Urteil des OLG Köln vom 11.03.1997

OLG Köln (kläger, vvg, beweislast, 1995, zustand, gutachten, behauptung, arzt, medikament, zeitpunkt)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 196/96
Datum:
11.03.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 196/96
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 355/95
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Juni 1996 verkündete Urteil
des Landgerichts Bonn - 10 O 355 /95 - wird auf seine Kosten
zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß
§§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 Nr. II e) der Allgemeinen Bedingungen für die
Kraftfahrtversicherung, die dem Versicherungsvertrag der Parteien zugrunde liegen,
nicht zu. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Kläger den
streitgegenständlichen Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG,
indem er trotz Rotlicht in die Kreuzung Q.straße/B.straße/M.-Straße/B.allee in B.
eingefahren ist, auf der es zu dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Frau H. E. K.
kam.
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Wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, ist ein Rotlichtverstoß grundsätzlich als grob
fahrlässige Herbeiführung eines Kollisionsunfalls im Kreuzungsbereich anzusehen. Die
neuere höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung nimmt an, daß ein Rotlichtverstoß
grundsätzlich objektiv und in der Regel auch subjektiv grob fahrlässig ist. Allerdings
können besondere Umstände des Einzelfalles den objektiv groben Verkehrsverstoß
subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen und den Kläger vom Schuldvorwurf
der groben Fahrlässigkeit entlasten ( BGH r+s 1992, 292, 293 = VersR 1992, 1085 =
NJW 1992, 2418; Senat SP 1995, 249; Urteil vom 04.06.1996 - 9 U 257/95, in r+s 1996,
478 insoweit nicht abgedruckt; OLG Hamm r+s 1994, 45, 46; r+s 1996, 13; MDR 1996,
1014; OLG Karlsruhe r+s 1994, 46, 47; r+s 1995, 449 ). Derartige besondere Umstände
stehen nach dem Ergebnis der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme
nicht fest.
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Der Kläger verteidigt sich gegen den Vorwurf grober Fahrlässigkeit in der
Berufungsinstanz damit, er habe aufgrund eines kurzfristigen "Blackouts" die Kontrolle
über sein Fahrzeug verloren ( in 1. Instanz hat er den Zustand als "allergische Reaktion"
und "anaphylaktischen Schockzustand" beschrieben ). Der "Blackout" sei verursacht
worden durch eine kurzfristige Kreislaufschwäche, diese wiederum durch das
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Zusammenwirken zuvor eingenommener Medikamente.
Der Kläger hat dieses Vorbringen jedoch nicht zu beweisen vermocht. Dies wirkt sich zu
seinen Lasten aus, weil er die Beweislast für den behaupteten "Blackout" trägt.
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Der Kläger macht vorliegend der Sache nach einen Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v.
§ 827 Satz 1 BGB geltend. Diese Bestimmung ist im Rahmen des § 61 VVG anwendbar
( BGH VersR 1989, 469, 470; VersR 1990, 888, 889 = r+s 1990, 848; (bzgl. § 152 VVG)
OLG Hamm VersR 1992, 818; a.M. Prölss/Martin, § 61 VVG Anm. 4 B, S. 467 ). Zwar
trägt der Versicherer die Beweislast dafür, daß die Voraussetzungen des § 61 VVG
vorliegen. Beweispflichtig für den Zustand der Schuldunfähigkeit als eines besonderen
Ausnahmetatbestandes ist aber der Versicherungsnehmer ( vgl. allgemein zu § 827
BGB: BGH NJW 1987, 121; im Rahmen des § 61 VVG: BGH VersR 1990, 888, 889 =
r+s 1990, 848; Senat r + s 1994, 370, 371; OLG Hamm VersR 1992, 818 ). Die
Entscheidung BGH NJW 1989, 1354, 1355, auf die der Kläger sich beruft, ist nicht
einschlägig. Sie betrifft betrifft keinen Fall der behaupteten Schuldunfähigkeit, sondern
spricht nur allgemein die Beweislast des Versicherers für das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 61 VVG aus.
