Urteil des OLG Köln vom 17.12.2004

OLG Köln: kamin, heizungsanlage, einbau, treu und glauben, gefahr, hinweispflicht, installation, anschluss, zustand, unverzüglich

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 20 U 67/04
17.12.2004
Oberlandesgericht Köln
20. Zivilsenat
Urteil
20 U 67/04
Landgericht Aachen, 12 O 106/03
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 22.04.2004 verkündete Urteil
des Landgerichts Aachen – 12 O 106/03 – abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Zur weiteren Verhandlung
und Entscheidung über den Betrag des Klaeanspruchs wird die Sache an
das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
I.
1.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Einfamilienhauses Hinter dem Gang 25 in Geilenkirchen.
Die Beklagte installierte dort nach einem Angebot vom 12. Juli 2000 eine neue Öl-
Heizungsanlage. Diese schloss sie an den mittleren Zug eines dreizügigen Kamins an, wo
auch die frühere Heizungsanlage angeschlossen war. Mit der Klage nimmt die Klägerin die
Beklagte auf Schadensersatz für die Folgen von Durchfeuchtungen in Anspruch. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf den näheren Inhalt des angefochtenen Urteils
wird Bezug genommen.
2.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang weiter. Zur Kritik
am Urteil des Landgerichts und zur näheren Begründung des von ihr geltend gemachten
Anspruchs trägt sie wie folgt vor:
Soweit das Landgericht auf § 43 Abs. 7 BauO NW abstelle, werde verkannt, dass die Norm
lediglich öffentlich-rechtliche Pflichten eines Bauherren umschreibe. Über Pflichten aus
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einer vertraglichen Beziehung zwischen Bauherren und Unternehmer sei hiermit nichts
ausgesagt. Darüber hinaus sei nach einschlägigen Vorschriften der Bauordnung NW auch
dem Unternehmer die Pflicht auferlegt, für eine Übereinstimmung seiner Arbeit mit
allgemein anerkannten Regeln der Technik Sorge zu tragen. Die Beklagte habe sich
demnach mit dem Bezirksschornsteinfegermeister in Verbindung setzen müssen.
Entsprechendes ergebe sich aus der Kamin- und Kehrverordnung NW. Darüber hinaus
komme, obwohl die Beklagte eine Ölheizung und keine Gasanlage installiert habe, eine
entsprechende Anwendung der technischen Regeln für Gas-Installationen (TRGI) in
Betracht. Auch hiernach sei die Beklagte verpflichtet gewesen, gemeinsam mit dem
Bezirksschornsteinfegermeister die Ordnungsgemäßheit der Heizungsanlage zu
überprüfen. Das Vorliegen einer Notreparatur sei hierauf ohne Einfluss. Schließlich ergebe
sich unmittelbar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Pflicht der
Beklagten, sich mit dem Bezirksschornsteinfegermeister in Verbindung zu setzen.
Des weiteren habe die Beklagte es unterlassen, die Klägerin auf die ihr bekannte
Versottung des Heizungskamins hinzuweisen. Wie sich aus der Aussage des Zeugen T. F.
ergebe, sei Herr S. F. darüber informiert gewesen, dass im oberen Bereich des Kamins
Versottungen vorhanden waren. Gelegentlich seiner Anwesenheit im Haus der Klägerin sei
Herr S. F. verpflichtet gewesen, auf diesen Umstand hinzuweisen. Zu allem habe nach den
Ausführungen der Sachverständigen eine Praxis bestanden, seitens der Heizungsbauer
den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister zu kontaktieren. Weitere Kritik der
Klägerin richtet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Im übrigen sei die von
der Beklagten installierte Heizungsanlage als mangelhaft anzusehen, weil sie bei dem
konkret gewählten Anschluss an dem betreffenden Kamin nicht zum Betrieb verwendet
werden konnte.
Aufgrund der bisherigen Begutachtung durch Sachverständige stehe fest, dass der
Anschluss der Heizungsanlage an den zu groß bemessenen Kamin die Ursache der
eingetretenen Schäden darstelle. Auswirkungen der Dunstabzugshaube seien als
hypothetische Reserveursache von der Beklagten nachzuweisen. Zumindest einzelne
Schäden seien nach den bisherigen Erkenntnissen nicht auf Einflüsse der
Dunstabzugshaube zurückzuführen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 130.885,65 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2002 zu zahlen, und
2. an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 2.300,00 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Ihrer Auffassung nach war sie nicht verpflichtet, den
Bezirksschornsteinfegermeister zu informieren. Dies sei die Aufgabe der Klägerin
gewesen. Auf Vorschriften der Bauordnung NW, der Kehr- und Überprüfungsordnung NRW
und auf die TRGI könne nicht tragend abgestellt werden. Der Hinweis der
Sachverständigen, es bestehe eine Praxis, im Vorfeld von Heizungsarbeiten den
Bezirksschornsteinfegermeister zu kontaktieren, beruhe auf einem Missverständnis. Aus
dem Vertrag sei sie, die Beklagte, lediglich verpflichtet gewesen, die Klägerin auf die
notwendige Einschaltung des Bezirksschornsteinfegermeisters hinzuweisen. Die
Reichweite dieser Hinweispflicht habe das Landgericht zutreffend gesehen. Ihre
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Hinweispflicht sei auch nicht deshalb erweitert, weil Herr S. F. die Schädigung des Kamins
kannte. Bei seinem Besuch auf der Baustelle nach Abschluss der Arbeiten habe Herr S. F.
