Urteil des OLG Köln vom 16.03.2006

OLG Köln: abweisung, hauptsache, datum

Oberlandesgericht Köln, 12 WF 10/06
Datum:
16.03.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 WF 10/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 20 F 344/05
Tenor:
Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt I.-X. wird in Abänderung des
Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 15.
Dezember 2005 - 20 F 344/05 - der Geschäftswert für das
Hauptsacheverfahren zur Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts auf 3.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Kindesvaters im eigenen Namen
eingelegte Beschwerde, der sich die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter im
eigenen Namen angeschlossen haben, ist gemäß § 32 Abs.2 S.1 1.Halbsatz RVG, 31
KostO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.
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Der Geschäftswert für das betreffende Verfahren ist nach § 30 Abs.3 S.1 i. V. m. Abs.2
KostO in Abänderung der auf 1.500,- € erfolgten erstinstanzlichen Festsetzung
entsprechend dem Beschwerdepetitum auf insgesamt 3.500,- € festzusetzen. Es geht
bei dem Verfahren zur Hauptsache um die Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechts, also um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit.
In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung ist der Wert
einer solchen Angelegenheit gemäß § 30 Abs.2 S.1 KostO regelmäßig auf 3.000,- €
anzunehmen. Nach § 30 Abs.2 S.2 KostO kann der Wert nach Lage des Falles aber
auch niedriger oder höher angenommen werden. Vorliegend rechtfertigen die
maßgebenden Umstände eine Schätzung des Geschäftswertes auf 3.500,- €. Zwar ist
dem Familiengericht zuzugestehen, dass das Verfahren keinen besonderen
Schwierigkeitsgrad und Umfang erreicht hat. Sehr wohl ist es aber zunächst streitig
geführt worden. Die Kindesmutter hatte zunächst die Abweisung des Antrags des
Kindesvaters auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts über beide Kinder auf
ihn begehrt. Sie hatte darüber hinaus ihrerseits beantragt, das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über beide Kinder ihr zu übertragen. Erst nach Erörterung
der Angelegenheit in der mündlichen Verhandlung haben sich die Kindeseltern
schließlich dahingehend geeinigt, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend C.
auf den Kindesvater übergeht. Im Übrigen ist es bei dem gemeinsamen
Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend das Kind N. verblieben. Vor allem aber im
Hinblick darauf, dass es in dem Verfahren darum gegangen ist, das zwischen den
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Kindeseltern umstrittene Aufenthaltsbestimmungsrecht für zwei Kinder -
erforderlichenfalls eben auch unterschiedlich - zu regeln, erscheint die Festsetzung des
Geschäftswertes auf einen über dem Regelwert von 3.000,- € liegenden Betrag, hier
unter Berücksichtigung aller Umstände auf insgesamt 3.500,- € geboten, aber auch
ausreichend.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs.5 KostO.
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