 ff. - ge-
machten Angaben sind zu allgemein und letztlich nicht überprüfbar. Belege für die
behaupteten Aus-gaben hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. In der Berufung
greift sie diesen Vortrag auch nicht mehr auf.
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Soweit der Antragsteller andererseits den Be-darf wie bereits in den früheren
Verfahren zum Trennungs- und Vorsorgeunterhalt - 10 UF 76/90 = 23 F 272/89 - mit
Hilfe einer Aufstellung über Abhebungen in Höhe von durchschnittlich 3.200,00 DM
bis 3.600,00 DM monatlich von dem da-mals gemeinsamen Konto der Parteien bei
der C.bank in den Jahren 1987 und 1988 bestimmen will, so ist auch dieser Ansatz
nicht geeignet, mit hinreichen-der Sicherheit Aufschluß über das Ausgabeverhalten
der Parteien zu geben. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 06.08.1990
ausgeführt hat, kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß mit diesen
Abhebungen die gesamten Lebenshaltungs-kosten der Parteien erfaßt wurden und
daß somit keine weitergehenden Ausgaben getätigt wurden. Als weitere, nicht über
das fragliche Konto gebuchte Ausgaben kommen Daueraufträge, Abbuchungen im
Wege des Lastschrifteinzugsverfahrens und Einzelüber-weisungen, wie sie bei
bestimmten Ausgaben üblich sind - z.B. die das Haus betreffenden laufenden Kosten
- sowie Barabhebungen der Parteien oder Scheckausstellungen in Betracht. Dies hat
der Antragsteller im Trennungsunterhaltsverfahren auch dadurch indirekt eingeräumt,
daß die Kosten für gemeinsame Essen (Geschäftsessen), die im Jahre 1988
immerhin bei 5.293,00 DM (Eigenanteil des An-tragstellers) lagen, die monatlichen
Benzinkosten von max. 100,00 DM sowie die Beiträge für den Ten-nisclub nicht von
den angegebenen Kontoabhebungen erfaßt wurden. Ähnliches dürfte im übrigen
auch für die Urlaubskosten gelten.
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Maßstab für die Berechnung des Bedarfs müssen vielmehr, wovon der Senat bereits
in seiner Entscheidung vom 06.08.1990 ausgegangen ist, die vom Antragsteller nach
Trennung der Parteien frei-willig erbrachten und akzeptierten Unterhaltslei-stungen
selbst sein. Dies Antragsgegnerin hatte mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten
vom 31.10.1988 Unterhaltsansprüche angemeldet. Darauf-hin teilte der Antragsteller
mit Schreiben vom 07.11.1988 über seine Prozeßbevollmächtigten mit, zu welchen
Leistungen er bereit sei. Entsprechende Leistungen hat er sodann in der Folgezeit
bis zum 31.03.1990 erbracht. Der Umstand, daß die Unterhaltsleistungen nach
anwaltlicher Beratung erfolgten und die ebenfalls anwaltlich vertrete-ne
Antragsgegnerin zusätzliche Unterhaltsleistun-gen nicht verlangt hat, läßt nicht
zuletzt auch im Hinblick auf die Länge des Leistungszeitraumes den Schluß zu, daß
der tatsächliche Bedarf der An-tragsgegnerin durch die vom Antragsteller erbrach-ten
Leistungen gedeckt wurde. Die Parteien haben damit den Unterhaltsbedarf der
Antragsgegnerin selbst eingeschätzt und festgelegt. Dies rechtfer-tigt es, die
tatsächlich erbrachten Leistungen zur Bemessung des ehelichen Bedarfs
heranzuziehen, zu-mal das übrige Vorbringen der Parteien keine aus-reichend
sichere Grundlage für eine Bedarfsermitt-lung gibt.
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Der Antragsteller zahlte seinerzeit an die An-tragsgegnerin einen Barunterhalt in
Höhe von monatlich 2.500,00 DM, stellte ferner den auf die Antragsgegnerin
zugelassenen PKW ....... zur Ver-fügung, übernahm die laufenden
Unterhaltungskosten für das Fahrzeug und ebenso, die Kosten für Strom, Wasser und
Telefon.