die Gelegenheit genutzt, den Ehemann der Klägerin auf den Kamin anzusprechen. Bei
dieser Gelegenheit habe er erfahren, dass mit dem Kamin alles geregelt sei. Immerhin
habe der Zeuge T. F. bereits zu Beginn der Arbeiten die Klägerin und deren Ehemann
darauf hingewiesen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister die Anlage abnehmen
müsse. Zu einer umfassenderen Aufklärung habe nach all dem kein Anlass bestanden. Die
Klägerin habe nicht bewiesen, dass diese von der Beklagten geschuldete Aufklärung nicht
erbracht worden sei. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden und
werde auch von der Klägerin nicht in einer mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften
in Einklang stehenden Art und Weise angegriffen.
Es sei ungewiss, ob das Schadenbild auf den Arbeiten an der Heizungsanlage beruhe
oder ob die Dunstabzugshaube für diese Schäden verantwortlich sei. Der Nachweis des
Ursachenzusammenhangs sei demnach nicht geführt. Die Schadenberechnung der
Klägerin sei unbrauchbar, was im Verfahren des ersten Rechtszuges bereits eingehend
dargestellt worden sei.
3.
Der Senat hat durch Vernehmung des Zeugen H. S. Beweis erhoben. Des weiteren ist Herr
S. F. persönlich angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die
Sitzungsniederschrift vom 12.11.2004 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist begründet. Abweichend von der Entscheidung des Landgerichts ist gemäß
§ 304 Abs. 1 ZPO zugunsten der Klägerin vorab der Grund des Klageanspruchs
festzustellen.
Der Fall beurteilt sich nach den einschlägigen Regeln des Bürgerlichen Rechts, die vor
Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 und des
Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19.07.2002
galten. Das folgt aus Art. 229 § 5 und § 8 EGBGB. Das für die rechtliche Beziehung der
Parteien zueinander maßgebliche Schuldverhältnis ist im Juli 2000 entstanden; darüber
hinaus ist das streitige schädigende Ereignis vor dem 1. August 2002 eingetreten. Hiervon
ausgehend ist die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung
sowie aus § 823 Abs. 1 BGB zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet.
1.
Die Beklagte hat eine ihr der Klägerin gegenüber obliegende Hinweispflicht verletzt, indem
sie die Klägerin nicht mit der gebotenen Deutlichkeit darauf aufmerksam machte, dass nach
der Installation der neuen Heizungsanlage die Gefahr einer nachhaltigen Durchfeuchtung
des Kamins entstand und dem je nach Sachlage durch Einbau eines Edelstahlkamins
abgeholfen werden könne.
a)
Prüf- und Hinweispflichten namentlich des Verkäufers und des Werkunternehmers zählten
nach dem seinerzeit geltenden Schuldrecht zu den vertraglichen Nebenpflichten. Als ihre
tragende Grundlage hat der Bundesgerichtshof das größere Fachwissen angesehen, auf
das der Besteller einer Leistung in der Regel setzt und dessen Einsatz zu seinen Gunsten
er nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben erwarten darf; der Umfang
der Aufklärungs- und Prüfungspflicht wird maßgeblich einerseits durch den
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Beratungsbedarf des Auftraggebers und andererseits durch das Fachwissen des
Unternehmers bestimmt (vgl. BGH, NJW-RR 1996, Seite 789 [791]). Begründung und
inhaltliche Ausgestaltung dieser Nebenpflicht hängen naturgemäß von den jeweiligen
Gegebenheiten des Einzelfalles ab. Diese lagen in der vorliegenden Sache so, dass die zu
Eingang formulierte Pflicht der Beklagten bestand.
