Urteil des OLG Köln vom 18.12.2007

OLG Köln: schutz der ehe, formelle rechtskraft, geldwerter vorteil, beförderung, gerichtlicher vergleich, krankenversicherung, steuerfreibetrag, arzneimittel, leistungsklage, erbschaft

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 140/06
Datum:
18.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UF 140/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 42 F 340/03
Tenor:
I.
Auf die Berufungen der Parteien werden das am 12.06.2006 verkündete
Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn – 42 F 340/03 – und
der gerichtliche Vergleich vom 13.09.1990 – 30 F 84/89 AG Siegburg –
unter Zurückweisung der Rechtsmittel und Klageabweisung im Übrigen
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit bis
einschließlich Juli 2007 einen Unterhaltsrückstand von 7.045,-- € und ab
August 2007 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 378,00 € monatlich
zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
Die zulässigen - insbesondere frist- und formgerecht eingelegten - Berufungen der
Parteien haben in dem weiter unten erläuterten Umfang teilweise Erfolg (was im
Ergebnis allerdings wegen der Summierung aller Rückstände bis einschließlich Juli
2007 im Tenor nicht zum Ausdruck kommt.).
2
Die Unterhaltsklage der Klägerin ist als Leistungsklage zulässig. Ihr steht nicht
entgegen, dass sich die Parteien im Scheidungstermin am 13.09.1990 vor dem
Amtsgericht -Familiengericht– Siegburg zu Az. 30 F 84/89 dahin verglichen haben, dass
der Beklagte an die Klägerin einen "Gesamtehegattenunterhalt" von 3.000,00 DM (heute
3
1.533,88 €) zu zahlen hat ( vgl. Blatt 24 – 27 BA ). Der auf Unterhaltszahlung gerichteten
Leistungsklage fehlt nämlich trotz des Bestehens eines Unterhaltstitels in Form eines
gerichtlichen Vergleichs dann das Rechtsschutzbedürfnis nicht, wenn der
Unterhaltsgläubiger seinerseits für den Fall der Beitreibung der Unterhaltsforderung im
Wege der Zwangsvollstreckung – wie vorliegend - damit ernsthaft rechnen muss, dass
der Unterhaltsschuldner auf Abänderung des Unterhaltstitels nach § 323 ZPO klagen
wird. Dem Unterhaltsgläubiger ist es in diesem Falle nicht zumutbar, sich selbst
verklagen zu lassen, stellt doch die erhobene Leistungsklage das Spiegelbild der
Abänderungsklage dar( vgl. BGH NJW-RR 1989, 318; OLG Celle NJOZ 2006, 3587;
Zöller-Greger, ZPO, 26. Auflage 2007, Vor § 253 Rn. 18 a m.w.N. ).
Der Leistungsklage steht auch nicht der Einwand der anderweitigen Rechtskraft
entgegen, da ein gerichtlicher Vergleich nicht in formelle Rechtskraft erwächst.
4
Der Klägerin steht gegen den Beklagten grundsätzlich nachehelicher
Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 1 und 2 BGB ab Juli 2002 zu. Dem steht §
1585 b Abs. 2 BGB nicht entgegen. Die Klägerin besitzt mit dem gerichtlichen Vergleich
vom 13.09.1990 – 30 F 84/89 AG Siegburg - eine titulierte Forderung. Auf ihre Rechte
hieraus hatte sie zu keiner Zeit wirksam verzichtet. Da Unterhalt grundsätzlich zum
Anfang des jeweiligen Monats im Voraus fällig wird, befand sich der Beklagte damit ab
Juli 2002 mit seinen Unterhaltsleistungen in Verzug, soweit er nicht die titulierte
Forderung vollständig erfüllte. Dass die Klägerin grundsätzlich weiterhin auf der
Zahlung von weiterem Unterhalt bestand, machte sie mit ihren Schreiben vom
05.06.2002 und 28.06.2002 ausreichend deutlich.
