Urteil des OLG Köln vom 28.10.1996

OLG Köln: fehlen einer zugesicherten eigenschaft, neues vorbringen, hersteller, software, telefonanlage, zusicherung, hardware, gattungskauf, erfahrung, schadenersatz

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Schlagworte:
Normen:
Leitsätze:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Oberlandesgericht Köln, 19 U 96/96
28.10.1996
Oberlandesgericht Köln
19. Zivilsenat
Urteil
19 U 96/96
Landgericht Köln, 27 O 324/94
Haftung Hersteller Computeranlage unzutreffende Zusicherung
BGB § 463
Verkauft der Hersteller einer Telefonanlage, die im Verbund betrieben
werden soll, diese mit der Zusage, die Verbundlösung werde demnächst,
wenn der Sitz des Käufers an das ISDN-Netz angebunden werde, im
Verbund unter ISDN laufen, so sichert er eine Eigenschaft zu. Läuft die
Anlage dann unter ISDN nicht im Verbund, so kann der Hersteller sich
nicht darauf berufen, er habe auf seine Erfahrungen und auf technische
Prognosen seiner Mitarbeiter vertraut; mit dieser Zusicherung, die ohne
ausreichende Grundlage ins Blaue hinein aufgestellt ist, handelt der
Hersteller arglistig im Sinne des § 463 BGB, weil er dem Besteller das
Fehlen einer zuverlässigen Beurteilungsgrundlage nicht offengelegt hat.
rechtskräftig
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 27. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 21.11.1995 - 27 O 324/94 - unter Zurückweisung
des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt
neu gefaßt: Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 16.05.1995 wird
aufgehoben. Auf den Hilfsantrag der Klägerin wird die Beklagte verurteilt,
an die Klägerin 30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.03.1996 zu
zahlen Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin mit
Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Beklagte zu tragen hat. Die
Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach dem Hauptantrag unbegründet, nach dem
Hilfsantrag jedoch begründet.
1. Der Senat ist nach dem Geschäftsplan des Oberlandesgerichts Köln für das
Geschäftsjahr 1996 (Seite 24) zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, denn die
Klägerin macht Ansprüche "aus der Veräußerung von Computern (Hardware und
Software)" geltend. In dem Bestellschein Nr. 454574 und den zugehörigen "Nebenabreden
zu Bestellschein Nr. 454574" (Bl. 47 ff. d.A.), die dem von den Parteien bzw. der Klägerin
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und der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossenen Vertrag zugrunde liegen, ist
ausdrücklich von Hardware und Software die Rede und davon, daß die vorhandene ACD-
Software auf Wunsch der Klägerin gegen eine UNIX-fähige ausgetauscht werde. Im
Rechtsstreit geht es darum, daß das computergesteuerte System der Beklagten im Verbund
nicht ISDN-fähig ist.
2. Die Parteien betrachten ihr Vertragsverhältnis mit Recht als Kauf. Die Klägerin hat von
der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin gemäß dem bestätigten (Bl. 6 d.A.)
Bestellschein Nr. 454574 (Bl. 47 ff. d.A.) das ISDN-System N. 8818 zusammen mit dem
Anrufverteilsystem 8860 ACD erworben. Dabei handelte es sich um eine
Standardentwicklung der Beklagten, die lediglich installiert werden sollte. Eine
Individuallösung ist nicht ersichtlich.
Die Klägerin macht mit ihrem Hauptantrag ausdrücklich einen Erfüllungsanspruch geltend,
nämlich "die bei der Klägerin am 20.10.1989 installierte Telefonanlage ISDN-fähig zu
machen." Das kann sie nicht verlangen.
Die Telefonanlage ist unstreitig so, wie sie geliefert worden ist, nicht - wie vereinbart -
ISDN-fähig, weil die beiden Systeme unter ISDN nicht im Verbund arbeiten können. Um die
ISDN-Fähigkeit zu erreichen, müßte die Beklagte eine Umrüstung vornehmen; ob diese
möglich ist, ist umstritten. Die gelieferte Anlage ist damit nicht unvollständig, wie die
Klägerin meint, sondern - wie auch die Beklagte einräumt - mangelhaft im Sinne von § 459
BGB. Das begründet keinen Erfüllungsanspruch. Die Klägerin kann zwar beim
Gattungskauf nach § 480 I BGB die Lieferung einer mangelfreien Sache anstelle der
mangelhaften verlangen, eine Anlage der von der Klägerin gekauften Art (8818/8860 ACD)
ist aber - im übrigen mangelfrei - eo ipso nicht ISDN-fähig, so daß dieser Anspruch der
Klägerin ins Leere geht. Insofern ist jede solche Verbundanlage, also die ganze Gattung
mangelhaft. In diesem Fall kann die Klägerin statt der Nachlieferung die Rechte aus den §§
462, 463 oder 480 II BGB geltend machen (Palandt/Putzo, BGB 55. Aufl., § 480 Rn. 1).