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Bei der Bemessung des Bedarfs, wie er sich für die Zeit ab Rechtskraft der
Scheidung, also seit dem 16.03.1994, ergibt, ist zu berücksichtigen, daß seit den
damaligen Zahlungen mehrere Jahre verstrichen sind und sich die
Lebenshaltungskosten in der Zwischenzeit erhöht haben. Der Wert der damaligen
Zahlungen ist daher der jetzigen wirt-schaftlichen Situation anzupassen. Geht man
davon aus, daß zum Zeitpunkt der zuletzt, also noch im März 1990, geleisteten
Zahlung nach den Vorstel-lungen beider Parteien der Bedarf der Antragstel-lerin
gedeckt war, so muß die Anpassung nach der Steigerung der Lebenshaltungskosten
für die Zeit von April 1990 bis zu dem Monat erfolgen, in dem die Ehescheidung
rechtskräftig wurde, somit bis zum März 1994. Für eine Angleichung bietet sich
mangels anderer Anhaltspunkte die Veränderung der allgemeinen
Lebenshaltungskosten an, wie sie sich aus dem entsprechenden
Lebenshaltungskostenindex eribt. Die Index aller privaten Haushalte belief sich im
April 1990 auf 106,5 Punkte (NJW 92, 1434) und im März 1994 auf 122,8 Punkte
(NJW 94 Heft 20 Seite XIX), so daß sich der Bedarf auf - gerun-det - 2.883,00 DM
(2.500,00 DM x 122,8 : 106,5 = 2.882,63) erhöht hat.
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Den Nutzungswert einschließlich Unterhaltung eines Fahrzeugs der Mittelklasse
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schätzt der Senat auf monatlich 500,00 DM. Dieser Schätzung liegt eine jährliche
Laufleistung des Fahrzeugs von nicht mehr als 10.000 km zugrunde, so daß
verhältnismä-ßig geringe Unterhaltungskosten anfallen und eine längere
Lebensdauer des Fahrzeugs zu erwarten ist.
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An Telefonkosten erscheint für eine alleinstehende Person ein Betrag von 75,00 DM
monatlich angemes-sen und gerechtfertigt.
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Schließlich ist der Vorteil, der sich aus der mietfreien Benutzung des früheren
ehelichen Einfa-milienhauses der Parteien ergibt, einschließlich der damit
verbundenen Verbrauchskosten in die Be-darfsberechnung einzustellen. Den reinen
Wohnvor-teil bemißt der Senat mit monatlich 1.000,00 DM, wobei hierfür nicht der
Wohnwert des Hauses selbst, sondern die Miete maßgebend sein muß, die die
Antragsgegnerin aufbringen müßte, um in einer adäquaten Wohnung leben zu
können. Das eheliche Haus war auf die Wohnverhältnisse einer dreiköp-figen Famlie
zugeschnitten. Nachdem die Ehe der Parteien gescheitert ist und das Haus zudem in
das Eigentum der Mutter der Antragsgegnerin übergegan-gen ist, kann der
ehegemäße Wohnbedarf nur noch aufgrund der veränderten Situation bemessen
wer-den. Der hier angenommene Betrag von 1.000,00 DM erscheint auch unter
Berücksichtigung der gehobe-nen Wohnverhältnisse der Parteien während der Ehe
angemessen, zumal in diesem Betrag nur die Wohn-kosten für die Antragsgegnerin
enthalten sind und dieser Betrag gegebenenfalls um die auf die Toch-ter entfallenden
und aus dem Kindesunterhalt zu entnehmenden Wohnkosten anteilig zu erhöhen ist.
Die übrigen laufenden Wohnkosten schätzt der Senat für eine ca. 80 - 100 qm große
Wohnung auf monat-lich 200,00 DM.
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Hieraus errechnet sich ein Gesamtbedarf von 4.658,00 DM (2.883,00 DM + 500,00
DM + 75,00 DM + 1.200,00 DM).
