Urteil des OLG Köln vom 20.06.1991

OLG Köln (zugesicherte eigenschaft, wasser, schutzwürdiges interesse, eigenes interesse, baustelle, zeuge, verkäufer, falschlieferung, mangel, zement)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 55/90
Datum:
20.06.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 55/90
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 2 0 267/89
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Februar 1990 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 0 267/89 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich
der durch die Nebenintervention verursachten Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je
15.000,-- DM abzuwenden, falls die Beklagte oder die Streithelferin nicht
Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten. Die Sicherheit kann in allen
Fällen auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht
werden.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadenser-satzansprüche wegen angeblich
fehlerhafter Beton-lieferungen geltend. Dem liegt folgender Sachver-halt zugrunde:
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Die Klägerin war von einer Gesellschaft bürgerli-chen Rechts, bestehend aus W. H. ,
K. H. und K. K. (künftig: Bauherrin) beauf-tragt, Rohbauarbeiten an einer Lagerhalle
im Groß-markt K. durchzuführen. Unter anderem sollte ein ca. 1500 m2 großer
Fußboden in Stahlbeton B 25 ver-legt werden. Den hierfür erforderlichen Beton
bezog die Klägerin als Transportbeton gemäß ihrem Auf-tragsschreiben vom 29. April
1984 (Anlage A 1) von der Beklagten. Die Beklagte ihrerseits beauftragte mit den
Lieferungen die Streithelferin und bat die Klägerin, die Bestellungen unmittelbar
dorthin zu richten (Schreiben vom 6. Mai 1987, Anlage A 2). Für den Transport des
Fertigbetons zur Baustelle setzte die Streithelferin selbständige Unternehmer ein.
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Zwischen dem 14. August und dem 10. September 1987 wurde der Hallenfußboden
in mehreren Betonierab-schnitten gegossen. Nach den Bestellungen der Klä-gerin
sollte es sich um Beton B 25, Hochofenzement (HOZ), Konsistenz K 2, handeln. Die
entsprechenden Lieferscheine der Streithelferin wiesen aus:
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"Beton Sorte 4123 F, Konsistenz K 2, W/Z Faktor 0,65, Festigkeit B 25" (Anlagen A 3)
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Gemäß dem Betonsortenverzeichnis der Streithelferin (Bl. 48 d. A.) enthält der Beton
Nr. 4123 F 260 kg HOZ und 165 kg Wasser.
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Nach dem Abbinden des Betons zeigten sich an der Oberfläche des Fußbodens
Mängel. Die obersten Schichten der Betonplatte waren in größeren Berei-chen lose
und ließen sich abheben, ferner waren Risse geringer Tiefe aufgetreten, was die
Klägerin bei der Beklagten am 4. September 1987 telefo-nisch rügte. Die Bauherrin
leitete daraufhin gegen die Klägerin ein Beweissicherungsverfahren (112 H 43/87
Amtsgericht Köln) ein, in das später auch die Beklagte einbezogen wurde und in dem
der Sachverständige R. drei Gutachten (vom 15. Ok-tober 1987, Bl. 58 ff. d. BA., vom
31. Oktober 1987, Bl. 88 ff. d. BA., sowie vom 12. Juli 1988, Bl. 131 ff. d. BA.)
erstattete.
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Der Sachverständige ließ eine Reihe von Bohrkernen entnehmen und deren
Druckfestigkeit prüfen. Er kam im wesentlichen zu dem Ergebnis, die für einen Be-ton
B 25 erforderliche Serienfestigkeit sei im obe-ren Bereich des Fußbodens nicht
erreicht, weil sich der Beton beim Eindringen und Verdichten entmischt habe.
Ursache sei ein erhöhter Wasser-Zement-Wert (von 0,89 statt 0,65) infolge eines über
die Rezep-tur hinausgehenden Wassergehalts. Die zusätzliche Wassermenge
ermittelte der Sachverständige aufgrund eines Rechenmodells überschläglich mit ca.