5
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin besteht in dem mit der Klage geltend gemachten
Zeitraum für die Zeit von Juli 2002 bis Dezember 2002 in Höhe von monatlich 1.262,00
€, für die Monate November und Dezember 2003 in Höhe von monatlich 1.283,00 €, für
die Zeit von Januar 2004 bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 1.245,00 €, für die
Zeit von Januar 2005 bis Mai 2005 in Höhe von monatlich 1.180,00 €, für die Zeit von
Juni 2005 bis Dezember 2005 in Höhe von monatlich 425,00 €, im Jahre 2006 in Höhe
von monatlich 348,00 € sowie ab Januar 2007 in Höhe von monatlich 378,00 €, wobei
die vom Beklagten bis einschließlich Mai 2005 geleisteten freiwilligen Zahlungen von
monatlich 1.000,00 € sowie die von Juni 2005 bis einschließlich Dezember 2005
erfolgten Leistungen von monatlich 90,00 € anzurechnen sind. Der Senat hat bei der
Berechnung der Unterhaltsrückstände für 2006 die unstreitig gezahlten 5.000,-- € und für
Januar 2007 bis Juli 2007, auch die unter Vorbehalt auf die vom Familiengericht
titulierte Forderung vom Beklagten geleisteten monatlichen Zahlungen von 508,00 €
berücksichtigt, so dass sich bis einschließlich Juli 2007 ein Unterhaltsrückstand von
7.045,-- € ergibt. Soweit der Beklagte auch nach Juli 2007 weitere Unterhaltszahlungen
erbracht hat, sind diese ebenfalls anzurechnen.
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Wie bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert, folgt der Senat der
Argumentation des Beklagten, dass nicht seine tatsächlich bezogene Pension als
eheprägend anzusehen ist und daher auch nicht für die Ermittelung seines
unterhaltsrelevanten Einkommens herangezogen werden kann. Bei Eintritt in den
Ruhestand erhielt der Beklagte Bezüge nach Besoldungsgruppe A 16 (Ministerialrat).
Zwei Jahre vor seiner Pensionierung war der Beklagte vom Regierungsdirektor (A15)
zum Ministerialrat befördert worden. Nach Auffassung des Senats war diese
Aufstiegsmöglichkeit nicht mehr in der Ehe angelegt, die bereits im September 1990
geschieden worden war. Vielmehr liegt ein sog. "Karrieresprung" vor. Ein
7
"Karrieresprung" kommt dann in Betracht, wenn die berufliche Entwicklung sich nach
der Scheidung so gestaltet hat, wie dies nicht von vorneherein zu erwarten gewesen
war. Umgekehrt kann von einer während der Ehe bereits angelegten beruflichen
Entwicklung gesprochen werden, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits im
Zeitpunkt der Scheidung prognostiziert werden konnte, dass der Beklagte jedenfalls
zum Ministerialrat befördert werden würde. Dies kann, ohne dass es weiterer
Sachaufklärung bedarf, nach Auffassung des Senates verneint werden. Ähnlich der
Beförderung vom Sonderschullehrer zum stellvertretenden Schulleiter ( vgl. OLG
Nürnberg FamRZ 2004, 1212 ) oder vom Richter am Oberlandesgericht zum
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ( vgl. OLG Celle FamRZ 1999, 858 ) stellt
die Beförderung zum Ministerialrat nicht den "Normalfall" dar. So mag in einem
Ministerium die Beförderung zum Regierungsdirektor noch der mit hoher
Wahrscheinlichkeit eintretende Regelfall sein. Dies gilt aber nach Auffassung des
Senates ähnlich wie in den oben genannten Fällen nicht mehr bezüglich einer
Beförderung in ein sog. Einstiegsamt der B-Besoldung. Es bedarf insoweit auch keiner
weiteren Sachaufklärung. Zutreffend weist der Beklagte darauf hin, dass entscheidender
"Prognosezeitpunkt" spätestens der Zeitpunkt der Scheidung ist. Gerade bei dem
weiteren Verlauf seiner Berufskarriere und der sehr späten Beförderung zum
Ministerialrat spricht nichts dafür, dass die späte Beförderung bereits vor der Scheidung
in der Ehe angelegt war. Die Klägerin bringt auch keine konkreten Indizien dafür vor,
dass der Karriereverlauf typischerweise so wie beim Beklagten verläuft oder dass
zumindest noch mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass man bei dem
gewählten Karriereverlauf des Beklagten noch mit einer späten Beförderung zum
Ministerialrat rechnen konnte ( siehe zur Frage des Karrieresprungs bei der Beförderung
vom Oberstudienrat zum Studiendirektor auch BGH FamRZ 2007, 793 ). Auch das
weitere Vorbringen der Klägerin zu den erteilten Hinweisen des Senats rechtfertigt keine
andere Beurteilung der Rechtslage. Die Klägerin verkennt, dass auch für die Frage
eines "Karrieresprungs" stets – wie es der Senat getan hat – neben allgemeinen
Erwägungen auch auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.