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Dieser Bedarf erhöht sich allerdings um die von der Antragsgegnerin für ihre
Krankenvorsorge auf-zubringenden Versicherungsbeiträge, welche diese nicht im
Wege eines gesonderten Vorsorgeunterhalts geltend macht, die aber im Hinblick auf
die Not-wendigkeit einer Krankenvorsorge bei der Bedarfs-bestimmung zu
berücksichtigen sind. Die Antrags-gegnerin beziffert den von ihr an die B. für das Jahr
1994 zu zahlenden Versicherungsbeitrag auf 362,00 DM monatlich. Der Senat geht
davon aus, daß die Antragsgegnerin aufgrund dieses Beitrages ei-nen nach ihrer
eigenen Einschätzung ausreichenden Krankenversicherungsschutz erhält. Da ein
solcher Aufwand unter Berücksichtigung der Einkommensver-hältnisse der
Antragsgegnerin nicht überhöht ist und die Antragsgegnerin diese Beiträge aufbrin-
gen muß, um einen ausreichenden Krankenverische-rungsschutz zu erhalten, kann
dahisntehen, ob die Antragsgegnerin, wie der Antragsteller behauptet, diese Beiträge
zur Zeit noch nicht aufbringt. Ohne Bedeutung ist auch, ob die Antragsgegnerin in der
Krankenversicherung des Antragstellers zu einem geringeren Beitrag ausreichend
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versichert werden könnte. Abgesehen davon, daß in diesem Falle der zu zahlende
Beitrag, wenn überhaupt, nur gering-fügig niedriger wäre, muß es der
Antragsgegnerin, nachdem die Ehe der Parteien geschieden ist, zuge-standen
werden, sich bei einer Krankenkasse ihrer Wahl versichern zu lassen. Dies gilt
insbesondere auch deswegen, weil der Antragsteller leitender Mitarbeiter seiner
eigenen Krankenkasse ist und es verständlich erscheint, daß die Antragsgegnerin
auch nur entfernteste Berührungspunkte mit ihrem geschiedenen Ehemann
vermeiden will.
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Eine weitere Erhöhung des Be-darfs aufgrund einer zugunsten der Antragsgegnerin
bestehenden Zusatzkrankenversicherung mit einem Beitrag von z.Zt. 140,55 DM muß
allerdings bereits deswegen ausscheiden, weil die Antragsgegnerin die
Notwendigkeit einer solchen Versicherung nicht dargelegt hat. Auch ist nicht
erkennbar, daß der Antragsgegner diese Beiträge in der Vergangenheit übernommen
hat. Der Hinweis im Schreiben vom 07.11.1988, wonach der Antragsteller die Kosten
der Krankenversicherung trägt, dürfte so zu ver-stehen sein, daß dieser die
Krankenversicherungs-kosten übernahm, die sich aufgrund der für die gesamte
Familie bereits bestehenden Versicherung ergaben. Hierfür spricht auch, daß die
Antragsgeg-nerin die fragliche Zusatzversicherung offensicht-lich erst einige Zeit
nach der Trennung der Par-teien - wahrscheinlich erst mit Beginn des Jahres 1990,
worauf die vorgelegte Bescheinigung der BAR-MER Ersatzkasse vom 24.05.1994
hindeutet - abge-schlossen hat.
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Unter Berücksichtigung eines monatlichen Kranken-kassenbeitrages von 362,00 DM
erhöht sich somit der Bedarf der Antragsgegnerin auf 5.020,00 DM (4.658,00 DM +
362,00 DM).
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Auf diesen Bedarf sind Zinseinkünfte der Antrags-gegnerin in Höhe von insgesamt
2.094,00 DM anzu-rechnen.
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Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat und wie von den Parteien bis zur
letzten mündli-chen Verhandlung nicht in Frage gestellt wurde, hat die
Antragsgegnerin ein Kapitalvermögen von 507.400,00 DM erhalten. Darin ist ein
Restbetrag in Höhe von ca. 50.000,00 DM enthalten, der ihr aufgrund der zuletzt vom
Antragsteller als Zuge-winnausgleich geleisteten Zahlungen nach Abzug der auf die
Antragsgegnerin entfallenden Verfahrens-kosten verblieben ist - der gesamte
Restbetrag belief sich auf 53.592,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.09.1990
sowie einen weiteren Betrag von 5.000,00 DM, also auf über 60.000,00 DM; die
Verfahrenskosten wurden gleichmäßig verteilt -. Nach Abzug von weiteren
Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 85.000,00 DM ist ein Kapitalvermögen von
422.400,00 DM für Zinseinkünfte zugrundezule-gen. Soweit das Amtsgericht die
Einkünfte nach einem Zinssatz von 8 % bemessen hat, erscheint ein Zinssatz in
dieser Höhe zwar für den größten Teil des Kapitals bei einer langfristigen
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Kapitalanlage vor ca. 2 Jahren durchaus angemessen. Zu berück-sichtigen ist
jedoch, daß die Antragsgegnerin die bereits früher erhaltenen Beträge nicht sämtlich
langfristig anlegen konnte, da der Antragsteller über einen längeren Zeitraum keinen
Unterhalt ge-zahlt hat und die Antragsgegnerin daher auf einen Teil ihres Kapitals zur
Bestreitung ihrer Lebens-haltungskosten zurückgreifen mußte. Ferner ist von
Bedeutung, daß das Zinsniveau in jüngster Zeit nicht unerheblich gefallen ist und die
Antragstel-lerin daher die zuletzt erhaltenen Beträge nur noch zu einem deutlich
geringeren Zinssatz anlegen konnte. Bei dieser Sachlage erscheint dem Senat ein
durchschnittlicher Zinssatz von lediglich 7 % gerechtfertigt. Hieraus errechnen sich
monatliche Zinseinkünfte von 2.464,00 DM (422.400,00 DM x 7 % = 29.568,00 DM :
12). Unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerlast von 15 % - durch die
Einführung des erhöhten Freibetrages von 6.100,00 DM für Kapitaleinkünfte hat sich
die Ka-pitalertragssteuer im Ergebnis ermäßigt - belaufen sich die Nettozinseinkünfte
der Antragsgegnerin auf 2.094,00 DM (2.464,00 DM abzüglich 370,00 DM
##blob##lt;2.464,00 DM x 15 %##blob##gt;).