35 bis 40 l/m3. Das bedeute einen weichflüssigen Beton, der sich schon optisch von
einem Beton mit der Kon-sistenz K 2 unterscheide, was auch durch einen so-
genannten Ausbreitversuch jederzeit hätte festge-stellt werden können. Bei
Entnahme der Bohrkerne hatte sich außerdem ergeben, daß die untere Beweh-rung
des Betons teilweise außerhalb der Betonplatte lag. Auf Verlangen der Bauherrin ließ
die Klägerin nunmehr einen großen Teil des Fußbodens herausrei-ßen und neu
herstellen. Für die ihr dadurch ent-standenen Mehrkosten, die sie im Mahnbescheid
zu-nächst auf 220.000,-- DM beziffert hatte, im Rechtsstreit jetzt auf netto 198.749,63
DM errech-net, verlangt sie von der Beklagten Ersatz. Wegen der Einzelheiten der
Berechnung wird auf die Klage-begründung vom 17. Juli 1989 (Bl. 45 ff. d. A.) so-wie
den Schriftsatz der Klägerin vom 15. September 1989 (Bl. 50 ff. d. A.) verwiesen.
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Die Klägerin hat sich die Feststellungen des Sach-verständigen R. über den Wasser-
Zement-Gehalt des gelieferten Betons zu eigen gemacht und behaup-tet, die
zusätzliche Wassermenge sei dem Beton spä-testens in den Transportfahrzeugen
beigemischt wor-den. Ihren Schadensersatzanspruch hat sie zunächst auf das
Fehlen zugesicherter Eigenschaften, dann auf eine nicht genehmigungsfähige
Falschlieferung gestützt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 198.749,63 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1.
Dezember 1988 zu zahlen.
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Die Beklagte und die Streithelferin haben bean-tragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben behauptet, der Beton habe das Herstel-lerwerk in einwandfreiem Zustand
verlassen. Erst auf der Baustelle sei ihm dann auf Druck der Bau-leitung von den
Fahrern der Transportfahrzeuge Wasser hinzugesetzt worden, damit er besser habe
verarbeitet werden können. Der Beton habe sodann die Konsistenz K 3 gehabt.
Beklagte und Streithel-ferin haben ferner einen Ursachenzusammenhang zwi-schen
dem Abriß des Hallenfußbodens und Mängeln des angelieferten Betons bestritten.
Hierfür hätte es nach ihrer Darstellung genügt, die minderfeste Oberflächenschicht
abzutragen und den Fußboden mit einer Ausgleichsschicht zu versehen. Eine
Neuver-legung sei allein wegen der Klägerin anzulastender fehlerhafter Bewehrung
der Bodenplatte erforder-lich geworden.
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Das Landgericht hat zwei weitere schriftliche Gut-achten des Sachverständigen B.
(vom 14. November 1989, Bl. 113 ff. d. A., und vom 9. Januar 1990, Bl. 196 ff. d. A.)
eingeholt sowie den Sachver-ständigen mündlich angehört (Sitzungsprotokoll vom
26. Januar 1990, Bl. 216 ff. d. A.). Durch das an-gefochtene Urteil hat es sodann die
Klage abgewie-sen, weil die Klägerin ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht nach §
377 HGB nicht rechtzeitig nach-gekommen sei. Dem verarbeiteten Beton hätten mög-
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licherweise zwar zugesicherte Eigenschaften ge-fehlt, er müsse aber nach den
Ausführungen beider Sachverständiger zugleich eine Konsistenz im Mit-telbereich
von K 3 gehabt haben. Das wäre bei ei-nem Ausbreitversuch ohne weiteres
feststellbar ge-wesen. Diese Abweichung von der Bestellung hätte nach Ansicht der
Kammer die Klägerin dazu veran-lassen müssen, den Mangel zu rügen und eine
Verar-beitung des Betons abzulehnen.
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Gegen die ihr am 23. Februar 1990 zugestellte Ent-scheidung hat die Klägerin am 23.
