Urteil des OLG Köln vom 16.02.1994

OLG Köln (erklärung, geschäftsführer, forderung, umstände, verhalten, führer, verkauf, bestand, zeuge, zpo)

Oberlandesgericht Köln, 11 U 166/93
Datum:
16.02.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 166/93
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 636/92
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juni 1993 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 636/92 - wird
zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht be-gründet. Der Klägerin steht kein
Zahlungsanspruch gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. Sie kann den Nachweis, daß das
negative Schuldanerkenntnis vom 07.01.1992 unrichtig und unter Vorspiegelung
falscher Tatsa-chen abgefaßt worden ist, nicht erbringen.
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Die Erklärung vom 07.01.1992 stellt ein Schulda-nerkenntnis gemäß § 397 Abs. 2
BGB dar, und zwar im Rahmen einer Schlußabrechnung der Parteien. Dies ergibt
sich unmittelbar aus dem Wortlaut: "... bestehen keine gegenseitigen Ansprüche
mehr. Alle Tieren, ... sind verrechnet ...". Diese Aus-legung der Erklärung steht auch
im Einklang mit dem zeitlichen Ablauf, da die Geschäftsbeziehungen der Parteien
Ende des Jahres 1991 beendet wurden.
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Dagegen kann der Vortrag der Klägerin, den ihr Geschäftsführer im Termin vom
06.05.1993 vor dem Landgericht noch erläutert hat, daß diese Erklä-rung sich nur auf
die Abwicklung einer bestimm-ten Lieferung über 9 Sektionstiere beziehe, nicht
überzeugen. Denn diese Version findet keinerlei Niederschlag im Text der Erklärung.
Vielmehr wi-derspricht dieser Text einem solchen Verständnis, wenn dort von der
Verrechnung aller Tiere die Rede ist.
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Die Klägerin kann dieses negative Schuldanerkennt-nis weder anfechten gemäß §§
119 Abs. 1 oder 2, 123 BGB noch kondizieren gemäß § 812 Abs. 2 BGB.
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Das Schreiben der Klägerin vom 17.02.1992 kann zwar als Anfechtungserklärung
gemäß § 143 Abs. 1 BGB angesehen werden, da es für eine solche Erklärung
ausreicht, wenn erkennbar ist, daß eine Partei das Geschäft wegen eines
Willensmangels nicht geltenlassen will (Palandt-Heinrichts, BGB, 53. Aufl., § 143,
Rdn. 3). Die Erklärung vom 17.02.1992 dürfte allerdings, nachdem sie erst sechs
Wochen später erfolgte, nicht mehr unverzüg-lich erfolgt sein gemäß § 121 Abs. 1
BGB. Diese Frage kann dahinstehen, da keine Anfechtungsgründe gemäß § 119
Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegen. Denn - den Sachvortrag der Klägerin unterstellt - sind
weder ein Inhaltsirrtum, noch ein Erklärungsirrtum oder ein Eigenschaftsirrtum über
eine verkehrswe-sentliche Eigenschaft des Vertragsgegenstandes er-kennbar.
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Den für eine Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB erforderlichen Nachweis der
arglistigen Täuschung und des Irrtums seitens des Geschäftsführers der Klägerin
kann diese nicht führen.
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Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und des Verhaltens der Beteiligten
kann der Senat sich nicht davon überzeugen, daß der Geschäfts-führer der Klägerin
bei Abfassung der Erklärung vom 07.01.1992 getäuscht wurde und sich in einem
Irrtum über den Bestand der Forderung betreffend die Lieferung vom 30.10.1991
befand. Es stellt sich bereits als ein ungewöhnlicher Vorgang dar, daß der
Geschäftsführer der Klägerin nach deren Sachvortrag diese Erklärung trotz
Unsicherheit über die Bezahlung der fraglichen Forderung unter-schrieben haben
soll, denn es handelt sich immer-hin um eine Schlußabrechnung zwischen
Geschäfts-leuten. Die von dem Geschäftsführer im Termin vom 06.05.1993 dazu
abgegebene Erklärung vermag dieses ungewöhnliche Verhalten nicht ausreichend
zu erklären. Abgesehen davon, daß der Geschäfts-führer zunächst ausweichend
antwortete, konnte er keine plausible Erklärung für dieses Verhalten abgeben. Allein
eine Verärgerung des Beklagten kann die Unterzeichnung dieses
Schuldanerkenntnis-ses nicht erklären. Nachdem die Geschäftsbeziehun-gen der
Parteien beendet werden sollten, bestand gerade kein Grund, dem Beklagten noch
besonders entgegenzukommen und die behauptete Überweisung von 54.142,00 DM
ungeprüft zugrundezulegen. Dieses Verhalten des Geschäftsführers der Klägerin
wird noch weniger nachvollziehbar, wenn man berücksich-tigt, daß die Forderung
bereits vorher angemahnt worden war. Nach seinen eigenen Angaben will er sich
nicht einmal nach dem Zeitpunkt der vom Be-klagten behaupteten Überweisung
erkundigt haben.