Letzteren Schadensersatzanspruch macht die Klägerin in zweiter Instanz hilfsweise
geltend (Bl. 110 d.A.). Das ist sachdienlich und damit zulässig (§§ 523, 263 ZPO).
Das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, das nach den §§ 463, 480 II BGB auch einen
Anspruch auf Schadenersatz begründen könnte, reicht hier nicht aus, weil dieser Anspruch
nach sechs Monaten verjährt (§ 477 I BGB), die Klägerin diese Frist aber unstreitig nicht
eingehalten hat. Es kommt also darauf an, ob die Beklagte den Fehler, nämlich die
fehlende ISDN-Fähigkeit der Verbundanlage, arglistig verschwiegen oder eine nicht
vorhandene Eigenschaft vorgespiegelt hat. Ein solcher Tatbestand liegt vor und führt zur
entsprechenden Anwendung des § 463 S. 2 BGB (Palandt/Putzo, a.a.O., § 463 Rn. 13)..
Die Klägerin trägt dazu vor, die Beklagte habe aus der Erfahrung in anderen, schon ISDN-
versorgten Gebieten gewußt, daß die Anlage unter ISDN nicht funktioniere; jedenfalls sei
sie sich des Erfolges keineswegs sicher gewesen. Trotzdem hätten ihre Mitarbeiter erklärt,
die Verbundlösung laufe auch unter ISDN. Die Beklagte bestreitet zwar die behauptete
Kenntnis, behauptet aber andererseits selbst nicht, positive Erfahrungen in bestimmten
anderen Ortsnetzen gehabt zu haben. Soweit sie von "ihren Erfahrungen und technischen
Prognosen" spricht (Bl. 133 d.A.), die ihren Angaben zugrunde gelegen hätten, handelt es
sich erkennbar nicht um solche positiven Erkenntnisse, sondern um allgemeine technische
Erfahrungen. Da der K.er Raum zur Zeit der Auftragserteilung noch nicht im ISDN-Netz war,
mußte die Beklagte insoweit auf die Richtigkeit ihrer noch nicht durch tatsächliche
Feststellungen in konkret vergleichbaren Fällen untermauerten Prognose vertrauen. Dann
durfte sie aber der Klägerin, die auf das Funktionieren der gesamten Anlage unter ISDN
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bekanntermaßen Wert legte, dieses nicht als unzweifelhaft darstellen und ihr die Anlage
uneingeschränkt als ISDN-tauglich verkaufen. So erfolgten die Zusicherungen "ins Blaue
hinein", ohne ausreichende Grundlage. Das reicht für arglistiges Verhalten im Sinne von §
463 BGB im vorliegenden Fall selbst dann aus, wenn die Beklagte in bezug auf die
versprochene ISDN-Fähigkeit gutgläubig gewesen sein sollte und bestehende
Unsicherheiten als marginal ansah. Denn sie hätte der Klägerin das Fehlen einer letztlich
zuverlässigen Beurteilungsgrundlage offenlegen müssen (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 123
Rn. 11 m.N. a. d. Rspr.). Einer Beweisaufnahme über das von der Klägerin behauptete
Wissen der Beklagten bedarf es deshalb nicht.
Der Schaden der Klägerin ist mit 30.000,00 DM zu bemessen. Insoweit hat sie jedenfalls
schlüssig dargelegt, daß dieser Betrag notwendig sei, um ihre Anlage ISDN-fähig zu
machen. Diese Art der Schadensberechnung ist möglich (Palandt/Putzo, a.a.O., § 463 Rn.
18). Zu den Darlegungen der Klägerin im Schriftsatz vom 23.08.1996 hätte die sachkundige
Beklagte rechtzeitig zum Verhandlungstermin Stellung nehmen können. Da sie das nicht
getan hat, sieht der Senat keine Bedenken, die Angaben der Klägerin zugrunde zu legen,
zumal die Beklagte im Schreiben vom 05.11.1990 die ISDN-Funktionsfähigkeit selbst mit
40.000,00 DM bewertet hat (Bl. 30 d.A.).
Der Zinsanspruch ist nach den §§ 291, 288 BGB begründet.
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf den §§ 91, 344 ZPO. Der damals
gestellte Antrag war und ist unbegründet. Die Kosten der Berufungsinstanz hat nach § 91
ZPO die Beklagte zu tragen, weil der erfolglose Hauptantrag den Streitwert nicht erhöht. §
97 II ZPO ist nicht anzuwenden, weil der neu gestellte Hilfsantrag kein "neues Vorbringen"
in diesem Sinne ist (Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl., § 97 Rn. 11 in Verb. mit § 146 Rn. 2).
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer der Beklagten: 30.000,00 DM.