März 1990 Beru-fung eingelegt und sie nach entsprechender Frist-verlängerung am
6. Juni 1990 begründet. Sie wie-derholt und ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz.
Tatbestand und Rechtsfolge des § 377 HGB hält sie aus mehreren Gründen hier für
unanwendbar. Nachdem die Klägerin zunächst den Standpunkt vertreten hatte, die
Fahrer der Transportfahrzeuge müßten den Beton unterwegs - vor Anlieferung auf der
Bau-stelle - unerlaubt Wasser zugesetzt haben, wofür die Beklagte hafte, hat sie der
Beklagten sodann eine fehlerhafte Mischung des Fertigbetons im Her-stellerwerk
vorgeworfen. Nunmehr - im Anschluß an die vom Senat durchgeführte weitere
Beweisaufnah-me - räumt sie ein, das zusätzliche Wasser müsse bei einem Teil der
Lieferungen von den Transport-fahrern nach Ankunft auf der Baustelle beigemengt
worden sein, macht jedoch auch dafür die Beklagte verantwortlich.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des landgerichtli-chen Urteils die Beklagte zu verur-teilen, an
die Klägerin 198.749,63 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 1. De-zember 1988 zu
zahlen;
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bei einem Vollstreckungsschutzaus-spruch der Klägerin zu gestatten, Sicherheit
durch selbstschuldneri-sche Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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Die Beklagte und die Streithelferin beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen;
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hilfsweise,
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ihnen nachzulassen, Sicherheitslei-stung auch in Form einer selbst-
schuldnerischen Bankbürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschafts-
bank oder öffentlichen Sparkasse er-bringen zu können.
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Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Im übri-gen wiederholen und vertiefen auch
sie ihren Sach-vortrag erster Instanz.
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Wegen aller sonstigen Einzelheiten des Parteivor-bringens beider Instanzen wird auf
die beidersei-tigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das an-gefochtene Urteil
Bezug genommen.
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Der Senat hat gemäß Beweisbeschlüssen vom 20. Sep-tember 1990 (Bl. 364 ff. d. A.)
und vom 3. Januar 1991 (Bl. 473 f. d. A.) zur Frage des Wasserzu-satzes die Zeugen
E. , H. , S. , H. , G. , J. , V. , E. , D. , D. P. , P. , R. , W. und T. vernommen sowie die
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Sachverständigen B. und R. ergänzend gehört. Wegen des Ergeb-nisses der
Beweisaufnahme wird auf die Sitzungs-protokolle vom 3. Dezember 1990 (Bl. 416 ff.
d. A.) und vom 2. Mai 1991 (Bl. 504 ff. d. A.), ferner auf die zusätzlichen schriftlichen
Stel-lungnahmen des Sachverständigen R. vom 25. Ja-nuar 1991 (Bl. 477 d. A.) und
vom 24. Februar 1991 (Bl. 481 ff. d. A.) verwiesen.
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Die Akten 112 H 43/87 Amtsgericht Köln lagen vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch ge-gen die Beklagte zu. Für die
ungenügende Druckfe-stigkeit des verkauften Betons haftet die Beklagte nicht, weil
die Klägerin den Mangel selbst verur-sacht hat.
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1. Allerdings sind alle Voraussetzungen erfüllt,
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unter denen nach §§ 480 Abs. 2, 459 Abs. 2 BGB der Käufer von Gattungssachen
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen könnte. Dem von der Streithelferin
hergestellten und an die Baustelle gelieferten Beton fehlte zur Zeit des
Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft.