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Darüber hinaus sind weitere bedarfsdeckende Ein-künfte der Antragstellerin aus
einer Erwerbstätig-keit erstmals seit dem 01.01.1995 und zwar in Höhe von 500,00
DM monatlich, in Ansatz zu bringen.
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In seinem Gutachten vom 20.11.1992, das der Senat im Trennungsunterhalts-
verfahren eingeholt hat, ist der Sachverständige Prof. Saß zu dem Ergebnis
gekommen, daß die Antragsgegnerin im Hinblick auf ihre psychische Verfassung
nicht arbeitsfähig ist und daß sich eine Änderung insoweit erst ergeben könnte, wenn
die durch die gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Antragsteller begründete
belastende Situation beendet ist. Der Senat geht davon aus, daß diese Situation zur
Zeit noch besteht, da das Schei-dungsverfahren erst mit der vorliegenden Entschei-
dung endgültig zum Abschluß kommt und da es noch einige Zeit dauern wird, bis die
Antragsgegnerin die Konfliktsituation soweit überwunden haben wird, daß sie einer
Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Eine solche Änderung läßt sich nach Über-
zeugung des Senats auch ohne die Einholung einer zusätzlichen
Sachverständigenstellungnahme für die Zeit ab 01.01.1995 prognostizieren. Zu
diesem Zeitpunkt wird zwischen dem endgültigen Abschluß des
Scheidungsverfahrens und der der Antragsgeg-nerin angesonnenen Erwerbstätigkeit
ein Zeitraum von ca. 6 Monaten liegen. Eine solche Zeitspanne erscheint dem Senat
ausreichend, um es der Antragsgegnerin zu ermöglichen, von der gerichtli-chen
Auseinandersetzung mit dem Antragsteller zu gewinnen und sich auf die Übernahme
einer Teil-zeitbeschäftigung vorzubereiten. Dabei ist zu be-rücksichtigen, daß die
Parteien bereits seit mehr als 5 Jahre von einander getrennt leben, damit die
insbesondere zu Beginn der Auseinandersetzung bestehende angespannte Situation
bereits mehrere Jahre zurückliegt und sich ihre Folgen, abge-schwächt haben
dürften. Bei einer zukunftsorien-tierten und lebensbejahenden Einstellung, wie sie
von der Antragsgegnerin nunmehr erwartet werden kann, ist davon auszugehen, daß
eine positive Ver-änderung der psychischen Verfassung erfolgen wird. Die
Antragsgegnerin verfügt, wie sich aus den Feststellungen des Sachverständigen
ergibt, über die geistigen Fähigkeiten, um die richtige Ein-stellung zu gewinnen. Im
übrigen hat sie in ihren zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit dem
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Antragsteller bewiesen, daß sie in der Lage ist, beharrlich und nachhaltig ihre
Interessen zu verfolgen. Auch dies deutet auf Willenskraft und Stärke hin, die im
Erwerbsleben nützlich sein kön-nen. Soweit in dem Gutachten Vorbehalte bezüglich
der Arbeitsfähigkeit der Antragsgegnerin wegen des Verdachts auf einen
hirnatrophischen Prozeß und wegen Begleiterscheinungen einer lang andau-ernden
Behandlung mit Psychopharmaka zum Ausdruck gebracht werden, mißt der Senat
dem kein solches Gewicht bei, daß die Antragsgegnerin nicht einer
Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Geringverdie-nergrenze nachgehen könnte.
