Urteil des OLG Köln vom 23.09.2003

OLG Köln: rechtshilfe in strafsachen, flüchtling, entlassung, erlass, gefahr, auslieferungshaft, rasse, religion, reisepass, nachricht

Oberlandesgericht Köln, 2 Ausl 252/03
Datum:
23.09.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ausl 252/03
Schlagworte:
Auslieferung; Flüchtling
Normen:
IRG § 6 Abs. 2; EuAlÜbk Art. 3 Abs. 2; HumHiG § 1
Leitsätze:
Die Anerkennung als Flüchtling i.S. des § 1 des Gesetzes über
Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22.07.1980 steht einer Auslieferung an das
Herkunftsland in der Regel entgegen.
Tenor:
Der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wird abgelehnt.
Die Entlassung des Verfolgten aus der Haft wird angeordnet.
G r ü n d e :
1
I.
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1. Der Verfolgte ist am 17.09.2003 in I festgenommen und am selben Tag zunächst in
die Justizvollzugsanstalt Aachen und später in die Justizvollzuganstalt Köln eingeliefert
worden. Er hat sich vor dem Amtsgericht Geilenkirchen mit der Auslieferung im
vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt; auch hat er nicht auf die Einhaltung
der Spezialität verzichtet.
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Das Festnahmeersuchen von Interpol Vilnius (PN/2928/19/LT/03) vom 15.04.2003, das
mit Telefax-Nachricht des Bundeskriminalamtes vom 22.04.2003 (ZD 32 - 306 -
C293927) übersandt worden ist, stützt sich auf den Haftbefehl des Gerichtes von Vilnius,
2. Bezirk, vom 13.12.2002 des Richters B. Darin wird dem Verfolgten zur Last gelegt, am
12.12.1998, 09. und 23.02.1999 zusammen mit weiteren Mittätern jeweils einen Raub
begangen bzw. versucht zu haben.
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2. Der Verfolgte lebt seit dem Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland. Er wurde
ausweislich eines Eintrages in seinem Reisepass als Flüchtling i. S. des § 1 Abs. 1 des
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22.07.1980 (BGBl. I Seite 1057) anerkannt.
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II.
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Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 16 Abs. 1 EuAlÜbk in Verbindung mit §§
16 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG die Auslieferungshaft angeordnet werden kann,
liegen nicht vor. Es war deshalb entsprechend dem Antrag der
Generalstaatsanwaltschaft der Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls
abzulehnen und die Entlassung des Verfolgten aus der Haft anzuordnen. Zwar genügt
das Festnahmeersuchen den formellen Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 2 EuAlÜbk.
Jedoch erscheint nach derzeitigem Erkenntnisstand die Auslieferung des Verfolgten als
unzulässig gemäß Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk, § 6 Abs. 2 IRG. Die Gefahr der Verfolgung im
Falle der Auslieferung "wegen seiner Rasse oder Religion" wird dadurch indiziert, dass
der Verfolgte von der Bundesrepublik Deutschland als Flüchtling i. S. des § 1 des
Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Flüchtlinge vom 22.07.1980 anerkannt worden ist. Dieses Gesetz ist nicht wirksam
durch das Zuwanderungsgesetz aufgehoben worden, da dieses verfassungswidrig und
damit nichtig ist (BVerfG NJW 2003, 339). Er hat danach die Rechtsstellung eines
Flüchtlings i. S. des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom
28.07.1951 (BGBl. 1953 II Seite 559). Nach dessen Art. 33 Abs. 1 werden Flüchtlinge
nicht ausgewiesen; entsprechendes muss für die Auslieferung gelten (Schomburg, in:
Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 3. Aufl., 1998, § 6 IRG
Rdnr. 39). Einer der Ausnahmefälle des Art. 33 Abs. 2 ist nicht gegeben.
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