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a. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der
Sa- che ging im Streitfall gemäß § 446 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit Übergabe des
Betons an die Klägerin über (vgl. auch OLG Düsseldorf im Ur-teil vom 30. Juni 1975 -
6 U 156/74, Seite 15), d. h. frühestens mit Entladen der Transport-fahrzeuge, wenn
nicht erst, wie die Klägerin wohl meint, mit dem Auspumpen des Transportbe-tons auf
die zu betonierenden Flächen. Waren-lieferungen des Handelsverkehrs sind zwar im
Zweifel Schickschulden (BGH NJW 1991, 915, 916). Bei Fertigbeton sprechen die
tatsächli-chen Gegebenheiten indessen eindeutig für eine Bringschuld. Zum Umfang
der den Verkäufer tref-fenden Pflichten gehört die sachgerechte Dosie-rung und
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Mischung aller Betonbestandteile, für die wegen chemischer Reaktionen des
Zements nach den übereinstimmenden und unangegriffenen Ausführungen beider
Sachverständiger auch die Transportzeit von Bedeutung ist. Dementspre-chend ist
der Mischvorgang erst nach dem Trans-port und nach nochmaliger Durchmischung
auf der Baustelle beendet. So lange muß darum auch der Verkäufer die
Verantwortung für Zusammensetzung und Eigenschaften des Frischbetons tragen.
Das entspricht nicht nur den Erläuterungen zu DIN 1045 Nr. 9.3.2 - Transportbeton
(Bl. 379 d. A.), einem Beschluß des Bundesüberwachungs-ausschusses für
Transportbeton vom 11. April 1986 (Bl. 152 d. A.) sowie den Auffassungen beider
Sachverständiger und mithin der maßge-benden Verkehrsanschauung, sondern
ergibt sich für den vorliegenden Fall zugleich aus dem auf den Lieferscheinen der
Streithelferin vor-gesehenen Gewährleistungsausschluß - erst - mit einer
Wasserzugabe auf Verlangen des Empfän-gers. Das setzt eine grundsätzliche
Haftung des Lieferanten bis zur Übergabe voraus.
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b. Zu diesem Zeitpunkt fehlte dem angeliefer- ten Beton hier die notwendige
Druckfestig- keit und infolgedessen eine zugesicherte Eigenschaft. Darüber besteht
zwischen den Par-teien im Tatsächlichen weitgehend Einigkeit. Die Parteien stellen
die Feststellungen und Schlußfolgerungen des Sachverständigen R. aus dem
Beweissicherungsverfahren nicht in Fra-ge, daß die oberen Schichten des
Hallenfußbo-dens nicht die für einen Beton B 25 erforderli-che Serienfestigkeit
erreicht haben und daß dies auf einen zu hohen Wasser-Zement-Wert (d. h.
Gewichtsverhältnis Wasser : Zement) zurück-zuführen ist, bedingt durch eine über die
Re-zeptur hinausgehende Wasserzugabe, deren Umfang sich freilich nach den
Erläuterungen des Sach-verständigen R. im Termin vom 2. Mai 1991 nicht mehr
sicher feststellen läßt.
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Rechtlich liegt hierin eine Eigenschaftsabwei-chung (§ 459 Abs. 2 BGB), nicht etwa
die Liefe-rung einer anderen Warengattung und demnach ei-ne Falschlieferung. Die
Vertragspartner haben es zwar weitgehend in der Hand, durch genaue Bestimmung
der für die zu lieferenden Waren maßgeblichen Eigenschaften ganz eng begrenzte
Warengattungen festzulegen, mit der Folge, daß nur geringe Normabweichungen
sich bereits als Falschlieferungen darstellen können. Diese Mög-lichkeit findet jedoch
ihre Schranke in der je-weiligen Verkehrsauffassung. Dementsprechend hat der
Bundesgerichtshof für Gegenstände indu-strieller Fertigung mit unterschiedlich
genorm-ten Abmessungen (dort: Wellstegträger) eine Falschlieferung verneint (NJW
1975, 2011) und dabei den rechtspolitischen Sinn einer Mängel-rüge nach § 377
HGB, deren Funktion für eine reibungslose Abwicklung des Handelsverkehrs und
eine interessengemäße Risikoverteilung zwischen Verkäufer und Käufer bei
Obliegenheit des Käu-fers zur Rüge betont. Die neuere Entscheidung des
Bundesgerichtshofs zu mit Glykol versetztem Wein (NJW 1989, 218, 219) stellt
entgegen der Auffassung der Klägerin hierfür keine anderen Maßstäbe auf.