Die Sachkunde, aufgrund derer sich die Eignung eines Kamins zum Anschluss einer
bestimmten Heizungsanlage beurteilen lässt, ist von deren Lieferanten generell zu
erwarten. Es handelt sich hierbei um eine an den Lieferanten gerichtete allgemeine
Anforderung. Darüber hinaus waren diese Kenntnisse auf der Beklagtenseite auch
tatsächlich vorhanden. Der Zeuge T. F., der für die Beklagte bei der Lieferung und beim
Einbau der Heizungsanlage an entscheidender Stelle tätig war, hat selbst angegeben, er
sei vom Einbau eines Edelstahlrohrs ausgegangen; er war sich mithin der Notwendigkeit
entsprechender Überlegungen bewusst. Das gleiche gilt für Herrn S. F., der seiner eigenen
Sachdarstellung nach sogar von der Notwendigkeit, ein Edelstahlrohr in den Kamin
einzuziehen, gegenüber dem Zeugen S. ausdrücklich gesprochen haben will. Auf seiten
der Klägerin wiederum bestand erheblicher Beratungsbedarf, da von ihr mangels
anderweitiger konkreter Anhaltspunkte eine hinreichende Kenntnis der Materie nicht
erwartet werden konnte. Der Schriftsatz der Beklagten vom 9.12.2004 enthält keine
Gesichtspunkte, die Anlass böten, hiervon abzugehen. Namentlich der Hinweis auf den
vertraglich übernommenen Leistungsumfang ist auf die Beurteilung des Falles ohne
Einfluss. Die Lieferung des neuen Heizbrenners führt nicht zu der Annahme, daß die
Beklagte sich über die Eignung des Kamins keine Gedanken zu machen brauchte; im
Gegenteil war der Anschluss des Heizbrenners an den vorhandenen Kamin gerade der
Anlass, dessen Eignung zu erwägen und der Klägerin oder deren Ehemann entsprechende
Hinweise zu erteilen.
Die Annahme der dargestellten Hinweispflicht stützt sich nicht zuletzt auf die Existenz der
DIN 18380 (vgl. Miegel/Lennerts in: Beckscher Kommentar zur VOB/C, Seite 1994 ff). Nach
deren Ziff. 3.1.1 sind die Bauteile einer Heizungsanlage zweckentsprechend aufeinander
abzustimmen; das gilt auch für die Schornsteine. Einflüsse unter anderem durch Abgase
sind zu berücksichtigen. Nach Ziff. 3.1.3 hat der Auftragnehmer insbesondere auf die
Schornsteinquerschnitte zu achten. Das Bestehen einer so ausgestalteten Norm hat für die
nach den Besonderheiten des vorliegenden Vertrages gegebene Hinweispflicht der
Beklagten jedenfalls eine tatbestandliche Wirkung. Denn sie ist in ihrer Eigenschaft als
private technische Regelung mit Empfehlungscharakter (vgl. BGH, BauR 1998,
S. 872 f. = NJW 1998, S. 2814 <2815>) und aufgrund der in sie eingegangenen Sachkunde
dazu angetan, den beteiligten Fachkreisen die Notwendigkeit, sich mit der Eignung des
Schornsteinquerschnitts auseinander zu setzen, deutlich vor Augen zu führen. Das
Landgericht Wiesbaden (BauR 1990, Seite 364 f) hat unter Hinweis auf die DIN 18380 die
Pflichtverletzung eines Unternehmers bejaht, der eine Heizungsanlage an einen
ungeeigneten Schornstein angeschlossen hatte (dem folgend Miegel/Lennerts in:
Beck’scher Kommentar zur VOB/C, DIN 18380, Rdnr. 122 f). Gleiches wird für die
Sanierung von Heizungsanlagen vertreten (vgl. a.a.O. Rdnr. 152). Für die inhaltliche
Ausgestaltung der die Beklagte treffenden Nebenpflicht kommt es auf die hier fehlende
Einbeziehung der genannten DIN in den Vertrag nicht an. Das gilt insbesondere mit Blick
darauf, daß es sich bei dem Vertrag schwerpunktmäßig um einen Kaufvertrag und nicht um
einen Werkvertrag handelte. Der Senat stützt sich ausschließlich auf das Bestehen der DIN
18380 und zieht zusätzlich zu den vorstehend angestellten allgemeinen Erwägungen aus
den daraus zitierten Vorgaben den Schluss, daß die Kenntnis der darin zum Tragen
gebrachten Erfahrungswerte bei jedem Heizungsbauer oder -lieferanten vorhanden sein
muss und es daher generell zu den dessen vertraglichen Nebenpflichten gehört, die
Eignung des vorhandenen Kamins für die von ihm gelieferte Heizung in seine
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Überlegungen einzubeziehen.
Daneben waren zusätzliche Besonderheiten des Falles für die Begründung und
Ausgestaltung der Hinweispflicht mitbestimmend. Herr S. F. wusste, dass jedenfalls im
oberen Bereich des Kamins bereits Versottungen eingetreten waren und dort in früherer
Zeit aus diesem Grunde eine Wärmeisolierung aufgebracht worden war. Das ergibt sich
aus der Aussage des Zeugen T. F., die in der Aussage des Zeugen Z. eine weitere
Bestätigung gefunden hat. Die Beklagtenseite ist dem nicht mit substantiierten
Einwendungen entgegen getreten. Darüber hinaus war die Leistung des neuen
Heizbrenners mit 28 KW gegenüber 32 KW geringer als diejenige der früheren Anlage.
Hierdurch wurde die Gefahr von Durchfeuchtungsschäden in dem Kamin erhöht, jedenfalls
weil die verringerte Steiggeschwindigkeit eine schnellere Abkühlung der Rauchgase mit
sich brachte. Das konnte der Beklagten aufgrund der bei ihr anzunehmenden Sachkunde
nicht entgehen.