Zur Höhe der ( fiktiven ) Bruttopension geht der Senat von den auf Berechnungen der
Wehrbereichsverwaltung Y gestützten Angaben des Beklagten in seinem Schriftsatz
vom 11. April 2007 ( Blatt 505 ff GA ) aus. Zur Beachtlichkeit des ergänzenden Vortrags
des Beklagten in diesem Schriftsatz verweist der Senat auf die Hinweise in seinem
Beschluss vom 14.05.2007. Danach sind in diesen Berechnungen alle den Beklagten
betreffende Steuervergünstigungen, soweit sie in die fiktive Einkommensberechnung mit
einzubeziehen sind, berücksichtigt. Auch dies ist mit den Parteien in der letzten
mündlichen Verhandlung nochmals eingehend erörtert worden. Neue Gesichtspunkte
sind nicht aufgetreten. Zur Berechnung der sich hieraus ergebenden Nettoeinkünfte des
Beklagten im Einzelnen verweist der Senat auf seine Ausführungen weiter unten.
8
Da der Beklagte jedenfalls bis Mai 2005 1.000,00 € Unterhalt monatlich und danach bis
Dezember 2005 noch 90,00 € monatlich freiwillig zahlte und ab seiner erstinstanzlichen
Verurteilung im Juni 2006 jedenfalls die ausgeurteilten Beträge von 508,00 €/Monat -
wenn auch unter Vorbehalt – zumindest bis Juli 2007 und danach wohl 380,-- € geleistet
hat, erscheint es dem Senat geboten, bei dem Beklagten bei der Unterhaltsberechnung
auf der Grundlage einer fiktiven Einkommensermittelung entsprechende
Steuerfreibeträge für die genannten Zeiten in Ansatz zu bringen.
9
Da der Senat eine fiktive Einkommensberechnung vornimmt, können die gemäß den
Steuerbescheiden von September und Dezember 2003 für das Jahr 2002 dem
10
Beklagten rückerstatteten Steuern ( Blatt 52 – 64 GA ) nicht einkommenserhöhend
berücksichtigt werden. Denn im Rahmen der fiktiven Einkommensberechnung wird auch
die fiktive Steuerlast ermittelt. Daher bedarf es auch für die Folgejahre nicht der Vorlage
weiterer Einkommenssteuerbescheide.
Vom Einkommen des Beklagten abzuziehen sind die von ihm tatsächlich geleisteten
Krankenversicherungsbeiträge. Insoweit geht der Senat von dem Vortrag des Beklagten
in seinem Schriftsatz vom 05.12.2006 auf Seite 11 ( vgl. Blatt 410 GA ) aus:
11
2002: 180,60 €
12
2003: 156,06 €
13
2004: 166,90 €
14
2005 ff: 168,36 €.
