Urteil des OLG Köln vom 18.01.2000

OLG Köln: unterbrechung, gemeinschuldner, anfechtung, vollstreckung, unfallflucht, aufklärungspflicht, zahlungsunfähigkeit, beendigung, rechtskraft, rechtfertigung

Oberlandesgericht Köln, 9 U 91/99
Datum:
18.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 91/99
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 402/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.05.1999 verkündete Urteil
der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 402/98 - wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 6.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger unterhielt bei der Beklagten unter anderem eine Teil-Kaskoversicherung für
seinen Kraftwagen BMW 320 i Coupé mit dem amtlichen Kennzeichen .. - .. ....
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Der Sohn des Klägers, der das Fahrzeug ausschließlich fuhr, erlitt mit dem Wagen
einen Verkehrsunfall. Der genaue Tag des Schadenereignisses und der Hergang sind
zwischen den Parteien streitig.
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Mit der Behauptung, es habe sich bei dem Geschehen am 14.10.1996 um einen
Wildunfall mit einem unvermutet aus einem Gebüsch auftauchenden Reh gehandelt, hat
der Kläger eine Entschädigung von 16.846, 89 DM geltend gemacht.
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Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil vom 18.01.1999 gegen den Kläger die
Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 26.01.1999 zugestellte Urteil, hat der Kläger am
28.01.1999 Einspruch eingelegt.
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Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zu
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verurteilen, an ihn 16.846,89 DM nebst 4 % Zinsen
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seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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das Versäumnisurteil aufrecht zu erhalten und dem
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Kläger die weiteren Kosten aufzuerlegen.
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Die Beklagte, die sich schon außergerichtlich auf Obliegenheitsverletzungen des
Klägers und seines Sohnes berufen hatte, hat behauptet, es liege nahe, dass der Unfall,
der sich in Wahrheit am 12.10.1996, ereignet habe, dadurch verursacht worden sei,
dass der Sohn des Klägers in der Rechtskurve infolge eines Fahrfehlers
beziehungsweise auf Grund überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geraten sei.
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Am 28.04.1999 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen über des Vermögen des
Klägers wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Dieses ist
durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.08.1999, rechtskräftig seit
22.09.1999, mangels kostendendeckender Masse nach § 207 InsO eingestellt worden.
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Das Landgericht hat - in Unkenntnis des inzwischen eröffneten Insolvenzverfahrens -
durch am 25.05.1999 verkündetes Urteil das Versäumnisurteil der Kammer vom
18.01.1999 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem
Kläger und seinem Sohn, der als dessen Repräsentant anzusehen sei, seien mehrere
Obliegenheitsverletzungen, Verletzung der Aufklärungspflicht durch falsche Angaben
und Unfallflucht vorzuwerfen, die - zumindest in ihrer Gesamtheit - zur Leistungsfreiheit
der Beklagten führten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster
Instanz und seine Verweisungen Bezug genommen.
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Gegen dieses seinem Prozeßbevollmächtigten am 28.05.1999 zugestellte Urteil des
Landgerichts hat der Kläger mit am
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28.06.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Der Kläger hat
mit diesem Schriftsatz die Berufung begründet und ausgeführt, er wisse aus einem
anderen Rechtsstreit, dass über das Vermögen des Klägers durch Beschluss des
Amtsgerichts Aachen vom 28.04.1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Das
Landgericht habe das Urteil am 25.05.1999 nicht mehr erlassen dürfen. Zur weiteren
Begründung nehme er auf einen Beschluss des OLG Köln vom 06.06.1994 in einem
anderen Rechtsstreit (12 U 186/93, veröffentlicht ZIP 12/94, 958) Bezug. Mit am
14.09.1999 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger ergänzende
Ausführungen zu seinen Anträgen gemacht.
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Der Kläger beantragt,
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1. das angefochtene Urteil abzuändern und nach dem
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Schlussantrag des Klägers in erster Instanz zu
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erkennen;
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2. hilfsweise das Urteil des Landgerichts Aachen
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aufzuheben und die Sache zur weiteren
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Verhandlung an das Landgericht Aachen zurück
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zu verweisen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie erklärt ein "sofortiges Anerkenntnis" im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2. des
Klägers. Dazu führt die Beklagte aus, der Kläger habe als Gemeinschuldner sein
Prozessführungsrecht verloren. Insoweit könne er keine Sachanträge stellen. Im
Hinblick auf das Anerkenntnis bittet die Beklagte, dem Kläger die Kosten der Berufung
aufzuerlegen, weil der Kläger die Verfahrensunterbrechung durch das
Insolvenzverfahren bereits in erster Instanz hätte aktenkundig machen müssen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der
Schriftsätze nebst vorgelegten Urkunden ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
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Der Kläger hat keine formgerechte Berufungsbegründung eingereicht, so dass das
Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, § 519 b Abs. 1 ZPO.
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I. Zwar ist dem Kläger darin Recht zu geben, dass das angefochtene Urteil wegen der
Verfahrensunterbrechung durch das Insolvenzverfahren ( § 240 ZPO) über das
Vermögen des Klägers nicht hätte ergehen dürfen. Denn das Urteil ist gegen eine Partei
ergangen, die nicht nach dem Gesetz vertreten war. Das trotz dieser Unterbrechung
ergangene Urteil ist aber nicht schlechthin nichtig, sondern kann mit dem statthaften
Rechtsmittel angefochten werden ( vgl. BGH, WM 1984, 1170; BGHZ 66, 59 ff; OLG
Köln, ZIP 12/94, 958; Thomas -Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 249, Rn 9; Stein - Jonas - Roth,
ZPO, 21. Aufl., § 249, Rn 28, 30; Münchener - Kommentar - Feiber, ZPO, § 249, Rn 22 ).