Aus all dem ergab sich die Pflicht der Beklagten, auf die entstehende Gefahr einer
Durchfeuchtung und die Möglichkeit der Abhilfe durch Einbau eines Edelstahlrohrs so
deutlich hinzuweisen, dass bei der Klägerin ein entsprechendes Problembewusstsein
unverrückbar entstand und sie hinreichende Veranlassung sah, von sich aus unverzüglich
Maßnahmen zu ergreifen, die auf endgültige Klärung der Sachlage durch einen Fachmann
und nach den gegebenen Umständen auf den alsbaldigen Einbau eines Edelstahlrohrs
abzielten. Auf dieser Grundlage wird die Sache vom Senat entschieden. Alternativen, wie
namentlich der von der Klägerin selbst zur Sprache gebrachte Einbau einer anderen
Heizung, die sich für den vorhandenen Kamin eignete, werden nicht weiterverfolgt, weil
dies für die Lösung der Streitsache nicht erforderlich ist. Offen bleiben kann zudem, ob die
Beklagte verpflichtet war, selbst den Querschnitt des Kamins und dessen Eignung für die
neue Heizungsanlage verlässlich aufzuklären. Denn die angenommene Hinweispflicht
bestand nach der damaligen Ausgangslage in jedem Fall auch ohne Rücksicht auf eine
solche Prüfpflicht. Darauf baut die vorliegende Lösung auf.
Für die Notwendigkeit inhaltlich deutlicher Hinweise der vorstehend formulierten Art spricht
in erster Linie das Gewicht der Gefahr, die ohne Abklärung und Abhilfe für den Kamin und
damit für das gesamte Haus entstand. Die Durchfeuchtung eines Kamins kann sich
anfangs unbemerkt entwickeln; sie wird möglicherweise erst erkannt, wenn sich in den
Innenräumen des Hauses Feuchtstellen oder Schimmelflecke bilden. Zu diesem Zeitpunkt
kann der Reparaturaufwand bereits erhebliche Größenordnungen erreichen. Das erfordert
eindringliche und deutliche Hinweise an den Auftraggeber.
b)
Es reicht demgegenüber nicht aus, dem Vertragspartner gegenüber lediglich zu äußern, er
solle sich wegen des Kamins mit dem Bezirksschornsteinfegermeister in Verbindung
setzen.
Bleibt es bei diesem Hinweis, besteht von vornherein die Gefahr, dass der Besteller sich
der Risiken, die seinem Haus drohen, nicht hinreichend bewusst wird. Er kann vielmehr auf
den Gedanken verfallen, dass es sich bei der Mitteilung an den
Bezirksschornsteinfegermeister um eine lästige, nicht der Abwehr unmittelbar drohender
Gefahren dienende Pflicht handelt, die sich insbesondere durch die routinemäßigen
Abgasuntersuchungen ohnehin erledigt. Gerade bei Abgasmessungen kann jedoch die
Routine des Alltagsgeschäfts den Blick auf die Kontrollmaßnahmen selbst verengen und
dazu führen, dass gebotene Hinweise auf die Gefahr von Durchfeuchtungsschäden
unterbleiben.
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Die Vorgänge um die von dem streitverkündeten Bezirksschornsteinfegermeister am
13.09.2000 durch einen Mitarbeiter vorgenommene Messung zeigt diese Gefahr besonders
deutlich auf. Wie sich aus den eingereichten Bescheinigungen ohne weiteres
nachvollziehen lässt, hat der Streitverkündete den Hinweis der Klägerseite, es sei ein
neuer Heizbrenner eingebaut worden, lediglich zum Anlass genommen, in die
Messbescheinigung die Daten der neuen Anlage einzutragen, ohne im Hinblick auf die
Eignung des Kamins irgendwelche Maßnahmen zu ergreifen. Die weitere Frage, ob ein
Bezirksschornsteinfegermeister durch eindeutige, bindende Normen überhaupt verpflichtet
wird, jenseits der ihn vornehmlich treffenden Pflicht zum Brandschutz bei jedweder
Veränderung an einer Heizungsanlage eigenständig die Gefahr von
Durchfeuchtungsschäden zu prüfen und gegenüber dem Hauseigentümer geeignete
Maßnahmen zu ergreifen (vgl. BGH, NJW 1974, Seite 1507; OLG Hamm, NVwZ-RR 1990,
Seite 228; Bins in: Das Deutsche Bundesrecht, § 13 SchornsteinfegerG, Seite 53), bedarf
hiernach keiner vertieften Erörterung. Die hinreichende Verlässlichkeit eines bloßen
Hinweises auf die Benachrichtigung des Bezirksschornsteinfegermeisters ist jedenfalls
grundsätzlich nicht gegeben.
Auch wenn man annimmt, daß von Klägerseite gegenüber dem Zeugen T. F. geäußert
wurde, der Schornsteinfeger solle mit der Abnahme der Anlage beauftragt werden,
erübrigte sich der von der Beklagten zu erwartende Hinweis nicht. Eine dahingehende
Absichtserklärung war nicht geeignet, bei der Beklagten die Gewissheit hervorzurufen, es
werde auf Hinweise von ihrer Seite nicht mehr ankommen. Dafür war die von dem Zeugen
T. F. bekundete Äußerung zu vage. Sie ließ ohne weiteres die Möglichkeit offen, daß das
Problem des nunmehr noch weiter überdimensionierten Kaminquerschnitts nicht gezielt
angegangen wurde.
