Urteil des OLG Köln vom 04.07.2002

OLG Köln: verwaltungsakt, bezirk, einziehung, verwaltungsverfahren, verschulden, ehescheidungsverfahren, auszahlung, fahrtkosten, datum

Oberlandesgericht Köln, 7 VA 1/02
Datum:
04.07.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 VA 1/02
Tenor:
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Februar 2002
gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn
vom 19. Februar 2002 - 42 F 312/00 (PKH I) - wird als unzulässig
verworfen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der
Geschäftswert wird auf 37,84 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
I.
2
Der Antragsteller war in einem Ehescheidungsverfahren beigeordneter Rechtsanwalt
einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war. Zu einem auf den 09.10.2001
anberaumten Termin des Amtsgerichts Bonn reiste er von seiner Kanzlei in Euskirchen
aus an, weil er nicht rechtzeitig darüber informiert worden war, dass dieser Termin
verlegt worden war. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragte er
Festsetzung und Auszahlung seiner Prozesskostenhilfevergütung, u. a. 74,01 DM brutto
als Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld, weil er am 09.10.2001 umsonst nach Bonn
gefahren sei, da man ihn über die Aufhebung des Termins fernmündlich nicht informiert
habe; die schriftliche Umladung habe er erst am 10.10.2001 erhalten. Im
Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn vom 19.02.2002 wurde diese Position
abgesetzt mit der Begründung, sie sei gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht
erstattungsfähig. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem auf § 23 EGGVG
gestützten Antrag. Er macht geltend, die betreffenden Kosten seien durch ein
Verschulden des Gerichts entstanden. Hätte man ihn rechtzeitig über die
Terminsverlegung informiert, so wären die betreffenden Kosten nicht angefallen.
3
II.
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Gegen den Beschluss über die
Festsetzung der Prozesskostenhilfevergütung nach § 128 Abs. 1 BRAGO findet nicht
der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG statt, sondern die
Erinnerung, über die das Amtsgericht zu entscheiden hat (§ 128 Abs. 3 BRAGO). Es
kommt insoweit nicht darauf an, ob es sich bei dem Verfahren zur Festsetzung der
Prozesskostenhilfevergütung um ein (Justiz-)Verwaltungsverfahren handelt und bei dem
Festsetzungsbeschluss um einen (Justiz-)Verwaltungsakt (so Hartmann,
Kostengesetze, 31. Aufl., § 128 BRAGO Rn. 24 und Kommentierung zu Artikel XI § 1
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des Kostenänderungsgesetzes vom 26.07.1957 Rn. 1). Auch wenn dem so sein sollte,
ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG nicht der richtige
Rechtsbehelf, denn nach Absatz 3 dieser Vorschrift ist er subsidiär. Soweit die
ordentlichen Gerichte bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können,
behält es hierbei sein Bewenden. Durch § 128 Abs. 3 BRAGO ist die Anrufung des
ordentlichen Gerichts, nämlich des Gerichts des Rechtszugs, gewährleistet.
Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 25 EGGVG kommt im übrigen aus
einem weiteren Grund nicht in Frage. Ist der Beschluss über die Festsetzung der
Prozesskostenhilfevergütung ein Verwaltungsakt, gegen den Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gestellt werden kann, so entscheidet hierüber gemäß Artikel XI § 1 Abs. 2
des Kostenänderungsgesetzes das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für die Einziehung
oder Befriedigung des Anspruchs zuständige Kasse ihren Sitz hat. Auch dieses
Verfahren ist allerdings subsidiär (Hartmann a. a. O. Rn. 1, 2 zu Artikel XI § 1
Kostenänderungsgesetz).
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Eine Verweisung an das Amtsgericht Bonn nach § 17 a Abs. 2 GVG kommt nicht in
Betracht. Das Erinnerungsverfahren nach § 128 Abs. 3 BRAGO ist dort bereits
anhängig. Der Antragsteller hat mit an das Amtsgericht Bonn gerichtetem Schriftsatz
vom 26.03.2002 (Bl. 27 des PKH-Heftes) mit derselben Begründung wie im
vorliegenden Verfahren Erstattung seiner am 09.10.2001 unnütz aufgewandten Kosten
beantragt. Hierin ist nach Lage der Dinge eine Erinnerung nach § 128 Abs. 3 BRAGO zu
sehen. Über diese wird das Amtsgericht Bonn nunmehr zu befinden haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 30 Abs. 1 EGGVG. Eine Entscheidung über
außergerichtliche Kosten des Antragsgegners ist nicht veranlasst, da dieser am
Verfahren nicht beteiligt worden ist.
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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 30 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit §
30 KostO.
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