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Ebensowenig kann die Klägerin den Beweis führen, daß die Erklärung vom
07.01.1992 inhaltlich falsch ist.
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Bestehen - wie dargelegt - schon nach den eigenen Angaben ihres Geschäftsführers
erhebliche Zweifel an einer Unrichtigkeit des Inhalts, so werden diese durch weitere
Umstände noch verstärkt. Dabei ist von dem von der Klägerin unter Beweis gestell-
ten Sachverhalt auszugehen, daß beide Quittungen vom 10.12.1991 (Bl. 108 d. GA
und Bl. 145 d. GA) gefälscht sind. Dies hat zunächst zur Folge, daß die Version des
Beklagten zur Zahlung am 10.12.1991 an Glaubwürdigkeit verliert.
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Dennoch ist es nicht unwahrscheinlich, daß der fragliche Betrag noch vor dem
07.01.1992 an den Geschäftsführer der Klägerin oder einen anderen führenden
Mitarbeiter gezahlt wurde.
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Der am Rande des Geschehens stehende Zeuge Z. hat glaubhaft bekundet, zu der
damaligen Zeit seien erhebliche Beträge auch in bar und auch durch den Beklagten
eingegangen, wenn er auch den Eingang eines Betrages in Höhe von 54.142,00 DM
nicht bestätigen kann. Jedenfalls waren Barzahlun-gen in dieser Größenordnung
nicht ungewöhnlich. Weiter ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beteiligten, daß
Gelder als "Provision" oder als "Schwarzgeld" zum Teil unmittelbar an Beteiligte
gezahlt wurden. So berichtete der Beklagte von sogenannten
"Schwanzgeldzahlungen" bei Verkauf der Tiere; der Geschäftsführer der Klägerin
räumte ein, daß in Einzelfällen das Nüchterungsgewicht zu hoch angesetzt wurde
und der Differenzbetrag für den Betrieb verwandt wurde. Schließlich besteht auch ein
nicht aufklärbarer Widerspruch betreffend der Quittung vom 10.12.1991 über
160.800,00 DM. Die Unterschrift "W.", die nach Darstellung der Klägerin gefälscht
sein soll, befindet sich neben dem Stempel der LPG L.. Daß der Begleichung dieses
Betrages Geschäftsvorgänge zugrundegelegen haben, haben beide Parteien nicht in
Abrede gestellt. Nähere Erläuterungen dazu wurden von ihnen jedoch nicht
abgegeben. Der Zeuge Z. konnte den Eingang dieses Betrages bestätigen, ohne
eine bestimmte Zahlungsweise in Erinnerung zu haben. Schließlich paßt die
Größenordnung des Betrages in das gesam-te Geschäftsvolumen (Verkauf von 265
Mastbullen). Diese Unklarheiten, die auch durch die Einholung eines
Schriftgutachtens nicht aufgeklärt werden würden, gehen zu Lasten der
beweispflichtigen Klä-gerin.
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Eine Zusammenschau der aufgeführten Umstände läßt jedenfalls durchaus die
Möglichkeit offen, daß der fragliche Betrag am 10.12.1991 unter anderen Um-ständen
als vom Beklagten behauptet oder bei einer anderen Gelegenheit und zu einem
anderen Zeitpunkt an die Klägerin geflossen ist, und zwar ohne buch-halterische
Erfassung.
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Auf die Frage, ob die Bestätigung vom 12. November 1991 vom Beklagten
nachträglich ergänzt wurde, kam es deshalb nicht mehr an.
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Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war deshalb entbehrlich.
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Zur Bejahung eines Anspruchs gemäß § 812 Abs. 2 BGB müßte die Klägerin
ebenfalls den Beweis der Täuschung und Irrtumserregung führen (zu den
Anspruchsvoraussetzungen siehe BGH WM 82, 671).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreck-barkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 54.142,00 DM. Beschwer der Klägerin:
54.142,00 DM.
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