All dem gegenüber verursacht es bei dem Unternehmer, der eine Heizungsanlage einbaut,
keinen nennenswerten Aufwand, den Vertragspartner auf die unmittelbar notwendige
Abklärung der Verhältnisse am Kamin und die eventuelle Eignung eines Edelstahlkamins
für die Verhinderung von Feuchtigkeitsschäden hinzuweisen. Es reichen im Grunde
wenige eindringliche, das Problem und den Lösungsweg aufzeigende Sätze hierfür aus.
Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Die Bedingungen der Notreparatur, unter
denen die Heizungsanlage erneuert worden ist, stehen der Hinweispflicht nicht entgegen;
auch ist nicht erkennbar, aus welchem Grunde insoweit einschränkende Voraussetzungen
gelten sollten. Denn die gebotenen Hinweise waren ungeachtet der Begleitumstände in
vollem Umfang möglich.
c)
Dahingehende Hinweise sind von Beklagtenseite gegenüber der Klägerin oder deren
Ehemann nicht erteilt worden.
Das hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung vor dem Senat überzeugend bekundet. Der
Zeuge hat Hinweise dieser Art mit Bestimmtheit in Abrede gestellt. Seine Aussage ist in
sich widerspruchsfrei, detailliert und auf die maßgeblichen Einzelheiten des Sachverhalts
bezogen. Sie wird durch die Aussage des Zeugen T. F. nicht widerlegt. Denn Hinweise auf
den notwendigen Einbau eines Edelstahlkamins hat dieser Zeuge gerade nicht bekundet.
Ein Widerspruch zwischen den beiden Zeugenaussagen besteht lediglich insoweit, als der
Zeuge T. F. abweichend vom Zeugen S. bekundet hat, er habe letzteren gebeten, den
Schornsteinfeger einzuschalten, damit alles weitere mit diesem besprochen werden kann.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein dahingehender Hinweis tatsächlich erfolgt ist,
beeinflusst dies die Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen S. nicht. Es besteht
durchaus die Möglichkeit, dass entsprechende Hinweise und Äußerungen in der
Erinnerung des Zeugen verblasst sind, weil der Bezirksschornsteinfegermeister unmittelbar
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vor den Arbeiten der Beklagten noch zur Schornsteinbeschau im Hause der Klägerin
gewesen war und nur einige Wochen später die routinemäßigen Abgasmessungen
stattfanden. Das kann das Gespür für die Bedeutung eines dahingehenden Hinweises
herabgesetzt und damit auch die Erinnerung hieran beeinflusst haben. Gleiches gilt für die
von dem Zeugen T. F. bekundete Äußerung, es sei von Klägerseite gesagt worden, dass
ein Schornsteinfeger mit der Abnahme der Anlage beauftragt werden solle. Aus der wenig
ergiebigen Aussage des Zeugen S. sind weitere Erkenntnisse nicht zu gewinnen.
Die Angabe des Herrn S. F., er selbst habe am zweiten Tag der Montage gegenüber dem
Zeugen S. erklärt, es müsse ein Edelstahlrohr eingebaut werden, weckt an der Aussage
des genannten Zeugen ebenfalls keine Zweifel. Führt man sich vor Augen, dass gerade der
Einbau eines Edelstahlrohrs bei der Verhinderung der in Rede stehenden Schäden
zentrale Bedeutung hatte, so wirkt diese Einlassung angesichts des Sachvortrags im
Verfahren vor dem Landgericht wie aus der Not geboren. Bei einem realen Hintergrund
hätte dieser Vortrag bereits in der Klageerwiderung vom 5.5.2003 an die Spitze der
Verteidigung gestellt werden müssen. Demgegenüber wird dort jedoch schwerpunktmäßig
nur auf die Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister abgestellt. Wäre im
Zusammenhang mit der Installation bereits von der Gefahr der Durchfeuchtung und vom
Einzug eines Edelstahlrohrs die Rede gewesen, hätte nichts näher gelegen, als dies sofort
vorzutragen. Das gilt um so mehr im Hinblick auf die Aussage des Zeugen T. F., man sei
bereits bei der Installation der Heizung vom Einbau eines Edelstahlrohrs ausgegangen.
Im Gesamtüberblick des Streites erscheint das Verhalten der Klägerseite am plausibelsten,
wenn man davon ausgeht, dass der Hinweis auf Gefahr der Durchfeuchtung und auf die
denkbare Erforderlichkeit eines Edelstahlkamins nicht erteilt worden ist. Obwohl,
vorbehaltlich eingehenderer Aufklärung des Sachverhalts, die Behauptungen der Klägerin
zum Schadensumfang in nicht wenigen Punkten das gebotene Augenmaß vermissen
lassen, haben weder die Klägerin selbst noch deren Ehemann in der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat den Eindruck hervorgerufen, ihr Verhalten ließe einen Mangel
an Verantwortung gegenüber sich selbst erkennen. Der Senat ist daher zu der
Überzeugung gelangt, dass die Kläger nur deshalb vorerst keine weiteren Schritte zur
Sicherung des Kamins unternommen haben, weil ein entsprechender Hinweis nicht
erfolgte.