Sie verfügt aufgrund ihrer Tätigkeit als Sekretärin bzw. ihrer Bürotä-tigkeit, die sie vor
und zu Beginn der Ehe ausge-übt hat, über eine gewisse Vorbildung. Auch wenn sie
bereits seit längerer Zeit aus dem Berufsleben ausgeschieden ist und sich in der
Zwischenzeit die Arbeitsbedingungen nicht unerheblich verändert ha-ben, erscheint
es angesichts des Persönlichkeits-bildes der Antragsgegnerin, wie es sich dem
Senat im Trennungsunterhaltsverfahren dargestellt hat, und nicht zuletzt auch im
Hinblick auf ihre Erfah-rungen, die sie bei Repräsentationsaufgaben an der Seite des
Antragstellers gewonnen hat, durchaus möglich, daß sie Aufgaben in ihrem früheren
Tätig-keitsgebiet oder aber in einem vergleichbaren Be-reich erfolgreich übernehmen
und ausfüllen kann.
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Der Senat geht davon aus, daß die Antragsgegnerin in der Lage ist, bedarfsdeckende
Einkünfte zu erzielen, die unter Berücksichtigung einer Erhö-hung des zur Zeit für
Geringverdiener maßgeblichen Betrages von 560,00 DM im kommenden Jahr und
nach Abzug des der Antragsgegnerin zugute kommenden Erwerbstätigenbonus mit
insgesamt 500,00 DM monat-lich in Ansatz gebracht werden können.
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Damit ermäßigt sich der Elementarunterhalt ab 01.01.1995 auf 2.426,00 DM
(2.926,00 DM abzüglich 500,00 DM).
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Soweit der Antragsteller geltend macht, die An-tragsgegnerin müsse ihren Bedarf
nicht nur aus Erwerbs- und Kapitaleinkünften, sondern aus dem Kapital selbst
decken, so ist dem nicht zu folgen. Das fragliche Kapital stammt ausschließlich aus
Mitteln, die in der Ehe der Parteien erwirtschaf-tet worden sind. Der Antragsteller hat
an diesem Vermögen in gleicher Weise Anteil wie die Antrags-gegnerin. Haben
beide Seiten in etwa gleich hohes Vermögen erlangt, so entspricht es nicht der Bil-
ligkeit, lediglich zu Lasten des Unterhaltsgläu-bigers die Vermögenssubstanz zur
Deckung des Un-terhalts heranzuziehen (vgl. Palandt-Diederichsen, 53. Aufl., § 1577
BGB Rn. 7 m.w.N.).
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Bei einer um den Krankenversicherungsbeitrag bereinigten Bemessungsgrundlage
von 2.564,00 DM (2.926,00 DM abzüglich 362,00 DM) errechnet sich nach der
Bremer Tabelle ein Altersvorsorgeunter-halt in Höhe von - gerundet - 704,00 DM
monatlich (2.564,00 DM x 143 % = 3.666,52 DM x 19,2 % = 703,97 DM). Unter
Berücksichtigung zusätzlicher Erwerbseinkünfte von 500,00 DM beläuft sich der
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Altersvorsorgeunterhalt ab 01.01.1995 auf - gerun-det - 539,00 DM monatlich
(2.564,00 DM - 500,00 DM = 2.064,00 DM x 136 % = 2.807,04 DM x 19,2 % = 538,95
DM). Der Vorsorgeunterhalt wirkt sich auf die Höhe des Elementarunterhalts nicht
aus. Die Aufwendungen für den Vorsorgeunterhalt muß der Antragsteller aus den
Mitteln entnehmen, die nicht den Lebensbedarf decken. In Fällen, in denen die
Einkünfte des Unterhaltsschuldners überdurch-schnittlich hoch sind ist eine
zweistufige Berech-nung des Elementarunterhalts nicht durchzuführen, da diese
lediglich sicherstellen soll, daß nicht zu Lasten des Unterhaltsschuldners von dem
Grund-satz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen
Lebensstandard abgewichen wird (vgl. BGH FamRZ 1982, 1188).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 515 Abs. 2, 92 ZPO. Hierbei wurde
berücksichtigt, daß der Antragsteller sein Rechtsmittel gegen die Entscheidung zum
Versorgungsausgleich in der münd-lichen Verhandlung vom 02.05.1994 nicht
weiterver-folgt hat.
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56
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für die Berufung:
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bis zum 01.05.1994: 54.405,00 DM (53.028,00 DM ##blob##lt;12 x 4.419,00
DM##blob##gt;
61
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62
+ 1.377,00 DM ##blob##lt;114,76 DM x 12##blob##gt;)
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ab 02.05.1994: 53.028,00 DM
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