Entsprechende Überlegungen müssen bei der vorliegenden Fallgestaltung dazu füh-
ren, eine Falschlieferung ebenso zu verneinen. Die Unterteilungen und Abstufungen
der liefer-baren Betonsorten im Betonsortenverzeichnis der Streithelferin sind nicht
entscheidend. Maßge-bend ist vielmehr, daß Beton verschiedener Fe-stigkeit zu im
wesentlichen denselben Zwecken angeboten wird und daß der Verkäufer ein
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schutzwürdiges Interesse daran hat, von bei zu-mutbarer Prüfung zutage tretenden
Mängeln mög-lichst frühzeitig zu erfahren, um etwaige Man-gelfolgeschäden zu
vermeiden, die gerade bei fehlerhaftem Beton den Wert der Lieferung häu-fig um ein
Vielfaches übersteigen werden. Das zeigt nicht zuletzt der vorliegende Rechts-streit
(Kaufpreis ca. 30.000,-- DM, Schaden et-wa 200.000,-- DM).
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Zugunsten der Klägerin ist weiter davon auszu-gehen, daß von der Beklagten die
Betongüte, insbesondere die nach DIN 1045 und 1048 voraus-gesetzte
Druckfestigkeit, vertraglich zugesi-chert war und diese Zusicherung auch den gel-
tend gemachten Schaden umfaßt. Eine still-schweigende Zusicherung kann sich
etwa aus der besonderen Bedeutung der Eigenschaft und Eig-nung der Kaufsache
für einen bestimmten ver-traglichen Zweck und dem Hinweis auf eine Qua-
litätskontrolle ergeben (vgl. BGHZ 48, 118, 123 f.; 59, 158, 160 f.; Palandt/Putzo,
BGB, 50. Aufl., § 459 Rdn. 16). So verhält es sich hier. Nach den zutreffenden
Ausführungen des Landge-richts wie auch des Oberlandesgerichts Koblenz in einem
vergleichbarem Fall (Urteil vom 25. März 1988 - 2 U 1066/86 -) die der Bundesge-
richtshof im Revisionsverfahren insoweit bestä-tigt hat (Urteil vom 14. Juni 1989 - VIII
ZR 132/88 -, NJW-RR 1989, 1043), spielt die Druckfestigkeit des Betons für seine
Brauchbarkeit eine herausragende Rolle. Sagt deshalb ein Lieferant dem Käufer eine
bestimmte Druckfestigkeit zu, so ist dies aus seiner Sicht nicht als bloße
Warenbeschreibung, son-dern als Garantieübernahme zu verstehen. Eine derartige
Zusage findet sich hier in den jewei-ligen Eintragungen auf den Lieferscheinen der
Streithelferin, deren Erklärung sich die Be-klagte wegen ihrer Aufforderung an die
Klägerin zur unmittelbaren Bestellung des benötigten Be-tons bei der Streithelferin
zurechnen lassen muß. Dasselbe folgt ferner aus den Hinweisen der Streithelferin
auf die fremdüberwachten Qualitätskontrollen gemäß DIN 1045 und 1048, ebenfalls
auf ihren Lieferscheinen (enger wohl OLG Köln, 24. Zivilsenat, r + s 1987, 117, 119).
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1. Schadensersatzansprüche der Klägerin scheitern
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indessen daran, daß ihr Bauleiter, der Zeuge Juvan, die Wasserzusätze selbst
angeordnet und damit den Mangel des Betons schuldhaft erst herbeigeführt hat.
Dieser eigene Ursachenbei-trag auf seiten der Klägerin hat gegenüber dem
Verantwortungsbereich der Beklagten ein solches Gewicht, daß er nach § 254 Abs. 1
BGB alle Er-satzansprüche entfallen läßt. Ob sich dasselbe auch aus § 464 BGB
wegen Kenntnis der Klägerin vom Mangel oder aufgrund unterlassener Rüge ge-mäß
§ 377 HGB ergeben würde, kann darum unent-schieden bleiben.