2.
Das Unterlassen der Beklagten war für die Entstehung von Schäden ursächlich.
a)
Die Klägerin hätte ungeachtet der hiermit verbundenen Kosten bei Wahrung der
Hinweispflicht, wie es alsdann im Januar 2001 geschehen ist, unverzüglich, das heißt vor
Beginn der Heizperiode 2000/2001 einen Edelstahlkamin in den mittleren Kaminzug
einbauen lassen. Die Überzeugung hiervon hat der Senat im Zusammenhang mit der
vorstehenden Beweiswürdigung bereits zum Ausdruck gebracht. Angesichts dessen kommt
es nicht näher darauf an, dass zugunsten der Klägerin für eine sachgerechte Reaktion auf
den Hinweis, drohende Durchfeuchtung des Kamins zu erwägen und die Möglichkeit einer
Abhilfe durch Einbau eines Edelstahlrohrs in Betracht zu ziehen, zusätzlich die Vermutung
beratungsgerechten Verhaltens streitet (vgl. BGH, NJW 1993, S. 3259), für deren
Widerlegung Anhaltspunkte nicht ersichtlich sind.
b)
Durch den Einbau eines Edelstahlkamins zeitnah zu den Arbeiten der Beklagten wären
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Durchfeuchtungsschäden verhindert worden, so dass zwischen der Pflichtverletzung der
Beklagten und der Entstehung des für die Klage maßgeblichen Schadens ein
Ursachenzusammenhang besteht.
Der durch die Pflichtverletzung der Beklagten verursachte Schaden besteht jedenfalls in
Durchfeuchtungen des Mauerwerks, die erst nach dem Einbau der neuen Heizungsanlage
von dem mittleren Kamin ausgehend bis Januar 2001 in das Innere des Hauses hinein
aufgetreten sind. Das ergibt sich aus der Entwicklung des Schadensbildes. Es besteht kein
Anhalt dafür, dass vor der Installation der neuen Heizungsanlage in dem Umfang, der im
Januar 2001 beobachtet wurde und der in den vorliegenden Gutachten beschrieben und
dokumentiert ist, aus dem Kamin der Heizung heraus Feuchtigkeit in das Mauerwerk des
Hauses eingedrungen wäre. Der Vortrag der Beklagten, die in ihrer Verteidigung tragend
darauf abstellt, der Heizungskamin sei vorher bereits versottet und feucht gewesen, befasst
sich mit dem Inneren des Kamins; tragendes Indiz ist die Isolierung des Kamins im oberen
Bereich. Weiterer substantiierter Vortrag zum genauen Zustand des Kamins fehlt; Indiz für
zusätzliche Probleme mit der in den Abgasen enthaltenen Feuchtigkeit ist allenfalls der
auch für die alte Heizung zu große Querschnitt des Kamins, woraus indes weitergehende
Rückschlüsse auf dessen genauen Zustand nicht gezogen werden können. Die von der
Beklagten für ihren Standpunkt ins Feld geführten Abgastemperaturen der
voraufgegangenen Jahre lassen insoweit ebenfalls keine Schlüsse zu; der Zeuge
Gottschalk hat hierzu lediglich angegeben, die Temperaturen hätten keinen Anlass
geboten, etwas zu unternehmen. Entscheidend ist ohnehin der Temperaturverlust, den die
Abgase durch die zu langsame Steiggeschwindigkeit in dem Kamin erlitten. Weiteren
Einblick in die damalige Lage ermöglichen die dokumentierten Messergebnisse mithin
nicht. Die in dem Kamin selbst vorher bereits bestehenden Probleme sind zu allem nicht
Ausgangspunkt der Ersatzklage. Sie sind durch Einziehen eines Edelstahlrohrs, dessen
Kosten die Klägerin nicht geltend macht, behoben worden.
Demgegenüber steht fest, dass erst mit Beginn der Heizperiode 2000/2001 aus dem
Heizungskamin heraus infolge der nunmehr deutlich zu großen Dimensionierung des
Kaminquerschnitts und des damit einhergehenden verstärkten Niederschlags von
Kondenswasser im Inneren des Kamins dieses Kondenswasser abweichend von der bis
dahin bestehenden Lage in erheblichem Umfang in das Mauerwerk eingedrungen ist und
die Wände des Hauses bis an die Innenseiten der betroffenen Räume durchfeuchtet hat.
Darin liegt der für die Entscheidung der Sache maßgebliche Primärschaden.