Mit dem Bestreben, das Eintreten der Rechtskraft der unzulässigerweise ergangenen
erstinstanzlichen Entscheidung zu verhindern, ist der Kläger als Gemeinschuldner nach
dem Verlust seines Verfügungsrechts durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 80
InsO) zur Einlegung der Berufung befugt.
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Das Ziel einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an
das Gericht der ersten Instanz kann aber nur durch eine zulässige Berufung erreicht
werden. Eine solche ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
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II. Die Berufung ist allerdings nicht bereits deswegen unzulässig, weil es an den nach §
519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO erforderlichen Berufungsanträgen fehlen würde. Diese sind in
zulässiger Weise vorhanden. Wenn Aufhebung und Zurückverweisung erstrebt wird, ist
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eine Berufung wegen unzureichender Berufungsanträge nur dann unzulässig, wenn sie
die Aufhebung und Zurückverweisung letztlich um ihrer selbst willen zum Ziel hat (vgl.
BGH, NJW-RR 1995, 1154; NJW 1987, 3264; Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, a.a.O., §
519, Rn 17). Bereits aus dem Hauptantrag ist zu entnehmen, dass der Berufungsführer
sein bisheriges Sachbegehren weiterverfolgen will. Damit bestehen keine
Zulässigkeitsbedenken im Hinblick auf die Berufungsanträge.
Vorliegend liegt aber eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung der
Berufung nicht vor. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die
bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden, die
die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat, enthalten. Hieran fehlt es.
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Die Berufungsbegründung soll sicherstellen, dass das Rechtsmittel nur nach
Überprüfung des Prozessstoffs weiterverfolgt wird, also die Erfolgsaussichten konkret
überprüft worden sind. Von einer zulässigen Begründung ist zu verlangen, dass sie auf
den zur Entscheidnung stehenden Streitstoff zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus
welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei
(vgl. BGH, NJW 1997, 1309; NJW 1995, 1559; 1995, 1560; Zöller - Gummer, a.a.O., §
519 Rn 35 ; Baumbach/Lauterbach - Albers, ZPO, 57. Aufl., § 519, Rn 23, jeweils mit
weiteren Nachweisen). Der Berufungsführer muss im einzelnen auf den Streitfall
eingehen.
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Das Landgericht Aachen hat in dem angefochtenen Urteil in der Sache entschieden und
den Anspruch des Klägers aus dem Versicherungsverhältnis als unbegründet
angesehen. Es hat umfangreiche Ausführungen zu den Obliegenheitsverletzungen
gemacht. Eine Auseinandersetzung des Klägers mit den tragenden Gründen des
angefochtenen Urteils in der Berufungsbegründung fehlt. Es wird vom Berufungsführer
noch nicht einmal vorgetragen, dass das erstinstanzliche Urteil in der Sache unrichtig
sei und welche Gründe er der Entscheidung des Landgerichts entgegensetzt. Der
Kläger weist lediglich auf das Insolvenzverfahren und seine prozessualen Wirkungen
hin. Das genügt nicht, um von einer zulässigen Berufungsbegründung auszugehen.
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Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Fall, bei dem in erster Instanz
kein Sachurteil ergangen war (vgl. BGH, NJW - RR 1995, 1554). Dann sind naturgemäß
in der Begründung der Berufung nur Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage und nicht
in der Sache erforderlich (BGH, a.a.O.). Entsprechendes gilt, wenn das Urteil erster
Instanz nicht mit Gründen versehen war (vgl. BGH, VersR 1976, 727). Der
Berufungsführer muss sein Rechtsmittel nicht ohne Kenntnis der Urteilsgründe
begründen.
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Auch aus dem Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 14.09.1999 ergibt sich keine
andere Beurteilung. Er ist zwar noch während der Berufungsbegründungsfrist
eingegangen. Bei Unterbrechung des Rechtsstreits durch das Insolvenzverfahren läuft
die Frist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht (vgl. Thomas/Putzo - Reichold, ZPO, a.a.O.,
§ 519, Rn 6). Vielmehr beginnt sie wie hier bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mit
diesem Zeitpunkt der Beendigung der Unterbrechung ( vgl. Thomas/Putzo, a.a.O., § 519,
Rn 7; 240, Rn 7). Der ergänzende Schriftsatz beschäftigt sich aber nur mit den
Berufungsanträgen und setzt sich nicht mit der Sache selbst auseinander. Eine
Darstellung der Gründe der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils ist aber auch zu
verlangen, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Berufungsführers
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anhängig ist.
Nach alledem konnte die Zulässigkeit der Berufung nicht bejaht werden.
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Auf die insoweit nachrangige Frage der Wirksamkeit des "Anerkenntnisses" der
Beklagten im Hinblick auf den Berufungsantrag zu 2. brauchte der Senat nicht
einzugehen.
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II. Einer Entscheidung über die Zulassung der Revision bedurfte es im Hinblick auf §
547 ZPO nicht.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711
ZPO. Die Beschwer ist nach
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§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.
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Streitwert für die Berufungsinstanz und Beschwer des Klägers: 16.846,89 DM.
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