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a. § 254 BGB gilt grundsätzlich gegenüber al- len Schadensersatzansprüchen, somit
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auch - abgesehen von hier nicht einschlägigen Sonderregelungen wie § 460 BGB -
im Bereich der kaufrechtlichen Gewährleistung (vgl. Münch-Komm./Westermann,
BGB, 2. Aufl., § 463 Rdn. 30; Palandt/Putzo, § 463 Rdn. 22; Staudinger/Hon-sell,
BGB, 12. Aufl., § 463 Rdn. 28). Nicht an-ders wäre es im übrigen bei etwaigen
Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung.
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b. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß bei der Entstehung des
hier streitigen Schadens ein Verschulden der Klägerin mitgewirkt hat. Dabei hat sie
auch für mitursächliches Verschulden ihres Bauleiters Juvan als ihres
Erfüllungsgehilfen einzustehen, weil zwischen den Parteien bereits vertragliche
Beziehungen bestanden (§§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB; vgl. hierzu nur
Palandt/Heinrichs, § 254 Rdn. 60 m.w.N.).
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Durch die Aussagen der vom Senat gehörten Zeu-gen ist nachgewiesen, daß die
schadensursächli-chen erhöhten Wassermengen dem Fertigbeton erst auf der
Baustelle beigemischt worden sind. Das haben zumindest die Zeugen R. P. , H. und
W. glaubhaft bekundet. Sie haben - im wesentlichen übereinstimmend und unter An-
gabe zahlreicher Einzelheiten hinsichtlich An-laß, Vorgang und Örtlichkeit -
anschaulich und in jeder Hinsicht nachvollziehbar geschildert, daß sich der
angelieferte Beton nur schwer habe verarbeiten lassen, kaum durch die Betonpumpe
gegangen sei und zu Haufenbildungen geführt ha-be. Daraufhin habe der Polier, der
von allen wiedererkannte Zeuge Juvan, Wasserzusätze ange-ordnet, um den Beton
fließfähiger zu machen. Dieser Weisung seien sie nachgekommen. Von der
Richtigkeit ihrer Bekundungen ist der Senat überzeugt. Die Darstellungen der
Zeugen sind schon in sich sehr wahrscheinlich, weil derar-tige Schwierigkeiten bei
der Betonverarbeitung - zumal im Sommer - nach den unangegriffenen Ausführungen
des Sachverständigen B. immer wieder auftreten und dann auf eben dieser Art und
Weise gelöst zu werden pflegen; allenfalls sind die beigemischten Wassermengen
hier noch größer gewesen, als die Zeugen zugegeben haben. Anders lassen sich
zudem die Mängel im Beton nicht erklären, da Mischungsfehler schon im
Herstellerwerk nach der überzeugenden Darstel-lung des Sachverrständigen B. bei
der im Streitfall verwendeten computerüberwachten Ste-tter-Anlage sehr
unwahrscheinlich und praktisch auszuschließen sind, von anderen Baustellen da-
mals ähnliche Fehler auch nicht gemeldet wur-den, wie den glaubhaften
Schilderungen der Zeu-gen E. und G. zu entnehmen ist. Das räumt im wesentlichen
jetzt auch die Klägerin ein. Sie stellt lediglich in Abrede, daß der Zeuge J. diese
Wasserzusätze verlangt habe und weist darauf hin, daß die Transportfahrer ein
erhebliches eigenes Interesse an einer zü-gigen Entladung des Betons gehabt
hätten.
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Dem kann sich der Senat nicht anschließen. Es entspricht nicht nur den
Gepflogenheiten auf einer Baustelle, sondern auch üblichem mensch-lichem
Verhalten, daß bei auftretenden Schwie-rigkeiten zu allererst die Entscheidung eines
Verantwortlichen gesucht wird. Das war hier der Polier J. . Den Fahrern war zudem
bewußt, daß ihnen nachträgliche Wasserzusätze nicht gestat-tet waren und daß sie
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sich damit erheblichen Haftungsrisiken aussetzen würden. Eine eigene Initiative -
zumal bei allen Fahrern unabhängig voneinander - lag nach alledem sehr fern. Ganz
anders stellte sich die Situation demgegenüber dem Zeugen J. als örtlichem
Bauleiter dar. Er war für eine zügige Abwicklung des Bauvorha-bens verantwortlich.