Der Zeuge S. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, er habe etwa
am 10.01.2001 gelbe Flecken und Feuchtigkeit bemerkt. Es handelte sich um
Feuchtigkeitserscheinungen auf dem offenen Mauerwerk. Die Schränke im Bereich des
Kamins haben die Kläger alsdann erst auf Hinweis des Zeugen G. abgenommen,
woraufhin ihnen das Ausmaß der festzustellenden Schäden bewusst wurde. Zweifel an der
Richtigkeit dieser Aussage sind nicht ersichtlich.
Sie findet eine Stütze in der Bekundung des Zeugen R., der seinen Angaben nach im Juni
2000 in der Küche und den Kinderzimmern Renovierungsarbeiten vorgenommen hat. Er
hat für den gesamten Bereich der von ihm angestrichenen Zimmer einen normalen Zustand
bekundet. Da Wasser- oder Schimmelflecken auf einer Wand von einem Maler mit
Sicherheit nicht als normal empfunden werden, ist seine Aussage in dem Sinne zu werten,
dass er derartiges seinerzeit nicht wahrgenommen hat. Mag auch der Zeuge den
Wandbereich seitlich des Hängeschranks rechts neben der Dunstabzugshaube und im
Bereich der Einbauschränke in den Kinderzimmern nicht zu Gesicht bekommen haben, so
weisen doch die Fotografien im Beweissicherungsgutachten der Sachverständigen W.
(Seite 6, 7, 10, 11) Fleckenbildungen auf, die selbst einem Laien und erst recht einem
Fachmann wie dem Zeugen Rindelbauch nicht entgehen konnten. Im geringeren Umfang,
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dennoch aber nicht gänzlich ohne Bedeutung, hat auch der Zeuge G. zur Klärung des
Sachverhalts beigetragen, indem er für die Feuerstättenschau von Juli 2000 angab, er habe
kein Kondenswasser gesehen, als er im Speicher in den Kamin hineinschaute; auch habe
er in dem Raum, in dem er später Cappuccino getrunken habe, keine Feuchtigkeitsflecken
gesehen.
Im Gesamtbild ist aus all dem der Rückschluss zu ziehen, dass vor dem Einbau der neuen
Heizung Feuchtigkeitsprobleme im Bereich des Heizungskamins, wie sie später auf den
Innenwänden des Hauses festgestellt wurden, nicht bestanden haben. Der aus diesen
Umständen erkennbare enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Beginn der
Heizperiode 2000/2001 und der Beobachtung von Feuchtigkeit lässt für die Annahme, es
habe sich auch in dieser Hinsicht lediglich um die Fortentwicklung älterer
Unzulänglichkeiten im Kamin oder ausschließlich um Einflüsse der Dunstabzugshaube
gehandelt, keinen Raum. Offene Anzeichen von Feuchtigkeit haben sich auch dort gezeigt,
wo der Kamin, in den die Dunstabzugshaube eingeleitet war, der Schadensstelle fern lag.
Das gilt namentlich für das Esszimmer, Bild 10 des Beweissicherungsgutachtens (Bl. 84,
94 der Beiakte LG Aachen 12 OH 5/01 ), den Flur im Obergeschoss, Bild 11 (Bl. 95, 98 der
Beiakten) und das Kinderzimmer im Obergeschoss, Bild 12 (Bl. 96, 98 der Beiakten). Für
Bild 10 hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht es
als möglich bezeichnet, daß die Feuchtigkeit vom Kamin kommt; sie wollte nur nicht
ausschließen, daß im unteren Bereich die Dunstabzugshaube mit ursächlich ist (S. 18 des
Sitzungsprotokolls vom 25.3.2004, Bl. 361). Daraus ist allenfalls auf eine zusätzliche
Auswirkung des Dunstabzugs zu schließen, nicht hingegen auf eine Alleinverursachung.
Zu der Überzeugung des Gerichts trägt nicht zuletzt auch das aus den bei den Akten
befindlichen Fotografien ersichtliche Gesamtbild eines gehobenen Wohnniveaus bei, das
durch die längere Hinnahme von Fleckenbildung an den Wänden nachhaltig beeinträchtigt
worden wäre und daher der Lebenserfahrung nach zu weit früheren Reaktionen der
Klägerseite geführt hätte. Anhaltspunkte hierfür sind indes nicht vorhanden; im Gegenteil
zeigt die Bekundung des Zeugen R. für die Zeit vor der Heizungssanierung das bereits
erörterte normale Bild.
Hinzu kommt die sehr naheliegende Möglichkeit, dass die aus dem
Beweissicherungsgutachten zu ersehende Schimmelbildung der Erfahrung nach innerhalb
überschaubarer Zeit zu einer störenden Geruchsbelästigung führen musste, auf welche die
Klägerin mit Sicherheit ebenfalls unverzüglich reagiert hätte. Die Schimmelbildung kann
nach den Angaben der Sachverständigen durchaus auf Feuchtigkeit aus beiden in Betracht
kommenden Quellen stammen (S. 7 des Gutachtens vom 22.11.2003, Bl. 303). Auch
hieraus lässt sich ein Rückschluss auf eine nicht über längere Zeiträume hinweg
eingetretene Einwirkung von Feuchtigkeit ziehen, die wiederum dem Einbau der neuen
Heizung zuzuordnen ist. Denn die Sachverständige W. hat auf Seite 7 ihres Gutachtens
vom 27.11.2003 nachvollziehbar dargelegt, dass Schimmelpilz sich innerhalb von wenigen
Wochen bilden kann.
