Urteil des OLG Köln vom 25.04.2006

OLG Köln: krankheitskosten, ergänzung, vollstreckbarkeit, vertragsinhalt, heilmittel, datum, angemessenheit

Oberlandesgericht Köln, 5 U 127/05
Datum:
25.04.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Aktenzeichen:
5 U 127/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 23 O 476/04
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gegenüber den Klägern
erklärten Ergänzungen/Änderungen der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und
Krankenhaustagegeldversicherung von November 2003 zu den
Tarifbedingungs-Nr.:
1. Neufassung der Tarifbedingungen Nr. 1 (preisliche Angemessenheit)
2. Ergänzung der Tarifbedingung Nr. 11 (2) – (Einführung von
Höchstsätzen für Heilmittel gemäß Heilmittelliste)
3. Ergänzung zur Tarifbedingung Nr. 11 (3) – („funktionaler
Standardausführung“)
4. Neufassung der Tarifbedingung Nr. 12 (1), (2)
5. Neueinführung der Tarifbedingung Nr. 19a und 19b
für die jeweils zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskosten-
und Krankenhaustagegeldversicherungen zur
Versicherungsscheinnummer ***** der Klägerin zu 1) sowie der
Versicherungsscheinnummer +++++ des Klägers zu 2) nicht
Vertragsinhalt geworden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten beider Instanzen tragen die Kläger zu je 1/8, die
Beklagte zu ¾. Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt die
Beklagte zu ¾. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen
die Kläger jeweils 1/8. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht
statt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
Die Kläger haben den ursprünglichen Klageantrag zu 2) zurückgenommen, die Klägerin
hat im Übrigen die Klageforderung anerkannt. Insoweit war – nach Zustimmung der
Parteien im schriftlichen Verfahren – Anerkenntnisurteil (§ 307 ZPO) zu erlassen.
2
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Abs.3 Satz 2 ZPO. Die Kostenquote ergibt
sich unter Zugrundelegung eines Streitwertes von 15.000.- € für den Klageantrag zu 1)
und von 5000.- € für den Klageantrag zu 2). Maßgeblich ist das Interesse der Kläger,
das der Senat nach § 3 ZPO geschätzt hat.
3
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.
4
Streitwert: 20.000.- €.
5