15
Der Senat bleibt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Parteien dabei,
dass dem Beklagten im Ergebnis kein Wohnvorteil wegen des mietfreien Wohnens im
Haus seiner jetzigen Ehefrau zuzurechnen ist. Zwar stellt das mietfreie
Zurverfügungstellen des im Eigentum des anderen Ehegatten stehenden Familienheims
nach Auffassung des Senats keine freiwillige Zuwendung Dritter dar; es ist vielmehr Teil
des von beiden Ehepartnern wechselseitig nach § 1360 BGB geschuldeten
Familienunterhalts. Unterhaltsleistungen, die der Pflichtige – hier der Beklagte – von
einem Dritten – hier seiner jetzigen Ehefrau – erhält, sind grundsätzlich
unterhaltspflichtiges Einkommen ( vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die
Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage 2004, Rn. 786 ). Entsprechend
sind erhaltene geldwerte Vorteile – wie mietfreies Wohnen -, auf die der Pflichtige einen
unterhaltsrechtlichen Anspruch hat, als Einkommensbestandteile zu behandeln. Denn
der Teil des Einkommens, der auf die Miete entfallen würde, steht nunmehr dem
Unterhaltspflichtigen zur freien Verfügung. Allerdings wird der Wohnvorteil des
Beklagten dadurch aufgezehrt, dass er einen Teil der Hauslasten selbst trägt. Auch
diese Zahlungen des Beklagten erfolgen im Rahmen des von ihm seiner jetzigen
Ehefrau geschuldeten Familienunterhalts. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung durch
den Senat glaubhaft und damit überzeugend bekundet, dass er sich mit etwa 500,00 €
an den reinen Hauslasten beteilige. Der Senat ist daher der Auffassung, dass – selbst
wenn nicht alle Leistungen auf den Wohnvorteil anzurechnen sind – ein geldwerter
Vorteil nicht mehr im Vermögen des Beklagten verbleibt. Auch die Frage der durch den
Beklagten übernommenen Belastungen ist im letzten Verhandlungstermin nochmals
ausführlich erörtert worden. Die Erörterung in der letzten mündlichen Verhandlung
anhand der Anlage BK 28, wie dies im Terminsprotokoll vom 23.10.2007 festgehalten
ist, geben dem Senat keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.
Die Kosten fallen an und der Beklagte hat für den Senat überzeugend dargelegt, dass er
die Hälfte trägt. Geht man von einem Gesamtwohnwert von 1.000,-- € aus, ergäbe sich
ein plausibler Quadratmeterpreis von 6,25 €, wenn man eine Wohnfläche von 160 m²
einmal zugrundelegt (§ 287 ZPO).
16
Nach Auffassung des Senates kann dem Beklagten auch kein zusätzlicher
Vermögensvorteil aus gemeinsamem Wirtschaften in der neuen Ehe
einkommenserhöhend zugeschrieben werden. Ähnlich wie der Steuervorteil darf dieser
Vorteil (anders als der Vorteil mietfreien Wohnens) nicht der geschiedenen Ehefrau
17
zugute kommen. Vielmehr soll dieser ehebedingte Vorteil allein der neuen Familie
zufließen. Die Sachlage ist daher anders zu beurteilen als in einer sozio-ökonomischen
Gemeinschaft, der der grundgesetzliche Schutz der Ehe nach Art. 6 GG nicht zukommt.