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Der Beweis, daß die Voraussetzungen des § 827 Satz 1 BGB im Streitfall vorlagen, ist
aber nicht erbracht. Daß der angebliche "Blackout" oder Schockzustand bei dem Kläger
Bewußtlosigkeit oder einen die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand
krankhafter Störung der Geistestätigkeit herbeigeführt hat, läßt sich insbesondere nicht
dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dr. S. entnehmen.
Hierzu hat bereits das Landgericht zutreffende Ausführungen gemacht, auf die zur
Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, § 543 Abs. 1 ZPO. Diese
Würdigung des Sachverständigengutachtens greift der Kläger mit der Berufung auch
nicht an. Soweit er ausführt, das Gutachten sei nicht geeignet, einen allergischen
Schock als unwahrscheinlich anzusehen, verkennt er allerdings die Beweislast. Wie
bereits ausgeführt, muß nicht die Beklagte beweisen, daß ein allergischer Schock oder
ein "Blackout" ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist. Vielmehr muß der Kläger
beweisen, daß ein solcher vorlag und er den Verkehrsverstoß daher im Zustand der
Schuldunfähigkeit i.S.v. § 827 Satz 1 BGB beging.
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Soweit der Kläger sich gegen das Gutachten selbst wendet, bleiben seine Angriffe ohne
Erfolg. Er setzt zum einen nur eigene, nicht näher belegte Auffassungen an die Stelle
derer des Sachverständigen, greift zum anderen die Grundlage des Gutachtens zu
Unrecht an und bringt im übrigen Unerhebliches vor. Im einzelnen:
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1. Die dem Gutachten vorangestellte Einteilung der allergischen Reaktionen ist nicht,
wie der Kläger meint, zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts unbrauchbar
und ungeeignet. Auch der der Berufungsbegründung beigefügte "Aufsatz" von
Kownatzki ( es scheint sich eher um den Auszug aus einer Loseblattsammlung zu
handeln, der zudem unvollständig ist ) rechtfertigt diesen Vorwurf des Klägers
gegen das Sachverständigengutachten nicht. Auch Kownatzki führt als
Quintessenz aus, daß man sich auf die klinischen Aspekte konzentrieren und nicht
allein die 30 Jahre alte Einteilung von Coombs und Gell zugrunde legen solle.
Gerade auf die klinischen Aspekte geht aber der Sachverständige in dem
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anschließenden Hauptteil des Gutachtens ein, in dem er sich eingehend mit den
vom Kläger beschriebenen Symptomen und seinem Verhalten auseinandersetzt (
Bl. 120ff d.A. = S. 9ff des Gutachtens ).
2. Der Sachverständige führt ( Bl. 122f d.A. = S. 11 des Gutachtens ) dabei
überzeugend aus, daß der vom Kläger beschriebene schwere Schockzustand mit
Handlungsunfähigkeit nicht so schnell - binnen weniger Sekunden -
vorübergegangen sein kann, wie es der Kläger glauben machen will. Das leuchtet
auch dem medizinischen Laien unmittelbar ein. Soweit der Kläger in der
Berufungsbegründung das Gegenteil behauptet, macht er nicht deutlich, woher er
über die dem Sachverständigen überlegene Sachkunde verfügen will. Was der als
Zeuge benannte Internist und Allergologe Dr. J. beobachtet haben soll, das dem
Gutachten entgegenstehe, teilt der Kläger ebenfalls nicht näher mit. Einer weiteren
Beweisaufnahme zu der Behauptung des Klägers, eine kurzfristige Rekonstitution
sei keineswegs unwahrscheinlich, ist im übrigen auch schon deshalb nicht
erforderlich, weil der Kläger damit die Beweislast verkennt. Es genügt nicht der
Nachweis, daß eine solche kurzfristige Rekonstitution möglich ist. Der Kläger muß
beweisen, daß es zur Zeit des streitgegenständlichen Verkehrsunfalles tatsächlich
so war. Der Zeuge Dr. J. ist insoweit als Beweismittel ungeeignet.
