Urteil des OLG Köln vom 20.08.2007

OLG Köln: örtliche zuständigkeit, rechtshängigkeit, aussetzung, offenkundig, report, veröffentlichung, rechtskraft, fremder, einzelrichter, rücknahme

Oberlandesgericht Köln, 5 W 129/06
Datum:
20.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 W 129/06
Tenor:
Auf die Erinnerung des Klägers werden der
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.4.2007 (5 W 129/06) aufgehoben
und der Antrag der Beklagten zu 3) auf Kostenfestsetzung vom
23.11.2006 unter Berücksichtigung der Korrektur vom 2.4.2007
zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte zu 3).
G r ü n d e :
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Die seitens des Klägers eingelegte sofortige Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.4.2007, die als solche mangels Erreichens des
Beschwerdewerts von 200.- € nach § 567 Abs.2 ZPO unzulässig ist, ist als befristete
Erinnerung gemäß § 11 Abs.2 RPflG an sich statthaft (vgl. dazu BayObLG NJW-RR
2000, 141, Zöller-Herget § 104 Rn. 10 m.w.N.) sowie fristgerecht eingelegt und damit
insgesamt zulässig. Der erkennende Senat (gemäß §§ 568 Abs.1 Satz 1 ZPO, 11 Abs.2
Satz 4 RPflG durch den obligatorischen Einzelrichter) ist auch für die Entscheidung über
die Erinnerung zuständig. Entscheidet ein Rechtspfleger am Oberlandesgericht über die
Festsetzung der Kosten aus einem Verfahren nach § 37 ZPO, ist "der Richter" im Sinne
von § 11 Abs.2 Satz 3 RPflG, dem er die Sache vorzulegen hat, sein zuständiger Senat,
nicht aber das Gericht, das für ein Hauptsacheverfahren (um das es hier gerade nicht
geht) zuständig wäre.
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Die Erinnerung ist auch begründet. Die Beklagte zu 3) kann die geltend gemachten
Kosten nicht beanspruchen.
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Zwar hat der Senat mit Beschluss vom 13.3.2007 (5 W 87/06, OLGRep 2007, 495)
entschieden, dass ein zurückgewiesenes oder durch Rücknahme des Antrag erledigtes
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO – anders als ein mit der
Bestimmung des zuständigen Gerichts abgeschlossenes Verfahren - kostenrechtlich
nicht zur Hauptsache gehört und sich als "Besondere Angelegenheit" im Sinne von § 15
RVG darstellt, woran auch grundsätzlich festzuhalten ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn
das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nach § 37 ZPO im Rahmen eines bereits
anhängigen Rechtsstreits betrieben wird, wie es hier der Fall ist. Wenn der Antrag auf
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Bestimmung des zuständigen Gerichts aus dem laufenden Hauptsacheverfahren heraus
gestellt wird, handelt es sich vielmehr um eine Tätigkeit, die nach § 19 Abs.1 Nr. 3 RVG
zum Rechtszug gehört, nicht hingegen um eine besondere Angelegenheit. Es macht
einen entscheidenden Unterschied, ob ein Hauptsacheverfahren bereits im Gange ist
oder nicht. Bei einem Zuständigkeitsbestimmungsverfahren, das einem
Hauptsacheverfahren vorgeschaltet ist, wie im Regelfall, ist noch ungewiss, ob
überhaupt, gegen welchen der Beklagten, vor welchem Gericht bzw. welchen Gerichten
und wann ein Hauptsacheverfahren sich anschließt. Der Antragsteller hat insoweit alle
Entscheidungsmöglichkeiten noch offen. Er kann es ohne weiteres bei dem
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren belassen. Das rechtfertigt es, diesem Verfahren,
wenn es nicht mit der Bestimmung eines zuständigen Gerichts endet, sondern
unzulässig ist oder zurückgenommen wird, auch gebührenrechtlich eine eigenständige
Bedeutung beizumessen. Bei einem Zuständigkeitsverfahren, das aus dem laufenden
Rechtsstreit heraus betrieben wird, ist dies grundlegend anders. Hier hat der
Kläger/Antragsteller sich festgelegt, gerade auch im Hinblick auf die sachliche und
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, wird aber von fremder Seite, sei es
durch das Gericht, sei es – wie hier - durch die Beklagten, veranlasst, ein Verfahren
nach § 37 ZPO einzuleiten. Es geht hier unmittelbar um die Zulässigkeit einer
anhängigen oder gar bereits erhobenen Klage, also um die Streitsache selbst. Dies
kann nicht mehr als eigenständiges, vom Hauptsacheverfahren losgelöstes Verfahren
angesehen werden. Insoweit besteht kein Unterschied zu anderen prozessual zu
klärenden Fragen, wie etwa die anderweitiger Rechtshängigkeit oder
entgegenstehender Rechtskraft, der Aussetzung des Verfahrens oder der Zulässigkeit
eines Beweismittels. Hier gar die Frage der Eigenständigkeit des Verfahrens allein
davon abhängig zu machen, welchen Ausgang das Verfahren nimmt, würde auch zu
offenkundig sachwidrigen Ergebnissen führen.
Die oben genannte Entscheidung des Senats vom 13.3.2007 widerspricht dem nicht.
Jenem Fall lag ein vorgeschaltetes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren zugrunde, wie
den Gründen deutlich zu entnehmen ist. Der hier zu entscheidende Fall eines
unzulässigen Bestimmungsverfahrens nach Rechtshängigkeit ist auch nicht mittelbar
durch die Gründe des Beschlusses erfasst. Soweit die Veröffentlichung der
Entscheidung im OLG-Report (2007, 495) einen anders lautenden Leitsatz enthält, wird
dieser (anderweitig zustande gekommene) nicht durch die Gründe der Entscheidung
getragen.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO analog.
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Streitwert: unter 300.- €.
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