Ausgehend von diesen Überlegungen ergeben sich auf der Grundlage der
Einkommensberechnungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 11.04.2007 (Blatt
505 ff. GA) folgende Einkommensverhältnisse des Beklagten:
18
2002
Versorgungsbezug/Jahr, brutto ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Blatt 507 GA
)
36.628,34
Versorgungsbezug/Monat, brutto: 36.628,34 € / 12
3.052,36 €
abzüglich Steuerfreibetrag
-1.000,00 €
verbleibendes Steuerbrutto
2.052,36 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
-348,31 €
Monatsnettoeinkommen
2.704,05 €
abzüglich Kranken-/Plegeversicherung
-180,60 €
Gesamtnettoeinkommen 2002 ( gerundet )
2.523,45 €
19
2003
Versorgungsbezug/Jahr, brutto ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Blatt 509 GA
)
36.920,83
Versorgungsbezug/Monat, brutto: 36.920,83 € / 12
3.076,74 €
abzüglich Steuerfreibetrag
-1.000,00 €
verbleibendes Steuerbrutto
2.076,74 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
-356,06 €
Monatsnettoeinkommen
2.720,68 €
abzüglich Kranken-/Pflegeversicherung
-156,06 €
Gesamtnettoeinkommen 2003
2.564,62 €
20
2004
Versorgungsbezug/Jahr, brutto ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Blatt 512 GA
)
35.930,80
Versorgungsbezug/Monat, brutto: 35.930,80 € / 12
2.994,23 €
abzüglich Steuerfreibetrag
-1.000,00 €
verbleibendes Steuerbrutto
1.994,23 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
-301,02 €
21
Monatsnettoeinkommen
2.693,21 €
abzüglich Kranken-/Pflegeversicherung
-166,90 €
Gesamtnettoeinkommen 2004
2.526,31 €
Da der Beklagte im
Jahre 2005
630,00 € Unterhalt, also insgesamt 5.630,00 € gezahlt hat, war für das Jahr 2005 ein
Freibetrag von 5.630, 00 € zu berücksichtigen. Als Gesamt-Bruttoeinkommen stand zur
Verfügung:
22
2005
Versorgungsbezug/ brutto Januar bis Mai: 5 * 2.870,26 € ( vgl. Schriftsatz
v.11.04.2007, Anlage BB 8, Blatt 527 GA )
14.351,30
Versorgungsbezug/ brutto Juni 2005 bis November 2005: 6 * 2.033,93 € (
vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Anlage BB 8, Blatt 527 GA )
12.203,58
Versorgungsbezüge/brutto Dezember 2005 ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007,
Anlage BB 8, Blatt 527 GA )
3.628,43
Gesamtjahresbruttoeinkommen
30.183,31
Abzüglich Steuerfreibetrag
-5.630, 00
Jahressteuerbruttoeinkommen des Beklagten
24.553,31
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag des Beklagten im
Jahr
-3.620,76
Durchschnittliche monatliche Steuerbelastung Steuerlast pro Monat
3.620,76 € / 12
301,73 €
23
Damit ergibt sich folgende Berechnung des Nettoeinkommens des Beklagten:
24
Januar 2005 bis Mai 2005
Versorgungsbezug, brutto
2.870,26 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
-301,73 €
Monatsnettoeinkommen
2.568,53 €
abzüglich Kranken-/Pflegeversicherung
-166,90 €
Gesamtnettoeinkommen Januar 2005 bis Mai 2005
2.401,63 €
25
Juni 2005 bis Dezember 2005
26
Versorgungsbezug, brutto ( 6 * 2.033,93 € + 3.628,43 € ) / 7
2.261,72 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
-301,73 €
Monatsnettoeinkommen
1.959,99 €
abzüglich Kranken-Pflegeversicherung
-168,36 €
Gesamtnettoeinkommen ab Juni 2005
1.791,63 €
Der Beklagte hat im
Jahre 2006
27
Januar 2006 bis Dezember 2006
Versorgungsbezug/Jahr, brutto ( vgl. Schriftsatz v.11.04.2007, Blatt 518 GA
)
25.118,45
Versorgungsbezug/Monat, brutto: 25.118,45 € / 12
2.093,20 €
Abzüglich Steuerfreibetrag 5.000,00 € / 12
-416,67 €
Zu versteuerndes Monatsbruttoeinkommen
1.676,53 €
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
-152,61€
Monatsnettoeinkommen
1.940,39 €
abzüglich Krankenversicherung
-168,36 €
Gesamtnettoeinkommen pro Monat im Jahre 2006