Ihn hätte zugleich der Vorwurf getroffen, wenn er den angelieferten Beton etwa
wegen Mängeln, die sich später viel-leicht nicht belegen ließen, wieder zurückge-
sandt hätte, wie es der Zeuge V. als Beispiel aus seiner Berufspraxis geschildert hat.
Für ihn lag es deswegen nahe, die je nach Zustand der Lieferung scheinbar fehlende
Was-sermenge auf einfache Weise aus den in den Fahrzeugen mitgeführten
Wassertanks ersetzen zu lassen und das damit einhergehende Risiko für die
Betonqualität in Kauf zu nehmen. Der Senat hält infolgedessen die
entgegenstehende Aussa-ge des Zeugen J. , auf die sich die Klägerin beruft und aus
der sie ein "non liquet" ablei-tet, für widerlegt.
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c. Bei Abwägung der beiderseitigen Verursa- chungs- und Verschuldensanteile
überwiegt der Schadensbeitrag auf seiten der Kläge-rin bei weitem. Die von der
Beklagten übernom-mene verschuldensunabhängige garantieähnliche Haftung tritt
bei einem vorsätzlichen Eingriff des Käufers in die Zusammensetzung der Kaufsa-
che und ihrer Eigenschaften, wie hier, ganz zu-rück. Die Beklagte mag zwar
außerdem grundsätz-lich für Handlungen der Transportfahrer haften (§ 278 BGB),
weil sie sich ihrer noch bis zur letzten Mischung des Betons auf der Baustelle zur
Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem Kaufvertrag bedient hat (vgl. zum
Streckenge-schäft etwa Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl., § 377 Anm. 1 F).
Den Transportunterneh-mern könnte aber allenfalls vorgeworfen werden, daß sie
sich einer Anordnung des örtlichen Bau-leiters gebeugt haben, obwohl diese - wie
die Klägerin unter Hinweis auf ein von ihr vorge-legtes Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf (Urteil vom 30. Juni 1975 - 6 U 165/74 -) gel-tend macht - möglicherweise
erkennbar miß-bräuchlich war. Der Senat bezweifelt, daß die Fuhrunternehmer
gegenüber dem Baustellenleiter einen solchen Verdacht hätten hegen und den -
grundsätzlich auf Verlangen des Empfängers möglichen, allerdings auf den
Lieferscheinen einzutragenden - Wasserzusatz hätten verweigern müssen.
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Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn ein deswegen etwa begründeter
Vorwurf - höch-stens - leichter Fahrlässigkeit würde gegenüber dem vorsätzlichen
Handeln des Zeugen J. nicht ins Gewicht fallen. Daß sich der Fertig-beton nach der
Aussage fast aller Zeugen schwer verarbeiten ließ und sich der Zeuge Juvan des-
halb in einer gewissen Zwangslage befunden ha-ben mag, entlastet ihn nicht.
Angesichts der Bedeutung des Wassergehalts für die Festigkeit des Betons, die dem
Zeugen J. bewußt sein mußte, hätte er notfalls eine Betonierung ab-lehnen und,
sofern eine anderweitige Abhilfe nicht möglich gewesen wäre, auf eine veränderte
Rezeptur des Betons dringen müssen. Im Rahmen des § 278 BGB hat die Klägerin
für das Verhal-ten ihres Poliers innerhalb des ihm zugewiese-nen Aufgabenkreises
auch - und gerade dann - einzustehen, wenn er damit gegen die Interessen der
Klägerin und gegen seine internen Pflichten verstieß. Das schließt eine
Verantwortlichkeit der Beklagten für den eingetretenen Schaden in vollem Umfang
aus. Soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem erwähnten Urteil vom 30. Juni
1975 eine gegenteilige Rechtsauffassung ver-tritt, vermag ihm der Senat nicht zu
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folgen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert des Berufungsverfahrens und Wert der Beschwer der Klägerin: 198.749,63
DM.
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