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Was die mitwirkenden Einflüsse der in einen unmittelbar benachbarten Kamin eingeführten
Dunstabzugshaube angeht, so ist in erster Linie zu beachten, dass eine bloße
Mitverursachung der eingetretenen Durchfeuchtungen durch den Heizungskamin ausreicht,
den Haftungszusammenhang mit der Pflichtverletzung der Beklagten zu begründen (vgl.
BGH, NJW 2000, Seite 3423 [3424]).
Darüber hinaus kommt mit Rücksicht auf die geringe Förderhöhe von Dunstabzugshauben,
auf welche die Sachverständige W. auf Seite 7 des Gutachtens vom 27.11.2003
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hingewiesen hat, am ehesten noch im Bereich des Erdgeschosses eine der Beklagten
nicht zuzurechnende Mitverursachung in Betracht, wohingegen die Schäden im
Obergeschoss ausschließlich der Heizung zuzuordnen sind. Auch im
Beweissicherungsgutachten vom 2.10.2001 (S. 9, Bl. 78 der Beiakten) hat die
Sachverständige dargelegt, daß der Schornstein im Erdgeschoss durch die Dämpfe der
Dunstabzugshaube belastet werde und daher eine zusätzliche Belastung der Wand nicht
auszuschließen sei. Diese Feststellung hat sie auf S. 13 des Gutachtens (Bl. 82 der
Beiakten) wiederholt. Darin liegt kein Problem der Haftung dem Grunde nach, sondern ein
Problem des der Pflichtverletzung zuzuordnenden Schadensumfangs. Es erscheint
durchaus möglich, unter näherer Betrachtung der Örtlichkeiten, insbesondere der Lage der
einzelnen Schadstellen zu den beiden betroffenen Kaminzügen, nähere Klarheit über die
Auswirkungen der beiden Schadensquellen zu finden und die Verantwortungsbereiche
räumlich und aufwandsmäßig voneinander abzugrenzen.
d)
Ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadens ist der Klägerin nach § 254 Abs. 1
BGB nicht aus dem Grunde anzulasten, daß sie aus sich heraus keine weitergehenden
Maßnahmen in die Wege geleitet hat, den Bezirksschornsteinfegermeister eigens auf die
Installation des neuen Heizbrenners hinzuweisen. Ein dahingehender Hinweis ist im
Zusammenhang mit der Abgasmessung erfolgt. Mag auch anzunehmen sein, daß eine
eigenständige Information an den Bezirksschornsteinfegermeister höhere Warnfunktion
und stärkere Wirkung gehabt hätte, so liegt darin im Vergleich mit der tatsächlich
geschehenen Benachrichtigung kein Unterschied von so großem Gewicht, daß hieraus
zum Nachteil der Klägerin ein zu berücksichtigender Verursachungsbeitrag verbliebe. Die
der Beklagten auferlegte Hinweispflicht war so naheliegend und ihre Verletzung wiegt so
schwer, daß ein denkbares Versäumnis der Klägerin im Vergleich hiermit keine messbare
Bedeutung erlangt. Gleiches gilt für Anzeigepflichten gegenüber der Baubehörde. Auf
Kausalitätsfragen kommt es daher erst garnicht näher an.
3.
Nach den vorstehenden Feststellungen ist der Erlass eines Grundurteils zulässig, weil der
Klageanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit der Höhe nach zumindest teilweise besteht.
Denn das Eindringen von Feuchtigkeit aus dem Heizungskamin in das Mauerwerk des
Hauses zog in jedem Falle Ersatzansprüche der Klägerin nach sich. Die Frage, inwieweit
die von der Dunstabzugshaube ausgehende Feuchtigkeit den der Beklagten
zuzurechnenden Schadensumfang beeinflusst, bleibt dem Höheverfahren vorbehalten.
Gleiches gilt für die dem Schadensereignis zuzuordnende Höhe der einzelnen
Schadenspositionen, wobei der Senat aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit
hinsichtlich der geforderten Schmerzensgelder die Entscheidung auch zum Grund offen
lässt. Die Durchführung des Höheverfahrens wird gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dem
Landgericht übertragen. Der Streit über den Betrag des Anspruchs ist noch nicht zur
Entscheidung reif; der nach § 538 Abs. 2 Satz 2 am Ende ZPO erforderliche Antrag einer
Partei auf Zurückverweisung liegt seitens der Klägerin vor.
4.
Eine Entscheidung über die Kosten der Berufung hat der Senat nach dem derzeitigen
Stand des Verfahrens nicht zu treffen.
5.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 133.185,65 € festgesetzt.
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III.
Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht
erfordern. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze alleine nach
den tatsächlichen Besonderheiten des streitigen Schadensereignisses entschieden.