1.772,03 €
28
Ab Januar 2007 ergibt sich folgende Einkommensberechnung
Versorgungsbezug, brutto ( der Senat geht davon aus, dass sich die
Versorgungsbezüge des Beklagten im Jahre 2007 gegenüber 2006
einschließlich der Einmalzahlung im Dezember nicht geändert haben)
2.093,20
abzüglich Steuerfreibetrag
-508,00
verbleibendes Steuerbrutto
1.585,20
abzüglich besondere Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
-170,46
Monatsnettoeinkommen
1.922,74
abzüglich Krankenversicherung
-168,36
Gesamtnettoeinkommen ab Januar 2007
1.754,38
29
Auf Seiten
der Klägerin
30
Seit
2004
dessen Wohnwert mit 350,00 € monatlich zu bemessen ist. Dies entspricht einer qm-
Miete von knapp 5,50 €. Ohne Belang ist, dass die Klägerin die Wohnung aus einer
Erbschaft finanziert hat. Entscheidend nach dem sog. In-Prinzip ist, dass die Klägerin
durch den Kauf der Wohnung Mietaufwendungen erspart. Diese ersparten
Mietaufwendungen treten damit praktisch an die ansonsten aus der Erbschaft zu
erzielenden Vermögenserträgnisse, die ebenfalls als Einkommen zu berücksichtigen
wären. Abzuziehen ist allerdings das Wohngeld von monatlich 70,00 €, so dass ein
Nettowohnvorteil von 280,00 €
31
Gemäß dem belegten Vortrag der Klägerin auf Seite 8 ihrer Berufungsbegründung (Blatt
380 – 382 GA) sind von ihr gezahlte
Krankenversicherungsbeiträge ab 2004
zu berücksichtigen:
32
2004: 202,57 €
33
2005 ( bis Mai 05 ): 197,28 €
34
2005 ( ab Juni 05 ): 221,24 €
35
ab 2006: 216,13 €
36
In diesen Beträgen sind die bereits in der Berufungsbegründung der Klägerin erwähnten
Beiträge zur H Krankenversicherung berücksichtigt. Nicht mehr eingestellt werden
können die nunmehr von der Klägerin erstmalig in ihrem Schriftsatz vom 24.10.2007
vorgetragen Beiträge zur L Versicherung. Dieser Vortrag ist verspätet und nach § 621 d
ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. In wie weit sich die gesetzlichen
Krankenkassenbeiträge im Jahre 2007 – wie von der Klägerin vorgetragen - entwickeln
werden, kann abschließend vom Senat nicht beurteilt werden, so dass es bei den für
2006 festgestellten Werten verbleiben muss.
37
Soweit die Klägerin zusätzliche Kostenbelastungen wegen
selbst zu finanzierender
Arzneimittel
beachtlichen Kosten auf der Grundlage der Erläuterungen der Klägerin vor dem Senat in
der mündlichen Verhandlung und ihrem schriftsätzlichen Vortrag – insbesondere im
Schriftsatz vom 19.03.2007 nebst beigefügter Anlagen - auf durchschnittlich
40,00 €
monatlich
ihrem Schriftsatz vom 24.10.2007 dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung
seiner Schätzung der beachtlichen Mehraufwendungen. Ein Teil der vorgetragenen
Aufwendungen wird nämlich schon vom laufenden Bedarf abgedeckt.
38
Ab Juni 2005
Versorgungsausgleichs eine
Nettorente von 923,42 €
monatlich 976,00 €
39
Weitere Einkünfte der Klägerin sind nicht feststellbar. Der Vortrag des Beklagten hierzu (
z.B. aus astrologischer Tätigkeit ) ist zu pauschal. Zudem hat die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend geäußert, dass sie keiner
(Neben)Erwerbstätigkeit – insbesondere auf astrologischem Gebiet – nachgehe und
lediglich gelegentlich hobbymäßig diesbezügliche "Freundschaftsdienste" leiste.
40
Auch Vermögenserträgnisse ( Erbschaft ) sind nicht ersichtlich. Die Klägerin trägt
plausibel vor, dass sie nichts sparen konnte. So hat sie sich aus der Erbschaft die
Eigentumswohnung gekauft. Im übrigen hat der Beklagte ab Juni 2005 nur noch in
geringerem Umfang und in der Zeit ab Januar 2007 nur unter Vorbehalt zur Abwendung
der Zwangsvollstreckung Unterhalt gezahlt, so dass die Klägerin allein von ihrer Rente
leben musste.