Der Sachverständige Dr. S. geht bei seiner Würdigung des Verhaltens des Klägers im
Unfallzeitpunkt und unmittelbar danach auch nicht etwa von falschen Tatsachen aus,
wie der Kläger offenbar meint. Das "zielgerichtete Handeln", auf das der
Sachverständige abstellt, ergibt sich nämlich nicht erst aus der Aussage der Zeugin K.,
sondern aus dem eigenen Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren. Er hat selbst
in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 07.09.1995 vorgetragen, er habe - wenn auch
"unter Aufbringung aller Kräfte" - die Fahrertür seines Wagens geöffnet, um sich um die
Unfallgegnerin zu kümmern, und deren Puls gefühlt. In der Schadenanzeige vom
09.03.1995 hat er das sogar noch detaillierter geschildert. Auch wenn er bei deren
Ausfüllung noch unter Schock gestanden haben will, wie der Kläger jetzt weiter geltend
macht, so behauptet er doch selbst nicht, zum Unfallablauf und seinem Verhalten
danach in der Schadenanzeige etwas falsches angegeben zu haben.
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Auch der weitere Einwand des Klägers, ein Arzt sei schon aus Gewohnheit in der Lage,
den Puls eines Menschen zu fühlen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es kann
dahinstehen, ob diese Behauptung des Klägers zutrifft. Es ist jedenfalls auszuschließen,
daß ein Arzt dies auch dann kann, wenn er sich in einem Schockzustand befindet, der
es ihm unmöglich macht, ein Fahrzeug bei roter Ampel anzuhalten. Auch das ist für
einen geübten Autofahrer, als der der Kläger sich hinstellt, eine fast schon instinktive,
kaum noch bewußt gesteuerte, jedenfalls nicht weniger gewohnheitsmäßige Handlung
als das Pulsfühlen durch einen Arzt.
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1. Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, der Sachverständige habe außer acht
gelassen, daß bei dem Kläger Enzyme unterschiedlicher Tierarten
zusammenwirkten, hieraus folge die Möglichkeit, daß die Enzyme zu
unterschiedlichen allergischen Reaktionen führten, verkennt er die Beweislast.
Eine solche Möglichkeit ist unerheblich. Der Kläger müßte beweisen, daß ein
solches Zusammenwirken vorliegend bei ihm der Fall war und zu dem
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behaupteten "Blackout" geführt hat. Das behauptet er aber selbst nicht.
2. Die weiteren vom Kläger angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen
betreffen die speziellen Fragen des Landgerichts im Beweisbeschluß vom
18.12.1995 zu den Unterziffern 1.-3., also die Frage, ob Schocks der vom Kläger
beschriebenen Art durch die eingenommenen Medikamente bereits beobachtet
worden sind, ob sie "ernsthaft in Betracht zu ziehen" sind und ob der Kläger mit
einer solchen Reaktion rechnen mußte. Darauf kommt es aber nicht an. In den
Fragen zu 1. und 2. offenbart sich, daß das Landgericht - jedenfalls seinerzeit - von
einer Beweislast der Beklagten ausging. Das trifft aber - wie ausgeführt - nicht zu.
Bei zutreffender Beweislastverteilung kommt es auf diese bloß theoretischen
Möglichkeiten eines Schocks oder ähnlichem aber nicht an. Sie lassen nicht
darauf schließen, daß ein "Blackout" beim Kläger tatsächlich vorlag. Die Frage 3.
des Beweisbeschlusses vom 18.12.1995 zielte auf § 827 Satz 2 BGB ab, auf den
es - da schon die Voraussetzungen des Satzes 1 dieser Bestimmung zu verneinen
sind - nicht mehr ankommt.