41
Allerdings hat die Klägerin auch nicht ausreichend dargetan, dass sie Schuldzinsen
oder sonstige Kreditlasten unterhaltsrechtlich absetzen kann. Soweit sie behauptet,
dass sie Kredite habe aufnehmen müssen, da der Beklagte seiner Unterhaltspflicht nicht
( in vollem ) Umfang nachgekommen sei, kann sie hiermit nicht gehört werden. Eine
solche Kreditaufnahme wäre nämlich nicht notwendig gewesen. Die Klägerin hätte
nämlich, nachdem der Beklagte seine Unterhaltszahlungen reduziert hatte, aus dem
gerichtlichen Vergleich vom 13.09.1990 vollstrecken können. Das Argument, dass sich
der Beklagte gegen eine Vollstreckung gewehrt hätte, ist nicht durchschlagend, da in
diesem Falle jedenfalls der tatsächlich geschuldete Unterhalt einer evt.
Abänderungsklage einredeweise hätte entgegengestellt werden können. Mit einer
vollständigen vorläufigen Einstellung Zwangsvollstreckung wäre daher kaum zu
rechnen gewesen.
42
Damit ergeben sich folgende Einkommensverhältnisse der Klägerin:
43
Im Jahre
2002
44
Gleiches
45
2004
Nettowohnvorteil
280,00 €
Abzüglich Krankenversicherung
-202,57 €
Abzüglich Kosten für zusätzliche Arzneimittel etc.
-40,00 €
Resteinkommen der Klägerin
37,43 €
46
Januar bis Mai 2005
Wohnvorteil
280,00 €
Abzüglich Krankenversicherung
-197,28 €
Abzüglich Kosten für zusätzliche Arzneimittel etc.
-40,00 €
Restesamteinkommen
42,72 €
47
Juni 2005 bis Dezember 2005
Wohnvorteil
280,00 €
Rente
923,42 €
Gesamteinkommen
1.203,42 €
Abzüglich Krankenversicherung
-221,24 €
Abzüglich Kosten für zusätzliche Arzneimittel etc.
-40,00 €
Resteinkommen der Klägerin
942,18 €
48
Ab Januar 2006
Wohnvorteil
280,00 €
Rente
976,00 €
Gesamteinkommen
1.256,00 €
Abzüglich Krankenversicherung
-216,13 €
Abzüglich Kosten für zusätzliche Arzneimittel etc.
-40,00 €
Resteinkommen der Klägerin
999,87 €
49
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin berechnet sich somit wie folgt:
50
Im Jahre
2002
Gesamtnettoeinkommen von
2.523,45
Die Klägerin hatte kein eigenes zurechenbares Einkommen.
Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin
(gerundet)
1.262,00
Gezahlt hierauf hat der Beklagte ab Juli 2002 monatlich
-
1.000,00
Für den Unterhaltszeitraum von
Juli 2002 bis Dezember 2002
ein
Unterhaltsrückstand
1.572,00
51
Im Jahre
2003
Gesamtnettoeinkommen von
2.564,62
Die Klägerin hatte kein eigenes zurechenbares Einkommen.
Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin
gerundet )
1.283,00
52
Gezahlt hierauf hat der Beklagte im hier geltend gemachten Zeitraum
November/Dezember 2003 monatlich
-
1.000,00
Für den Unterhaltszeitraum von
November/Dezember 2003
ein
Unterhaltsrückstand
566,00 €
Sollten die Parteien den beim Amtsgericht Euskirchen anhängigen
Rechtsstreit betreffend den Unterhalt für die Zeit von
Januar 2003 bis
Oktober 2003
2.830,00 €
Im Jahre
2004
Gesamtnettoeinkommen von
2.526,31
Die Klägerin hatte eigenes gerundetes zurechenbares Einkommen von
-38,00 €
Das Differenzeinkommen beträgt
2.488,31
Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin
(gerundet)
1.245,00
Gezahlt hierauf hat der Beklagte im Jahre 2004 monatlich
-1.000,00
Für das Jahr
2004
53
Von
Januar 2005 bis Mai 2005
anrechenbares Gesamtnettoeinkommen von
2.401,63
Die Klägerin hatte eigenes zurechenbares Einkommen von gerundet
-43,00 €
Das Differenzeinkommen beträgt
2.358,63
Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin
gerundet )
1.180,00
Gezahlt hierauf hat der Beklagte von Januar bis Mai 2005 monatlich
-
1.000,00
Für
Januar bis Mai 2005
180,00 €
900,00 €
54
Von
Juni 2005 bis Dezember 2005
anrechenbares Gesamtnettoeinkommen von
1.791,63
Die Klägerin hatte eigenes zurechenbares Einkommen von gerundet
-943,00
55
Das Differenzeinkommen beträgt
848,63 €
Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin
gerundet )
425,00 €
Gezahlt hierauf hat der Beklagte von Juni 2005 bis Dezember 2005 monatlich -90,00 €
Von
Juni 2005 bis Dezember 2005
von 7 * ( 425,00 € -90,00 € )
2.345,00
Im Jahre
2006
Gesamtnettoeinkommen von
1772,03
Die Klägerin hatte eigenes zurechenbares Einkommen von gerundet
-
1.000,00
Das Differenzeinkommen beträgt
772,03 €
Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin
gerundet )
386,00 €
Das ergibt einen Jahresbetrag von 12 * 386,00 €
4.632,00
Gezahlt hierauf hat der Beklagte im Jahre 2006 – wie die Parteien in der
letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt haben – einen Betrag von
insgesamt:
-
5.000,00
Für das Jahr
2006
-368,00
56
Im Jahre
2007
Gesamtnettoeinkommen von
1.754,38
Die Klägerin hat eigenes zurechenbares Einkommen von gerundet
-
1.000,00
Das Differenzeinkommen beträgt
754,38 €
Der monatliche Unterhaltsanspruch der Klägerin
gerundet )
378,00 €
Bis einschließlich Juli 2007 beträgt die Unterhaltsschuld 7 * 378,00 €
2.646,00
Gezahlt hierauf hat der Beklagte von Januar 2007 bis April 2007 monatlich
508,00 €, insgesamt also 7 * 508,00 € =
-
3.556,00
Von Januar bis Juli 2007
sondern eine Überzahlung von
-910,00
57
Ab August 2007 wird laufender monatlicher Nachehelichenunterhalt damit von 378,00 €
geschuldet.
58
Die zu zahlenden Rückstände belaufen sich auf:
59
Für den Unterhaltszeitraum von
Juli 2002 bis Dezember 2002
ein
Unterhaltsrückstand
1.572,00
Für den Unterhaltszeitraum von
November/Dezember 2003
ein
Unterhaltsrückstand
566,00 €
Für das Jahr
2004
Für
Januar bis Mai 2005
180,00 €
900,00 €
Von
Juni 2005 bis Dezember 2005
von 7 * ( 425,00 € -90,00 € )
2.345,00
Für das Jahr
2006
-368,00
Von Januar bis Juli 2007
sondern eine Überzahlung von
-910,00
Der Gesamtrückstand beläuft sich damit auf
7.045,00
60
Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist nicht verwirkt. Die vom Beklagten in seiner
Berufungsbegründungsschrift vom 01.09.2006 auf den Seiten 10, 11 vorgebrachten
Verwirkungsgründe sind so wenig konkret und pauschal ( vgl. Blatt 354, 355 GA ), dass
es schon an einem schlüssigen Vortrag bezüglich der vom Beklagten darzulegenden
und gegebenenfalls zu beweisenden tatsächlichen Voraussetzungen erheblicher
Verwirkungsgründe fehlt.
61
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288 Abs., 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Verzugszinsen
werden nach dem Berufungsantrag, der sich auf den Klageantrag bezieht, nur für die
Unterhaltsrückstände für die Zeit von Juli bis Dezember 2002 geltend gemacht.
62
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
63
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
64
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens beträgt - wie bereits mit Beschluss vom
07.11.2006 festgesetzt -
9.000,00 €.
65
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 ZPO
66
).