3. Der weitere Einwand des Klägers bezüglich des Medikaments Mitomycin unter
Bezugnahme auf die Anlage 3 zur Berufungsbegründung bezieht sich
offensichtlich auf eine allergische Dermatitis (Hautentzündung, Ekzem), gibt zu der
hier interessierenden Frage des "Blackouts" also auch nichts her.
4. Daß das Medikament Mitomycin fünf Monate nach dem Verkehrsunfall wegen
zunehmender allergischer Reaktionen beim Kläger abgesetzt werden mußte, ist
ebenfalls unerheblich. Diese Tatsache läßt einen sicheren Rückschluß auf den
Zeitpunkt des Unfalls nicht zu.
5. Das gleiche gilt für die Behauptung, Kraftfahrer hätten nach der Einnahme von
Pantozol von Sehstörungen und schwindelähnlichen Beschwerden berichtet, die
das Autofahren erheblich beeinträchtigt hätten. Daraus ergibt sich nicht, daß diese
Wirkung auch beim Kläger und zwar zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles
eingetreten ist. Zumindest Schwindel trägt er auch nicht vor. Daß das Medikament
bei den Kraftfahrern zu Schockzuständen der vom Kläger für sich in Anspruch
genommenen Stärke geführt hätte, behauptet er zudem nicht einmal.
6. Schließlich rechtfertigt auch das angeblich 20-jährige unfallfreie Fahren keine
andere Beurteilung. Wie die Beklagte mit Recht ausführt, kann es Streß gewesen
sein, der den Kläger unaufmerksam oder leichtsinnig machte. Darauf kommt es
aber nicht an.
Greift der Kläger nach alldem das Sachverständigengutachten ohne Erfolg an, so weist
der Senat nur noch ergänzend darauf hin, daß der Kläger überdies die von ihm
geschilderten und von der Beklagten bestrittenen Symptome, die auf einen Schock und
"Blackout" schließen lassen sollen, nicht zu beweisen vermag. Lediglich Juckreiz sowie
rote Flecken und Schwellungen am ganzen Körper nach dem Unfallgeschehen stellt er
durch Zeugen unter Beweis. Daß diese Erscheinungen nicht ausreichen, um einen
Schock und "Blackout" zum Unfallzeitpunkt zu belegen, kann der Senat nach dem
vorliegenden Gutachten selbst und ohne weitere sachverständige Beratung beurteilen.
Der Sachverständige hat diese Symptomatik als "einer allergischen/pseudoallergischen
Reaktion zuordbar" eingestuft und von den anderen Symptomen unterschieden, die als
"schwerwiegende Symptomatik angesehen werden" müßten und bei denen eine
"beginnende Kreislaufsymptomatik zu diskutieren" sei ( Bl. 121 d.A. = S. 10 des
Gutachtens ). Diese Unterscheidung zeigt, daß die Hautsymptomatik, die zudem als
"Reste einer Urtikaria ( Nesselsucht )" beschrieben werden, also völlig harmlos sein
können ( Bl. 120 d.A. = S. 9 des Gutachtens unten ), allein als keineswegs ausreichend
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angesehen werden kann, einen Schock und "Blackout" des Klägers zum Unfallzeitpunkt
zu beweisen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der weiteren durch Zeugen unter
Beweis gestellten Tatsache, daß das Medikament Mitomycin fünf Monate nach dem
Verkehrsunfall wegen zunehmender allergischer Reaktionen abgesetzt werden mußte.
Dies läßt - wie bereits ausgeführt - einen sicheren Rückschluß auf den Zeitpunkt des
Unfalls ebenfalls nicht zu. Das gleiche gilt für die Behauptung, Kraftfahrer hätten nach
der Einnahme von Pantozol von Sehstörungen und schwindelähnlichen Beschwerden
berichtet, die das Autofahren erheblich beeinträchtigt hätten. Daß dies zu
Schockzuständen der vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Stärke geführt
hätte, behauptet er selbst nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer des Klägers: 14.924,47 DM
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